Frist 19.12.2026 – noch 90 Tage für den Genehmigungsnachweis bei Asbest-Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich
# Frist 19.12.2026 – noch 90 Tage für den Genehmigungsnachweis bei Asbest-Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich
Kurzmeldung
In 90 Tagen, mit Ablauf des 19. Dezember 2026, endet die Übergangsfrist des § 25 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung: Bis dahin müssen Betriebe, die Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risikobereich ausführen, die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV nachweisen. Die Genehmigungspflicht selbst besteht seit dem 20. Dezember 2025. Eingeführt wurde sie durch die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung vom 17.12.2025, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 337 am 19.12.2025 (Federführung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales), mit der Deutschland die Richtlinie (EU) 2023/2668 zum Schutz der Beschäftigten vor Asbest umsetzt.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-12-19 (Ablauf der Übergangsfrist) | | Gericht/Institution | Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Federführung) | | Aktenzeichen | BGBl. 2025 I Nr. 337 vom 19.12.2025; Ausfertigung 17.12.2025; FNA 8053-6-34, 805-3-5; Berichtigung in BGBl. 2026 I Nr. 44 | | Rechtsgrundlage | § 25 Abs. 9 GefStoffV (Übergangsvorschrift); § 11a Abs. 4a GefStoffV (Genehmigungspflicht); Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG | | Restlaufzeit | 90 Tage (Stand 20.09.2026) | | Schwelle | 90-Tage-Erinnerung (erste genutzte Schwelle für diese Frist) | | Wirkung | Genehmigung nach § 11a Abs. 4a ist bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachzuweisen |
Was das bedeutet
Betroffen sind Betriebe, die Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien ausführen — und zwar gerade nicht nur die Sanierer mit hohem Risiko. Die 2025 eingeführte Genehmigungspflicht erfasst auch den niedrigen und mittleren Risikobereich, also genau die Arbeiten, die in der Praxis am häufigsten vorkommen: Rückbau von asbesthaltigen Bauteilen im Bestand, wie er bei Sanierungen von Gebäuden aus der Zeit vor dem Asbestverbot regelmäßig anfällt. Wer über eine Zulassung für Tätigkeiten mit hohem Risiko verfügt, hat die Genehmigung bereits mit erfasst.
Die Frist ist keine Ankündigungsfrist, sondern eine Nachweisfrist: Wer nach dem 19. Dezember 2026 solche Abbrucharbeiten ausführt, muss die Genehmigung vorweisen können. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde; nach Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a GefStoffV gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen reagiert. Der Vorlauf ist damit begrenzt, aber nicht beliebig komprimierbar — Antragsunterlagen, Nachweise zur Fachkunde und behördliche Rückfragen brauchen Zeit. Drei Monate vor Fristablauf ist damit der sinnvolle Zeitpunkt für die Bestandsaufnahme: Liegt für den eigenen Betrieb eine Genehmigung oder eine sie umfassende Zulassung vor, und deckt sie die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten ab?
Für Bauherren und Auftraggeber hat die Frist eine zweite Seite. Die GefStoffV belegt den Veranlasser einer Bau- oder Abbruchmaßnahme mit eigenen Pflichten zur Information und Erkundung. Wer ab dem 20. Dezember 2026 einen Auftrag an einen Betrieb ohne die erforderliche Genehmigung vergibt, riskiert deshalb nicht nur einen Baustopp, sondern auch Auseinandersetzungen über die eigene Auswahl- und Organisationsverantwortung. Ausschreibungen und Vergaben, die über den Jahreswechsel hinausreichen, sollten den Nachweis daher jetzt schon abfragen.
Diese Meldung ist eine Frist-Erinnerung. Risikobereichsgrenzen, Veranlasserpflichten im Einzelnen, die Zulassungs- und Sachkundesystematik sowie die weiteren Stichtage 2027 und 2028 sind im verlinkten Nexvyra-Topic dargestellt.
Für vertiefte Information
- [GefStoffV §§ 5a, 11a – Asbest bei Sanierung und Abbruch 2026: Veranlasserpflichten des Bauherrn, Risikobereiche und die neue Genehmigungspflicht bis 19.12.2026](/fakten/gefstoffv-asbest-veranlasserpflichten-sanierung.html)
- [Baustellenverordnung und SiGeKo – Bauherrenpflichten](/fakten/baustellenverordnung-sigeko-bauherrenpflichten.html)
Quelle
- Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung vom 17.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 337 vom 19.12.2025 (abgerufen 20.09.2026): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/337/VO.html
- ELI-Permalink der Verkündung: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/337
- Regelungstext (PDF): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/337/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Berichtigung, BGBl. 2026 I Nr. 44: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/44
- § 25 GefStoffV (Übergangsvorschriften), amtliche Lesefassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__25.html
- § 11a GefStoffV (Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest), amtliche Lesefassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__11a.html
Stand
- News-Publikation: 2026-09-20
- Ereignis-Datum: 2026-12-19
- Rechtsbereich: Bau- und Sanierungsrecht (Gefahrstoffrecht, Arbeitsschutz)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Die Einzelnormen auf gesetze-im-internet.de lieferten am 20.09.2026 einen leeren Antwortkörper. Die Frist- und Normangaben dieser Meldung stützen sich deshalb auf die amtliche Verkündung auf recht.bund.de sowie auf den am 18.09.2026 gegen die amtliche Lesefassung abgeglichenen Bestand des verlinkten Topics. Bußgeldrahmen werden hier bewusst nicht wiedergegeben.