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Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren 2026 – Zulässigkeit ab 250 €, Fahrverbot, Fristen und Zulassung (§§ 79, 80 OWiG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-18 · letzte Prüfung: 2026-10-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Gegen das Urteil des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren (nach einem [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)) gibt es **keine Berufung**, sondern nur die **Rechtsbeschwerde** zum **Oberlandesgericht**. Sie ist **ohne Zulassung** statthaft, wenn eine **Geldbuße von mehr als 250 Euro** festgesetzt, eine **Nebenfolge** wie ein **Fahrverbot** angeordnet oder der Einspruch als unzulässig verworfen wurde (**§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG**). In allen anderen Fällen muss sie **zugelassen** werden – nur zur **Fortbildung des Rechts**, zur **Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung** oder wegen **Versagung des rechtlichen Gehörs** (**§ 80 Abs. 1 OWiG**). Die Rechtsbeschwerde ist **binnen einer Woche** beim Amtsgericht einzulegen und **binnen eines weiteren Monats** schriftlich durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen (**§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 345 StPO**). Das OLG prüft nur **Rechtsfehler**, keine neue Beweisaufnahme.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsmittel gegen das AG-Urteil im BußgeldverfahrenRechtsbeschwerde (§ 79 OWiG); Revisionsrecht der StPO gilt entsprechend (§ 79 Abs. 3 OWiG)
Zulässig ohne Zulassung bei Geldbußemehr als 250 Euro (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG)
Zulässig ohne Zulassung bei Fahrverbotja – Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG)
Weitere Fälle ohne ZulassungVerwerfung des Einspruchs als unzulässig (Nr. 4); Beschlussverfahren trotz rechtzeitigem Widerspruch / Gehörsverstoß (Nr. 5); bestimmte Freisprüche (Nr. 3)
SonstAntrag auf Zulassung (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG)
ZulassungsgründeFortbildung des Rechts, einheitliche Rechtsprechung, Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 OWiG)
Bagatellgrenze bei ZulassungGeldbuße bis 100 Euro: keine Zulassung wegen Verfahrensfehlern, wegen sachlichen Rechts nur zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG)
Einlegungsfrist1 Woche ab Verkündung, bei Abwesenheit ab Zustellung (§ 341 StPO, § 79 Abs. 4 OWiG)
Begründungsfrist1 Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. ab Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 StPO)
Form der Begründungvom Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO)
WirkungHemmung der Rechtskraft (§ 343 Abs. 1 StPO) – ein Fahrverbot wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG)
ZuständigBußgeldsenat des OLG, grundsätzlich ein Richter; drei Richter bei Geldbuße über 5.000 Euro (§ 80a OWiG)

Geltungsbereich

Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts nach einer Hauptverhandlung und gegen Beschlüsse nach § 72 OWiG (Entscheidung ohne Hauptverhandlung). Sie betrifft damit alle Ordnungswidrigkeiten, also auch sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24, § 24a und § 24c StVG – etwa Geschwindigkeitsverstöße, [Rotlichtverstöße](/fakten/rotlichtverstoss-37-stvo.html), [Abstandsverstöße](/fakten/abstandsverstoss-4-stvo.html) oder Fahrten unter [Alkohol](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html) bzw. [Drogen](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html). Für das gerichtliche Bußgeldverfahren gelten ergänzend die Vorschriften der StPO und des GVG sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG); für die Rechtsbeschwerde ordnet § 79 Abs. 3 OWiG ausdrücklich die entsprechende Anwendung der Revisionsvorschriften an.

Nicht erfasst ist das Verfahren vor dem Amtsgericht: Gegen den Bußgeldbescheid der Behörde ist der Einspruch (§ 67 OWiG) das richtige Mittel. Bei Straftaten im Straßenverkehr (z. B. § 316 StGB) gelten nicht §§ 79 ff. OWiG, sondern Berufung und Revision nach der StPO.

Wann die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG)

Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes zulässig, wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt worden ist,
  2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist – ausgenommen eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art, deren Wert auf nicht mehr als 250 Euro festgesetzt ist; das Fahrverbot nach § 25 StVG ist keine vermögensrechtliche Nebenfolge, sodass die Rechtsbeschwerde bei einem Fahrverbot unabhängig von der Höhe der Geldbuße statthaft ist,
  3. der Betroffene freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder von einem Fahrverbot abgesehen wurde, obwohl im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als 600 Euro oder ein Fahrverbot festgesetzt oder von der Staatsanwaltschaft beantragt war (diese Variante nutzt in der Praxis vor allem die Staatsanwaltschaft),
  4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
  5. durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden wurde, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm sonst das rechtliche Gehör versagt wurde.

Betrifft die Entscheidung mehrere Taten, ist die Rechtsbeschwerde nach den Nummern 1 bis 3 nur hinsichtlich der Taten zulässig, bei denen die Voraussetzungen vorliegen (§ 79 Abs. 2 OWiG).

Zulassungsrechtsbeschwerde (§ 80 OWiG)

Liegt kein Fall des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG vor – typisch: Geldbuße bis 250 Euro ohne Fahrverbot –, ist die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil nur zulässig, wenn das OLG sie auf Antrag zulässt (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Zugelassen wird sie, wenn es geboten ist,

Bagatellgrenze (§ 80 Abs. 2 OWiG): Ist eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt (Nr. 1) – oder wurde der Betroffene freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt, nachdem im Bußgeldbescheid höchstens 150 Euro festgesetzt oder beantragt waren (Nr. 2) –, wird die Rechtsbeschwerde wegen Verfahrensfehlern gar nicht und wegen der Anwendung sachlichen Rechts nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der Zulassungsgrund der Gehörsversagung (Abs. 1 Nr. 2) steht nach dem Wortlaut nicht unter diesem Vorbehalt; der Vorbehalt „soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt" ist nur Abs. 1 Nr. 1 beigefügt.

Verfahren: Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend; der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 OWiG). Die Anträge sind nach §§ 344, 345 StPO zu begründen, und der Antragsteller soll zugleich darlegen, warum ein Zulassungsgrund vorliegt. Das OLG entscheidet durch Beschluss; ein Verwerfungsbeschluss bedarf keiner Begründung, und mit der Verwerfung gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG).

Fristen und Form

| Schritt | Frist / Form | Norm | |---|---|---| | Einlegung | 1 Woche nach Verkündung des Urteils, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht, dessen Urteil angefochten wird | § 341 Abs. 1 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG | | Fristbeginn bei Abwesenheit | mit Zustellung, wenn das Urteil in Abwesenheit verkündet wurde und kein bevollmächtigter Verteidiger nach § 73 Abs. 3 OWiG anwesend war; beim Beschluss nach § 72 OWiG stets mit Zustellung | § 79 Abs. 4 OWiG | | Begründung | 1 Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist; war das Urteil bis dahin nicht zugestellt, ab Zustellung | § 345 Abs. 1 StPO | | Form der Begründung | vom Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle | § 345 Abs. 2 StPO | | Inhalt | Erklärung, inwieweit angefochten wird (Anträge), und Begründung; bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen | § 344 StPO | | Folge verspäteter/formwidriger Einlegung | Verwerfung durch das Amtsgericht; binnen 1 Woche Antrag auf Entscheidung des Beschwerdegerichts | § 346 StPO |

Über Rechtsmittel, Fristen und Formen ist bei der Bekanntmachung der Entscheidung zu belehren (§ 35a StPO, für den Zulassungsantrag ausdrücklich § 80 Abs. 3 Satz 5 OWiG).

Was das OLG prüft und wie es entscheidet

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

*Fiktives Beispiel.* Das Amtsgericht verurteilt A wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Weil ein Fahrverbot als Nebenfolge angeordnet wurde, ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Das Urteil wurde in Anwesenheit des A am Montag verkündet; er muss die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche beim Amtsgericht einlegen und sie binnen eines Monats nach Fristablauf – bzw. nach späterer Zustellung des Urteils – durch seinen Verteidiger begründen. Bis zur Entscheidung des OLG ist das Urteil nicht rechtskräftig; das Fahrverbot wird noch nicht wirksam (§ 343 Abs. 1 StPO, § 25 Abs. 2 StVG).

*Abwandlung:* Hätte das Amtsgericht nur eine Geldbuße von 80 Euro ohne Fahrverbot verhängt, bräuchte A einen Zulassungsantrag; wegen der Bagatellgrenze käme eine Zulassung nur zur Fortbildung des Rechts (Sachrüge) oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs in Betracht – eine reine Verfahrensrüge genügt nicht (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-18
Letzte Prüfung:
2026-10-18
In Kraft seit:
1968-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0