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Abschichtung – Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft (§§ 2032, 2042 BGB) – formfreie Vereinbarung, Anwachsung, Abfindung, Grundbuch In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-31 · letzte Prüfung: 2026-10-31 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Abschichtung ist neben der vollständigen Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) und dem Erbteilsverkauf (§ 2033 BGB) ein dritter Weg, eine Erbengemeinschaft zu verlassen: Ein Miterbe scheidet durch Vereinbarung mit den übrigen Miterben aus, meist gegen eine Abfindung. Sein Erbteil wird nicht übertragen, sondern wächst den verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile an. Die Abschichtung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; der BGH hat sie anerkannt und entschieden, dass sie formfrei möglich ist – auch wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört (BGH, 21.01.1998 – IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8). Bleibt nur ein Miterbe übrig, endet die Erbengemeinschaft; er wird Alleininhaber des Nachlasses. Formbedürftig bleibt die Vereinbarung, wenn die Abfindung z. B. in der Übertragung eines Grundstücks besteht (§ 311b Abs. 1 BGB). Für die Grundbuchberichtigung ist ein Nachweis in der Form des § 29 GBO erforderlich.

Kernfakten

PunktWert
BegriffAusscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft durch Vereinbarung mit den übrigen Miterben
Gesetzliche GrundlageNicht ausdrücklich geregelt; richterrechtlich anerkannt [BGH IV ZR 346/96]
LeitentscheidungBGH, 21.01.1998 – IV ZR 346/96 (BGHZ 138, 8; NJW 1998, 1557) [dejure.org]
FormGrundsätzlich formfrei, auch bei Grundbesitz im Nachlass [BGH IV ZR 346/96]
RechtsfolgeErbteil des Ausscheidenden wächst den übrigen Miterben an
AnwachsungsgedankeVergleichbar § 712 Abs. 1 BGB (Gesellschaftsrecht, bis 31.12.2023 § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.)
Verteilung des AnteilsIm Verhältnis der Erbteile der Verbleibenden
Ein einziger verbleibender MiterbeErbengemeinschaft endet, Alleineigentum am Nachlass
AbfindungÜblich, aber nicht begriffsnotwendig; aus Nachlass oder Eigenvermögen
Formpflicht bei Grundstücksübertragung als AbfindungNotarielle Beurkundung [§ 311b Abs. 1 BGB]
Abgrenzung ErbteilsübertragungBeurkundungspflicht [§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB]
GrundbuchUnrichtig geworden; Berichtigung [§ 22 GBO] mit Nachweis in Form des [§ 29 GBO]
ZustimmungAlle Miterben müssen mitwirken (Vertrag)

Geltungsbereich

Mit dem Erbfall wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB) – das ist aber oft langwierig, vor allem bei Immobilien. Für Miterben, die „nur raus wollen", bietet das Gesetz ausdrücklich den Erbteilsverkauf bzw. die Erbteilsübertragung (§ 2033 Abs. 1 BGB), die notariell beurkundet werden muss. Daneben hat die Rechtsprechung die Abschichtung als persönliche Teilauseinandersetzung anerkannt: Der Ausscheidende gibt seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf; die Gemeinschaft besteht unter den übrigen Miterben fort.

Die Abschichtung betrifft nur das Innenverhältnis der Miterben und ihren Anteil am ungeteilten Nachlass. Sie ist kein Erbverzicht (§ 2346 BGB, der nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich ist) und keine Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB): Der Ausscheidende bleibt Erbe – er verliert nur seine Beteiligung am Gesamthandsvermögen.

Abschichtung, Erbteilsübertragung und Auseinandersetzung im Vergleich

| Merkmal | Abschichtung | Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) | Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) | |---|---|---|---| | Wer wirkt mit? | Ausscheidender und alle übrigen Miterben | Veräußernder Miterbe und Erwerber | Alle Miterben | | Form | Grundsätzlich formfrei (BGH IV ZR 346/96) | Notarielle Beurkundung | Je nach Gegenstand (z. B. § 311b, § 925 BGB) | | Rechtsübergang | Anwachsung bei den übrigen Miterben | Übertragung auf den Erwerber | Einzelübertragung der Nachlassgegenstände | | Erbengemeinschaft danach | Besteht unter den übrigen fort (oder endet bei einem Verbleibenden) | Besteht mit Erwerber fort | Endet (bei vollständiger Teilung) | | Vorkaufsrecht der Miterben | Nicht einschlägig | Bei Verkauf an Dritte (§ 2034 BGB) | Nicht einschlägig |

Ablauf in der Praxis

1. Einigung aller Miterben. Die Abschichtung ist ein Vertrag zwischen dem Ausscheidenden und sämtlichen übrigen Miterben. Ein Mehrheitsbeschluss (§ 2038 Abs. 2, § 745 BGB) genügt nicht.

2. Abfindung vereinbaren. Üblich ist eine Geldabfindung. Sie kann aus dem Nachlass oder aus dem Eigenvermögen der verbleibenden Miterben gezahlt werden. Soll der Ausscheidende stattdessen einen Nachlassgegenstand erhalten, ist dieser einzeln zu übertragen – bei einem Grundstück mit notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB) und Auflassung (§ 925 BGB). Die Formfreiheit nach BGH IV ZR 346/96 betrifft nur das Ausscheiden selbst, nicht solche Verpflichtungen.

3. Absicherung des Ausscheidenden. Weil die Anwachsung mit der Vereinbarung eintritt, verliert der Ausscheidende seine Stellung als Mitglied der Gesamthand regelmäßig schon vor Zahlung der Abfindung. In der Praxis wird die Abschichtung daher oft aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung vereinbart.

4. Grundbuch berichtigen. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist das Grundbuch mit dem Ausscheiden unrichtig. Die Berichtigung erfolgt nach § 22 GBO; das Grundbuchamt verlangt den Nachweis der Abschichtung in der Form des § 29 GBO (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde) oder eine Berichtigungsbewilligung. Auch eine formfrei wirksame Abschichtung wird deshalb in der Praxis meist notariell beglaubigt oder beurkundet.

Haftung und Steuern

Haftung: Der ausscheidende Miterbe bleibt Erbe. Seine Haftung gegenüber Nachlassgläubigern (§§ 1967, 2058 ff. BGB) entfällt durch die Abschichtung nicht ohne Weiteres; im Innenverhältnis wird regelmäßig eine Freistellung durch die verbleibenden Miterben vereinbart.

Erbschaftsteuer: Die Steuer knüpft an den Erwerb durch Erbanfall an (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Spätere Vereinbarungen der Miterben über die Verteilung ändern daran grundsätzlich nichts; Freibeträge 2026 (Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, § 16 ErbStG) gelten für den Erbanfall selbst.

Einkommensteuer / Grunderwerbsteuer: Wird die Abfindung aus dem Eigenvermögen der verbleibenden Miterben gezahlt, kann ein entgeltlicher Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vorliegen (z. B. Fristen nach § 23 EStG). Der Erwerb von Nachlassgrundstücken durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die steuerliche Behandlung ist einzelfallabhängig – steuerlicher Rat wird empfohlen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-31
Letzte Prüfung:
2026-10-31
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0