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Baustellenverordnung (BaustellV) – Bauherrenpflichten: Vorankündigung, SiGe-Plan und SiGeKo In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Baustellenverordnung** verpflichtet nicht den Bauunternehmer, sondern den **Bauherrn** – und zwar unabhängig davon, ob er gewerblich oder privat baut. Drei Pflichten treffen ihn nach § 4 BaustellV: die **Vorankündigung** an die zuständige Arbeitsschutzbehörde spätestens **zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle**, wenn die Arbeiten länger als **30 Arbeitstage** dauern und **mehr als 20 Beschäftigte** gleichzeitig tätig werden oder der Umfang **500 Personentage** überschreitet (§ 2 Abs. 2); die Erstellung eines **Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans** (§ 2 Abs. 3); und die Bestellung eines oder mehrerer **Koordinatoren (SiGeKo)**, sobald Beschäftigte **mehrerer Arbeitgeber** auf der Baustelle tätig werden (§ 3 Abs. 1). Der Bauherr kann diese Maßnahmen einem Dritten übertragen, der sie „in eigener Verantwortung" trifft (§ 4) – die bloße **Beauftragung eines Koordinators** entbindet ihn dagegen **nicht** von seiner Verantwortung (§ 3 Abs. 1a). Bußgeldbewehrt sind nur zwei der Pflichten: die fehlende Vorankündigung und der fehlende SiGe-Plan, mit **bis zu 5.000 Euro** (§ 7 Abs. 1 BaustellV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10.06.1998 (BGBl. I S. 1283) [gesetze-im-internet.de, Gesamtausgabe, Vollzitat]
Geltende Fassungzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337); Berichtigung in BGBl. 2026 I Nr. 44 [Standangabe der Gesamtausgabe; Verkündungsseite recht.bund.de]
Ermächtigungsgrundlage§ 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.08.1996 [Eingangsformel BaustellV]
Textnachweis ab01.07.1998 [Fußnote der Gesamtausgabe]
Umgesetztes EU-RechtRichtlinie 92/57/EWG vom 24.06.1992 (Achte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [amtlicher Hinweis des Normgebers]
Schutzzweckwesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen [§ 1 Abs. 1 BaustellV]
Begriff „Baustelle"Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird [§ 1 Abs. 3 Satz 1 BaustellV]
Begriff „Bauvorhaben"Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen [§ 1 Abs. 3 Satz 2 BaustellV]
Adressat der Pflichtender Bauherr, sofern er nicht einen Dritten beauftragt, die Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen [§ 4 BaustellV]
Planungsgrundsatzbei Einteilung der Arbeiten und Bemessung der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu berücksichtigen [§ 2 Abs. 1 BaustellV]
Schwelle Vorankündigung – Variante 1Dauer mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaustellV]
Schwelle Vorankündigung – Variante 2Umfang der Arbeiten überschreitet voraussichtlich 500 Personentage [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaustellV]
Frist der Vorankündigungspätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde [§ 2 Abs. 2 Satz 1 BaustellV]
Inhalt der Vorankündigungneun Angaben nach Anhang I (u. a. Ort, Bauherr, Art des Vorhabens, verantwortlicher Dritter, Koordinator, Beginn und Dauer, Höchstzahl der Beschäftigten) [Anhang I BaustellV]
AushangpflichtVorankündigung sichtbar auf der Baustelle aushängen und bei erheblichen Änderungen anpassen [§ 2 Abs. 2 Satz 2 BaustellV]
Auslöser SiGe-PlanBeschäftigte mehrerer Arbeitgeber und (Vorankündigungspflicht oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II) [§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV]
Zeitpunkt SiGe-Planvor Einrichtung der Baustelle [§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV]
Ein-Arbeitgeber-Baustellestatt SiGe-Plan: Unterrichtung des Arbeitgebers über die Umstände auf dem Gelände [§ 2 Abs. 4 BaustellV]
Auslöser KoordinatorenbestellungBaustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – ohne Mengenschwelle [§ 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV]
Koordinator in PersonalunionBauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben selbst wahrnehmen [§ 3 Abs. 1 Satz 2 BaustellV]
Fortbestehende VerantwortungBeauftragung geeigneter Koordinatoren entbindet Bauherrn bzw. Dritten nicht von seiner Verantwortung [§ 3 Abs. 1a BaustellV]
Koordinatoraufgaben PlanungsphaseMaßnahmen koordinieren, SiGe-Plan ausarbeiten (lassen), Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellen [§ 3 Abs. 2 Nr. 1–3 BaustellV]
Koordinatoraufgaben Ausführungsphasefünf Aufgaben, u. a. Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren und Plan bei Änderungen anpassen [§ 3 Abs. 3 Nr. 1–5 BaustellV]
Besonders gefährliche Arbeitenzehn Fallgruppen nach Anhang II, u. a. Gräben über 5 m Tiefe, Absturz über 7 m, Arbeiten näher als 5 m an Hochspannungsleitungen [Anhang II Nr. 1 und 4 BaustellV]
Pflichten der ArbeitgeberMaßnahmen zu sechs Themenfeldern; Information der Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache [§ 5 Abs. 1 und 2 BaustellV]
Unternehmer ohne Beschäftigtemüssen Arbeitsschutzvorschriften einhalten sowie Hinweise des Koordinators und den SiGe-Plan berücksichtigen [§ 6 BaustellV]
Bußgeldtatbeständenur zwei: fehlende/fehlerhafte/verspätete Vorankündigung und fehlender SiGe-Plan [§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BaustellV]
Bußgeldrahmenbis zu 5.000 Euro [§ 25 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 ArbSchG]
StrafbarkeitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn durch eine vorsätzliche Tat nach § 7 Abs. 1 Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet wird [§ 7 Abs. 2 BaustellV i. V. m. § 26 Nr. 2 ArbSchG]
Zuständige Behördestaatliche Arbeitsschutzbehörden der Länder; Überwachung ist staatliche Aufgabe [§ 21 Abs. 1 ArbSchG]
BereichsausnahmeTätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 Bundesberggesetz [§ 1 Abs. 2 BaustellV]
Übergangsvorschriftfür Bauvorhaben, mit deren Ausführung vor dem 01.04.2023 begonnen wurde, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend [§ 8 Abs. 2 BaustellV]
BeratungsgremiumBMAS wird durch den Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 ArbStättV beraten [§ 6a BaustellV]

Geltungsbereich

Die BaustellV gilt für jede Baustelle im Sinne des § 1 Abs. 3 – also für jeden Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist dabei weit definiert: das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Energetische Sanierung, Dachausbau, Heizungstausch mit baulichem Eingriff und Abbrucharbeiten fallen damit ebenso darunter wie ein Neubau.

Verpflichtet ist nach § 4 der Bauherr. Die Verordnung enthält an dieser Stelle keine Einschränkung auf gewerbliche Bauherren, keine Bagatellgrenze und keine Ausnahme für Privatpersonen. Wer als Eigentümerin oder Eigentümer ein Einfamilienhaus errichten oder sanieren lässt, ist Bauherr im Sinne der Verordnung. Was den Umfang der Pflichten begrenzt, sind nicht die Person des Bauherrn, sondern drei Sachkriterien:

Das letzte Kriterium ist der praktisch wichtigste Punkt der Verordnung. Sobald auf einer Baustelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von zwei oder mehr Firmen tätig werden – Rohbauer und Zimmerer, Heizungsbauer und Elektriker –, entsteht die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators, auch beim privaten Einfamilienhaus und auch dann, wenn keine Vorankündigung zu übermitteln ist. Die Verordnung räumt allerdings ein, dass der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2); ein externer SiGeKo ist also nicht zwingend, wohl aber die Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben durch eine geeignete Person.

Geschützt sind nach § 1 Abs. 1 die Beschäftigten. Wer Beschäftigter ist, bestimmt § 2 Abs. 2 ArbSchG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte, Richter, Soldaten und die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 3 ArbSchG, wer solche Personen beschäftigt.

Die drei Bauherrenpflichten im Einzelnen

1. Planung (§ 2 Abs. 1). Schon bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu berücksichtigen – unter anderem, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind (Nr. 2), dass der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen ist (Nr. 3) und dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig gegenüber anderen Maßnahmen sind (Nr. 5). Diese Pflicht hat keine Schwelle; sie gilt für jede Baustelle.

2. Vorankündigung (§ 2 Abs. 2). Sie geht an die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle, und enthält mindestens die neun Angaben des Anhangs I: Ort der Baustelle, Name und Anschrift des Bauherrn, Art des Bauvorhabens, Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, Name und Anschrift des Koordinators, voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten, Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte sowie die bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Die Vorankündigung ist zusätzlich sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (§ 2 Abs. 3). Er muss vor Einrichtung der Baustelle vorliegen, die für diese Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände einzubeziehen – relevant etwa bei Umbauten im laufenden Betrieb.

4. Koordinator (§ 3). In der Planungsphase koordiniert er die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, arbeitet den SiGe-Plan aus oder lässt ihn ausarbeiten und stellt eine Unterlage mit den Angaben zusammen, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) – diese Unterlage wirkt also über die Bauzeit hinaus in die spätere Instandhaltung. In der Ausführungsphase koordiniert er die Anwendung der Grundsätze des § 4 ArbSchG, achtet darauf, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten erfüllen, passt den Plan bei Änderungen an, organisiert die Zusammenarbeit der Arbeitgeber und koordiniert die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 1–5).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin lässt ihr Einfamilienhaus energetisch sanieren: neue Fassadendämmung, Fenstertausch, Wärmepumpe. Beteiligt sind ein Gerüstbauer, ein Stuckateurbetrieb, ein Fensterbauer und ein Heizungsbetrieb – jeweils mit angestellten Gesellen. Die Arbeiten dauern rund 40 Arbeitstage, gleichzeitig sind selten mehr als 6 Personen auf der Baustelle; der Gesamtumfang liegt bei etwa 180 Personentagen.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Sämtliche Schwellenwerte, Fristen und Zuordnungen stammen unverändert aus den §§ 2, 3 und 7 BaustellV sowie aus Anhang II in der am 17.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung.

Sanktionen: Bußgeld, Anordnung, Strafbarkeit

§ 7 BaustellV enthält keinen eigenen Bußgeldrahmen, sondern verweist auf das Arbeitsschutzgesetz. Die Staffelung ergibt drei Stufen:

| Verstoß | Norm | Folge | |---|---|---| | Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt | § 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG | Geldbuße bis 5.000 € | | Kein SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle | § 7 Abs. 1 Nr. 2 BaustellV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG | Geldbuße bis 5.000 € | | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung | § 22 Abs. 3 i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 ArbSchG | Geldbuße bis 30.000 € | | Vorsätzliche Tat nach § 7 Abs. 1 mit Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten | § 7 Abs. 2 BaustellV i. V. m. § 26 Nr. 2 ArbSchG | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |

Beide Bußgeldtatbestände des § 7 Abs. 1 erfassen vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. Überwacht wird die Einhaltung durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder; die Überwachung ist nach § 21 Abs. 1 ArbSchG staatliche Aufgabe und umfasst ausdrücklich auch die Beratung der Arbeitgeber. Die Befugnisse der Aufsicht – Auskunftsverlangen, Betreten und Besichtigen, Anordnungen – regeln § 22 Abs. 1 bis 3 ArbSchG.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
1998-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0