Lohnsteuerklassen I–VI im Überblick – wer welche Klasse hat und das Faktorverfahren
Status: in KraftKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 38b EStG (Lohnsteuerklassen), § 39f EStG (Faktorverfahren) |
| Anzahl Steuerklassen | sechs: I, II, III, IV, V, VI [§ 38b Abs. 1 S. 2 EStG] |
| Klasse I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete (außerhalb des Sterbe-/Gnadenjahres), Verheiratete ohne Voraussetzungen für III/IV [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG] |
| Klasse II | wie Klasse I, aber mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG] |
| Klasse III | Verheiratete/Lebenspartner, wenn der andere Partner Klasse V wählt; auch Verwitwete im Folgejahr des Todes [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG] |
| Klasse IV | Verheiratete/Lebenspartner, beide unbeschränkt steuerpflichtig, nicht dauernd getrennt (Standard bei Heirat) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG] |
| Klasse V | der Partner aus der Kombination III/V, dessen Ehegatte Klasse III hat [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG] |
| Klasse VI | für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis (mehrere Arbeitgeber gleichzeitig) [§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG] |
| Faktorverfahren | Klasse IV mit Faktor (Y : X, drei Nachkommastellen), Faktor stets < 1 [§ 39f Abs. 1 EStG] |
| Kinderfreibeträge berücksichtigt | in den Klassen I bis IV [§ 38b Abs. 2 EStG] |
| Geplante Reform | ab 2030 sollen III/V ins Faktorverfahren der Klasse IV überführt werden (Steuerfortentwicklungsgesetz / Koalitionsvorhaben) |
Die sechs Klassen im Detail
- Klasse I – Ledige sowie Geschiedene und Verwitwete (nach Ablauf des auf den Tod folgenden Jahres). Auch Verheiratete fallen hierunter, wenn die Voraussetzungen für III oder IV nicht vorliegen (z. B. dauerndes Getrenntleben).
- Klasse II – wie Klasse I, jedoch zusätzlich mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG. Voraussetzung: mindestens ein Kind im Haushalt, für das Kindergeld zusteht, und keine weitere erwachsene Person im Haushalt.
- Klasse III – für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner, wenn der Partner in Klasse V eingeordnet wird. Sinnvoll, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Auch Verwitwete erhalten im Jahr nach dem Tod des Ehegatten Klasse III.
- Klasse IV – Standardklasse bei Heirat: Beide Partner sind unbeschränkt steuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt. Sinnvoll bei etwa gleich hohen Einkommen.
- Klasse V – das Gegenstück zu III: Sie gilt für den Partner, dessen Ehegatte Klasse III gewählt hat. In Klasse V werden Grund- und Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt, der Lohnsteuerabzug ist daher hoch.
- Klasse VI – für den zweiten und jeden weiteren Job. Sie berücksichtigt keine Freibeträge und führt zum höchsten Lohnsteuerabzug, weil die Freibeträge bereits im ersten Dienstverhältnis verbraucht sind.
Das Faktorverfahren (§ 39f EStG)
Ehegatten und Lebenspartner können statt der Kombination III/V das Faktorverfahren beantragen: Beide werden in Steuerklasse IV geführt, ergänzt um einen vom Finanzamt errechneten Faktor. Der Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis Y : X (auf drei Nachkommastellen, ohne Rundung):
- Y = voraussichtliche Einkommensteuer beider Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG),
- X = Summe der Lohnsteuer beider Ehegatten nach Klasse IV.
Da das Splittingverfahren günstiger ist, liegt der Faktor stets unter 1 und senkt die Lohnsteuer beider Partner anteilig. Vorteil: Die Splitting-Entlastung wird schon monatlich gerecht auf beide verteilt, und hohe Nachzahlungen wie bei der Kombination III/V werden vermieden. Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Klasse VI) bleibt beim Faktor außer Betracht.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Die Steuerklasse bestimmt die endgültige Steuerlast." Nein – sie steuert nur den monatlichen Vorabzug. Die endgültige Jahressteuer ergibt sich erst aus der Einkommensteuerveranlagung; zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet, zu wenig nachgefordert.
- „III/V lohnt sich immer für Verheiratete." Die Kombination senkt nur den monatlichen Abzug, ändert aber nichts an der Jahressteuer. Bei III/V kommt es häufig zu Nachzahlungen; das Faktorverfahren verteilt die Last realitätsnäher.
- „Klasse V ist eine Strafsteuer." Klasse V ist Teil der Kombination III/V; der scheinbar hohe Abzug wird durch den niedrigen Abzug des Partners in Klasse III ausgeglichen.
Geplante Reform ab 2030
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz und dem Koalitionsvorhaben ist vorgesehen, die Steuerklassen III und V ab 2030 in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Ziel ist eine gerechtere monatliche Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Partnern. Bis dahin bleibt die Kombination III/V wählbar. Die konkrete Ausgestaltung und der Starttermin hängen vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab – Stand 2026 ist die verpflichtende Umstellung ein politisches Vorhaben mit Zieljahr 2030.
Quellen
- Gesetzestext § 38b EStG – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge:: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
- Gesetzestext § 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V:: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39f.html
- Gesetzestext § 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Klasse II):: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html
- BMF – Themenseite Lohnsteuer:: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/lohnsteuer.html
- BMF – Pressemitteilung zum Gesetz zur steuerlichen Fortentwicklung (Faktorverfahren ab 2030):: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2024/07/2024-07-24-gesetz-zur-steuerfortentwicklung.html