Bundeskabinett beschließt Änderungsverordnung zu Vergabeverordnung und VSVgV im Zuge des Vergabebeschleunigungsgesetzes
Kurzmeldung
Das Bundeskabinett hat in seiner 56. Sitzung am 26. August 2026 ohne Aussprache („TOP-1-Liste") den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Vorgelegt wurde der Entwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Die Verordnung ist der untergesetzliche Nachvollzug des Vergabebeschleunigungsgesetzes auf Verordnungsebene.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-26 |
| Gericht/Institution | Bundeskabinett (56. Sitzung), Vortrag: BMWE |
| Aktenzeichen | Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge |
| Rechtsgrundlage | Vergabeverordnung (VgV), Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV); Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge |
| Wirkung | Regierungsentwurf beschlossen; weiterer Verfahrensgang und Inkrafttreten noch offen |
Was das bedeutet
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge hat den gesetzlichen Rahmen des Vergaberechts – insbesondere im GWB und in den Vergabeverordnungen – bereits geändert. Damit die untergesetzlichen Regelwerke dazu passen, muss der Verordnungsgeber nachziehen. Genau das ist der Gegenstand des Kabinettbeschlusses vom 26. August 2026: eine Änderungsverordnung, die VgV und VSVgV an das Beschleunigungsgesetz anpasst.
Adressaten sind öffentliche Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte sowie – über die VSVgV – Auftraggeber im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich; mittelbar betroffen sind alle Bieterunternehmen, die sich an solchen Verfahren beteiligen. Verfahrensverantwortliche in Beschaffungsstellen sollten den weiteren Gang beobachten, da Änderungen an VgV und VSVgV unmittelbar auf laufende Vergabepraxis, Fristen- und Nachweisregime durchschlagen.
Ein Kabinettbeschluss ist kein Inkrafttreten. Der Verordnungsentwurf durchläuft den weiteren Verfahrensgang; verbindlich wird er erst mit Verkündung im Bundesgesetzblatt. Der amtliche Verordnungstext war zum Zeitpunkt dieser Meldung über die ausgewertete A-Quelle noch nicht veröffentlicht — konkrete Paragrafenänderungen werden hier daher bewusst nicht benannt. Eine Nachmeldung erfolgt bei BGBl-Verkündung.
Quelle
- Bundesregierung, „Bundeskabinett – Ergebnisse" (56. Sitzung vom 26.08.2026), TOP-1-Liste — https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-ergebnisse-2450152
- Bundesgesetzblatt Teil I, Übersicht 2026 (Verkündungen) — https://www.recht.bund.de/de/bundesgesetzblatt/bgbl-1/bgbl-1_node.html?cl2Categories_year=2026
Stand
- News-Publikation: 2026-09-02
- Ereignis-Datum: 2026-08-26
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0