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EU-KI-Verordnung Art. 4 (VO 2024/1689) – KI-Kompetenz-Pflicht seit 02.02.2025, kein direktes Bußgeld nach Art. 99 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-24 · letzte Prüfung: 2026-09-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Art. 4 der KI-Verordnung** ([Verordnung (EU) 2024/1689](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj?locale=de)) verpflichtet **Anbieter und Betreiber** von KI-Systemen, Maßnahmen zur Förderung der **KI-Kompetenz** ihres Personals und anderer Personen zu ergreifen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Die Pflicht gilt in Deutschland **seit dem 2. Februar 2025** unmittelbar – als Teil von Kapitel I der KI-VO ist sie eine der ersten Vorschriften der Verordnung, die überhaupt anwendbar wurde ([Art. 113 Abs. 2 lit. a KI-VO](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj?locale=de)). Art. 4 ist die Vorschrift mit dem **breitesten Adressatenkreis der gesamten KI-VO**: Sie trifft nicht nur Hochrisiko-Anbieter, sondern **jedes Unternehmen**, das ein KI-System – vom Chatbot bis zur Übersetzungssoftware – einsetzt oder bereitstellt, unabhängig vom Risikoniveau. **Wichtig für die Praxis:** Anders als etwa Art. 5 (verbotene Praktiken) oder Art. 50 (Transparenzpflichten) ist ein Verstoß gegen Art. 4 **nicht im Bußgeldkatalog des Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO gelistet** – es droht **keine direkte Geldbuße** allein wegen fehlender Schulungsmaßnahmen. Der **Digital Omnibus zur KI** ([Verordnung (EU) 2026/1744](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj) vom 08.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026) hat den Pflichtenmaßstab zusätzlich abgeschwächt: Statt ein **ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen**, müssen Anbieter und Betreiber nur noch Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz **fördern**; ein garantiertes individuelles Kompetenzniveau wird ausdrücklich **nicht** verlangt. Trotz fehlender Direktsanktion ist Art. 4 **keine unverbindliche Empfehlung**: Fehlende oder nicht dokumentierte KI-Kompetenz kann als **Organisationsverschulden** gewertet werden, wenn sie mitursächlich für Verstöße gegen bußgeldbewehrte Pflichten ist – etwa das Risikomanagement für Hochrisiko-Systeme (Art. 9, Bußgeld bis 15 Mio. EUR/3 % nach Art. 99 Abs. 4), die menschliche Aufsicht (Art. 14) oder die Betreiberpflichten (Art. 26). Auch zivilrechtliche Sorgfaltspflichten (§ 276 BGB, § 43 GmbHG) und die DSGVO-Rechenschaftspflicht können betroffen sein, wenn KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO / AI Act), Art. 4
ÄnderungsrechtsaktVerordnung (EU) 2026/1744 („Digitaler Omnibus zur KI"), erlassen 08.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein deutsches Umsetzungsgesetz nötig
Anwendbar seit02.02.2025 (Art. 113 Abs. 2 lit. a KI-VO – Kapitel I gilt 6 Monate nach Inkrafttreten)
AdressatenAnbieter und Betreiber von KI-Systemen – der breiteste Adressatenkreis der KI-VO
Pflichtinhalt Stammfassung (bis 26.07.2026)Maßnahmen, um „nach besten Kräften" ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen
Pflichtinhalt seit VO (EU) 2026/1744Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz; kein garantiertes individuelles Kompetenzniveau erforderlich
Direktes Bußgeld für Art.-4-VerstoßNein – Art. 4 ist nicht im Sanktionskatalog des Art. 99 Abs. 3–5 KI-VO genannt
Indirektes RisikoOrganisationsverschulden bei Verstößen gg. Art. 9, 14, 26 (bis 15 Mio. EUR/3 %, Art. 99 Abs. 4) oder Art. 5 (bis 35 Mio. EUR/7 %, Art. 99 Abs. 3), wenn fehlende Schulung mitursächlich ist
Zuständige Marktüberwachungsbehörde DEBundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG); allgemeiner Aufsichtsbeginn der Behörden 02.08.2026
Nationaler Bußgeldkatalog § 15 KI-MIGerfasst Art. 21, 27, 45, 86 KI-VO (Deckel 50.000 €) – Art. 4 dort nicht genannt
Unterstützung durch EU-Kommission (Art. 4 Abs. 2)„Living Repository" mit Praxisbeispielen zur KI-Kompetenz, AI-Pact-Webinare, Q&A des AI Office
Empfehlungen des KI-Gremiums (Art. 4 Abs. 3)Board-Empfehlungen zu gemeinsamen europäischen Kompetenzrahmen – Umsetzungsstand zum Stand dieser Seite nicht abschließend verifiziert
Verhältnis zu anderen Pflichtenergänzt Art. 9 (Risikomanagement), Art. 14 (menschliche Aufsicht) und Art. 26 (Betreiberpflichten Hochrisiko)

Geltungsbereich

Art. 4 steht in Kapitel I der KI-VO („Allgemeine Bestimmungen") und gilt damit – anders als die meisten materiellen Pflichten der Verordnung, die erst zum allgemeinen Anwendungsbeginn am 2. August 2026 greifen – bereits seit dem 2. Februar 2025. Grund ist Art. 113 Abs. 2 lit. a KI-VO, wonach Kapitel I und II sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar werden.

Adressiert sind Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO) und Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) von KI-Systemen gleichermaßen – nicht nur Anbieter von Hochrisiko-Systemen. Erfasst ist damit praktisch jedes Unternehmen, das ein KI-System entwickelt, in Verkehr bringt oder im eigenen Betrieb einsetzt, unabhängig vom Risikoniveau nach Art. 6 KI-VO. Die Pflicht erstreckt sich auf das eigene Personal sowie auf andere Personen, die in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung des KI-Systems befasst sind – etwa externe Dienstleister oder Auftragsverarbeiter.

Als EU-Verordnung gilt Art. 4 in Deutschland unmittelbar; ein Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Das KI-MIG (Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, in Kraft seit 29.07.2026) regelt nur die nationale Durchführung und benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Abs. 1 KI-MIG).

Was verlangt Art. 4 konkret?

Nach der Stammfassung mussten Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um „nach besten Kräften" sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Maßgeblich zu berücksichtigen waren dabei:

Die Vorschrift verlangt keine bestimmte Form (kein zwingendes Zertifikat, kein vorgeschriebenes Schulungsformat). In der Praxis kommen unter anderem infrage: allgemeine Einführungen in Funktionsweise und Risiken von KI, rollenspezifische Schulungen für Personen, die KI-gestützte Entscheidungen vorbereiten oder überprüfen, sowie die Vermittlung rechtlicher und ethischer Grundlagen. Ein bloßer Verweis auf ein Handbuch gilt nach überwiegender Einschätzung in der Literatur regelmäßig nicht als ausreichende Maßnahme.

Die Änderung durch den Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744)

Der Digital Omnibus zur KI hat den Pflichtenmaßstab des Art. 4 abgeschwächt, ohne die Vorschrift ganz zu streichen. Nach den ausgewerteten Sekundärquellen ist die zentrale Änderung, dass Anbieter und Betreiber nun Maßnahmen ergreifen müssen, die die KI-Kompetenz ihres Personals fördern, statt – wie in der Stammfassung – ein bestimmtes Kompetenzniveau sicherzustellen. Ausdrücklich klargestellt wird zudem, dass die Pflicht kein garantiertes individuelles Kompetenzniveau einzelner Personen verlangt.

Damit bleibt die Grundpflicht bestehen, der Erfüllungsmaßstab wird aber prozessualer: Unternehmen müssen nachweisbare Maßnahmen ergreifen, nicht ein bestimmtes Ergebnis garantieren.

⚠️ Offener Punkt: Der genaue deutschsprachige Wortlaut von Art. 4 in der durch VO (EU) 2026/1744 geänderten Fassung konnte gegen den EUR-Lex-Volltext nicht abschließend verifiziert werden – die EUR-Lex-Volltextseiten waren zum Zeitpunkt der Recherche nur mit Metadaten, nicht mit dem konsolidierten Artikeltext abrufbar. Die hier wiedergegebene Fassung stützt sich auf mehrere unabhängige Fachbeiträge (Gleiss Lutz, TÜV Consulting, activeMind.legal), die im Kern übereinstimmen. Für die verbindliche Auslegung ist der EUR-Lex-Volltext bzw. der konsolidierte Text auf eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj heranzuziehen.

Bußgeld oder nicht? Die Rolle als Organisationspflicht

Der Bußgeldkatalog des Art. 99 KI-VO listet in Abs. 3 (Verstöße gg. Art. 5) und Abs. 4 (u. a. Art. 16, 22, 23, 24, 25 Abs. 2/4, 26, 31, 33 Abs. 1/3/4, 34, 50) abschließend die Vorschriften, deren Verletzung unmittelbar mit einer Geldbuße bewehrt ist. Art. 4 taucht in diesem Katalog nicht auf. Das bestätigt auch der deutsche Bußgeldkatalog in § 15 KI-MIG, der nur Verstöße gegen Art. 21, 27, 45 und 86 KI-VO nennt und bei 50.000 EUR deckelt – auch dort fehlt Art. 4.

Das bedeutet nicht, dass die Pflicht folgenlos wäre:

Praktische Umsetzung und Nachweis

Für die Dokumentation empfiehlt sich in der Praxis ein risikobasierter Ansatz: Je höher das Risiko des eingesetzten KI-Systems (Hochrisiko nach Anhang III, Systeme mit Transparenzpflichten nach Art. 50) und je sensibler der Einsatzkontext (Personalentscheidungen, Kreditvergabe, Gesundheitsdaten), desto umfassender sollten die Schulungsmaßnahmen ausfallen und desto sorgfältiger die Dokumentation. Die EU-Kommission stellt hierzu über das AI Office ein „Living Repository" mit gesammelten Praxisbeispielen von Unternehmen und öffentlichen Stellen zur Verfügung sowie ein FAQ-Angebot im Rahmen des AI-Act-Service-Desk. Verbindliche, europaweit einheitliche Kompetenzrahmen auf Grundlage der Board-Empfehlungen nach Art. 4 Abs. 3 KI-VO liegen nach den ausgewerteten Quellen noch nicht in konsolidierter Form vor.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-24
Letzte Prüfung:
2026-09-24
In Kraft seit:
2025-02-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0