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Nießbrauchs- und Wohnungsrechtsvermächtnis (§§ 2147, 2174, 1030, 1093 BGB) – Absicherung des Ehegatten, Grundbuch, Pflichtteil und Erbschaftsteuer In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit einem **Nießbrauchsvermächtnis** oder einem **Wohnungsrechtsvermächtnis** kann der Erblasser einer Person – typischerweise dem überlebenden Ehegatten – die **Nutzung** einer Immobilie sichern, während das **Eigentum** an andere Erben (oft die Kinder) geht. Der **Nießbrauch** berechtigt, **alle Nutzungen** zu ziehen, also selbst zu wohnen **oder zu vermieten** (§ 1030 BGB). Das **Wohnungsrecht** erlaubt nur, ein Gebäude oder einen Teil davon **selbst als Wohnung** zu nutzen (§ 1093 BGB); eine Vermietung ist nur zulässig, wenn die Überlassung **gestattet** ist (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beide Rechte entstehen **nicht automatisch**: Das Vermächtnis gibt nur einen **Anspruch** gegen den Erben auf Bestellung (§ 2174 BGB); dinglich entsteht das Recht erst durch **Einigung und Eintragung im Grundbuch** (§ 873 BGB). Beide Rechte sind **nicht übertragbar** und **erlöschen mit dem Tod** des Berechtigten (§§ 1059, 1061, 1090 Abs. 2, 1092 BGB). Erbschaftsteuerlich versteuert der Berechtigte den **Kapitalwert** (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, §§ 14–16 BewG); der Erbe zieht die Last als **Nachlassverbindlichkeit** ab (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Vermächtnis§§ 1939, 2147 ff. BGB; Anspruch auf Leistung nach § 2174 BGB [gesetze-im-internet.de]
Anfallmit dem Erbfall (§ 2176 BGB)
Inhalt NießbrauchRecht, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen – auch Mieteinnahmen (§ 1030 Abs. 1 BGB)
Inhalt WohnungsrechtRecht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Familie / Pflegekräfte im Wohnungsrechtdürfen aufgenommen werden (§ 1093 Abs. 2 BGB)
VermietungNießbraucher: ja (Nutzungen, Überlassung der Ausübung nach § 1059 Satz 2 BGB); Wohnungsberechtigter: nur bei Gestattung (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Übertragbarkeitausgeschlossen (§ 1059 Satz 1, § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Dauererlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB; für Dienstbarkeiten über § 1090 Abs. 2 BGB)
Entstehung des dinglichen RechtsEinigung + Grundbucheintragung (§ 873 BGB); Bewilligung des Eigentümers (§ 19 GBO) in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO)
Kosten der gewöhnlichen Unterhaltungträgt der Berechtigte (§ 1041 BGB; für das Wohnungsrecht über § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Öffentliche Lasten (z. B. Grundsteuer)trägt beim Nießbrauch der Nießbraucher (§ 1047 BGB); § 1047 gilt für das Wohnungsrecht nicht kraft Gesetzes
Pflichtteil der Erbenbelastetes Kind kann als Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB)
Pflichtteil des VermächtnisnehmersWahl: Vermächtnis annehmen oder ausschlagen und Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 BGB)
Erbschaftsteuer BerechtigterErwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger (§ 14 Abs. 1 BewG)
Begrenzung des Jahreswertshöchstens Steuerwert des Grundstücks ÷ 18,6 (§ 16 BewG)
Wahl der Jahresversteuerungstatt Kapitalwert jährlich vom Jahreswert möglich (§ 23 ErbStG)
Abzug beim ErbenVerbindlichkeit aus Vermächtnis abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG); früheres Abzugsverbot § 25 ErbStG ist weggefallen
Freibeträge 2026 (§ 16 ErbStG)Ehegatte/Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €

Wozu dient das Nutzungsvermächtnis?

Das klassische [Berliner Testament](./berliner-testament-2269-bgb.md) setzt den überlebenden Ehegatten als Alleinerben ein; die Kinder erben erst nach ihm. Folge: Das Vermögen wird zweimal übertragen, und die Freibeträge der Kinder nach dem erstverstorbenen Elternteil (je 400.000 €, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) bleiben ungenutzt. Zudem können die Kinder nach dem ersten Erbfall den [Pflichtteil](./pflichtteil-2303-bgb.md) verlangen.

Das Nutzungsvermächtnis ist die Alternative: Die Kinder werden sofort Erben (Eigentümer), der Ehegatte erhält per Vermächtnis den Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht am Familienheim. Er kann dann lebenslang dort wohnen bzw. die Erträge ziehen, ohne dass die Kinder ihn verdrängen können. Gleichzeitig ist der Ehegatte nicht Eigentümer – er kann das Haus nicht verkaufen oder beleihen und die Kinder sind vor einer späteren Weitervererbung an Dritte (z. B. einen neuen Partner) geschützt.

Nießbrauch oder Wohnungsrecht?

| Kriterium | Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) | Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) | |---|---|---| | Umfang | alle Nutzungen der Sache | nur Wohnen im bestimmten Gebäude(-teil) | | Selbst wohnen | ja | ja | | Vermieten / Mieteinnahmen | ja, Ausübung kann einem anderen überlassen werden (§ 1059 Satz 2 BGB) | nur, wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB) | | Auszug ins Pflegeheim | Wohnung kann vermietet, Erträge können genutzt werden | Recht bleibt bestehen, ist aber ohne Gestattung wirtschaftlich oft wertlos | | Gewöhnliche Unterhaltung | Nießbraucher (§ 1041 BGB) | Berechtigter (§ 1093 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1041 BGB) | | Öffentliche Lasten, Zinsen vorhandener Grundpfandrechte | Nießbraucher (§ 1047 BGB) | nicht kraft Gesetzes – Regelung im Testament empfehlenswert | | Versicherung | Nießbraucher (§ 1045 BGB) | nicht kraft Gesetzes | | Einschränkung des Eigentümers | Eigentümer hat keine Nutzungen mehr | Eigentümer ist nur von der Wohnung ausgeschlossen, kann übrige Teile nutzen | | Belastbar | bewegliche Sachen, Grundstücke, Rechte, Vermögen (§§ 1030, 1068, 1085 BGB) | nur Grundstücke/Gebäude |

Der Nießbrauch ist also weiter und flexibler, belastet die Erben aber stärker. Das Wohnungsrecht ist das „kleinere" Recht. Wer ein Wohnungsrecht vermacht und den Pflegefall bedenkt, sollte die Überlassung an Dritte ausdrücklich gestatten und regeln, wem dann die Miete zusteht.

Vom Vermächtnis zum eingetragenen Recht

  1. Anfall: Mit dem Erbfall entsteht der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den beschwerten Erben (§§ 2174, 2176 BGB). Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis gegenüber dem Beschwerten ausschlagen (§ 2180 BGB) – siehe [Vermächtnis ausschlagen](./vermaechtnis-ausschlagung-2180-bgb.md).
  2. Bestellung: Erbe (Eigentümer) und Berechtigter einigen sich über die Bestellung; der Erbe bewilligt die Eintragung (§ 19 GBO). Die Bewilligung muss dem Grundbuchamt in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden (§ 29 GBO) – in der Praxis über einen Notar.
  3. Eintragung: Erst mit der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs entsteht das dingliche Recht (§ 873 Abs. 1 BGB). Ab dann wirkt es auch gegenüber einem späteren Käufer oder Gläubiger des Eigentümers.
  4. Voreintragung der Erben: Regelmäßig muss das Grundbuch zuvor auf die Erben berichtigt werden – siehe [Grundbuchberichtigung](./grundbuchberichtigung-erbfall-82-gbo.md).

Weigert sich der Erbe, muss der Vermächtnisnehmer auf Abgabe der Erklärungen klagen. Bis zur Eintragung ist er nur schuldrechtlich gesichert. Wer das vermeiden will, kann einen Testamentsvollstrecker mit der Erfüllung beauftragen – siehe [Testamentsvollstreckung](./testamentsvollstreckung-2197-bgb.md).

Pflichtteil: Wer kann gegen das Vermächtnis vorgehen?

Belastete Kinder als Erben (§ 2306 BGB). Ist ein pflichtteilsberechtigtes Kind als Erbe eingesetzt und mit einem Vermächtnis – etwa dem Nießbrauch für den Elternteil – beschwert, kann es den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn es von der Beschwerung Kenntnis erlangt. Einzelheiten: [Beschränkungen und Beschwerungen des Erbteils](./pflichtteil-beschraenkungen-2306-bgb.md). Gerade bei hohem Kapitalwert des Nießbrauchs (jüngerer Ehegatte) kann der sofort fällige Pflichtteil für das Kind wirtschaftlich attraktiver sein als ein belastetes Eigentum.

Ehegatte als Vermächtnisnehmer (§ 2307 BGB). Ist der Ehegatte nur mit dem Nutzungsrecht bedacht, kann er das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nimmt er an, steht ihm ein Pflichtteil nur zu, soweit der Wert des Vermächtnisses dahinter zurückbleibt (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der beschwerte Erbe kann ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen; nach Fristablauf gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen (§ 2307 Abs. 2 BGB). Im gesetzlichen Güterstand ist zusätzlich § 1371 BGB zu beachten – siehe [Zugewinnausgleich im Todesfall](./zugewinnausgleich-todesfall-1371-bgb.md).

Erbschaftsteuer

Beim Berechtigten (Ehegatte). Der Erwerb des Nutzungsrechts ist ein Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bewertet wird der Kapitalwert: Jahreswert der Nutzung (z. B. ortsübliche Miete, § 15 Abs. 2 BewG) × Vervielfältiger für lebenslängliche Nutzungen. Die Vervielfältiger hängen von Alter und Geschlecht ab; das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht sie jährlich auf Basis der aktuellen Sterbetafel im Bundessteuerblatt (§ 14 Abs. 1 BewG). Der Jahreswert ist auf den Steuerwert des Grundstücks geteilt durch 18,6 begrenzt (§ 16 BewG). Statt der Sofortversteuerung kann der Erwerber die Steuer jährlich vom Jahreswert entrichten (§ 23 ErbStG). Für den Ehegatten gelten der Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und gegebenenfalls der [Versorgungsfreibetrag](./versorgungsfreibetrag-17-erbstg.md).

Bei den Erben (Kinder). Das belastete Eigentum wird mit dem vollen Grundbesitzwert angesetzt; die Verpflichtung aus dem Vermächtnis ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Das frühere Abzugsverbot für Nutzungsrechte zugunsten des Ehegatten (§ 25 ErbStG a. F.) ist weggefallen.

Frühzeitiger Tod des Berechtigten. Stirbt der Berechtigte bald nach dem Erwerb, kann die Steuer nach der tatsächlichen Laufzeit berichtigt werden. Die Grenzen staffeln sich nach dem Alter bei Erwerb, z. B. bei mehr als 60 bis 65 Jahren höchstens 7 Jahre, bei mehr als 70 bis 75 Jahren höchstens 5 Jahre (§ 14 Abs. 2 BewG). Beim Erben bedarf die Berichtigung wegen Wegfalls der Last keines Antrags (§ 14 Abs. 2 Satz 3 BewG).

Familienheim. Die Steuerbefreiung für das Familienheim des Ehegatten setzt den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum voraus (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Ein bloßes Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht erfüllt diesen Wortlaut nicht. Siehe [Familienheim](./familienheim-steuerbefreiung-13-erbstg.md).

Häufige Fehler

Beispiel

Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F (70 Jahre) und zwei Kinder. Im Testament setzt er die Kinder zu je ½ als Erben ein und vermacht F den lebenslangen Nießbrauch am Einfamilienhaus (Grundbesitzwert 600.000 €, ortsübliche Jahresmiete 18.000 €).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0