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BAG 2 AZN 339/26 — Schriftsatz mit KI-„halluzinierten“ Urteilen ungeprüft signiert: Nichtzulassungsbeschwerde mangels wirksamer Vertretung unzulässig (§ 11 Abs. 4 ArbGG)

Veröffentlicht: 2026-10-17 · Ereignis: 2026-09-30 · rechtsprechung

# BAG 2 AZN 339/26 — Schriftsatz mit KI-„halluzinierten“ Urteilen ungeprüft signiert: Nichtzulassungsbeschwerde mangels wirksamer Vertretung unzulässig (§ 11 Abs. 4 ArbGG)

Kurzmeldung

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 30. September 2026 (2 AZN 339/26) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LAG Baden-Württemberg (15.05.2026 – 7 Sa 17/26) als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung stammte nach Überzeugung des Senats nicht vom Prozessbevollmächtigten, sondern wurde ungeprüft signiert und per beA eingereicht. Ein tragendes Indiz: Mehrere zitierte Entscheidungen existieren nicht – der Senat spricht ausdrücklich von „sog. Halluzinationen“. Die Entscheidung wurde am 13. Oktober 2026 in der BAG-Datenbank bereitgestellt.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-30 (Beschluss); bereitgestellt 2026-10-13 | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat | | Aktenzeichen | 2 AZN 339/26 (ECLI:DE:BAG:2026:300926.B.2AZN339.26.0); Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 15.05.2026 – 7 Sa 17/26 | | Rechtsgrundlage | § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG (Vertretungszwang); § 72a Abs. 3 ArbGG; § 72 Abs. 2 ArbGG | | Wirkung | Beschwerde auf Kosten der Klägerin verworfen; Beschwerdewert 9.951,00 Euro |

Was das bedeutet

Eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte liegt nach dem BAG nur vor, wenn der Schriftsatz Ergebnis ihrer geistigen Arbeit ist oder sie einen fremden Entwurf zumindest selbständig prüfen und dafür die volle Verantwortung übernehmen. Grundsätzlich genügt die Unterschrift – anders aber, wenn nach den äußeren Umständen feststeht, dass ungeprüft unterschrieben wurde. Als Indizien wertete der Senat den fehlenden Kanzleibriefkopf, eine unübliche Formatierung und vor allem nicht existente oder inhaltlich falsch wiedergegebene Entscheidungen, die „bei einer gewissenhaften anwaltlichen Überprüfung […] auf jeden Fall aufgefallen“ wären. Dabei verweist das Gericht auf die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum KI-Einsatz (Stand Dezember 2024). Eine spätere Erklärung des Anwalts, er übernehme die volle Verantwortung, kam nach Ablauf der Begründungsfrist und war unbeachtlich. Für Kanzleien und Rechtsabteilungen heißt das: KI-generierte Schriftsätze ohne Prüfung jedes Zitats gefährden die Wirksamkeit der Prozesshandlung selbst.

Zeitfenster-Hinweis: Der Beschluss liegt 17 Tage zurück. Aufgenommen nach der Grundsatz-Ausnahme (bis 30 Tage), weil es sich – soweit ersichtlich – um die erste veröffentlichte BAG-Entscheidung handelt, die KI-„halluzinierte“ Zitate als Indiz für fehlende Postulationsfähigkeit heranzieht; zudem wurde der Volltext erst am 13.10.2026 bereitgestellt.

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