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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-08-27 · Publiziert: 2026-08-29

BFH VIII B 51/25 — Rechtskraft eines Anfechtungsurteils sperrt die spätere Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen denselben Steuerbescheid

Kurzmeldung

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 11. August 2026 (VIII B 51/25) entschieden: Wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen und darin die Nichtigkeit des Bescheids geprüft und verneint, erfasst die Rechtskraft auch diese Feststellung. Eine spätere Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 Alt. 2 FGO — und ebenso eine Klage gegen die Ablehnung einer Nichtigkeitsfeststellung nach § 125 Abs. 5 AO — ist dann unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt wurde zurückgewiesen. Veröffentlicht wurde die Entscheidung am 27. August 2026 (NV).

Kernfakten

PunktWert
DatumBeschluss: 2026-08-11 — BFH-Veröffentlichung: 2026-08-27
Gericht/InstitutionBundesfinanzhof, VIII. Senat
AktenzeichenVIII B 51/25 (ECLI:DE:BFH:2026:B.110826.VIIIB51.25.0)
Rechtsgrundlage§ 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 125 Abs. 5 AO; § 41 Abs. 1 Alt. 2, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 126 Abs. 4 FGO
VorinstanzFinanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2025 — 2 K 242/25
StreitjahreGesonderte Feststellungen 2003 bis 2005
TenorNichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger
VeröffentlichungsstatusNV (nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt)

Was das bedeutet

Nach § 125 Abs. 5 AO kann die Finanzbehörde die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen; lehnt sie das mit Regelungswillen ab, ist die Ablehnung ein bestandskraftfähiger Verwaltungsakt (BFH X R 15/10). Ob dagegen die Anfechtungs-/Verpflichtungsklage oder allein die Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft ist, war im Schrifttum umstritten. Der Senat lässt diesen Streit ausdrücklich offen — weil die Klage in beiden Varianten am selben Punkt scheitert: an der entgegenstehenden Rechtskraft nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO.

Die Kernaussage: Prüft und verneint das Finanzgericht in einem Sachurteil über eine Anfechtungsklage die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids, ist diese Feststellung von der Rechtskraft mitumfasst. Das gilt auch dann, wenn der Kläger — wie im Streitjahr 2005 — keinen ausdrücklichen Hilfsantrag auf Nichtigkeitsfeststellung gestellt hatte und das FG die Frage in den Entscheidungsgründen von sich aus behandelt hat. Nicht erfasst wird die Nichtigkeitsfrage nur, wenn die Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit oder fehlender Rechtsverletzung abgewiesen wurde. Die entgegenstehende Rechtskraft ist eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung.

Verfahrensrechtlich bemerkenswert ist der Weg der Entscheidung: Der Senat wendet § 126 Abs. 4 FGO analog im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an. Selbst wenn dem FG die gerügten Verfahrensmängel (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2 FGO) unterlaufen wären und selbst wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlägen, bliebe die Beschwerde erfolglos — weil weder der BFH in einem Revisionsverfahren noch das FG im zweiten Rechtsgang zu etwas anderem als der Abweisung als unzulässig gelangen könnte. Die aufgeworfenen Grundsatzfragen wären nicht klärungsfähig.

Praktische Folge: Wer die Nichtigkeit eines Steuerbescheids geltend machen will, muss dies im laufenden Anfechtungsverfahren durchfechten. Der Versuch, nach rechtskräftigem Abschluss der Anfechtungsklage über § 125 Abs. 5 AO eine „zweite Runde" zu eröffnen, ist versperrt — auch dann, wenn der Nichtigkeitsantrag beim Finanzamt zeitlich parallel gestellt und das Verfahren jahrelang zum Ruhen gebracht wurde.

Quelle

Stand