Frist 19.12.2026 – noch 60 Tage für den Genehmigungsnachweis bei Asbest-Abbrucharbeiten (§ 25 Abs. 9 GefStoffV)
# Frist 19.12.2026 – noch 60 Tage für den Genehmigungsnachweis bei Asbest-Abbrucharbeiten (§ 25 Abs. 9 GefStoffV)
Kurzmeldung
In 60 Tagen, mit Ablauf des 19. Dezember 2026, endet die Übergangsfrist des § 25 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung. Bis dahin müssen Betriebe, die Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos ausführen, die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV nachweisen. Eingeführt wurde die Genehmigungspflicht durch die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung vom 17.12.2025, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 337 am 19.12.2025 (Federführung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Berichtigung in BGBl. 2026 I Nr. 44). Dies ist die Erinnerung zur 60-Tage-Schwelle; die 90-Tage-Meldung erschien am 20.09.2026.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-12-19 (Ablauf der Übergangsfrist) | | Gericht/Institution | Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Federführung) | | Aktenzeichen | BGBl. 2025 I Nr. 337 vom 19.12.2025; Ausfertigung 17.12.2025; FNA 8053-6-34, 805-3-5; Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 44 | | Rechtsgrundlage | § 25 Abs. 9 GefStoffV (Übergangsvorschrift); § 11a Abs. 4a GefStoffV (Genehmigungspflicht); Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2a GefStoffV (Verfahren) | | Restlaufzeit | 60 Tage (Stand 20.10.2026) | | Schwelle | 60-Tage-Erinnerung (90-Tage-Meldung am 20.09.2026) | | Wirkung | Genehmigung nach § 11a Abs. 4a ist bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachzuweisen |
Was das bedeutet
Betroffen sind Abbruch- und Sanierungsbetriebe, die asbesthaltige Bauteile im niedrigen oder mittleren Risikobereich zurückbauen – also den Großteil der alltäglichen Arbeiten an Gebäuden aus der Zeit vor dem Asbestverbot. Eine bestehende Zulassung für Tätigkeiten mit hohem Risiko (§ 11a Abs. 3) schließt die Genehmigung nach dem Wortlaut des § 11a Abs. 4a bereits ein.
Zeitlich wird es jetzt konkret: Die Genehmigung wird nach Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2a GefStoffV auf Grundlage der unternehmensbezogenen Anzeige erteilt und gilt vier Wochen nach Eingang als erteilt, wenn die Behörde keine Einwände erhebt. Wer die Anzeige mit Genehmigungsantrag erst im Dezember einreicht, kann sich auf diese Fiktion vor dem Stichtag nicht mehr verlassen. Rechnerisch bleibt für eine vollständige Anzeige also noch rund ein Monat Vorlauf, um auch bei Rückfragen der Behörde innerhalb der Frist zu bleiben.
Für Bauherren, Eigentümer und Verwalter als Veranlasser gilt: Abbruch- und Rückbauaufträge, die über den Jahreswechsel laufen oder im Frühjahr 2027 beginnen, sollten den Genehmigungsnachweis des ausführenden Betriebs bereits in der Vergabe abfragen und dokumentieren.
Diese Meldung ist eine Frist-Erinnerung. Risikobereiche, Veranlasserpflichten nach § 5a und die weiteren Stichtage sind im verlinkten Nexvyra-Topic dargestellt.
Für vertiefte Information
- [GefStoffV §§ 5a, 11a – Asbest bei Sanierung und Abbruch 2026: Veranlasserpflichten des Bauherrn, Risikobereiche und die neue Genehmigungspflicht bis 19.12.2026](/fakten/gefstoffv-asbest-veranlasserpflichten-sanierung.html)
- [Baustellenverordnung und SiGeKo – Bauherrenpflichten](/fakten/baustellenverordnung-sigeko-bauherrenpflichten.html)
Quelle
- Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung vom 17.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 337 vom 19.12.2025 (abgerufen 20.10.2026, HTTP 200): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/337/VO.html
- ELI-Permalink der Verkündung: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/337
- Regelungstext (PDF): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/337/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Berichtigung, BGBl. 2026 I Nr. 44: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/44
- Vorherige Erinnerung (90 Tage): [/news/2026-09-20-frist-gefstoffv-asbest-genehmigung-19-12-2026.html](/news/2026-09-20-frist-gefstoffv-asbest-genehmigung-19-12-2026.html)
Stand
- News-Publikation: 2026-10-20
- Ereignis-Datum: 2026-12-19
- Rechtsbereich: Bau- und Sanierungsrecht (Gefahrstoffrecht, Arbeitsschutz)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Die Verkündungsseite auf recht.bund.de wurde am 20.10.2026 mit HTTP 200 abgerufen (Metadaten: Typ Verordnung, Veröffentlichung 19.12.2025, Ausfertigung 17.12.2025, Federführung BMAS, Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 44). Der Regelungstext-PDF lieferte per Abruf nur eine HTML-Hülle; Wortlaut von § 11a Abs. 4a, § 25 Abs. 9 und Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2a stützt sich auf den gegen die amtliche Lesefassung abgeglichenen Bestand des verlinkten Topics (factcheck_status ok). Bußgeldrahmen werden bewusst nicht wiedergegeben.