BAG 5 AZR 37/25 — Annahmeverzug: Arbeitgeber erhält Auskunft über Vermittlungsvorschläge, nicht über Bewerbungen
Kurzmeldung
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 26. August 2026 (5 AZR 37/25) die Reichweite des Auskunftsanspruchs des Arbeitgebers im Annahmeverzugsprozess begrenzt. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer erfahren, welche Stellenangebote ihm die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unterbreitet hat. Einen weitergehenden, selbständig einklagbaren Anspruch darauf, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer beworben hat, gibt es dagegen nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; die Pressemitteilung 29/26 datiert vom 26.08.2026.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Urteil: 2026-08-26 — Pressemitteilung 29/26: 2026-08-26 |
| Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Fünfter Senat |
| Aktenzeichen | 5 AZR 37/25 |
| Rechtsgrundlage | § 11 Nr. 2 KSchG; § 242 BGB (Treu und Glauben) |
| Vorinstanz | Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 25.09.2024 — 18 SLa 467/24 |
| Tenor | Aufhebung des Teilurteils aus prozessualen Gründen; Zurückverweisung an das Berufungsgericht |
| Wirkung | Rechtsprechung, unmittelbar anwendbar |
Was das bedeutet
Nach einer unwirksamen Kündigung schuldet der Arbeitgeber Annahmeverzugsvergütung. Er kann dagegen einwenden, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Nr. 2 KSchG). Der Senat stellt klar: Die Darlegungslast für diesen Einwand trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er muss im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten im Verzugszeitraum bestanden.
Weil der Arbeitgeber nicht wissen kann, ob und mit welchem Inhalt die staatliche Arbeitsvermittlung Vorschläge gemacht hat, steht ihm aus § 242 BGB ein — gegebenenfalls selbständig einklagbarer — Anspruch auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Genau dort endet der Anspruch aber auch. Wie der Arbeitnehmer auf die Vorschläge reagiert hat und welche Bewerbungsbemühungen er mit welchem Ergebnis unternommen hat, ist ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen — nicht Gegenstand eines eigenen Auskunftsanspruchs. Aus demselben Grund besteht auch kein Anspruch auf Auskunft über eigene Bemühungen des arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers um eine anderweitige Beschäftigung.
Praktisch heißt das für Arbeitgeber: Die Stufenwiderklage auf Herausgabe von Bewerbungsunterlagen und Bewerbungschronologie läuft ins Leere. Der Hebel liegt in der Auskunft über die Vermittlungsvorschläge — und danach im prozessualen Wechselspiel der Darlegungslasten. Für Arbeitnehmer bedeutet es, dass eine lückenlose Dokumentation der eigenen Bewerbungen zwar nicht herausverlangt werden kann, im Prozess aber substantiiert vorgetragen werden muss, sobald der Arbeitgeber seiner primären Darlegungslast genügt hat.
Zu beachten ist, dass die materiellen Ausführungen des Senats als Hinweise für das fortgesetzte Berufungsverfahren ergehen: Aufgehoben wurde das Teilurteil, weil die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand.
Für vertiefte Information
- Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung (§ 615 Satz 1 BGB)
- Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) – 3-Wochen-Frist, Ablauf, Abfindung
Quelle
- Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 29/26 vom 26.08.2026 — Urteil vom 26. August 2026, 5 AZR 37/25: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/annahmeverzugsverguetung-kein-auskunftsanspruch-zu-bewerbungen-auf-stellenangebote/
- Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis 5 AZR 37/25: https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/5-azr-37-25/
Stand
- News-Publikation: 2026-08-28
- Ereignis-Datum: 2026-08-26
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0