Baustellenverordnung (BaustellV) – Bauherrenpflichten: Vorankündigung, SiGe-Plan und SiGeKo In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10.06.1998 (BGBl. I S. 1283) [gesetze-im-internet.de, Gesamtausgabe, Vollzitat] |
| Geltende Fassung | zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337); Berichtigung in BGBl. 2026 I Nr. 44 [Standangabe der Gesamtausgabe; Verkündungsseite recht.bund.de] |
| Ermächtigungsgrundlage | § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.08.1996 [Eingangsformel BaustellV] |
| Textnachweis ab | 01.07.1998 [Fußnote der Gesamtausgabe] |
| Umgesetztes EU-Recht | Richtlinie 92/57/EWG vom 24.06.1992 (Achte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [amtlicher Hinweis des Normgebers] |
| Schutzzweck | wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen [§ 1 Abs. 1 BaustellV] |
| Begriff „Baustelle" | Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird [§ 1 Abs. 3 Satz 1 BaustellV] |
| Begriff „Bauvorhaben" | Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen [§ 1 Abs. 3 Satz 2 BaustellV] |
| Adressat der Pflichten | der Bauherr, sofern er nicht einen Dritten beauftragt, die Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen [§ 4 BaustellV] |
| Planungsgrundsatz | bei Einteilung der Arbeiten und Bemessung der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu berücksichtigen [§ 2 Abs. 1 BaustellV] |
| Schwelle Vorankündigung – Variante 1 | Dauer mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaustellV] |
| Schwelle Vorankündigung – Variante 2 | Umfang der Arbeiten überschreitet voraussichtlich 500 Personentage [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaustellV] |
| Frist der Vorankündigung | spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde [§ 2 Abs. 2 Satz 1 BaustellV] |
| Inhalt der Vorankündigung | neun Angaben nach Anhang I (u. a. Ort, Bauherr, Art des Vorhabens, verantwortlicher Dritter, Koordinator, Beginn und Dauer, Höchstzahl der Beschäftigten) [Anhang I BaustellV] |
| Aushangpflicht | Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle aushängen und bei erheblichen Änderungen anpassen [§ 2 Abs. 2 Satz 2 BaustellV] |
| Auslöser SiGe-Plan | Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und (Vorankündigungspflicht oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II) [§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV] |
| Zeitpunkt SiGe-Plan | vor Einrichtung der Baustelle [§ 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV] |
| Ein-Arbeitgeber-Baustelle | statt SiGe-Plan: Unterrichtung des Arbeitgebers über die Umstände auf dem Gelände [§ 2 Abs. 4 BaustellV] |
| Auslöser Koordinatorenbestellung | Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – ohne Mengenschwelle [§ 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV] |
| Koordinator in Personalunion | Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben selbst wahrnehmen [§ 3 Abs. 1 Satz 2 BaustellV] |
| Fortbestehende Verantwortung | Beauftragung geeigneter Koordinatoren entbindet Bauherrn bzw. Dritten nicht von seiner Verantwortung [§ 3 Abs. 1a BaustellV] |
| Koordinatoraufgaben Planungsphase | Maßnahmen koordinieren, SiGe-Plan ausarbeiten (lassen), Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellen [§ 3 Abs. 2 Nr. 1–3 BaustellV] |
| Koordinatoraufgaben Ausführungsphase | fünf Aufgaben, u. a. Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren und Plan bei Änderungen anpassen [§ 3 Abs. 3 Nr. 1–5 BaustellV] |
| Besonders gefährliche Arbeiten | zehn Fallgruppen nach Anhang II, u. a. Gräben über 5 m Tiefe, Absturz über 7 m, Arbeiten näher als 5 m an Hochspannungsleitungen [Anhang II Nr. 1 und 4 BaustellV] |
| Pflichten der Arbeitgeber | Maßnahmen zu sechs Themenfeldern; Information der Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache [§ 5 Abs. 1 und 2 BaustellV] |
| Unternehmer ohne Beschäftigte | müssen Arbeitsschutzvorschriften einhalten sowie Hinweise des Koordinators und den SiGe-Plan berücksichtigen [§ 6 BaustellV] |
| Bußgeldtatbestände | nur zwei: fehlende/fehlerhafte/verspätete Vorankündigung und fehlender SiGe-Plan [§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BaustellV] |
| Bußgeldrahmen | bis zu 5.000 Euro [§ 25 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 ArbSchG] |
| Strafbarkeit | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn durch eine vorsätzliche Tat nach § 7 Abs. 1 Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet wird [§ 7 Abs. 2 BaustellV i. V. m. § 26 Nr. 2 ArbSchG] |
| Zuständige Behörde | staatliche Arbeitsschutzbehörden der Länder; Überwachung ist staatliche Aufgabe [§ 21 Abs. 1 ArbSchG] |
| Bereichsausnahme | Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 Bundesberggesetz [§ 1 Abs. 2 BaustellV] |
| Übergangsvorschrift | für Bauvorhaben, mit deren Ausführung vor dem 01.04.2023 begonnen wurde, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend [§ 8 Abs. 2 BaustellV] |
| Beratungsgremium | BMAS wird durch den Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 ArbStättV beraten [§ 6a BaustellV] |
Geltungsbereich
Die BaustellV gilt für jede Baustelle im Sinne des § 1 Abs. 3 – also für jeden Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist dabei weit definiert: das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Energetische Sanierung, Dachausbau, Heizungstausch mit baulichem Eingriff und Abbrucharbeiten fallen damit ebenso darunter wie ein Neubau.
Verpflichtet ist nach § 4 der Bauherr. Die Verordnung enthält an dieser Stelle keine Einschränkung auf gewerbliche Bauherren, keine Bagatellgrenze und keine Ausnahme für Privatpersonen. Wer als Eigentümerin oder Eigentümer ein Einfamilienhaus errichten oder sanieren lässt, ist Bauherr im Sinne der Verordnung. Was den Umfang der Pflichten begrenzt, sind nicht die Person des Bauherrn, sondern drei Sachkriterien:
- Für die Vorankündigung die Mengenschwellen des § 2 Abs. 2: mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigte, oder mehr als 500 Personentage. Diese Schwellen erreicht ein normales Einfamilienhaus praktisch nie.
- Für den SiGe-Plan die Kombination aus § 2 Abs. 3: Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und entweder Vorankündigungspflicht oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II.
- Für den Koordinator allein § 3 Abs. 1 Satz 1: Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber. Hier gibt es keine Mengenschwelle.
Das letzte Kriterium ist der praktisch wichtigste Punkt der Verordnung. Sobald auf einer Baustelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von zwei oder mehr Firmen tätig werden – Rohbauer und Zimmerer, Heizungsbauer und Elektriker –, entsteht die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators, auch beim privaten Einfamilienhaus und auch dann, wenn keine Vorankündigung zu übermitteln ist. Die Verordnung räumt allerdings ein, dass der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2); ein externer SiGeKo ist also nicht zwingend, wohl aber die Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben durch eine geeignete Person.
Geschützt sind nach § 1 Abs. 1 die Beschäftigten. Wer Beschäftigter ist, bestimmt § 2 Abs. 2 ArbSchG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte, Richter, Soldaten und die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 3 ArbSchG, wer solche Personen beschäftigt.
Die drei Bauherrenpflichten im Einzelnen
1. Planung (§ 2 Abs. 1). Schon bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu berücksichtigen – unter anderem, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind (Nr. 2), dass der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen ist (Nr. 3) und dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig gegenüber anderen Maßnahmen sind (Nr. 5). Diese Pflicht hat keine Schwelle; sie gilt für jede Baustelle.
2. Vorankündigung (§ 2 Abs. 2). Sie geht an die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle, und enthält mindestens die neun Angaben des Anhangs I: Ort der Baustelle, Name und Anschrift des Bauherrn, Art des Bauvorhabens, Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, Name und Anschrift des Koordinators, voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten, Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte sowie die bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Die Vorankündigung ist zusätzlich sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (§ 2 Abs. 3). Er muss vor Einrichtung der Baustelle vorliegen, die für diese Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände einzubeziehen – relevant etwa bei Umbauten im laufenden Betrieb.
4. Koordinator (§ 3). In der Planungsphase koordiniert er die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, arbeitet den SiGe-Plan aus oder lässt ihn ausarbeiten und stellt eine Unterlage mit den Angaben zusammen, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) – diese Unterlage wirkt also über die Bauzeit hinaus in die spätere Instandhaltung. In der Ausführungsphase koordiniert er die Anwendung der Grundsätze des § 4 ArbSchG, achtet darauf, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten erfüllen, passt den Plan bei Änderungen an, organisiert die Zusammenarbeit der Arbeitgeber und koordiniert die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 1–5).
Ausnahmen
- Bergrecht. Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes (§ 1 Abs. 2 BaustellV).
- Keine Vorankündigung unterhalb der Schwellen. Bleibt die Baustelle unter 30 Arbeitstagen oder unter 21 gleichzeitig Beschäftigten und zugleich unter 500 Personentagen, entfällt die Vorankündigung – und damit auch der über § 2 Abs. 3 an sie anknüpfende Auslöser für den SiGe-Plan.
- Kein SiGe-Plan bei nur einem Arbeitgeber. Wird jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig, tritt an die Stelle des Plans die Unterrichtung dieses Arbeitgebers über diejenigen Umstände auf dem Gelände, die in einen Plan einzubeziehen wären (§ 2 Abs. 4).
- Kein Koordinator bei Beschäftigten nur eines Arbeitgebers. § 3 Abs. 1 Satz 1 knüpft ausdrücklich an Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an. Arbeiten auf der Baustelle ausschließlich Unternehmer ohne Beschäftigte (Solo-Selbstständige), fehlt es an Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber; für diese Personen gilt allein § 6.
- Kein externer SiGeKo zwingend. Bauherr oder beauftragter Dritter dürfen die Koordinatorenaufgaben selbst wahrnehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
- Übergangsrecht. Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend (§ 8 Abs. 2).
- Nur zwei Bußgeldtatbestände. § 7 Abs. 1 nennt abschließend die Vorankündigung (Nr. 1) und den SiGe-Plan (Nr. 2). Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 – kein Koordinator bestellt – ist dort nicht aufgeführt.
Häufige Fehler
- Die Verordnung für Unternehmerrecht halten. Adressat der §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 ist nach § 4 der Bauherr, nicht das ausführende Unternehmen. Die Pflichten der Arbeitgeber stehen daneben in § 5 und werden durch die Bauherrenmaßnahmen ausdrücklich nicht berührt (§ 5 Abs. 3).
- Glauben, private Bauherren seien ausgenommen. Die Verordnung kennt keine solche Ausnahme. Begrenzt wird der Pflichtenkreis allein über die Schwellen des § 2 Abs. 2 und das Merkmal „mehrere Arbeitgeber" in § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 – nicht über die Person des Bauherrn.
- Die beiden Schwellen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 als „oder" lesen. Nummer 1 verlangt beides zugleich: mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigte. Erst Nummer 2 ist eine eigenständige Alternative (mehr als 500 Personentage).
- Die Koordinatorenpflicht an die Vorankündigung koppeln. § 3 Abs. 1 Satz 1 hat keine Mengenschwelle. Er greift, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – auch auf einer kleinen Baustelle ohne Vorankündigung.
- Mit der Bestellung eines SiGeKo die eigene Verantwortung für erledigt halten. § 3 Abs. 1a stellt ausdrücklich klar, dass die Beauftragung geeigneter Koordinatoren den Bauherrn oder den beauftragten Dritten nicht von seiner Verantwortung entbindet. Wirksam abgeben lässt sich die Verantwortung nur über § 4 – durch Beauftragung eines Dritten, der die Maßnahmen in eigener Verantwortung trifft.
- Den SiGe-Plan nachreichen. Er muss vor Einrichtung der Baustelle erstellt sein (§ 2 Abs. 3 Satz 1); ein späterer Plan erfüllt den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 2 nicht mehr rückwirkend.
- Die Vorankündigung nur einreichen, aber nicht aushängen. § 2 Abs. 2 Satz 2 verlangt beides – Übermittlung und sichtbaren Aushang auf der Baustelle, dazu die Anpassung bei erheblichen Änderungen.
- Annehmen, ein fehlender Koordinator sei bußgeldfrei folgenlos. Zwar ist er kein Tatbestand des § 7 Abs. 1. Die zuständige Behörde kann die Bestellung aber nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen; wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, riskiert nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a i. V. m. Abs. 2 ArbSchG eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro – also das Sechsfache des Rahmens für die Verstöße nach § 7 Abs. 1.
- Solo-Selbstständige für ungebunden halten. § 6 verpflichtet auch Unternehmer ohne Beschäftigte, die anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten sowie Hinweise des Koordinators und den SiGe-Plan zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle mitarbeiten (§ 6 Satz 3).
- Die 5 Meter und 7 Meter des Anhangs II verwechseln. Anhang II Nr. 1 nennt Gräben und Baugruben von mehr als 5 m Tiefe und Absturz aus mehr als 7 m Höhe; die 5-Meter-Grenze in Nummer 4 betrifft dagegen den Abstand zu Hochspannungsleitungen.
Beispiel
Eine Eigentümerin lässt ihr Einfamilienhaus energetisch sanieren: neue Fassadendämmung, Fenstertausch, Wärmepumpe. Beteiligt sind ein Gerüstbauer, ein Stuckateurbetrieb, ein Fensterbauer und ein Heizungsbetrieb – jeweils mit angestellten Gesellen. Die Arbeiten dauern rund 40 Arbeitstage, gleichzeitig sind selten mehr als 6 Personen auf der Baustelle; der Gesamtumfang liegt bei etwa 180 Personentagen.
- Vorankündigung: entfällt. § 2 Abs. 2 Nr. 1 verlangt mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigte – die zweite Bedingung ist nicht erfüllt. § 2 Abs. 2 Nr. 2 verlangt mehr als 500 Personentage; 180 liegen darunter.
- SiGe-Plan: entfällt ebenfalls, solange keine besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. § 2 Abs. 3 knüpft an die Vorankündigungspflicht oder an Anhang-II-Arbeiten an; beides fehlt hier.
- Koordinator: ist erforderlich. Auf der Baustelle werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig – das genügt nach § 3 Abs. 1 Satz 1. Die Eigentümerin darf die Aufgaben nach Satz 2 selbst wahrnehmen oder einen geeigneten Koordinator bestellen; im zweiten Fall bleibt sie nach § 3 Abs. 1a gleichwohl verantwortlich.
- Planungspflicht nach § 2 Abs. 1: gilt ohnehin, ohne Schwelle.
- Variante: Wird zusätzlich eine Geothermiebohrung niedergebracht oder werden Arbeiten in weniger als 5 m Abstand zu einer Hochspannungsleitung ausgeführt, greift Anhang II – dann ist trotz kleiner Baustelle ein SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen, und dessen Fehlen ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bußgeldbewehrt.
Der Sachverhalt ist konstruiert. Sämtliche Schwellenwerte, Fristen und Zuordnungen stammen unverändert aus den §§ 2, 3 und 7 BaustellV sowie aus Anhang II in der am 17.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung.
Sanktionen: Bußgeld, Anordnung, Strafbarkeit
§ 7 BaustellV enthält keinen eigenen Bußgeldrahmen, sondern verweist auf das Arbeitsschutzgesetz. Die Staffelung ergibt drei Stufen:
| Verstoß | Norm | Folge | |---|---|---| | Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt | § 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG | Geldbuße bis 5.000 € | | Kein SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle | § 7 Abs. 1 Nr. 2 BaustellV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG | Geldbuße bis 5.000 € | | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung | § 22 Abs. 3 i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 ArbSchG | Geldbuße bis 30.000 € | | Vorsätzliche Tat nach § 7 Abs. 1 mit Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten | § 7 Abs. 2 BaustellV i. V. m. § 26 Nr. 2 ArbSchG | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
Beide Bußgeldtatbestände des § 7 Abs. 1 erfassen vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. Überwacht wird die Einhaltung durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder; die Überwachung ist nach § 21 Abs. 1 ArbSchG staatliche Aufgabe und umfasst ausdrücklich auch die Beratung der Arbeitgeber. Die Befugnisse der Aufsicht – Auskunftsverlangen, Betreten und Besichtigen, Anordnungen – regeln § 22 Abs. 1 bis 3 ArbSchG.
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Erstveröffentlichung. Erste Themenseite zum Bau-Arbeitsschutz im Nexvyra-Bestand (Glob-Prüfung auf „baustell" und „sigeko" in public/fakten ergab keinen Treffer; vorhanden waren nur gefaehrdungsbeurteilung-5-arbschg und jugendarbeitsschutz-jarbschg). Sämtliche Schwellenwerte (30 Arbeitstage, 20 Beschäftigte, 500 Personentage, zwei Wochen, 5 m, 7 m) und Sanktionsrahmen (5.000 €, 30.000 €, ein Jahr Freiheitsstrafe) stammen aus dem am 17.09.2026 per curl abgerufenen konsolidierten Normtext auf gesetze-im-internet.de (§§ 1–8, § 6a, Anhang I und II BaustellV sowie §§ 2, 4, 19, 21, 22, 25, 26 ArbSchG), jeweils mit Body- und Titelkontrolle. Standangabe der Gesamtausgabe: „Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337"; die Verkündung wurde auf recht.bund.de gegengeprüft (Ausfertigung 17.12.2025, Veröffentlichung 19.12.2025, Berichtigung in BGBl. 2026 I Nr. 44). Alle 25 Quellen-URLs am 17.09.2026 auf HTTP 200 mit Body-Kontrolle geprüft. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 1998-07-01 (Textnachweis der Verordnung; geltende Fassung zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 337)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, amtliches Verkündungsblatt auf recht.bund.de, EUR-Lex)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- BaustellV – nichtamtliche Gesamtausgabe (PDF) mit Vollzitat, Ausfertigungsdatum 10.06.1998, Eingangsformel, Umsetzungshinweis zur Richtlinie 92/57/EWG und Standangabe „Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337": https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/BaustellV.pdf
- BaustellV – Inhaltsverzeichnis der Gesamtausgabe (§§ 1 bis 8, § 6a, Anhang I und II): https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/index.html
- § 1 BaustellV – Ziele, Begriffe; Schutzzweck, Bereichsausnahme Bergrecht, Definition von Baustelle und Bauvorhaben: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__1.html
- § 2 BaustellV – Planung der Ausführung des Bauvorhabens; Vorankündigung, Schwellen 30 Arbeitstage/20 Beschäftigte und 500 Personentage, Zwei-Wochen-Frist, Aushangpflicht, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Unterrichtung bei nur einem Arbeitgeber: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__2.html
- § 3 BaustellV – Koordinierung; Bestellung geeigneter Koordinatoren, Wahrnehmung in Personalunion, fortbestehende Verantwortung (Abs. 1a), Aufgaben in Planungs- und Ausführungsphase: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__3.html
- § 4 BaustellV – Beauftragung; der Bauherr als Verantwortlicher und die Übertragung auf einen Dritten „in eigener Verantwortung": https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__4.html
- § 5 BaustellV – Pflichten der Arbeitgeber; sechs Themenfelder, Information in verständlicher Form und Sprache, Unberührtheitsklausel: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__5.html
- § 6 BaustellV – Pflichten sonstiger Personen; Unternehmer ohne Beschäftigte und selbst tätige Arbeitgeber: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__6.html
- § 6a BaustellV – Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__6a.html
- § 7 BaustellV – Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften; abschließend zwei Tatbestände, Verweis auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Nr. 2 ArbSchG: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__7.html
- § 8 BaustellV – Inkrafttreten und Übergangsvorschrift; Stichtag 1. April 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/__8.html
- Anhang I BaustellV – neun Mindestangaben der Vorankündigung: https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/anhang_i.html
- Anhang II BaustellV – besonders gefährliche Arbeiten, zehn Fallgruppen (Gräben über 5 m, Absturz über 7 m, Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4, CLP-Kategorien, ionisierende Strahlung, Hochspannungsleitungen unter 5 m Abstand, Ertrinkungsgefahr, Brunnenbau und Tunnelbau, Tauchgeräte, Druckluft, Sprengstoff, Massivbauelemente): https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/anhang_ii.html
- § 2 ArbSchG – Begriffsbestimmungen; Beschäftigte, Arbeitgeber: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__2.html
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze, auf die § 2 Abs. 1 BaustellV verweist: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__4.html
- § 19 ArbSchG – Ermächtigungsgrundlage der Baustellenverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__19.html
- § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden; Überwachung als staatliche Aufgabe, Beratungsauftrag: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__21.html
- § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden; Auskunftsverlangen, Betretungs- und Prüfrechte, Anordnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__22.html
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften; 5.000 Euro für Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach § 19, 30.000 Euro bei Zuwiderhandlung gegen Anordnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__25.html
- § 26 ArbSchG – Strafvorschriften; Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__26.html
- § 2 Bundesberggesetz – Bezugsnorm der Bereichsausnahme des § 1 Abs. 2 BaustellV: https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/__2.html
- § 7 Arbeitsstättenverordnung – Ausschuss für Arbeitsstätten, Bezugsnorm des § 6a BaustellV: https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__7.html
- § 3 Biostoffverordnung – Risikogruppen, Bezugsnorm von Anhang II Nr. 2 Buchst. a: https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/__3.html
- Bundesgesetzblatt – Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 337 vom 19.12.2025, Ausfertigungsdatum 17.12.2025, Federführung BMAS, mit Hinweis auf die Berichtigung in BGBl. 2026 I Nr. 44: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/337/VO.html
- Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24.06.1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie), EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0057
- Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG): https://nexvyra.de/fakten/gefaehrdungsbeurteilung-5-arbschg.md
- Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII): https://nexvyra.de/fakten/arbeitsunfall-8-sgb-vii.md
- Bauabnahme (§ 640 BGB): https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md
- Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB): https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: https://nexvyra.de/fakten/hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure.md
- BEG EM – Fachplanung und Baubegleitung: https://nexvyra.de/fakten/beg-em-fachplanung-baubegleitung.md