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Lohnsteuerklassen I–VI im Überblick – wer welche Klasse hat und das Faktorverfahren

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Steuerrecht Lohnsteuer Steuerklassen § 38b EStG Faktorverfahren Deutschland
Status: in Kraft
Kurzantwort Das Einkommensteuergesetz teilt Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug in sechs Steuerklassen (I bis VI) ein (§ 38b EStG). Die Klasse bestimmt, welche Freibeträge der Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Klasse I gilt für Ledige und Alleinstehende, Klasse II zusätzlich bei Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Klassen III/V und IV stehen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen, und Klasse VI wird für den zweiten und jeden weiteren Job verwendet. Statt der Kombination III/V können Ehegatten das Faktorverfahren in Klasse IV wählen (§ 39f EStG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 38b EStG (Lohnsteuerklassen), § 39f EStG (Faktorverfahren)
Anzahl Steuerklassensechs: I, II, III, IV, V, VI [§ 38b Abs. 1 S. 2 EStG]
Klasse ILedige, Geschiedene, Verwitwete (außerhalb des Sterbe-/Gnadenjahres), Verheiratete ohne Voraussetzungen für III/IV [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG]
Klasse IIwie Klasse I, aber mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG]
Klasse IIIVerheiratete/Lebenspartner, wenn der andere Partner Klasse V wählt; auch Verwitwete im Folgejahr des Todes [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG]
Klasse IVVerheiratete/Lebenspartner, beide unbeschränkt steuerpflichtig, nicht dauernd getrennt (Standard bei Heirat) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG]
Klasse Vder Partner aus der Kombination III/V, dessen Ehegatte Klasse III hat [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG]
Klasse VIfür das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis (mehrere Arbeitgeber gleichzeitig) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG]
FaktorverfahrenKlasse IV mit Faktor (Y : X, drei Nachkommastellen), Faktor stets < 1 [§ 39f Abs. 1 EStG]
Kinderfreibeträge berücksichtigtin den Klassen I bis IV [§ 38b Abs. 2 EStG]
Geplante Reformab 2030 sollen III/V ins Faktorverfahren der Klasse IV überführt werden (Steuerfortentwicklungsgesetz / Koalitionsvorhaben)

Die sechs Klassen im Detail

Das Faktorverfahren (§ 39f EStG)

Ehegatten und Lebenspartner können statt der Kombination III/V das Faktorverfahren beantragen: Beide werden in Steuerklasse IV geführt, ergänzt um einen vom Finanzamt errechneten Faktor. Der Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis Y : X (auf drei Nachkommastellen, ohne Rundung):

Da das Splittingverfahren günstiger ist, liegt der Faktor stets unter 1 und senkt die Lohnsteuer beider Partner anteilig. Vorteil: Die Splitting-Entlastung wird schon monatlich gerecht auf beide verteilt, und hohe Nachzahlungen wie bei der Kombination III/V werden vermieden. Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Klasse VI) bleibt beim Faktor außer Betracht.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Geplante Reform ab 2030

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz und dem Koalitionsvorhaben ist vorgesehen, die Steuerklassen III und V ab 2030 in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Ziel ist eine gerechtere monatliche Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Partnern. Bis dahin bleibt die Kombination III/V wählbar. Die konkrete Ausgestaltung und der Starttermin hängen vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab – Stand 2026 ist die verpflichtende Umstellung ein politisches Vorhaben mit Zieljahr 2030.

Quellen

Stand:
2026-05-31
Gültig ab:
2026-01-01
Gültig bis:
offen (strukturelle Regelung; Reform zur III/V-Überführung ab 2030 geplant)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 38b, § 39f, § 24b EStG als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0