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← Alle News · Behörden · Ereignis: 2026-08-13 · Publiziert: 2026-08-21

BMF macht Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027 bekannt – neue Zeile 16c für die Aktivrente

Kurzmeldung

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Bekanntmachung vom 13. August 2026 (GZ IV C 5 – S 2533/00123/008/012) das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2027 bekannt gemacht. Rechtsgrundlage ist die Ermächtigung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 EStG; das Muster wurde in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt. Praktisch bedeutsam ist die Bescheinigungspflicht in Zeile 16c für den nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfrei belassenen Arbeitslohn der sogenannten Aktivrente.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-13 (Bekanntmachung, Berlin)
Gericht/InstitutionBundesministerium der Finanzen, Referat IV C 5
AktenzeichenGZ IV C 5 – S 2533/00123/008/012; DOK COO.7005.100.4.15540462
Rechtsgrundlage§ 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG (Ermächtigung); § 3 Nr. 21 EStG (Aktivrente); § 41b EStG
WirkungMuster gilt für das Kalenderjahr 2027; ergänzend sind die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 05.09.2024 (BStBl I S. 1255) zu beachten

Was das bedeutet

Betroffen sind alle Arbeitgeber sowie Lohnabrechnungs- und Payroll-Dienstleister. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat das Format DIN A4. Er darf vom amtlichen Muster abweichen, sofern er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht – eigene Layouts sind damit möglich, aber nur innerhalb dieser Grenzen.

Inhaltlich neu ist die Behandlung der Aktivrente: In Zeile 16c ist der nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn zu bescheinigen. Zusätzlich ist im elektronischen Datensatz der monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassene Arbeitslohn zu übermitteln – die Monatswerte müssen also in der Lohnabrechnung getrennt geführt werden und nicht nur als Jahressumme vorliegen.

Für die Praxis heißt das: Lohnprogramme und Bescheinigungsvordrucke sind rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auf das Muster 2027 umzustellen, und die Erfassung der steuerfreien Aktivrenten-Beträge muss monatsscharf erfolgen. Die Verfahrensvorgaben aus dem BMF-Schreiben vom 5. September 2024 bleiben daneben anwendbar.

Für vertiefte Information

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