EU-KI-Verordnung Art. 4 (VO 2024/1689) – KI-Kompetenz-Pflicht seit 02.02.2025, kein direktes Bußgeld nach Art. 99 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO / AI Act), Art. 4 |
| Änderungsrechtsakt | Verordnung (EU) 2026/1744 („Digitaler Omnibus zur KI"), erlassen 08.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026 |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein deutsches Umsetzungsgesetz nötig |
| Anwendbar seit | 02.02.2025 (Art. 113 Abs. 2 lit. a KI-VO – Kapitel I gilt 6 Monate nach Inkrafttreten) |
| Adressaten | Anbieter und Betreiber von KI-Systemen – der breiteste Adressatenkreis der KI-VO |
| Pflichtinhalt Stammfassung (bis 26.07.2026) | Maßnahmen, um „nach besten Kräften" ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen |
| Pflichtinhalt seit VO (EU) 2026/1744 | Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz; kein garantiertes individuelles Kompetenzniveau erforderlich |
| Direktes Bußgeld für Art.-4-Verstoß | Nein – Art. 4 ist nicht im Sanktionskatalog des Art. 99 Abs. 3–5 KI-VO genannt |
| Indirektes Risiko | Organisationsverschulden bei Verstößen gg. Art. 9, 14, 26 (bis 15 Mio. EUR/3 %, Art. 99 Abs. 4) oder Art. 5 (bis 35 Mio. EUR/7 %, Art. 99 Abs. 3), wenn fehlende Schulung mitursächlich ist |
| Zuständige Marktüberwachungsbehörde DE | Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG); allgemeiner Aufsichtsbeginn der Behörden 02.08.2026 |
| Nationaler Bußgeldkatalog § 15 KI-MIG | erfasst Art. 21, 27, 45, 86 KI-VO (Deckel 50.000 €) – Art. 4 dort nicht genannt |
| Unterstützung durch EU-Kommission (Art. 4 Abs. 2) | „Living Repository" mit Praxisbeispielen zur KI-Kompetenz, AI-Pact-Webinare, Q&A des AI Office |
| Empfehlungen des KI-Gremiums (Art. 4 Abs. 3) | Board-Empfehlungen zu gemeinsamen europäischen Kompetenzrahmen – Umsetzungsstand zum Stand dieser Seite nicht abschließend verifiziert |
| Verhältnis zu anderen Pflichten | ergänzt Art. 9 (Risikomanagement), Art. 14 (menschliche Aufsicht) und Art. 26 (Betreiberpflichten Hochrisiko) |
Geltungsbereich
Art. 4 steht in Kapitel I der KI-VO („Allgemeine Bestimmungen") und gilt damit – anders als die meisten materiellen Pflichten der Verordnung, die erst zum allgemeinen Anwendungsbeginn am 2. August 2026 greifen – bereits seit dem 2. Februar 2025. Grund ist Art. 113 Abs. 2 lit. a KI-VO, wonach Kapitel I und II sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar werden.
Adressiert sind Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO) und Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) von KI-Systemen gleichermaßen – nicht nur Anbieter von Hochrisiko-Systemen. Erfasst ist damit praktisch jedes Unternehmen, das ein KI-System entwickelt, in Verkehr bringt oder im eigenen Betrieb einsetzt, unabhängig vom Risikoniveau nach Art. 6 KI-VO. Die Pflicht erstreckt sich auf das eigene Personal sowie auf andere Personen, die in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung des KI-Systems befasst sind – etwa externe Dienstleister oder Auftragsverarbeiter.
Als EU-Verordnung gilt Art. 4 in Deutschland unmittelbar; ein Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Das KI-MIG (Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, in Kraft seit 29.07.2026) regelt nur die nationale Durchführung und benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Abs. 1 KI-MIG).
Was verlangt Art. 4 konkret?
Nach der Stammfassung mussten Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um „nach besten Kräften" sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Maßgeblich zu berücksichtigen waren dabei:
- das technische Vorwissen, die Erfahrung, Ausbildung und Schulung der betroffenen Personen,
- der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, und
- die Personen oder Personengruppen, auf die die KI-Systeme angewendet werden.
Die Vorschrift verlangt keine bestimmte Form (kein zwingendes Zertifikat, kein vorgeschriebenes Schulungsformat). In der Praxis kommen unter anderem infrage: allgemeine Einführungen in Funktionsweise und Risiken von KI, rollenspezifische Schulungen für Personen, die KI-gestützte Entscheidungen vorbereiten oder überprüfen, sowie die Vermittlung rechtlicher und ethischer Grundlagen. Ein bloßer Verweis auf ein Handbuch gilt nach überwiegender Einschätzung in der Literatur regelmäßig nicht als ausreichende Maßnahme.
Die Änderung durch den Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744)
Der Digital Omnibus zur KI hat den Pflichtenmaßstab des Art. 4 abgeschwächt, ohne die Vorschrift ganz zu streichen. Nach den ausgewerteten Sekundärquellen ist die zentrale Änderung, dass Anbieter und Betreiber nun Maßnahmen ergreifen müssen, die die KI-Kompetenz ihres Personals fördern, statt – wie in der Stammfassung – ein bestimmtes Kompetenzniveau sicherzustellen. Ausdrücklich klargestellt wird zudem, dass die Pflicht kein garantiertes individuelles Kompetenzniveau einzelner Personen verlangt.
Damit bleibt die Grundpflicht bestehen, der Erfüllungsmaßstab wird aber prozessualer: Unternehmen müssen nachweisbare Maßnahmen ergreifen, nicht ein bestimmtes Ergebnis garantieren.
⚠️ Offener Punkt: Der genaue deutschsprachige Wortlaut von Art. 4 in der durch VO (EU) 2026/1744 geänderten Fassung konnte gegen den EUR-Lex-Volltext nicht abschließend verifiziert werden – die EUR-Lex-Volltextseiten waren zum Zeitpunkt der Recherche nur mit Metadaten, nicht mit dem konsolidierten Artikeltext abrufbar. Die hier wiedergegebene Fassung stützt sich auf mehrere unabhängige Fachbeiträge (Gleiss Lutz, TÜV Consulting, activeMind.legal), die im Kern übereinstimmen. Für die verbindliche Auslegung ist der EUR-Lex-Volltext bzw. der konsolidierte Text auf eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj heranzuziehen.
Bußgeld oder nicht? Die Rolle als Organisationspflicht
Der Bußgeldkatalog des Art. 99 KI-VO listet in Abs. 3 (Verstöße gg. Art. 5) und Abs. 4 (u. a. Art. 16, 22, 23, 24, 25 Abs. 2/4, 26, 31, 33 Abs. 1/3/4, 34, 50) abschließend die Vorschriften, deren Verletzung unmittelbar mit einer Geldbuße bewehrt ist. Art. 4 taucht in diesem Katalog nicht auf. Das bestätigt auch der deutsche Bußgeldkatalog in § 15 KI-MIG, der nur Verstöße gegen Art. 21, 27, 45 und 86 KI-VO nennt und bei 50.000 EUR deckelt – auch dort fehlt Art. 4.
Das bedeutet nicht, dass die Pflicht folgenlos wäre:
- Indirekte Bußgeldrelevanz: Ist mangelnde KI-Kompetenz des Personals mitursächlich für einen Verstoß gegen eine bußgeldbewehrte Norm – etwa unzureichendes Risikomanagement nach Art. 9 oder unzureichende menschliche Aufsicht nach Art. 14 bei einem Hochrisiko-System –, kann dies bei der Bemessung der Geldbuße nach Art. 99 Abs. 4 (bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes) berücksichtigt werden.
- Zivilrechtliche Haftung: Fehlende oder nicht dokumentierte Schulungsmaßnahmen können als Verletzung der Sorgfaltspflicht (§ 276 BGB) oder der Organisationspflicht von Geschäftsführung und Vorstand (§ 43 GmbHG, § 93 AktG) gewertet werden, insbesondere wenn ein KI-System nachweislich fehlerhaft eingesetzt wurde.
- DSGVO-Schnittstelle: Verarbeitet das eingesetzte KI-System personenbezogene Daten, kann unzureichende Schulung zugleich die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2, Art. 24 DSGVO berühren – mit eigenem Bußgeldrahmen bis 20 Mio. EUR bzw. 4 % (Art. 83 DSGVO).
- Marktüberwachung: Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen ihrer allgemeinen Marktüberwachungsbefugnisse (§ 11 KI-MIG) Nachweise zu ergriffenen Maßnahmen anfordern, auch ohne dass Art. 4 selbst bußgeldbewehrt ist.
Praktische Umsetzung und Nachweis
Für die Dokumentation empfiehlt sich in der Praxis ein risikobasierter Ansatz: Je höher das Risiko des eingesetzten KI-Systems (Hochrisiko nach Anhang III, Systeme mit Transparenzpflichten nach Art. 50) und je sensibler der Einsatzkontext (Personalentscheidungen, Kreditvergabe, Gesundheitsdaten), desto umfassender sollten die Schulungsmaßnahmen ausfallen und desto sorgfältiger die Dokumentation. Die EU-Kommission stellt hierzu über das AI Office ein „Living Repository" mit gesammelten Praxisbeispielen von Unternehmen und öffentlichen Stellen zur Verfügung sowie ein FAQ-Angebot im Rahmen des AI-Act-Service-Desk. Verbindliche, europaweit einheitliche Kompetenzrahmen auf Grundlage der Board-Empfehlungen nach Art. 4 Abs. 3 KI-VO liegen nach den ausgewerteten Quellen noch nicht in konsolidierter Form vor.
Häufige Fehler
- „Art. 4 gilt nur für Anbieter von Hochrisiko-Systemen." Falsch – Art. 4 richtet sich an alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, unabhängig vom Risikoniveau.
- „Wer Art. 4 nicht erfüllt, zahlt automatisch ein Bußgeld." Falsch – Art. 4 ist nicht im Sanktionskatalog des Art. 99 Abs. 3–5 KI-VO oder in § 15 KI-MIG gelistet. Es droht kein direktes Bußgeld allein wegen fehlender Schulung.
- „Keine Geldbuße heißt, die Pflicht ist folgenlos." Zu weit – fehlende KI-Kompetenz kann als Organisationsverschulden bei anderen, bußgeldbewehrten Pflichten (Art. 9, 14, 26) sowie zivilrechtlich relevant werden.
- „Art. 4 verlangt ein zertifiziertes Schulungsprogramm." Falsch – die Vorschrift schreibt keine bestimmte Form vor; entscheidend sind geeignete, dem Kontext und Risiko angemessene Maßnahmen.
- „Seit dem Digital Omnibus muss niemand mehr geschult werden." Falsch – die Grundpflicht bleibt bestehen; verändert hat sich nur der Erfüllungsmaßstab (Fördern statt Garantieren eines bestimmten Kompetenzniveaus).
- „Art. 4 gilt erst seit dem 2. August 2026." Falsch – Kapitel I der KI-VO und damit Art. 4 gelten bereits seit dem 02.02.2025. Der 02.08.2026 ist der allgemeine Anwendungsbeginn der übrigen Verordnung und der behördlichen Aufsicht.
Änderungsverlauf
- 2026-09-24: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz) als eigenständige Themenseite ergänzend zu den bestehenden Seiten zu Art. 5 (verbotene Praktiken), Art. 50 (Transparenz), GPAI-Modellen und Hochrisiko-Systemen. Dokumentiert: Anwendbarkeit seit 02.02.2025 (Art. 113 Abs. 2 lit. a), breitester Adressatenkreis der KI-VO (Anbieter und Betreiber aller Risikostufen), Fehlen eines direkten Bußgeldtatbestands in Art. 99 Abs. 3–5 und § 15 KI-MIG, indirekte Haftungsrelevanz über Art. 9, 14, 26 sowie zivilrechtliche und DSGVO-Schnittstellen, und die Abschwächung des Pflichtenmaßstabs durch VO (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus, erlassen 08.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026) von „sicherstellen" zu „fördern". factcheck_status=review_needed, weil (1) der genaue deutschsprachige Wortlaut von Art. 4 in der durch VO (EU) 2026/1744 geänderten Fassung nicht gegen den EUR-Lex-Volltext verifiziert werden konnte, sondern nur aus mehreren übereinstimmenden Sekundärquellen rekonstruiert wurde, und (2) der Umsetzungsstand der Board-Empfehlungen nach Art. 4 Abs. 3 KI-VO zu gemeinsamen Kompetenzrahmen nicht abschließend geklärt werden konnte. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [EU-KI-Verordnung Art. 5 – Verbotene KI-Praktiken](/fakten/eu-ki-verordnung-art-5-verbotene-praktiken.html)
- [EU-KI-Verordnung (AI Act, VO 2024/1689) – Hochrisiko-Systeme](/fakten/eu-ki-verordnung-2024-1689-hochrisiko.html)
- [EU-KI-Verordnung Art. 50 – Transparenz- und Kennzeichnungspflichten](/fakten/eu-ki-verordnung-art-50-transparenzpflichten-kennzeichnung.html)
- [EU-KI-Verordnung – GPAI-Modelle (Art. 51–56)](/fakten/eu-ki-vo-gpai-modelle-2024-1689.html)
Stand
- Stand: 2026-09-24
- Gültig ab: 2025-02-02 (Anwendbarkeit Art. 4 KI-VO, Kapitel I)
- Änderung durch VO (EU) 2026/1744 – in Kraft seit 27.07.2026, exakter Wortlaut siehe Hinweis im Text
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2024/1689, VO 2026/1744, EU-Kommission, Bundesnetzagentur, KI-MIG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act) – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj?locale=de
- Verordnung (EU) 2026/1744 („Digitaler Omnibus zur KI") vom 08.07.2026 – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj
- Art. 4 KI-Verordnung – Normtext bei dejure.org: https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/4.html
- EU-Kommission – AI Talent, Skills and Literacy (Living Repository, AI Pact): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/ai-talent-skills-and-literacy
- EU-Kommission – Repository on AI Literacy Practices: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/repository-ai-literacy-practices
- EU-Kommission – AI Act Service Desk (FAQ): https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/faq
- EU-Kommission – AI Office: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/ai-office
- Bundesnetzagentur – Risikostufen der KI-Verordnung: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/2_Risiko/start_risiko.html
- Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) – Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/
- § 2 KI-MIG (Zuständige Marktüberwachungsbehörden): https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/__2.html
- § 15 KI-MIG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/__15.html