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Lohnsteuerklassen I–VI im Überblick – wer welche Klasse hat und das Faktorverfahren

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Einkommensteuergesetz teilt Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug in sechs Steuerklassen (I bis VI) ein (§ 38b EStG). Die Klasse bestimmt, welche Freibeträge der Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Klasse I gilt für Ledige und Alleinstehende, Klasse II zusätzlich bei Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Klassen III/V und IV stehen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen, und Klasse VI wird für den zweiten und jeden weiteren Job verwendet. Statt der Kombination III/V können Ehegatten das Faktorverfahren in Klasse IV wählen (§ 39f EStG), das die Splitting-Entlastung gerechter auf beide verteilt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 38b EStG (Lohnsteuerklassen), § 39f EStG (Faktorverfahren)
Anzahl Steuerklassensechs: I, II, III, IV, V, VI [§ 38b Abs. 1 S. 2 EStG]
Klasse ILedige, Geschiedene, Verwitwete (außerhalb des Sterbe-/Gnadenjahres), Verheiratete ohne Voraussetzungen für III/IV [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG]
Klasse IIwie Klasse I, aber mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG]
Klasse IIIVerheiratete/Lebenspartner, wenn der andere Partner Klasse V wählt; auch Verwitwete im Folgejahr des Todes [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG]
Klasse IVVerheiratete/Lebenspartner, beide unbeschränkt steuerpflichtig, nicht dauernd getrennt (Standard bei Heirat) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG]
Klasse Vder Partner aus der Kombination III/V, dessen Ehegatte Klasse III hat [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG]
Klasse VIfür das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis (mehrere Arbeitgeber gleichzeitig) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG]
FaktorverfahrenKlasse IV mit Faktor (Y : X, drei Nachkommastellen), Faktor stets < 1 [§ 39f Abs. 1 EStG]
Kinderfreibeträge berücksichtigtin den Klassen I bis IV [§ 38b Abs. 2 EStG]
Geplante Reformab 2030 sollen III/V ins Faktorverfahren der Klasse IV überführt werden (Steuerfortentwicklungsgesetz / Koalitionsvorhaben)

Die sechs Klassen im Detail

Das Faktorverfahren (§ 39f EStG)

Ehegatten und Lebenspartner können statt der Kombination III/V das Faktorverfahren beantragen: Beide werden in Steuerklasse IV geführt, ergänzt um einen vom Finanzamt errechneten Faktor. Der Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis Y : X (auf drei Nachkommastellen, ohne Rundung):

Da das Splittingverfahren günstiger ist, liegt der Faktor stets unter 1 und senkt die Lohnsteuer beider Partner anteilig. Vorteil: Die Splitting-Entlastung wird schon monatlich gerecht auf beide verteilt, und hohe Nachzahlungen wie bei der Kombination III/V werden vermieden. Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Klasse VI) bleibt beim Faktor außer Betracht.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Geplante Reform ab 2030

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz und dem Koalitionsvorhaben ist vorgesehen, die Steuerklassen III und V ab 2030 in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Ziel ist eine gerechtere monatliche Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Partnern. Bis dahin bleibt die Kombination III/V wählbar. Die konkrete Ausgestaltung und der Starttermin hängen vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab – Stand 2026 ist die verpflichtende Umstellung ein politisches Vorhaben mit Zieljahr 2030.

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Aktuelles