Akteneinsicht im Bußgeldverfahren 2026 – Antrag, Messunterlagen, Rohmessdaten und Rechtsschutz (§ 49 OWiG, § 147 StPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Recht des Betroffenen | Einsicht auf Antrag bei der Verwaltungsbehörde (§ 49 Abs. 1 Satz 1 OWiG) |
| Grenzen | Gefährdung des Untersuchungszwecks (auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren); überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (§ 49 Abs. 1 Satz 1 OWiG) |
| Papierakte | statt Einsichtnahme können Kopien übermittelt werden (§ 49 Abs. 1 Satz 2 OWiG) |
| Recht des Verteidigers | Einsicht in die Akten, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären, und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 147 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) |
| Nie versagbar (Verteidiger) | Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen, bestimmte richterliche Untersuchungshandlungen, Sachverständigengutachten (§ 147 Abs. 3 StPO) |
| Form bei elektronischer Akte | Bereitstellung zum Abruf oder Übermittlung auf sicherem Übermittlungsweg (§ 32f Abs. 1 StPO) |
| Kosten | 12 Euro je Aktenversendung inkl. Rücksendung; keine Pauschale bei elektronischer Akte und elektronischer Übermittlung (§ 107 Abs. 5 OWiG) |
| Zeitpunkt nach Einspruch | Entscheidung über Akteneinsicht und deren Gewährung vor Übersendung der Akten an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG) |
| Informationen außerhalb der Akte | grundsätzlicher Zugangsanspruch (Lebensakte, Eichschein, Rohmessdaten), wenn konkret benannt, im sachlichen/zeitlichen Zusammenhang und verteidigungsrelevant (BVerfG, 2 BvR 1616/18) |
| Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten | aus dem fairen Verfahren nicht substantiiert ableitbar – Anspruch nur auf vorhandene Informationen (BVerfG, 2 BvR 1167/20) |
| Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Behörde | Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht (§ 62 OWiG); Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG) |
| Einspruchsfrist | 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids – wird durch einen Akteneinsichtsantrag nicht verlängert (§ 67 Abs. 1 OWiG) |
Geltungsbereich
Die Regeln gelten im gesamten Bußgeldverfahren, also bei allen Ordnungswidrigkeiten – im Verkehrsrecht vor allem bei Verstößen nach §§ 24, 24a, 24c StVG wie Geschwindigkeits-, [Rotlicht-](/fakten/rotlichtverstoss-37-stvo.html) oder [Abstandsverstößen](/fakten/abstandsverstoss-4-stvo.html). Sie beginnen mit der Anhörung und reichen über den Bußgeldbescheid, den [Einspruch](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) und das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht bis zur [Rechtsbeschwerde](/fakten/rechtsbeschwerde-bussgeldverfahren-79-80-owig.html).
Nicht erfasst sind Verwarnungen ohne Bußgeldbescheid, solange kein Bußgeldverfahren geführt wird (siehe [Verwarnungsgeld](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)), sowie Strafverfahren im Straßenverkehr (z. B. § 316 StGB) – dort gilt § 147 StPO unmittelbar. Für die Akteneinsicht im Zivilprozess (etwa im Unfallhaftpflichtprozess) gilt § 299 ZPO, siehe [Akteneinsicht im Zivilprozess](/fakten/akteneinsicht-zivilprozess-299-zpo.html).
Wer was einsehen darf
Betroffener ohne Verteidiger (§ 49 Abs. 1 OWiG)
Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten. Das Gesetz formuliert die Einsicht als Regel; Ausnahmen sind nur die Gefährdung des Untersuchungszwecks – auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren – und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (z. B. Daten anderer Personen auf Messfotos). Werden die Akten in Papierform geführt, darf die Behörde statt der Einsichtnahme Kopien schicken (§ 49 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Amtlich verwahrte Beweisstücke darf ein Betroffener ohne Verteidiger nach dem Rechtsgedanken des § 147 Abs. 4 StPO nur unter Aufsicht besichtigen.
Verteidiger (§ 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG)
Für das Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt (§ 46 Abs. 1 OWiG). Der Verteidiger ist danach befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Einsicht versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 StPO). Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und Sachverständigengutachten dürfen ihm dagegen in keiner Lage des Verfahrens vorenthalten werden (§ 147 Abs. 3 StPO).
Wer entscheidet
| Verfahrensabschnitt | Zuständig | Norm | |---|---|---| | Verfahren der Verwaltungsbehörde (bis Bußgeldbescheid, Zwischenverfahren nach Einspruch) | Bußgeldbehörde (Verfolgungsbehörde mit den Rechten der Staatsanwaltschaft) | § 49 Abs. 1, § 46 Abs. 2 OWiG | | Nach Einspruch, vor Abgabe | Behörde entscheidet vor Übersendung der Akten | § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG | | Gerichtliches Verfahren | Vorsitzender des mit der Sache befassten Gerichts | § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG |
Form und Kosten
- Elektronische Akte: Einsicht wird durch Bereitstellen zum Abruf oder Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt; auf besonderen Antrag auch in den Diensträumen. Ausdruck oder Datenträger gibt es nur auf besonders begründeten Antrag bei berechtigtem Interesse (§ 32f Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
- Papierakte: Einsicht grundsätzlich in den Diensträumen; einem Verteidiger oder Rechtsanwalt werden die Akten auf besonderen Antrag zur Einsicht in seine Geschäftsräume mitgegeben, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen (§ 32f Abs. 2 StPO).
- Keine Anfechtung der Form: Entscheidungen allein über die Form der Akteneinsicht sind nicht anfechtbar (§ 32f Abs. 3 StPO).
- Aktenversendungspauschale: Wer die Versendung der Akten beantragt, zahlt je Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 Euro als Auslagen. Wird die Akte elektronisch geführt und elektronisch übermittelt, wird keine Pauschale erhoben (§ 107 Abs. 5 OWiG).
Messunterlagen und Rohmessdaten (BVerfG)
Bei Geschwindigkeitsmessungen enthält die Bußgeldakte meist nur Messprotokoll, Messfoto, Messergebnis und ggf. den Eichschein. Für die Überprüfung durch einen Sachverständigen werden oft weitere Unterlagen benötigt. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden (Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, Pressemitteilung Nr. 105/2020):
- Standardisiertes Messverfahren bleibt zulässig. Die Gerichte dürfen bei PTB-zugelassenen, geeichten und vorschriftsmäßig bedienten Geräten von einer reduzierten Aufklärungs- und Darlegungspflicht ausgehen. Die bloße Behauptung, die Messung sei falsch, verpflichtet das Gericht nicht zur Aufklärung; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für Messfehler (zur Messtechnik siehe [Geschwindigkeitsmessung & Toleranz](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)).
- Zugang zu Informationen außerhalb der Akte. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt grundsätzlich das Recht, Kenntnis von Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden – im entschiedenen Fall u. a. Lebensakte des Messgeräts, Eichschein und Rohmessdaten.
- Grenzen. Die begehrten Informationen müssen hinreichend konkret benannt sein, in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und eine Relevanz für die Verteidigung haben; maßgeblich ist, ob der Betroffene bzw. sein Verteidiger die Information verständiger Weise für bedeutsam halten darf. So sollen uferlose Ausforschung, Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch verhindert werden.
- Rechtzeitig verlangen. Das Zugangsrecht besteht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens; erfolgreich verteidigen kann sich aber nur, wer den Zugang rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.
Keine Pflicht zur Datenspeicherung: Mit Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1167/20 (Pressemitteilung Nr. 68/2023; parallel 2 BvR 1082/21 und 2 BvR 1090/21) hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen Messungen mit Geräten, die keine Rohmessdaten speichern, nicht zur Entscheidung angenommen. Der Anspruch richtet sich nach bisheriger Rechtsprechung nur auf vorhandene Informationen; eine staatliche Pflicht, Beweismittel zu schaffen oder vorzuhalten, sei nicht substantiiert dargelegt. Ob konkrete „Rohmessdaten" herauszugeben sind, entscheiden Behörden und Fachgerichte im Einzelfall.
Rechtsschutz bei Verweigerung
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG): Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Ausgenommen sind Maßnahmen, die nur der Vorbereitung der Entscheidung über Bußgeldbescheid oder Einstellung dienen und keine selbständige Bedeutung haben (§ 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Zuständig ist das Amtsgericht nach § 68 OWiG; seine Entscheidung ist grundsätzlich nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 OWiG).
- Im gerichtlichen Verfahren: Wird die Herausgabe weiterer Unterlagen verweigert, kann der Betroffene in der Hauptverhandlung Aussetzung beantragen und eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Eine fehlerhafte Verweigerung kann mit der [Rechtsbeschwerde](/fakten/rechtsbeschwerde-bussgeldverfahren-79-80-owig.html) gerügt werden – im Fall 2 BvR 1616/18 hatten Amtsgericht und Oberlandesgericht den Zugang verweigert, das BVerfG sah darin eine Verletzung des fairen Verfahrens.
- Achtung: Im vom BVerfG entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht den Antrag nach § 62 OWiG nach Einlegung des Einspruchs als unzulässig verworfen, weil der Betroffene nun im gerichtlichen Verfahren umfassend geprüft werde. Der Zugang muss deshalb spätestens im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt werden.
Ausnahmen
- Gefährdung des Untersuchungszwecks: Einsicht kann beschränkt werden, solange Ermittlungen laufen (§ 49 Abs. 1 OWiG; § 147 Abs. 2 StPO). Spätestens mit Abschluss der Ermittlungen ist eine Versagung aufzuheben (§ 147 Abs. 6 StPO).
- Interessen Dritter: Personenbezogene Daten anderer Verkehrsteilnehmer (etwa auf Messfotos) können einer vollständigen Einsicht des Betroffenen entgegenstehen (§ 49 Abs. 1 OWiG).
- Bedienungsanleitungen des Herstellers wurden im BVerfG-Fall 2 BvR 1616/18 von der Bußgeldstelle online bereitgestellt; ein Anspruch besteht nur auf Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind.
Häufige Fehler
- Einspruchsfrist verstreichen lassen. Der Antrag auf Akteneinsicht verlängert die zweiwöchige Einspruchsfrist nicht. Sinnvoll ist: fristgerecht Einspruch einlegen, Begründung nach Akteneinsicht nachreichen ([Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)).
- Pauschal „alle Unterlagen" verlangen. Das BVerfG verlangt hinreichend konkret benannte Informationen mit Bezug zur konkreten Messung (z. B. Lebensakte des Geräts, Eichschein, Messreihe des Tattags, Rohmessdaten der Messung).
- Zu spät fragen. Wer erst in der Rechtsbeschwerde Messunterlagen verlangt, kann neue Tatsachen dort nicht mehr vortragen – das OLG prüft nur Rechtsfehler.
- Akteneinsicht mit Aussagepflicht verwechseln. Die Einsicht ist ein Recht; zur Sache äußern muss sich der Betroffene nicht (siehe [Anhörungsbogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html)).
Beispiel
*Fiktives Beispiel.* B erhält einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts mit Fahrverbot. Ihr Verteidiger legt innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein und beantragt bei der Bußgeldbehörde Akteneinsicht. Weil die Akte elektronisch geführt wird, erhält er sie zum Abruf – ohne Aktenversendungspauschale (§ 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG). Zusätzlich verlangt er konkret die Lebensakte des Messgeräts und die Rohmessdaten der Messung. Die Behörde muss nach den Maßstäben von 2 BvR 1616/18 prüfen, ob diese Informationen bei ihr vorhanden und verteidigungsrelevant sind. Speichert das Gerät keine Rohmessdaten, besteht nach 2 BvR 1167/20 kein Anspruch darauf, dass sie erst erzeugt werden.
*Abwandlung:* Fordert B ohne Verteidiger eine Papierakte per Post an, darf die Behörde statt der Originalakte Kopien schicken (§ 49 Abs. 1 Satz 2 OWiG); für eine beantragte Aktenversendung fallen 12 Euro an.
Abgrenzung
- Akteneinsicht (§ 49 OWiG) ≠ Einspruch (§ 67 OWiG). Die Einsicht bereitet die Verteidigung vor; erst der Einspruch verhindert die Rechtskraft des Bußgeldbescheids.
- Bußgeldverfahren ≠ Zivilprozess. Für die Akte eines Haftungsprozesses nach einem Unfall gilt § 299 ZPO ([Akteneinsicht im Zivilprozess](/fakten/akteneinsicht-zivilprozess-299-zpo.html)).
- Akteneinsicht ≠ Punkteauskunft. Den eigenen Stand im Fahreignungsregister erfährt man über eine Auskunft beim KBA, nicht über die Bußgeldakte – siehe [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html).
- Bußgeldsachen ≠ Strafsachen. Bei Verkehrsstraftaten (z. B. [Gefährdung des Straßenverkehrs](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html)) gilt § 147 StPO direkt; die Staatsanwaltschaft entscheidet im Ermittlungsverfahren.
Was das praktisch bedeutet
- Frühzeitig beantragen – am besten schon im Anhörungsstadium oder zusammen mit dem Einspruch.
- Konkret benennen, welche Messunterlagen außerhalb der Akte benötigt werden (Lebensakte, Eichschein, Messreihe, Rohmessdaten, Schulungsnachweis des Messpersonals).
- Elektronische Übermittlung wählen, wenn die Akte elektronisch geführt wird – dann entfällt die 12-Euro-Pauschale.
- Verweigerung dokumentieren und im gerichtlichen Verfahren (Aussetzungsantrag, Beweisantrag) weiterverfolgen, damit der Fehler in der Rechtsbeschwerde gerügt werden kann.
- Keine Rechtsberatung: Ob einzelne Unterlagen herauszugeben sind, hängt vom Einzelfall und dem eingesetzten Messgerät ab.
Siehe auch
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Anhörungsbogen & Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html)
- [Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren (§§ 79, 80 OWiG)](/fakten/rechtsbeschwerde-bussgeldverfahren-79-80-owig.html)
- [Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)
- [Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 StVG)](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html)
- [Bußgeldkatalog StVO](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Akteneinsicht im Zivilprozess (§ 299 ZPO)](/fakten/akteneinsicht-zivilprozess-299-zpo.html)
Quellen
- § 49 OWiG (Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__49.html [A]
- § 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html [A]
- § 62 OWiG (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__62.html [A]
- § 67 OWiG (Einspruch – Form und Frist, zwei Wochen) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__67.html [A]
- § 69 OWiG (Zwischenverfahren – Abs. 3 Satz 2 Akteneinsicht vor Übersendung) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__69.html [A]
- § 107 OWiG (Gebühren und Auslagen – Abs. 5 Aktenversendungspauschale 12 Euro) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__107.html [A]
- § 147 StPO (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__147.html [A]
- § 32f StPO (Form der Gewährung von Akteneinsicht) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__32f.html [A]
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 (Zugang zu Informationen außerhalb der Bußgeldakte, Rohmessdaten) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201112_2bvr161618.html [A]
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 105/2020 vom 15.12.2020 – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-105.html [A]
- BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 – 2 BvR 1167/20, Pressemitteilung Nr. 68/2023 vom 14.07.2023 (keine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten) – am 19.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-068.html [A]
- Wikidata-Item „Akteneinsicht", Q421885 – am 19.10.2026 per Wikidata-API (wbgetentities, dewiki „Akteneinsicht (Deutschland)") bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q421885 [D]
- Wikidata-Item „Bußgeldverfahren", Q1018387 – am 19.10.2026 per Wikidata-API bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q1018387 [D]
- Wikidata-Item „Ordnungswidrigkeitengesetz", Q2029399 – am 19.10.2026 per Wikidata-API bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q2029399 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-19: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 46, 49, 62, 67, 69, 107 OWiG und §§ 32f, 147 StPO am 19.10.2026 im Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen; BVerfG-Pressemitteilungen 105/2020 und 68/2023 im Volltext ausgewertet. Keine Bußgeldbeträge aus der BKatV; einziger Geldbetrag (12 Euro) aus § 107 Abs. 5 OWiG.
Stand
- Stand: 2026-10-19
- Gültig ab: 1968-10-01 (OWiG); Normen in der aktuellen Fassung
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (OWiG, StPO auf gesetze-im-internet.de; Bundesverfassungsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0