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Bewohnerparken & Bewohnerparkausweis 2026 – Voraussetzungen, Zonen, Gebühren (§ 45 Abs. 1b StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-11 · letzte Prüfung: 2026-10-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bewohnerparkvorrechte ordnet die **Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde** an, und zwar für städtische Quartiere mit **erheblichem Parkraummangel** oder auf Grundlage eines **städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts** (**§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a und Satz 2–3 StVO**). Einen **Bewohnerparkausweis** gibt es **auf Antrag**; Anspruch hat, wer im Bereich **meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt** (VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e, Abschnitt XI Nr. 8). Pro Bewohner gibt es **nur einen Ausweis** für ein auf ihn zugelassenes oder dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Die **Gebühr** setzen die **Länder** in eigenen Gebührenordnungen fest (**§ 6a Abs. 5a StVG**) – es gibt keinen bundeseinheitlichen Betrag. Der Ausweis ist **kein Anspruch auf einen freien Parkplatz**: Er erlaubt nur das Parken im gekennzeichneten Bereich, soweit dort Platz ist.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage Anordnung§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO: Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit drohendem oder bestehendem erheblichem Parkraummangel, durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung oder durch Freistellung von Parkraumbewirtschaftung
ZuständigkeitStraßenverkehrsbehörde, „im Einvernehmen mit der Gemeinde" (§ 45 Abs. 1b Satz 3 StVO)
Alternative GrundlageStädtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird (§ 45 Abs. 1b Satz 2 StVO)
„Erheblicher Parkraummangel"Liegt nach VwV-StVO vor, wenn die Parkmöglichkeiten im Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind (Abschnitt XI Nr. 1); differenzierbar nach Wochentagen und Tageszeiten
Größe des BereichsMaximale Ausdehnung „soll 1 500 m nicht übersteigen" (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 4); mehrere Bereiche mit verschiedenen Buchstaben/Nummern sind zulässig
ReservierungsanteilWerktags 9–18 Uhr höchstens 50 %, sonst höchstens 75 % der Parkfläche für Bewohner (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 5); Ausnahmen in kleinräumigen Bereichen möglich
CarsharingVon den allgemein nutzbaren Flächen sollen je nach Bedarf bis zu 5 % für Carsharingfahrzeuge reserviert werden (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 5)
BeschilderungVorrangig Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis … frei"; bei Freistellung von Parkraumbewirtschaftung Zeichen 314, 314.1, 315 (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 3). Buchstabe/Nummer auf dem Zusatzzeichen bestimmt die räumliche Geltung
Voraussetzung AusweisAntrag; meldebehördliche Registrierung im Bereich und tatsächliches Wohnen; je nach örtlichen Verhältnissen kann auch eine angemeldete Nebenwohnung genügen (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 8)
AnzahlEin Parkausweis je Bewohner für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug; mehrere Kennzeichen oder „wechselnde Fahrzeuge" nur in begründeten Einzelfällen; für Carsharing-Nutzer Eintrag „wechselnde Carsharingfahrzeuge"
Digitaler AusweisMöglich, wenn die Kontrolle auf andere Weise (z. B. per Kennzeichen) sichergestellt ist; dann entfällt die Pflicht zum Auslegen (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 9). Hängt die Kontrolle von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung ab, ist bei Widerruf nachträglich ein physischer Ausweis auszustellen
GebührGebührenerhebung für die Erteilung von Parkberechtigungen nach § 6a Abs. 5a StVG; Festsetzung durch Gebührenordnungen der Landesregierungen, die Parkmöglichkeiten-Wert und Nutzen berücksichtigen und einen Höchstsatz vorsehen können

Was der Ausweis regelt – und was nicht

Das Zusatzzeichen mit Parkausweis-Nummer kann zwei Dinge bewirken: Entweder ist das Parken ausschließlich Bewohnern mit Ausweis erlaubt, oder Bewohner sind von der Pflicht zu Parkschein oder Parkscheibe freigestellt, während andere weiter parken dürfen, aber zahlen müssen (Anlage 3 zu § 42 StVO, Zeichen 314 Nr. 2 Buchst. a und c; Zeichen 314.1 Nr. 2). Die Erlaubnis gilt nach Anlage 3 nur, wenn Parkschein, Parkscheibe oder Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist (Zeichen 314.1 Nr. 3) – beim digitalen Ausweis ersetzt die Kennzeichenkontrolle das Auslegen. Eine Garantie auf einen freien Stellplatz oder ein Recht auf einen bestimmten Platz folgt daraus nicht.

Bußgeld bei Verstößen

Wer ohne Berechtigung in einem Bewohnerparkbereich parkt, parkt „unzulässig" in den Fällen des Zeichens 314 mit Zusatzzeichen. Die Regelsätze der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, lfd. Nr. 54:

| Tatbestand | Verwarnungsgeld | |---|---| | Unzulässig geparkt (Nr. 54) | 10 € | | – mit Behinderung (Nr. 54.1) | 15 € | | – länger als 3 Stunden (Nr. 54.2) | 20 € | | – länger als 3 Stunden mit Behinderung (Nr. 54.2.1) | 30 € |

Hinzu kommen die Verfahrenskosten. Punkte im Fahreignungsregister fallen für diese Tatbestände nicht an. Wo Bewohner nur von der Parkscheinpflicht freigestellt sind, greift für Nichtberechtigte die Parkschein-/Parkscheibenregelung (§ 13 StVO; BKat Nr. 63). Ob und wann ein Fahrzeug abgeschleppt werden darf, ist eine eigene Frage – siehe die verlinkte Seite zu Falschparken und Abschleppen.

Praxis: Antrag und Nachweise

Die VwV-StVO knüpft den Anspruch an zwei Dinge: die meldebehördliche Registrierung im Bereich und das tatsächliche Wohnen dort, außerdem an ein auf den Antragsteller zugelassenes oder von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Welche Unterlagen die Behörde im Einzelnen verlangt, welche Fristen gelten und wie hoch die Gebühr ist, regeln Land und Gemeinde; diese Seite nennt dazu keine Beträge.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-11
Letzte Prüfung:
2026-10-11
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0