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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren 2026 – Antrag, Messunterlagen, Rohmessdaten und Rechtsschutz (§ 49 OWiG, § 147 StPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer einen [Anhörungsbogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html) oder einen Bußgeldbescheid erhalten hat, kann die **Bußgeldakte einsehen**. Der **Betroffene selbst** erhält Einsicht auf Antrag bei der Bußgeldbehörde, soweit weder der Untersuchungszweck gefährdet ist noch überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen (**§ 49 Abs. 1 OWiG**). Ein **Verteidiger** hat das weitergehende Recht aus **§ 147 StPO**, das über **§ 46 Abs. 1 OWiG** sinngemäß gilt: Er darf die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Nach dem **Bundesverfassungsgericht** (Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18) folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren zusätzlich ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang zu Informationen, die **bei der Behörde vorhanden, aber nicht in der Akte** sind – etwa **Lebensakte des Messgeräts, Eichschein oder Rohmessdaten** –, sofern sie konkret benannt und für die Verteidigung relevant sind. Für die postalische Aktenversendung fallen **12 Euro** Pauschale an, für die elektronische Übermittlung elektronischer Akten nichts (**§ 107 Abs. 5 OWiG**). Die **zweiwöchige Einspruchsfrist** (§ 67 OWiG) läuft unabhängig von der Akteneinsicht weiter.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Recht des BetroffenenEinsicht auf Antrag bei der Verwaltungsbehörde (§ 49 Abs. 1 Satz 1 OWiG)
GrenzenGefährdung des Untersuchungszwecks (auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren); überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (§ 49 Abs. 1 Satz 1 OWiG)
Papieraktestatt Einsichtnahme können Kopien übermittelt werden (§ 49 Abs. 1 Satz 2 OWiG)
Recht des VerteidigersEinsicht in die Akten, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären, und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 147 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG)
Nie versagbar (Verteidiger)Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen, bestimmte richterliche Untersuchungshandlungen, Sachverständigengutachten (§ 147 Abs. 3 StPO)
Form bei elektronischer AkteBereitstellung zum Abruf oder Übermittlung auf sicherem Übermittlungsweg (§ 32f Abs. 1 StPO)
Kosten12 Euro je Aktenversendung inkl. Rücksendung; keine Pauschale bei elektronischer Akte und elektronischer Übermittlung (§ 107 Abs. 5 OWiG)
Zeitpunkt nach EinspruchEntscheidung über Akteneinsicht und deren Gewährung vor Übersendung der Akten an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG)
Informationen außerhalb der Aktegrundsätzlicher Zugangsanspruch (Lebensakte, Eichschein, Rohmessdaten), wenn konkret benannt, im sachlichen/zeitlichen Zusammenhang und verteidigungsrelevant (BVerfG, 2 BvR 1616/18)
Pflicht zur Speicherung von Rohmessdatenaus dem fairen Verfahren nicht substantiiert ableitbar – Anspruch nur auf vorhandene Informationen (BVerfG, 2 BvR 1167/20)
Rechtsschutz gegen Maßnahmen der BehördeAntrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht (§ 62 OWiG); Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG)
Einspruchsfrist2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids – wird durch einen Akteneinsichtsantrag nicht verlängert (§ 67 Abs. 1 OWiG)

Geltungsbereich

Die Regeln gelten im gesamten Bußgeldverfahren, also bei allen Ordnungswidrigkeiten – im Verkehrsrecht vor allem bei Verstößen nach §§ 24, 24a, 24c StVG wie Geschwindigkeits-, [Rotlicht-](/fakten/rotlichtverstoss-37-stvo.html) oder [Abstandsverstößen](/fakten/abstandsverstoss-4-stvo.html). Sie beginnen mit der Anhörung und reichen über den Bußgeldbescheid, den [Einspruch](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) und das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht bis zur [Rechtsbeschwerde](/fakten/rechtsbeschwerde-bussgeldverfahren-79-80-owig.html).

Nicht erfasst sind Verwarnungen ohne Bußgeldbescheid, solange kein Bußgeldverfahren geführt wird (siehe [Verwarnungsgeld](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)), sowie Strafverfahren im Straßenverkehr (z. B. § 316 StGB) – dort gilt § 147 StPO unmittelbar. Für die Akteneinsicht im Zivilprozess (etwa im Unfallhaftpflichtprozess) gilt § 299 ZPO, siehe [Akteneinsicht im Zivilprozess](/fakten/akteneinsicht-zivilprozess-299-zpo.html).

Wer was einsehen darf

Betroffener ohne Verteidiger (§ 49 Abs. 1 OWiG)

Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten. Das Gesetz formuliert die Einsicht als Regel; Ausnahmen sind nur die Gefährdung des Untersuchungszwecks – auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren – und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (z. B. Daten anderer Personen auf Messfotos). Werden die Akten in Papierform geführt, darf die Behörde statt der Einsichtnahme Kopien schicken (§ 49 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Amtlich verwahrte Beweisstücke darf ein Betroffener ohne Verteidiger nach dem Rechtsgedanken des § 147 Abs. 4 StPO nur unter Aufsicht besichtigen.

Verteidiger (§ 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG)

Für das Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt (§ 46 Abs. 1 OWiG). Der Verteidiger ist danach befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Einsicht versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 StPO). Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und Sachverständigengutachten dürfen ihm dagegen in keiner Lage des Verfahrens vorenthalten werden (§ 147 Abs. 3 StPO).

Wer entscheidet

| Verfahrensabschnitt | Zuständig | Norm | |---|---|---| | Verfahren der Verwaltungsbehörde (bis Bußgeldbescheid, Zwischenverfahren nach Einspruch) | Bußgeldbehörde (Verfolgungsbehörde mit den Rechten der Staatsanwaltschaft) | § 49 Abs. 1, § 46 Abs. 2 OWiG | | Nach Einspruch, vor Abgabe | Behörde entscheidet vor Übersendung der Akten | § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG | | Gerichtliches Verfahren | Vorsitzender des mit der Sache befassten Gerichts | § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG |

Form und Kosten

Messunterlagen und Rohmessdaten (BVerfG)

Bei Geschwindigkeitsmessungen enthält die Bußgeldakte meist nur Messprotokoll, Messfoto, Messergebnis und ggf. den Eichschein. Für die Überprüfung durch einen Sachverständigen werden oft weitere Unterlagen benötigt. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden (Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, Pressemitteilung Nr. 105/2020):

  1. Standardisiertes Messverfahren bleibt zulässig. Die Gerichte dürfen bei PTB-zugelassenen, geeichten und vorschriftsmäßig bedienten Geräten von einer reduzierten Aufklärungs- und Darlegungspflicht ausgehen. Die bloße Behauptung, die Messung sei falsch, verpflichtet das Gericht nicht zur Aufklärung; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für Messfehler (zur Messtechnik siehe [Geschwindigkeitsmessung & Toleranz](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)).
  2. Zugang zu Informationen außerhalb der Akte. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt grundsätzlich das Recht, Kenntnis von Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden – im entschiedenen Fall u. a. Lebensakte des Messgeräts, Eichschein und Rohmessdaten.
  3. Grenzen. Die begehrten Informationen müssen hinreichend konkret benannt sein, in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und eine Relevanz für die Verteidigung haben; maßgeblich ist, ob der Betroffene bzw. sein Verteidiger die Information verständiger Weise für bedeutsam halten darf. So sollen uferlose Ausforschung, Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch verhindert werden.
  4. Rechtzeitig verlangen. Das Zugangsrecht besteht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens; erfolgreich verteidigen kann sich aber nur, wer den Zugang rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.

Keine Pflicht zur Datenspeicherung: Mit Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1167/20 (Pressemitteilung Nr. 68/2023; parallel 2 BvR 1082/21 und 2 BvR 1090/21) hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen Messungen mit Geräten, die keine Rohmessdaten speichern, nicht zur Entscheidung angenommen. Der Anspruch richtet sich nach bisheriger Rechtsprechung nur auf vorhandene Informationen; eine staatliche Pflicht, Beweismittel zu schaffen oder vorzuhalten, sei nicht substantiiert dargelegt. Ob konkrete „Rohmessdaten" herauszugeben sind, entscheiden Behörden und Fachgerichte im Einzelfall.

Rechtsschutz bei Verweigerung

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

*Fiktives Beispiel.* B erhält einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts mit Fahrverbot. Ihr Verteidiger legt innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein und beantragt bei der Bußgeldbehörde Akteneinsicht. Weil die Akte elektronisch geführt wird, erhält er sie zum Abruf – ohne Aktenversendungspauschale (§ 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG). Zusätzlich verlangt er konkret die Lebensakte des Messgeräts und die Rohmessdaten der Messung. Die Behörde muss nach den Maßstäben von 2 BvR 1616/18 prüfen, ob diese Informationen bei ihr vorhanden und verteidigungsrelevant sind. Speichert das Gerät keine Rohmessdaten, besteht nach 2 BvR 1167/20 kein Anspruch darauf, dass sie erst erzeugt werden.

*Abwandlung:* Fordert B ohne Verteidiger eine Papierakte per Post an, darf die Behörde statt der Originalakte Kopien schicken (§ 49 Abs. 1 Satz 2 OWiG); für eine beantragte Aktenversendung fallen 12 Euro an.

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
1968-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0