BAG – Fehler in der Massenentlassungsanzeige sind unschädlich, wenn sie die Arbeitsagentur nicht behindern (BAG 6 AZR 7/26)
Kurzmeldung
Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 (6 AZR 7/26) die im April 2026 noch offengelassene Frage beantwortet, ob es „unschädliche" Fehler in der Massenentlassungsanzeige gibt. Antwort: ja. Fehler, die die Arbeitsverwaltung nicht daran hindern, ihre gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, machen die Anzeige und die darauf beruhenden Kündigungen nicht unwirksam. Der Volltext steht seit dem 11. August 2026 in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-06-25 (Urteilsdatum); Volltext-Bereitstellung 11.08.2026 |
| Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, 6. Senat |
| Aktenzeichen | 6 AZR 7/26; ECLI:DE:BAG:2026:250626.U.6AZR7.26.0 |
| Rechtsgrundlage | § 17 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1 KSchG; § 134 BGB; § 113 Satz 2 InsO; Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 RL 98/59/EG (MERL) |
| Wirkung | Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Hamm vom 06.11.2025 – 15 SLa 634/25 – zurückgewiesen; Kündigung wirksam |
Amtlicher Leitsatz: „Fehler in der Massenentlassungsanzeige, die die Arbeitsverwaltung nicht daran hindern, ihre gesetzmäßige Aufgabe zu erfüllen, stehen der Wirksamkeit der auf der Anzeige beruhenden Kündigungen nicht entgegen."
Was das bedeutet
Die Entscheidung entschärft ein Haftungsrisiko, das Arbeitgeber und Insolvenzverwalter seit den EuGH-Urteilen vom 30. Oktober 2025 (C-134/24 „Tomann", C-402/24 „Sewel") beschäftigt hat. Der Senat hatte in seinen Entscheidungen vom 1. April 2026 (6 AZR 152/22, 6 AZR 157/22) noch offengelassen, ob objektiv fehlerhafte Angaben stets zur Unwirksamkeit führen. Nun ist der Maßstab klar: Unwirksam ist die Kündigung nur, wenn die Anzeige die Agentur für Arbeit tatsächlich daran hindert, die sozioökonomischen Folgen der Massenentlassung einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu prüfen.
Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter in der Anzeige 34 statt tatsächlich 31 Entlassungen angegeben. Das war objektiv falsch, aber unschädlich: Der Arbeitgeber zeigt nur „beabsichtigte" Entlassungen an, Abweichungen zur späteren Umsetzung sind systemimmanent, und das Anzeigeverfahren dient noch nicht der konkreten Vermittlung einzelner Beschäftigter, sondern der Kenntnis der Größenordnung. Der Senat knüpft damit an seine Linie zu geringfügigen Abweichungen an (u. a. BAG 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B): 148 statt 135).
Auch im Konsultationsverfahren akzeptierte der Senat zwei Unstimmigkeiten: Die Angabe „61 zu entlassende Arbeitnehmer" war ein für den Betriebsrat offenkundiger Schreibfehler – die anschließende Berufsgruppentabelle wies 31 aus – und musste nicht korrigiert werden. Die Differenz zu den 32 Beschäftigten der Personalliste erklärte sich daraus, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf endete; solche Beendigungen sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a MERL keine Entlassungen. Eine gesonderte Stellungnahme des Betriebsrats war entbehrlich, da sie im Interessenausgleich enthalten war.
Wichtig für die Praxis: Die Bewertung, ob eine Abweichung „geringfügig" ist, liegt im Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sorgfalt bei der Anzeige bleibt geboten – der Freibrief für grobe Fehler ist das Urteil nicht.
Für vertiefte Information
- Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG) – Schwellenwerte, Konsultationsverfahren
- Betriebsbedingte Kündigung 2026
Quelle
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2026 – 6 AZR 7/26: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-7-26/
- Entscheidungsübersicht des BAG (Spalte „Bereitgestellt": 11.08.2026): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidungen/
Stand
- News-Publikation: 2026-08-22
- Ereignis-Datum: 2026-06-25
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0