Nexvyra

Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169–2171, 2182 BGB) – Vermächtnis eines fremden Gegenstands, Beschaffungspflicht und Wertersatz In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-17 · letzte Prüfung: 2026-10-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **Vermächtnis über einen bestimmten Gegenstand, der beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört**, ist nach § 2169 Abs. 1 BGB **grundsätzlich unwirksam**. Wirksam ist es nur, wenn der Erblasser den Gegenstand dem Bedachten **auch für den Fall zuwenden wollte, dass er nicht zur Erbschaft gehört**. Dann liegt ein **Verschaffungsvermächtnis** vor: Der Beschwerte (im Zweifel der Erbe, § 2147 Satz 2 BGB) muss den Gegenstand dem Bedachten **beschaffen** (§ 2170 Abs. 1 BGB). Gelingt das nicht, schuldet er den **Wert**; ist die Beschaffung nur mit **unverhältnismäßigem Aufwand** möglich, darf er sich durch **Zahlung des Werts** befreien (§ 2170 Abs. 2 BGB). Ob ein Verschaffungswille besteht, ist Frage der **Testamentsauslegung** (§ 133, § 2084 BGB).

Kernfakten

PunktWert
GrundregelVermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist insoweit unwirksam, wie er beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört [§ 2169 Abs. 1 BGB]
AusnahmeWirksam, wenn der Gegenstand dem Bedachten auch für diesen Fall zugewendet sein soll [§ 2169 Abs. 1 BGB]
Rechtsfolge bei WirksamkeitBeschwerter muss den Gegenstand verschaffen [§ 2170 Abs. 1 BGB]
UnvermögenBeschwerter schuldet den Wert [§ 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Unverhältnismäßiger AufwandBefreiung durch Wertzahlung möglich [§ 2170 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Nur Besitz des ErblassersIm Zweifel ist der Besitz vermacht, außer dem Bedachten entsteht dadurch kein rechtlicher Vorteil [§ 2169 Abs. 2 BGB]
Anspruch des ErblassersSteht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung (oder Ersatz) zu, gilt im Zweifel dieser Anspruch als vermacht [§ 2169 Abs. 3 BGB]
VeräußerungspflichtIst der Erblasser zur Veräußerung verpflichtet, gehört der Gegenstand im Sinne des Abs. 1 nicht zur Erbschaft [§ 2169 Abs. 4 BGB]
Unmögliche oder verbotene LeistungVermächtnis unwirksam, Ausnahmen bei behebbarer Unmöglichkeit [§ 2171 BGB]
RechtsmängelBei bestimmtem, nicht zur Erbschaft gehörenden Gegenstand haftet der Beschwerte im Zweifel wie ein Verkäufer für Rechtsmängel [§ 2182 Abs. 2 BGB mit § 2182 Abs. 1, § 435 BGB]
AnspruchsgrundlageVermächtnisanspruch gegen den Beschwerten [§ 2174 BGB]; Anfall mit dem Erbfall [§ 2176 BGB]
ErbschaftsteuerVermächtnis ist Erwerb von Todes wegen [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) in Testament und Erbvertrag, auch für Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB). Sie betreffen das Stückvermächtnis, also einen bestimmten Gegenstand (Grundstück, Gemälde, Fahrzeug, Gesellschaftsanteil). Beim Gattungsvermächtnis (etwa „ein Pkw", „10.000 €") gehört die Beschaffung ohnehin zum Inhalt der Schuld; § 2169 BGB spielt dort keine Rolle. Zur Einordnung des Vermächtnisses insgesamt siehe [Vermächtnis (§§ 2147–2191 BGB)](/fakten/vermaechtnis-2147-bgb).

Warum die Unterscheidung wichtig ist

Wer „sein" Ferienhaus, „seine" Wohnung oder „seinen" Anteil an einer Gesellschaft vermachen will, kennt oft die Eigentumslage nicht genau. Gehört der Gegenstand dem Erblasser nur zum Teil, später nicht mehr oder war er schon zu Lebzeiten veräußert, entscheidet die Auslegung des Testaments:

Ein Verschaffungswille muss sich aus dem Testament ergeben oder durch Auslegung ermitteln lassen. Wer sicher gehen will, formuliert ausdrücklich, zum Beispiel: „Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand zum Zeitpunkt meines Todes nicht mehr zu meinem Vermögen gehört; die Erben sind verpflichtet, ihn für die Bedachte zu erwerben, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von …".

Ablauf und Pflichten des Beschwerten

  1. Anfall: Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an (§ 2176 BGB); der Bedachte hat einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB), keinen automatischen Eigentumserwerb.
  2. Beschaffung: Der Beschwerte muss versuchen, den Gegenstand vom Dritten zu erwerben, und ihn dann dem Bedachten übereignen. Ob der Dritte verkauft, bleibt dessen freie Entscheidung; es besteht kein Zwang gegen ihn.
  3. Unvermögen: Ist der Erwerb nicht möglich (der Eigentümer verkauft nicht oder der Gegenstand ist untergegangen), schuldet der Beschwerte den Wert (§ 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  4. Unverhältnismäßiger Aufwand: Verlangt der Dritte einen weit überhöhten Preis, darf der Beschwerte sich durch Wertzahlung befreien (§ 2170 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das ist ein Gestaltungsrecht des Beschwerten, kein Anspruch des Bedachten.
  5. Rechtsmängel: Der Gegenstand muss im Zweifel frei von Rechten Dritter verschafft werden (§ 2182 Abs. 2 mit Abs. 1 BGB, § 435 BGB). Bei einem Grundstück haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten (§ 2182 Abs. 3 BGB).

Sonderfälle des § 2169 BGB

Nur Besitz (Abs. 2). Hatte der Erblasser an der vermachten Sache nur Besitz (zum Beispiel als Mieter oder Leihnehmer), gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, sofern dem Bedachten dadurch ein rechtlicher Vorteil entsteht.

Anspruch auf Leistung (Abs. 3). Hatte der Erblasser die Sache bestellt oder verkauft, aber noch nicht erhalten, gilt im Zweifel der Anspruch gegen den Verkäufer als vermacht. Gleiches gilt für einen Ersatzanspruch, wenn die Sache nach der Anordnung untergegangen oder entzogen wurde.

Veräußerungspflicht (Abs. 4). Hat sich der Erblasser zur Veräußerung verpflichtet (Kaufvertrag über die vermachte Sache), gilt der Gegenstand als nicht zur Erbschaft gehörig. Das Vermächtnis ist dann nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 (Verschaffungswille) wirksam.

Unmöglichkeit und Verbot (§ 2171 BGB)

Ein Vermächtnis, das auf eine beim Erbfall für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam (§ 2171 Abs. 1 BGB). Es bleibt jedoch wirksam, wenn die Unmöglichkeit behebbar ist und das Vermächtnis für den Fall zugewendet wurde, dass die Leistung möglich wird (§ 2171 Abs. 2 BGB). Bei aufschiebender Bedingung oder Anfangstermin genügt es, wenn die Unmöglichkeit vor Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird (§ 2171 Abs. 3 BGB). Von der bloßen Nichtzugehörigkeit zum Nachlass (§ 2169 BGB) ist die Unmöglichkeit zu unterscheiden: Fremdes Eigentum ist grundsätzlich beschaffbar, also gerade nicht unmöglich.

Pflichtteil und Steuer

Pflichtteilsberechtigter Bedachter. Wer als Pflichtteilsberechtigter ein Verschaffungsvermächtnis erhält, hat die Wahl nach § 2307 BGB: Vermächtnis annehmen (mit Anrechnung des Werts auf den Pflichtteil) oder ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen. Siehe [Vermächtnis ausschlagen (§ 2180 BGB)](/fakten/vermaechtnis-ausschlagung-2180-bgb).

Erbschaftsteuer. Das Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Bedachten zum Erblasser; 2026 gelten für Ehegatten 500.000 €, für Kinder 400.000 € und für Enkel 200.000 €. Die Beschaffungskosten und der etwaige Wertersatz sind beim Beschwerten Teil der Vermächtnislast; Einzelheiten der Bewertung richten sich nach dem Bewertungsgesetz und sollten im Einzelfall steuerlich geprüft werden. Siehe [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026).

Verjährung

Der Vermächtnisanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), höchstens in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, vgl. § 199 Abs. 3a BGB). Siehe [Verjährung erbrechtlicher Ansprüche](/fakten/verjaehrung-erbrecht-197-199-bgb).

Häufige Fehler

Beispiel

Erblasser E vermacht seiner Nichte N im Testament „das Gemälde, das mein Bruder B besitzt, und das ich schon immer für N vorgesehen hatte". B ist Eigentümer, E nicht. Aus der Formulierung ergibt sich, dass E das Bild auch dann für N wollte, wenn es nicht zu seinem Vermögen gehört: ein wirksames Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 Abs. 1, § 2170 Abs. 1 BGB). Die Erben müssen versuchen, das Bild von B zu erwerben. Verkauft B nicht, schulden die Erben N den Wert des Bildes (§ 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB). Verlangt B nur zu einem weit überhöhten Preis, können sich die Erben durch Zahlung des Werts befreien (§ 2170 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-17
Letzte Prüfung:
2026-10-17
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0