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GefStoffV §§ 5a, 11a – Asbest bei Sanierung und Abbruch 2026: Veranlasserpflichten des Bauherrn, Risikobereiche und die neue Genehmigungspflicht bis 19.12.2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-03 · letzte Prüfung: 2026-09-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine Sanierung, eine Modernisierung oder einen Abbruch **veranlasst** – also Eigentümer, Bauherr, Verwalter oder auch der private Haushalt –, muss dem ausführenden Betrieb **vor Beginn der Arbeiten** alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe **schriftlich oder elektronisch** übergeben. Das ordnet **§ 5a Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)** an. Zusätzlich gilt eine harte Formalpflicht: Bei Objekten mit **Baujahr zwischen 1993 und 1996** ist das **genaue Datum des Baubeginns** zu übermitteln (ersatzweise das Baujahr, wenn das Datum nicht bekannt ist); bei Objekten **vor 1993 oder nach 1996** genügt das **Baujahr** (§ 5a Abs. 2 GefStoffV). Nur dieser Punkt ist **bußgeldbewehrt** – bis **50.000 Euro** (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b, Abs. 3 ChemG). Eine **eigene technische Erkundung oder Probenahme** verlangt § 5a **nicht**. Der Veranlasser muss sich lediglich „in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen" bedienen (§ 5a Abs. 1 Satz 2). Weitergehende Pflichten aus anderen Vorschriften bleiben unberührt (§ 5a Abs. 3), und **§ 5a gilt ausdrücklich auch für private Haushalte** (§ 5a Abs. 4). Auf der Ausführungsseite arbeitet die GefStoffV seit der Asbest-Novelle vom **5. Dezember 2024** mit **drei Risikobereichen** (niedrig / mittel / hoch), gemessen an der Asbestfaser-Konzentration in der Luft. Neu und für 2026 der wichtigste Termin: Durch die Änderung vom **20. Dezember 2025** brauchen Betriebe auch für **Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos** eine behördliche **Genehmigung** nach § 11a Abs. 4a GefStoffV. Sie ist **bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026** nachzuweisen (§ 25 Abs. 9 GefStoffV).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Veranlasser§ 5a GefStoffV – Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
Rechtsgrundlage Ausführung§ 11a GefStoffV – Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest, i. V. m. Anhang I Nummer 3
FassungGefStoffV vom 26.11.2010, zuletzt geändert am 17.12.2025, in Kraft seit 20.12.2025
Form der Informationschriftlich oder elektronisch, vor Beginn der Tätigkeiten (§ 5a Abs. 1 Satz 1)
Umfang der Informationspflichtalle vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe (§ 5a Abs. 1 Satz 1)
Ermittlungsaufwand„in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen" – keine eigene Probenahmepflicht (§ 5a Abs. 1 Satz 2)
Baujahr 1993–1996genaues Datum des Baubeginns übermitteln; ersatzweise Baujahr (§ 5a Abs. 2 Satz 1)
Baujahr vor 1993 / nach 1996Angabe des Baujahrs genügt (§ 5a Abs. 2 Satz 2)
Private Haushalte§ 5a Abs. 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 4)
Bußgeldbis 50.000 € bei Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV, § 26 Abs. 1 Nr. 8 b, Abs. 3 ChemG)
Straftatbei Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem Wert: § 27 Abs. 2 bis 4 ChemG (§ 22 Abs. 2 GefStoffV)
Vermutungsregel AsbestfreiheitBaubeginn nach dem 31. Oktober 1993 → „in der Regel" kein Asbest (§ 11a Abs. 1 Satz 2)
Bereich niedrigen RisikosExposition unter 10.000 F/m³ (Akzeptanzkonzentration)
Bereich mittleren Risikos10.000 bis 100.000 F/m³
Bereich hohen Risikosüber 100.000 F/m³ (Toleranzkonzentration)
Bagatellgrenzeunter 1.000 F/m³ gelten § 11a Abs. 1–5 nicht; nur staubmindernde Maßnahmen nach Anhang I Nr. 2.3 (§ 11a Abs. 6)
Anzeige der Tätigkeitspätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde (§ 11a Abs. 4)
Zulassung hohes Risikoerforderlich, max. 6 Jahre (§ 11a Abs. 3)
Genehmigung Abbruch niedrig/mittelerforderlich seit 20.12.2025 (§ 11a Abs. 4a); Genehmigungsfiktion nach 4 Wochen, Geltung 6 Jahre (Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2a)
Stichtag 2026Genehmigung nach § 11a Abs. 4a bis Ablauf 19.12.2026 nachzuweisen (§ 25 Abs. 9)
Stichtag 2027Sach- und Fachkunde nach § 11a Abs. 5 bis 05.12.2027 nachzuweisen (§ 25 Abs. 5, Abs. 6)
Alt-Zulassungennach Anhang I Nr. 2.4.2 a. F. erteilte Zulassungen gelten fort bis 05.12.2028 (§ 25 Abs. 8)
Geltungsdauer Sachkundenachweis6 Jahre, Verlängerung um jeweils 6 Jahre durch behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang (Anhang I Nr. 3.7 Abs. 3)

Was der Veranlasser konkret liefern muss

§ 5a GefStoffV unterscheidet zwei Pflichten, die in der Praxis oft zusammengeworfen werden:

| | § 5a Abs. 1 – Informationsweitergabe | § 5a Abs. 2 – Baujahrsangabe | |---|---|---| | Inhalt | alle vorliegenden Informationen zur Bau-/Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe | Datum des Baubeginns bzw. Baujahr des Objekts | | Zweck | Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs | Feststellung, ob Asbest vorliegen kann | | Umfang | begrenzt auf zumutbaren Aufwand und zugängliche Unterlagen | strikte Angabepflicht, 1993–1996 taggenau | | Form | schriftlich oder elektronisch, vor Beginn | schriftlich oder elektronisch, vor Beginn | | Sanktion | nicht in § 22 Abs. 1 GefStoffV als Ordnungswidrigkeit gelistet | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 € |

Typische „zugängliche Unterlagen" im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind Bauakten und Baugenehmigungsunterlagen, Bestandspläne, Leistungsverzeichnisse und Abnahmeprotokolle früherer Sanierungen, Schadstoffgutachten, Kaufvertrags- und Verwalterunterlagen sowie – bei Wohnungseigentum – die Beschluss- und Instandhaltungsdokumentation der Gemeinschaft.

„Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1" sind nach § 5a Abs. 1 Satz 3 nur solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können – die Vorschrift ist damit **nicht auf Asbest beschränkt** (praktisch relevant sind daneben etwa künstliche Mineralfasern, PCB, PAK und Schimmel), das Baujahrs-Regime des Absatzes 2 dient jedoch ausdrücklich der Asbest-Feststellung.

Risikobereiche und was daran hängt

Die Asbest-Novelle vom 05.12.2024 hat das aus der TRGS 910 bekannte Risikokonzept in geltendes Verordnungsrecht überführt. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GefStoffV feststellen, in welchem Risikobereich gearbeitet wird.

| Risikobereich | Exposition | Behördliches Verfahren | Beispiele nach der AGS-Überleitungshilfe | |---|---|---|---| | unter Bagatellgrenze | < 1.000 F/m³ | keines; nur staubmindernde Maßnahmen (§ 11a Abs. 6) | – | | niedrig | < 10.000 F/m³ | unternehmensbezogene Anzeige; bei Abbruch zusätzlich Genehmigung (§ 11a Abs. 4a) | anerkannte emissionsarme Verfahren; zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement in Innenräumen; Ausbau einzelner defekter AZ-Platten | | mittel | 10.000 – 100.000 F/m³ | unternehmensbezogene Anzeige (bei wechselnden Arbeitsstätten ergänzt um Ort/Beginn/Dauer); bei Abbruch zusätzlich Genehmigung | Abbrucharbeiten an Asbestzement im Freien; Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenem Asbest; Instandhaltung an Dichtungen und Packungen | | hoch | > 100.000 F/m³ | Zulassung nach § 11a Abs. 3 (max. 6 Jahre) plus objektbezogene Anzeige | Abbruch und Sanierung an schwach gebundenen Asbestprodukten (Spritzasbest, Leichtbauplatten, Asbestpappen, Cushion-Vinyl) |

Die Zuordnung der Konzentrationsgrenzen ergibt sich aus der vom BMAS am 06.12.2024 bekannt gemachten **Überleitungshilfe des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS)** zur Anwendung der TRGS 519: hohes Risiko oberhalb der Toleranzkonzentration von 100.000 F/m³, mittleres Risiko oberhalb der Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m³ und unterhalb der Toleranzkonzentration, niedriges Risiko unterhalb von 10.000 F/m³.

Die neue Genehmigungspflicht ab 20.12.2025 – Stichtag 19.12.2026

Mit Artikel 1 der **Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung** (BGBl. 2025 I Nr. 337, ausgegeben am 19.12.2025, in Kraft am 20.12.2025) wurde in § 11a ein Absatz 4a eingefügt:

> „Betriebe bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn > Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos > durchgeführt werden sollen. Die Zulassung nach Absatz 3 für Tätigkeiten im > Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung nach Satz 1 ein."

Verfahren nach Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a GefStoffV:

wenn der Arbeitgeber sie dort anfordert und personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung und die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nachweist.

sofern die Behörde keine Einwände erhebt (Genehmigungsfiktion).

versehen und bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen werden; in begründeten Fällen ist eine kürzere Befristung möglich.

Übergangsfrist: Nach § 25 Abs. 9 GefStoffV ist die Genehmigung bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos **bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026** nachzuweisen. Für Bauherren heißt das: Wer für das Frühjahr 2027 einen Abbruch oder Teilrückbau an einem Altbau plant, sollte die Genehmigung des ausführenden Betriebs im Vergabeverfahren **abfragen und dokumentieren**.

Unionsrechtlicher Hintergrund der Änderung ist die Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Asbest-Arbeitsschutzrichtlinie 2009/148/EG mit Umsetzungsfrist zum 21.12.2025.

Geltungsbereich

oder technischen Anlagen veranlasst – Eigentümer, Bauherr, WEG-Verwalter, Vermieter, gewerblicher Auftraggeber und ausdrücklich auch private Haushalte (§ 5a Abs. 4).

ausüben, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können (§ 11a i. V. m. Anhang I Nr. 3.1) – also nicht nur Sanierungsfachbetriebe, sondern auch Elektro-, Maler-, Fliesen-, Trockenbau- und SHK-Gewerke, die im Bestand arbeiten.

erfasst Gefahrstoffe allgemein, Absatz 2 dient der Asbest-Feststellung.

für Anzeige, Zulassung und Genehmigung ist die **nach Landesrecht zuständige Behörde** (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz; § 26 Abs. 4 Nr. 3 ChemG).

(KrWG, Nachweisverordnung, LAGA-Regelungen) und bauordnungsrechtliche Anzeigepflichten für Abbruchvorhaben nach Landesbauordnung – diese Pflichten bestehen daneben (§ 5a Abs. 3).

Häufige Fehler

  1. „Als Bauherr muss ich vorher ein Asbestgutachten machen lassen." § 5a

begründet keine eigenständige technische Erkundungs- oder Probenahmepflicht. Geschuldet ist die Weitergabe der vorliegenden Informationen, ermittelt „in zumutbarem Aufwand" aus zugänglichen Unterlagen (§ 5a Abs. 1 Satz 2). Ein Gutachten kann sich aus anderen Gründen empfehlen – etwa zur Kalkulation, zur Beweissicherung oder wegen Pflichten aus anderen Vorschriften (§ 5a Abs. 3).

  1. „Das gilt nur für gewerbliche Auftraggeber." § 5a Abs. 4 erstreckt die

Absätze 1 bis 3 ausdrücklich auf private Haushalte.

  1. „Nach 1993 gebaut – also asbestfrei." Die Vermutungsregel des § 11a Abs. 1

Satz 2 knüpft an einen Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 an, nicht an das Baujahr. Genau deshalb verlangt § 5a Abs. 2 für Objekte der Jahre **1993 bis 1996** das taggenaue Datum. Für einzelne chrysotilhaltige Erzeugnisse liefen die Inverkehrbringens-Verbote nach Anhang I Nummer 3.8 erst zum 20.04.1994 bzw. 31.12.1994 aus.

  1. „Wenn ich das Baujahr vergesse, passiert nichts." Der Verstoß gegen § 5a

Abs. 2 Satz 1 ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV) und mit Geldbuße bis 50.000 € bewehrt. Umgekehrt gilt: Absatz 1 ist im Bußgeldkatalog des § 22 nicht aufgeführt – bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit kommt allerdings § 27 Abs. 2 bis 4 ChemG in Betracht.

  1. „Behördenpapiere braucht nur der Sanierer mit hohem Risiko." Seit dem

20.12.2025 sind auch Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich genehmigungspflichtig (§ 11a Abs. 4a). Nachweis bis 19.12.2026 (§ 25 Abs. 9).

  1. „Der Asbestschein gilt unbefristet." Sachkundenachweise gelten **sechs

Jahre** ab Ausstellungsdatum und verlängern sich nur durch einen behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang (Anhang I Nr. 3.7 Abs. 3). Sach- und Fachkunde nach § 11a Abs. 5 sind bis zum 05.12.2027 nachzuweisen (§ 25 Abs. 5).

  1. „Die Anzeige reicht kurz vor Baubeginn." Die Anzeige ist **spätestens eine

Woche vor Beginn** zu erstatten (§ 11a Abs. 4 Satz 1); die Genehmigungsfiktion des Anhangs I Nr. 3.5 Abs. 2a greift erst vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige.

  1. „Der Betrieb prüft das ohnehin, ich bin raus." Der Arbeitgeber muss die

Veranlasser-Informationen zwar auf Plausibilität prüfen (§ 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) – das entbindet den Veranlasser aber nicht von seiner eigenen Pflicht und ändert nichts an der Bußgeldbewehrung des § 5a Abs. 2.

Offene Punkte (Grund für factcheck_status = review_needed)

Alle in dieser Seite genannten Werte wurden gegen Normtexte und amtliche Bekanntmachungen geprüft, jedoch nicht gegen die Lesefassung des Bundesamts für Justiz auf gesetze-im-internet.de: Die Einzelnorm-Seiten `gefstoffv_2010/__5a.html`, `__11a.html` und `__22.html` lieferten am 03.09.2026 eine leere Antwort. Die Volltexte wurden deshalb aus zwei unabhängigen konsolidierten Fassungen entnommen (lxgesetze.de, Stand „zuletzt geändert am 17.12.2025"; Vorschriftensammlung der BGN für Anhang I Nummer 3 und § 25). Konkret offen:

Nummer 3 gegen die amtliche Lesefassung.

20.02.2026, Berichtigung zu BGBl. 2025 I Nr. 337): Das Regelungstext-PDF wurde nicht ausgewertet; ob die Berichtigung § 11a Abs. 4a, Anhang I Nummer 3.5 oder § 25 Abs. 9 berührt, ist ungeprüft.

BMAS-Bekanntmachung vom 06.12.2024 (AGS-Überleitungshilfe) und nicht aus dem Verordnungstext des Anhangs I Nummer 2; die Fundstelle im Anhang I Nummer 2 wurde nicht im Volltext gegengelesen.

Nachprüfung geplant, sobald gesetze-im-internet.de die Einzelnormen wieder ausliefert. Wegen `valid_to = 2026-12-31` läuft die Seite ohnehin zum Jahreswechsel in die Revision – und der Stichtag 19.12.2026 macht eine Aktualisierung im Dezember 2026 zwingend.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-03
Letzte Prüfung:
2026-09-03
In Kraft seit:
2025-12-20
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0