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Reisen mit Hund, Katze und Frettchen – neues EU-Heimtierrecht seit 22.04.2026 (Del. VO (EU) 2026/131) – Mikrochip, Tollwutimpfung, 21 Tage Wartezeit, höchstens fünf Tiere

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer mit Hund, Katze oder Frettchen in ein anderes EU-Land reist, braucht drei Dinge: eine Kennzeichnung durch Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und einen EU-Heimtierausweis, in dem beides von einem ermächtigten Tierarzt eingetragen ist. Das gilt für die Katze genauso wie für den Hund und auch dann, wenn die Reise nur über ein Wochenende geht.

Die entscheidende Neuigkeit für 2026: Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 – die „Heimtierverordnung", die fast jeder Ratgeber zitiert – ist seit dem 22. April 2026 nicht mehr anwendbar. Sie war bereits durch Art. 270 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben worden und galt nur noch aufgrund einer Übergangsvorschrift (Art. 277) weiter. Dieser Übergangszeitraum ist am 21. April 2026 abgelaufen und nicht verlängert worden. An ihre Stelle sind die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 und die Durchführungsverordnungen (EU) 2026/636 (Länderlisten) und (EU) 2026/705 (Musterdokumente) getreten.

Für Reisende ändert sich inhaltlich wenig – die materiellen Anforderungen sind im Kern dieselben geblieben. Was sich ändert, sind die Fundstellen und die Formulare. Wer heute einen Ratgeber liest, der „VO (EU) Nr. 576/2013" nennt, liest eine veraltete Fundstelle; ob die Angaben inhaltlich noch stimmen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Bestehende Heimtierausweise bleiben gültig. Nach Art. 6 Abs. 1 der DVO (EU) 2026/705 gilt ein Ausweis nach dem alten Muster als konform, wenn er vor dem 1. Januar 2028 ausgestellt wurde. Niemand muss deswegen zum Tierarzt.

Die drei Zahlen, an denen die meisten Reisen scheitern: Die Tollwutimpfung ist erst gültig, wenn das Tier bei der Impfung mindestens zwölf Wochen alt war und seit dem Abschluss der Grundimmunisierung mindestens 21 Tage vergangen sind. Und pro Person dürfen höchstens fünf Tiere mitgeführt werden.

Kernfakten

PunktWert
Bis 21.04.2026 geltendes RechtVerordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12.06.2013 [ABl. L 178 vom 28.06.2013, S. 1; CELEX 32013R0576]
AufhebungArt. 270 Abs. 2 VO (EU) 2016/429, mit Wirkung ab 21.04.2021
WeitergeltungArt. 277 VO (EU) 2016/429: bis 21.04.2026, anstelle von Teil VI der VO 2016/429
Verlängerung des Übergangszeitraumsnicht auffindbar; die Kommission hat die Altakte zum 22.04.2026 aufgehoben [Art. 7, Erwägungsgrund 14 DVO (EU) 2026/705]
Seit 22.04.2026 geltendes RechtTeil VI (Art. 244–256) VO (EU) 2016/429
Materielle AnforderungenDelegierte VO (EU) 2026/131 vom 20.01.2026, die für die technischen Gültigkeitskriterien auf andere Rechtsakte verweist [ABl. L, 2026/131 vom 27.03.2026; CELEX 32026R0131]
Inkrafttreten 2026/13128.03.2026; anwendbar ab 22.04.2026 [EUR-Lex-Metadaten]
LänderlistenDVO (EU) 2026/636 vom 20.03.2026, Anhang I und Anhang II
MusterdokumenteDVO (EU) 2026/705 vom 20.03.2026 [ABl. L, 2026/705 vom 27.03.2026]
Aufgehobene DurchführungsakteDVO (EU) Nr. 577/2013 und DVO (EU) 2021/1938, jeweils ab 22.04.2026 [Art. 7 DVO (EU) 2026/705]
Erfasste ArtenHunde, Katzen, Frettchen [Anhang I Teil A VO (EU) 2016/429]
Weitere HeimtierartenWirbellose, Zierwassertiere, Amphibien, Reptilien, bestimmte Vögel, Nagetiere, Kaninchen [Anhang I Teil B VO (EU) 2016/429]
KennzeichnungMikrochip; Tätowierung nur, wenn vor dem 03.07.2011 angebracht und lesbar [Zoll]
Chip-StandardISO 11784 (HDX oder FDX-B), lesbar mit Gerät nach ISO 11785
Tollwutimpfung – Mindestalter12 Wochen bei der Impfung
Tollwutimpfung – Wartezeit21 Tage ab Abschluss der Grundimmunisierung
ReihenfolgeKennzeichnung vor oder gleichzeitig mit der Impfung; sonst ist die Impfung ungültig
Auffrischungverspätete Auffrischung gilt als Erstimpfung – erneut 21 Tage Wartezeit
Dokument EU-internEU-Heimtierausweis, ausgestellt von einem ermächtigten Tierarzt
Altausweise gültigwenn vor dem 01.01.2028 ausgestellt [Art. 6 Abs. 1 und 2 DVO (EU) 2026/705]
Alte Tiergesundheitsbescheinigungennur wenn vor dem 01.10.2026 ausgestellt, verwendbar bis 31.03.2027 [Art. 6 Abs. 3 DVO (EU) 2026/705]
Höchstzahlfünf Heimtiere je Halter oder ermächtigter Person [Zoll]
Ausnahme HöchstzahlWettbewerb, Ausstellung, Sportveranstaltung oder Training dafür; schriftlicher Nachweis; Tiere älter als sechs Monate
Schriftliche ErklärungVerbringung dient nicht dem Verkauf oder Besitzerwechsel [Anhang V DVO (EU) 2026/705; Zoll]
Tollwut-Antikörpertestnur bei Einreise aus einem nicht in Anhang I oder II der DVO (EU) 2026/636 gelisteten Land [Zoll]
Test – Blutentnahmefrühestens 30 Tage nach der Impfung [Zoll]
Test – Wartefristmindestens 3 Monate vor der Einreise [Zoll]
Test – Titermindestens 0,5 IE/ml neutralisierende Antikörper
Test bei Wiedereinreiseentfällt, wenn er vor der Ausreise aus der EU durchgeführt und im Ausweis bescheinigt wurde
EinreiseorteEinreise aus Drittländern nur über zugelassene Einreiseorte für Reisende [Zoll]
Ohne Einreiseort-PflichtAndorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt [Zoll]
Anhang I DVO (EU) 2026/636dieselben Länder ohne Norwegen; Norwegen ist EWR-Staat und wird wie ein Mitgliedstaat behandelt [Europäische Kommission]
Bandwurmbehandlungnur für Hunde, nur bei Reisen nach Irland, Malta, Finnland, Nordirland und Norwegen
Bandwurm – Zeitfensterfrühestens 120 Stunden, spätestens 24 Stunden vor der Einreise
Bandwurm – WirkstoffPraziquantel oder ein nachweislich mindestens gleich wirksamer Stoff
Bandwurm – RechtsgrundlageEchinococcus-freie Gebiete, Anhang XIX DVO (EU) 2021/620 i.d.F. der DVO (EU) 2026/766
Vereinigtes Königreichgelistetes Drittland (Anhang II DVO (EU) 2026/636); Nordirland folgt weiter EU-Recht
Folge bei VerstoßRücksendung, Quarantäne oder Einschläferung – auf Kosten des Halters [Zoll]
Rasse-Einfuhrverbot DeutschlandPitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen [§ 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG]
HundVerbrEinfG – FundstelleGesetz vom 12.04.2001, BGBl. I 2001 S. 530
HundVerbrEinfG – StrafeFreiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe; Versuch strafbar [§ 5 HundVerbrEinfG]
HundVerbrEinfG – Geldbußebis 5.000 Euro [§ 6 HundVerbrEinfG]
VerfassungsmäßigkeitBVerfG, Urteil vom 16.03.2004, 1 BvR 1778/01: § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bestätigt
Anspruch auf Flugbeförderungbesteht nicht; maßgeblich sind die Beförderungsbedingungen
VO (EG) Nr. 261/2004 zu Tierenkeine Regelung
Anerkannte Begleithunde im Flugunentgeltlich in der Kabine [Anhang II VO (EG) Nr. 1107/2006]
Haftung für das Tier im FrachtraumTier ist Reisegepäck [EuGH, Urteil vom 16.10.2025, C-218/24]
Haftungshöchstbetrag1.519 Sonderziehungsrechte je Reisenden [Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen]
Sanktionsnorm DeutschlandTiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz (TierGesBußG), BGBl. 2024 I Nr. 405

Was sich zum 22. April 2026 geändert hat – und was nicht

Die Umstellung ist ein Fundstellenwechsel, kein Regimewechsel im Inhalt. Wer die materiellen Anforderungen kennt, kann weiterreisen wie bisher. Wer sie nachschlagen will, findet sie an einer anderen Stelle.

Die Konstruktion ist zweistufig und wird deshalb häufig falsch wiedergegeben:

  1. Art. 270 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 – des sogenannten Tiergesundheitsrechtsakts – hat die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bereits mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben.
  2. Art. 277 derselben Verordnung hat gleichwohl angeordnet, dass die aufgehobene Verordnung für Heimtierverbringungen anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 bis zum 21. April 2026 weitergilt.

Erwägungsgrund 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 gibt genau das wieder: Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sei durch Art. 270 Abs. 2 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben worden, Art. 277 ordne jedoch ihre Fortgeltung bis zum 21. April 2026 an. Erwägungsgrund 14 begründet, warum die Kommission die alten Durchführungsakte gerade zum 22. April 2026 aufhebt: an demselben Tag, an dem die fortgesetzte Anwendung der aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 576/2013 endet.

Eine Verlängerung dieses Übergangszeitraums hat es nicht gegeben. Das Gegenteil ist belegt: Die Kommission hat einen Monat vor dem Fristablauf die Nachfolgerechtsakte erlassen und die Altakte ausdrücklich zum 22. April 2026 aufgehoben.

Das neue Paket besteht aus mehr als den drei meistgenannten Verordnungen. Neben der Delegierten VO (EU) 2026/131 (materielle Anforderungen), der DVO (EU) 2026/636 (Länderlisten) und der DVO (EU) 2026/705 (Musterdokumente) gehören dazu mehrere Änderungsverordnungen, die die technischen Vorgaben in bereits bestehende Rechtsakte einfügen:

RechtsaktGegenstand
Del. VO (EU) 2026/131Tiergesundheitsanforderungen für die nichtkommerzielle Verbringung von Heimtieren
DVO (EU) 2026/636Listen der Drittländer und Gebiete (Anhang I und Anhang II)
DVO (EU) 2026/705Musterausweise, Muster-Tiergesundheitsbescheinigungen, Mustererklärungen
DVO (EU) 2026/766Echinococcus-freie Gebiete, Anhang XIX zur DVO (EU) 2021/620; hebt DVO (EU) 2018/878 auf
Änderungsverordnungen 2026Anpassung der Del. VO (EU) 2019/2035 (Kennzeichnung), 2020/688 (Verbringung innerhalb der Union), 2020/689 (Seuchenfreiheitsstatus) und 2020/692 (Eingang in die Union)

Praktisch bedeutet das: Die technischen Gültigkeitskriterien für Tollwutimpfung, Antikörpertest und Bandwurmbehandlung sind nicht in der Del. VO (EU) 2026/131 ausgeschrieben. Die Verordnung stellt die Anforderungen auf, verweist für ihre Einzelheiten aber auf die Anhänge der geänderten Verordnungen (EU) 2020/688 und (EU) 2020/692 sowie auf die Kennzeichnungsvorgaben der Del. VO (EU) 2019/2035. Wer nur die 2026/131 aufschlägt, findet die Fristen dort nicht ausformuliert.

Auch die deutschen Behördenseiten sind unterschiedlich weit. Der Zoll verweist bereits auf „Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636". Einzelne Landesstellen zitieren dagegen im August 2026 noch Artikel der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

Reisen innerhalb der EU: drei Voraussetzungen

Für Hunde, Katzen und Frettchen gilt bei jeder Reise in einen anderen Mitgliedstaat dasselbe Dreieck.

Erstens die Kennzeichnung. Zulässig sind zwei Formen: ein Mikrochip (Transponder) nach ISO 11784 mit HDX- oder FDX-B-Übertragung, ablesbar mit einem Gerät nach ISO 11785 – oder eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde. Für alle seither neu gekennzeichneten Tiere ist der Mikrochip verpflichtend. Wer sich auf eine ältere Tätowierung beruft, sollte damit rechnen, sie belegen zu müssen; entspricht ein Chip den technischen Anforderungen nicht, muss der Halter bei jeder Kontrolle selbst ein passendes Lesegerät stellen.

Zweitens die Tollwutimpfung. Sie ist an vier Bedingungen geknüpft, von denen jede einzelne eine Reise scheitern lassen kann:

Die Gültigkeitsdauer selbst steht nicht im Gesetz, sondern in der Zulassung des jeweiligen Impfstoffs. Ein bis drei Jahre sind üblich; maßgeblich ist der Eintrag im Ausweis.

Drittens der Heimtierausweis. Er wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem dieser die Kennzeichnung überprüft hat. Er enthält die Chipnummer, die Impfdaten und die Angaben zum Halter. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird der EU-Heimtierausweis nur an Halter mit Wohnsitz in der EU ausgestellt; eine ausdrückliche Regelung dazu im Verordnungstext ließ sich nicht nachweisen.

Der Heimtierausweis: Altbestand bleibt gültig

Zum neuen Musterausweis kursiert die Fehlvorstellung, alte Ausweise müssten umgetauscht werden. Das ist falsch.

Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 enthält vier Übergangsregelungen:

DokumentÜbergangsregelung
EU-Heimtierausweis nach altem Muster (Anh. III Teil 1 der DVO 577/2013)gilt als konform, wenn vor dem 01.01.2028 ausgestellt
Ausweis aus einem Land des Anhangs I der DVO (EU) 2026/636 (Anh. III Teil 3)ebenso, wenn vor dem 01.01.2028 ausgestellt
Tiergesundheitsbescheinigung (Anh. IV Teil 1)nur wenn vor dem 01.10.2026 ausgestellt – und dann verwendbar bis 31.03.2027
Heimvogel-Bescheinigung nach DVO (EU) 2021/1938wenn vor dem 01.10.2026 ausgestellt

Der Ausweis eines Hundes, der 2019 ausgestellt wurde, bleibt also gültig – über 2028 hinaus, denn die Frist betrifft das Ausstellungsdatum, nicht die Gültigkeit. Nur neu ausgestellte Ausweise müssen ab dem 1. Januar 2028 dem neuen Muster nach Anhang I der DVO (EU) 2026/705 entsprechen.

Anders liegt es bei den Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einreise aus Drittländern. Hier läuft im Moment ein enges Zeitfenster: Alte Bescheinigungen dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellt wurden, und auch dann nur bis zum 31. März 2027. Wer im Herbst 2026 aus einem Drittland zurückkehrt, sollte darauf achten, welches Muster der dortige Amtstierarzt verwendet.

Rückkehr und Einreise aus Drittländern

Hier trennt sich der Weg danach, ob das Herkunftsland gelistet ist oder nicht. Maßgeblich sind Anhang I und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636.

Anhang I erfasst die Gebiete und Drittländer mit inhaltlich gleichwertigen Vorschriften: Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt – zehn Einträge.

Norwegen steht in keinem der beiden Anhänge, und das ist kein Versehen: Norwegen ist EWR-Staat und wird über das EWR-Abkommen wie ein Mitgliedstaat behandelt, muss also gar nicht gelistet werden. Die Liste der Generalzolldirektion, aus der die Pflicht zur Einreise über einen zugelassenen Einreiseort nicht folgt, nennt deshalb elf Länder – die zehn des Anhangs I und Norwegen. Wer die Zoll-Liste mit dem Anhang I gleichsetzt, macht einen Fehler, der in beide Richtungen wirken kann.

Anhang II erfasst rund vierzig weitere Drittländer und Gebiete mit anerkanntem Tollwutstatus – darunter die USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland, Singapur, Hongkong, Argentinien, Chile, Mexiko, mehrere Balkanstaaten und, seit dem Brexit, das Vereinigte Königreich. Die Liste ändert sich; sie ist vor jeder Reise am amtlichen Anhang zu prüfen.

Aus beiden Gruppen gilt: Chip, gültige Tollwutimpfung, Dokument – aber kein Antikörpertest.

Aus allen übrigen Ländern – Zoll und Auswärtiges Amt nennen beispielhaft die Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand und Indien – kommt der Tollwut-Antikörpertest hinzu:

Die dritte Bedingung ist der klassische Stolperstein. Sie betrifft nicht den Urlauber, der mit seinem eigenen Hund verreist – für ihn genügt ein Test, der vor der Ausreise aus der EU gemacht und im Heimtierausweis bescheinigt wurde; dann entfällt die Wartefrist bei der Rückkehr vollständig. Sie betrifft den Straßenhund oder die Hotelkatze, die vor Ort ins Herz geschlossen wurde. Bei diesen Tieren beginnt die Uhr erst mit der Impfung, und bis zur legalen Einreise vergehen mindestens vier Monate. Ein am Urlaubsort aufgenommenes Tier kann nicht kurzfristig mit nach Hause genommen werden.

Hinzu kommen zwei formale Anforderungen, die leicht übersehen werden: Das Tier muss von der verantwortlichen Person begleitet werden, die eine schriftliche Erklärung mitführt, dass die Verbringung nicht dem Verkauf oder einem Besitzerwechsel dient. Und der Halter ist verpflichtet, das Tier bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat anzumelden, damit Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden können.

Eine Unstimmigkeit, die zu beachten ist

Der deutsche Zoll formuliert die Wartefrist als „mindestens 3 Monate vor der Einreise in die Europäische Union". Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang III der DVO (EU) 2026/705 stellt dagegen darauf ab, dass der Test „nicht weniger als 90 Tage vor dem Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung" durchgeführt wurde – also vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung, nicht vor der Einreise.

Beide Bezugspunkte fallen in der Regel nahe beieinander, sind aber nicht identisch. Wer knapp kalkuliert, sollte den früheren der beiden Zeitpunkte zugrunde legen und die Frist ab dem Ausstellungsdatum rechnen. Diese Abweichung ist im Abschnitt „Stand" als offener Punkt vermerkt.

Bandwurmbehandlung: nur Hunde, nur fünf Ziele

Vier EU-Gebiete und ein EWR-Staat gelten als frei von dem Fuchsbandwurm Echinococcus multilocularis und dürfen deshalb eine Behandlung verlangen: Irland, Malta, Finnland, Nordirland und Norwegen. Die EU-rechtliche Grundlage ist heute der durch die DVO (EU) 2026/766 eingefügte Anhang XIX zur DVO (EU) 2021/620; die frühere Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 – und die davor geltende (EU) Nr. 1152/2011 – gelten nicht mehr.

Die Anforderungen:

Das Zeitfenster ist der praktische Kern: 24 bis 120 Stunden bedeutet einen bis fünf Tage. Wer am Freitag fliegt, muss zwischen Sonntag und Donnerstag zum Tierarzt. Eine Behandlung am Abreisetag selbst ist zu spät, eine eine Woche vorher zu früh.

Die Behandlung entfällt bei der unmittelbaren Verbringung aus einem Gebiet, das selbst als frei anerkannt ist – etwa Irland nach Finnland ohne Zwischenstopp. Sobald ein Zwischenaufenthalt in einem nicht anerkannten Gebiet stattfindet, lebt die Pflicht wieder auf.

Höchstens fünf Tiere

Je Halter oder ermächtigter Person dürfen bei einer Verbringung höchstens fünf Heimtiere mitgeführt werden. Wer mehr mitführt, fällt aus dem Heimtierrecht heraus: Dann gelten die Handelsbedingungen der EU mit Veterinärbescheinigung, Registrierung und amtlicher Abfertigung.

Die Überschreitung ist nur unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:

  1. Zweck der Reise ist die Teilnahme an einem Wettbewerb, einer Ausstellung, einer Sportveranstaltung oder dem Training dafür,
  2. es liegt ein schriftlicher Nachweis der Registrierung für die Veranstaltung vor, und
  3. alle Tiere sind älter als sechs Monate.

Für den Züchter, der sechs Welpen transportiert, greift die Ausnahme also gerade nicht – am Alterskriterium.

Vereinigtes Königreich und Nordirland

Seit dem Brexit ist Großbritannien ein gelistetes Drittland; es steht heute in Anhang II der DVO (EU) 2026/636. Für die Einreise in die EU heißt das: kein Antikörpertest, aber eine Tiergesundheitsbescheinigung statt des Heimtierausweises und Einreise über einen zugelassenen Einreiseort.

In Großbritannien ausgestellte EU-Heimtierausweise werden seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr anerkannt – das ist eine Brexit-Folge und keine Neuerung von 2026. Hinzu kommt die oben genannte Verwaltungspraxis, den EU-Heimtierausweis nur an Halter mit Wohnsitz in der EU auszustellen; sie verschließt in Großbritannien ansässigen Haltern auch den Ausweichweg über einen in der EU ausgestellten Ausweis. Ob und seit wann das auf einer ausdrücklichen Regelung beruht, ist offen.

Nordirland folgt weiterhin dem EU-Recht. Dort werden EU-Heimtierausweise ausgestellt und in der gesamten Union anerkannt; die Reise zwischen Nordirland und der Republik Irland ist unverändert und ohne Bandwurmbehandlung möglich. Für die Reise von Großbritannien nach Nordirland gilt seit dem 4. Juni 2025 ein eigenes Verfahren mit einem kostenlosen, lebenslang gültigen Pet Travel Document; Tollwutimpfung und Bandwurmbehandlung sind dafür nicht erforderlich, ein Mikrochip schon.

Was am Grenzkontrollpunkt passiert

Dies ist der Abschnitt, den Halter vor der Buchung lesen sollten. Der deutsche Zoll beschreibt die Rechtsfolgen bei nicht erfüllten Anforderungen ausdrücklich: Die Tiere können am Einreiseort – für Sie kostenpflichtig – vom Amtstierarzt

Der Zoll listet die drei Maßnahmen mit „oder" auf und stellt sie damit in das Ermessen des Amtstierarztes; eine ausdrückliche Rangfolge ergibt sich aus dieser Quelle nicht. Die Vorgängerregelung – Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 – hat die Einschläferung ausdrücklich als „letzte Möglichkeit" für den Fall bezeichnet, dass eine Rücksendung nicht möglich und eine Isolierung nicht praktikabel ist. Ob diese Stufung im neuen Recht wortgleich fortgeführt wird, konnte am Normtext nicht überprüft werden; darauf verlassen sollte sich niemand. Sicher ist nur: Alle Maßnahmen gehen zu Lasten des Halters und ohne Entschädigung.

Zuständig sind in Deutschland die Amtstierärzte der Veterinärbehörden der Länder und die veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen; der Zoll wirkt bei der Überwachung mit.

Deutsches Recht daneben: das Rasse-Einfuhrverbot

Neben dem EU-Tiergesundheitsrecht steht ein deutsches Verbot, das mit Tollwut nichts zu tun hat und das die EU-Verordnungen ausdrücklich unberührt lassen: Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen für bestimmte Arten oder Rassen aus anderen als tiergesundheitlichen Erwägungen aufrechterhalten.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 (BGBl. I 2001 S. 530) ist es verboten, Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden in das Inland zu verbringen oder einzuführen. Satz 2 erstreckt das Verbot auf Rassen, deren Gefährlichkeit das Land des künftigen Haltungsorts vermutet.

Die Ausnahmen stehen nicht im Gesetz, sondern in der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung. Erfasst sind unter anderem Diensthunde von Bund, Ländern und Kommunen, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde, Rettungs- und Katastrophenschutzhunde sowie ein vorübergehender Aufenthalt bis zu vier Wochen in Begleitung einer Person ohne Wohnsitz im Inland. Für einen dauerhaften Zuzug mit einem der vier namentlich genannten Hunde gibt es dagegen keine Ausnahme.

Die Sanktionen sind erheblich: § 5 HundVerbrEinfG stellt den Verstoß unter Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, wobei auch der Versuch strafbar und die fahrlässige Begehung mit bis zu einem Jahr bedroht ist. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 6 reichen bis zu 5.000 Euro Geldbuße. Die Hunde können eingezogen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verbot in seinem Urteil vom 16. März 2004, 1 BvR 1778/01, für verfassungsgemäß erklärt – verbunden mit einer Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers. In derselben Entscheidung hat es allerdings das bundesrechtliche Zucht- und Handelsverbot wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz für nichtig erklärt. Die verbreitete Verkürzung „Das Bundesverfassungsgericht hat die Rasselisten gekippt" trifft daher das Einfuhrverbot gerade nicht.

Davon zu unterscheiden sind die Landeshundegesetze, die für das Halten im Inland eigene Rasselisten führen. Sie sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Wer mit einem Hund einer gelisteten Rasse durch mehrere Bundesländer reist, kann in einem Land erlaubnisfrei und im nächsten erlaubnispflichtig unterwegs sein.

Beförderung: Flug, Bahn, Haftung

Einen Rechtsanspruch auf Mitnahme eines Heimtiers im Flugzeug gibt es nicht. Ob und unter welchen Bedingungen ein Tier befördert wird, richtet sich allein nach den Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens: Voranmeldung, Kontingent je Flug, Gewichtsgrenzen, zugelassene Transportbox. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält zu Tieren keine Regelung. Wird ein Tier zurückgewiesen, liegt darin keine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 Buchst. j, denn dieser stellt auf die Weigerung gegenüber Fluggästen ab. Ob der Fluggast, der deshalb selbst nicht mitfliegt, Ausgleich verlangen kann, ist gerichtlich nicht geklärt; es spricht viel dafür, dass ein vertretbarer Grund im Sinne der Verordnung vorliegt, wenn die Beförderungsbedingungen nicht eingehalten waren.

Eine Ausnahme gilt für anerkannte Begleithunde. Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte behinderter Flugreisender sind sie – vorbehaltlich nationaler Vorschriften und einer Voranmeldung – unentgeltlich in der Kabine zu befördern. Im Inland flankiert § 12e BGG dieses Recht durch ein allgemeines Zutrittsrecht für Menschen mit Behinderungen in Begleitung eines Assistenzhundes.

Bei der Deutschen Bahn gilt im Fernverkehr: Kleintiere bis zur Größe einer Hauskatze reisen in einem geeigneten Behältnis kostenlos; größere Hunde brauchen eine eigene Fahrkarte zum halben Preis und unterliegen außerhalb der Box der Leinen- und Maulkorbpflicht. Blindenführhunde und ausgewiesene Assistenzhunde fahren unentgeltlich und ohne Maulkorb. Die EU-Fahrgastrechteverordnung (EU) 2021/782 regelt die Mitnahme von Tieren nicht selbst; sie verweist über die einheitlichen Rechtsvorschriften CIV auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Zur Haftung hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 16. Oktober 2025 in der Rechtssache C-218/24 entschieden: Ein zusammen mit einem Fluggast befördertes Haustier ist Reisegepäck im Sinne des Montrealer Übereinkommens. Anlass war eine Hündin, die auf einem Iberia-Flug von Buenos Aires nach Barcelona beim Verladen aus ihrer Box entkam und verschwand. Die Folge ist unbequem, aber eindeutig: Es gilt der Haftungshöchstbetrag für Reisegepäck von derzeit 1.519 Sonderziehungsrechten je Reisenden nach Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens. Ein darüber hinausgehender Ersatz – auch für den immateriellen Verlust – setzt voraus, dass vor der Reise ein besonderes Interesse an der Ablieferung erklärt und ein Zuschlag gezahlt wurde. Zu den Fristen und Einzelheiten der Gepäckhaftung siehe die Seite Fluggepäck – Verspätung, Beschädigung, Verlust.

Reisevertragsrecht: wer trägt das Risiko

Verweigerte Mitnahme trotz Zusage. Hat der Reiseveranstalter die Mitnahme des Hundes ausdrücklich zugesagt und wird sie vor Ort verweigert, fehlt der Reise eine vereinbarte Beschaffenheit. Das ist ein Reisemangel nach § 651i Abs. 2 BGB mit den Rechtsfolgen der §§ 651k ff. BGB, insbesondere der Minderung nach § 651m BGB. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ist nicht ersichtlich, und die Frankfurter Tabelle führt für diesen Fall keinen eigenen Prozentsatz; die Minderungshöhe ist deshalb einzelfallabhängig. Wichtig ist die Beweislage: Die Zusage sollte aus der Buchungsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung hervorgehen, nicht nur aus einem Telefonat.

Erkrankung des Tieres vor der Reise. Ein kostenfreier Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB scheidet aus. Die Norm verlangt unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe. Die Erkrankung des eigenen Haustiers liegt in der persönlichen Risikosphäre des Reisenden. Der Rücktritt bleibt jederzeit möglich, löst aber die Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB aus. Ob eine Reiserücktrittsversicherung eintritt, richtet sich allein nach den Versicherungsbedingungen; viele Tarife decken die Erkrankung eines Haustiers nur, wenn sie ausdrücklich als versichertes Ereignis benannt ist.

Scheitern an der Grenze. Wird die Einreise wegen fehlender Papiere verweigert, trägt das Risiko grundsätzlich der Reisende. Er ist Halter, er schuldet die Formalitäten. Ob die vorvertragliche Informationspflicht des Reiseveranstalters über „Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten" nach Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB auch Heimtierformalitäten erfasst, ist offen; der Wortlaut ist auf den Reisenden bezogen. Wer dem Veranstalter die Mitnahme des Tieres angezeigt hat und daraufhin eine falsche Auskunft erhält, kann sich eher auf eine Beratungspflichtverletzung stützen als auf die gesetzliche Katalogpflicht.

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