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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-08-20 · Publiziert: 2026-08-22

BFH I. Senat hält am Anscheinsbeweis für die Privatnutzung des Dienstwagens durch den Allein-Gesellschaftergeschäftsführer fest (BFH I R 33/23)

Kurzmeldung

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 20. August 2026 den Beschluss vom 17. Dezember 2025 (I R 33/23) veröffentlicht. Die Revision einer GmbH wurde als unzulässig verworfen. Über die Verwerfung hinaus stellt der Senat ausdrücklich klar, dass er an seiner Rechtsprechung festhält: Für die Privatnutzung eines dem Allein-Gesellschaftergeschäftsführer überlassenen Firmenwagens greift auf Ebene der Gesellschaft ein Anscheinsbeweis – auch bei ausdrücklich vereinbartem Privatnutzungsverbot. Die Entscheidung wurde auf Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt (NV).

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-20 (Veröffentlichung); Beschluss vom 17.12.2025
Gericht/InstitutionBundesfinanzhof, I. Senat
AktenzeichenI R 33/23; ECLI:DE:BFH:2025:B.171225.IR33.23.0
Rechtsgrundlage§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (verdeckte Gewinnausschüttung); § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 126 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO; § 7g Abs. 5 und 6 EStG
WirkungRevision gegen FG Münster vom 28.04.2023 – 10 K 1193/20 K,G,F – als unzulässig verworfen; Streitjahr 2016

Einordnung: Die Verwerfung erfolgte aus Verfahrensgründen – die Revisionsbegründung setzte sich nicht mit den tragenden Gründen des FG-Urteils auseinander. Die materiell-rechtlichen Ausführungen des Senats sind daher ein ergänzender Hinweis („Der erkennende Senat weist im Übrigen darauf hin", Rn. II.2), keine tragende Begründung.

Was das bedeutet

Für GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt die Lage unbequem. Nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats (u. a. I R 8/06, I R 83/07) spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Allein-Gesellschaftergeschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden Firmenwagen auch privat nutzt. Das gilt selbst dann, wenn der Anstellungsvertrag ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot enthält – insbesondere wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, keine organisatorischen Maßnahmen die Privatnutzung ausschließen und der Geschäftsführer unbeschränkt auf den Wagen zugreifen kann. Die Folge ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; im Streitfall bewertete das Finanzamt sie mit der 1 %-Regelung.

Entscheidend ist die Abgrenzung zum VI. Senat: Dessen lohnsteuerliche Rechtsprechung (VI R 46/08, VI R 56/10) – wonach der Anscheinsbeweis nur dafür streitet, dass ein zur Privatnutzung überlassener Wagen auch privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass eine Überlassung überhaupt erfolgte – überträgt der I. Senat nicht auf die vGA-Prüfung bei der Gesellschaft. Begründung: Beim Allein-Gesellschaftergeschäftsführer fehlt der Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, weshalb eher strengere Maßstäbe angezeigt sind. Der Senat verweist dazu auf seinen ebenfalls am 17.12.2025 ergangenen Beschluss I B 17/24, der zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist.

Praktisch heißt das: Ein Nutzungsverbot auf dem Papier reicht nicht. Wer die vGA vermeiden will, braucht Fahrtenbuch oder nachweisbare organisatorische Maßnahmen. Der Streitfall zeigt zusätzlich, dass ein privates Zweitfahrzeug der Mittelklasse den Anscheinsbeweis nicht ohne Weiteres erschüttert. Auch die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG scheiterte am fehlenden Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung.

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