Frist 30. September 2026: Alte Tiergesundheitsbescheinigungen für Heimtiere aus Drittländern dürfen danach nicht mehr ausgestellt werden (Art. 6 DVO (EU) 2026/705)
Kurzmeldung
In 30 Tagen, mit Ablauf des 30. September 2026, endet die Möglichkeit, Tiergesundheitsbescheinigungen für die Verbringung von Heimtieren aus Drittländern in die EU noch nach dem alten Muster auszustellen. Grundlage ist Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 vom 20. März 2026, die seit dem 22. April 2026 gilt und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 577/2013 und (EU) 2021/1938 aufgehoben hat. Bereits vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellte Bescheinigungen für Hunde, Katzen und Frettchen bleiben übergangsweise bis zum 31. März 2027 verwendbar.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-10-01 (Stichtag: Ausstellung muss davor erfolgt sein) |
| Gericht/Institution | Europäische Kommission (Durchführungsrechtsakt) |
| Aktenzeichen | Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 vom 20.03.2026, ABl. L, 2026/705 vom 27.03.2026; CELEX 32026R0705 |
| Rechtsgrundlage | Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 DVO (EU) 2026/705; Ermächtigung: Art. 245 Abs. 4, Art. 253 Abs. 1 Buchst. a und Art. 255 VO (EU) 2016/429 |
| Wirkung | Geltung ab 22.04.2026; Übergangsfrist für Alt-Bescheinigungen endet mit Ablauf des 30.09.2026 (Ausstellung) bzw. 31.03.2027 (Verwendung) |
Was das bedeutet
Betroffen ist die nichtkommerzielle Verbringung von Heimtieren aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat. Für Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) bestimmt Art. 6 Abs. 3 DVO (EU) 2026/705, dass eine nach dem Muster in Anhang IV Teil 1 der DVO (EU) Nr. 577/2013 ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung nur dann als konform mit dem neuen Muster (Anhang III Teil 1 der DVO 2026/705) gilt, wenn sie vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellt wurde – und auch dann nur für einen Übergangszeitraum bis zum 31. März 2027.
Für Heimvögel gilt nach Art. 6 Abs. 4 eine parallele, aber nicht identische Regelung: Bescheinigungen nach dem Muster der DVO (EU) 2021/1938 gelten als konform, wenn sie vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellt wurden. Eine ausdrückliche Enddatum-Befristung wie in Absatz 3 enthält Absatz 4 nicht.
Praktisch heißt das: Wer im Herbst 2026 mit Hund, Katze oder Frettchen aus einem Drittland in die EU einreist, sollte prüfen, welches Muster der ausstellende amtliche Tierarzt verwendet. Ab dem 1. Oktober 2026 ausgestellte Bescheinigungen müssen dem neuen Muster nach Anhang III Teil 1 der DVO (EU) 2026/705 entsprechen; eine Alt-Bescheinigung mit Ausstellungsdatum ab diesem Tag ist nicht mehr konform. Bei einer Alt-Bescheinigung mit Ausstellungsdatum vor dem Stichtag ist zusätzlich der 31. März 2027 im Blick zu behalten – danach ist auch sie unbrauchbar. Zu beachten bleiben daneben die Gültigkeitsregeln der Bescheinigung selbst: zehn Tage ab Ausstellung bis zu den Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen am Eingangsort, bei Seetransport verlängert um die Reisedauer, und für Weiterverbringungen in andere Mitgliedstaaten insgesamt sechs Monate ab den Kontrollen bzw. bis zum Ablauf der Tollwutimpfung, je nachdem, was früher eintritt.
Abzugrenzen ist die Frist von der Übergangsregelung für Heimtierausweise: Ausweise nach altem Muster gelten weiter, wenn sie vor dem 1. Januar 2028 ausgestellt wurden (Art. 6 Abs. 1 für Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat, Art. 6 Abs. 2 für Ausweise aus gelisteten Drittländern nach Anhang I der DVO (EU) 2026/636). Der 1. Oktober 2026 betrifft ausschließlich Tiergesundheitsbescheinigungen, nicht die Heimtierausweise.
Quellenhinweis zur Genauigkeit: Verifiziert wurde die englische authentische Amtsblattfassung der DVO (EU) 2026/705; die deutsche Sprachfassung war über EUR-Lex zum Abrufzeitpunkt nicht ladbar. Die deutschen Normbezeichnungen sind Übersetzungen der englischen amtlichen Begriffe („Transitional measures" = Übergangsmaßnahmen). Ob die DVO (EU) 2026/636 oder die Del. VO (EU) 2026/131 eigene Fristen zum 1. Oktober 2026 enthalten, konnte an der Primärquelle nicht abschließend geprüft werden; aus dem Text der DVO (EU) 2026/705 ergibt sich dafür kein Anhaltspunkt.
Für vertiefte Information
Quelle
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission vom 20. März 2026 zur Festlegung von Musterausweisen und Mustererklärungen für die nichtkommerzielle Verbringung von Heimtieren, ABl. L, 2026/705 vom 27.03.2026: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2026/705/oj/eng
- ELI-Permalink: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/705/oj
- Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht), Rechtsgrundlage nach Art. 245 Abs. 4, Art. 253 Abs. 1 Buchst. a, Art. 255: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/131, ABl. L, 2026/131 vom 27.03.2026: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 (Drittlandslisten), ABl. L, 2026/636 vom 27.03.2026: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2026/636/oj
Stand
- News-Publikation: 2026-09-01
- Ereignis-Datum: 2026-10-01
- Rechtsbereich: Reiserecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0