Arbeitszeitgesetz – Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit
Arbeitszeitgesetz – Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit
Kurzantwort
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden (§ 3 Satz 1 ArbZG). Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen: 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeitszeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG). Nach Arbeitsende muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen (§ 5 Absatz 1 ArbZG). Als Werktage gelten die Tage Montag bis Samstag, sodass die zulässige Wochenarbeitszeit rechnerisch bei 48 Stunden (6 × 8) bzw. vorübergehend bei 60 Stunden (6 × 10) liegt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Arbeitszeitgesetz (ArbZG), in Kraft seit 1. Juli 1994 [gesetze-im-internet.de, ArbZG] |
| Regelmäßige werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 1 ArbZG) | 8 Stunden |
| Verlängerte werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 ArbZG) | bis 10 Stunden, wenn im Schnitt über 6 Kalendermonate oder 24 Wochen 8 Stunden/Werktag nicht überschritten werden |
| Ausgleichszeitraum (§ 3 Satz 2 ArbZG) | 6 Kalendermonate oder 24 Wochen |
| Rechnerische Wochenhöchstarbeitszeit | 48 Stunden im Schnitt (6 Werktage × 8 h); vorübergehend bis 60 h (6 × 10 h) |
| Ruhepause bei > 6 bis 9 Stunden (§ 4 ArbZG) | mindestens 30 Minuten |
| Ruhepause bei > 9 Stunden (§ 4 ArbZG) | mindestens 45 Minuten |
| Aufteilung der Pausen (§ 4 Satz 2 ArbZG) | in Zeitabschnitte von je mindestens 15 Minuten möglich |
| Höchste Arbeitsdauer ohne Pause (§ 4 Satz 3 ArbZG) | 6 Stunden am Stück |
| Ruhezeit nach Arbeitsende (§ 5 Absatz 1 ArbZG) | mindestens 11 Stunden ununterbrochen |
| Verkürzung der Ruhezeit (§ 5 Absatz 2 ArbZG) | um bis zu 1 Stunde in bestimmten Branchen, mit Ausgleich auf 12 h innerhalb von 1 Kalendermonat / 4 Wochen |
| Pausen zählen als Arbeitszeit? | Nein – Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht vergütet (sofern nicht abweichend vereinbart) |
| Bußgeldrahmen bei Verstößen (§ 22 Absatz 2 ArbZG) | bis zu 30.000 Euro |
Geltungsbereich
Das ArbZG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte). Nicht erfasst sind unter anderem leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, Chefärzte sowie Beschäftigte unter 18 Jahren (für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG). Zweck des Gesetzes ist nach § 1 ArbZG die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten. Das ArbZG setzt die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG in deutsches Recht um.
Höchstarbeitszeit im Detail (§ 3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Da das ArbZG von Werktagen Montag bis Samstag ausgeht, ergibt sich eine zulässige Regelarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden je Werktag ist möglich, muss aber innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder auf den Durchschnitt von acht Stunden ausgeglichen werden. Vorübergehend sind damit bis zu 60 Wochenstunden zulässig, solange der Ausgleich gesichert ist.
Ruhepausen (§ 4 ArbZG)
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen:
- mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause
- mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause
Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Eine Ruhepause ist eine im Voraus festgelegte Unterbrechung, in der der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen kann; sie zählt nicht als Arbeitszeit.
Ruhezeit (§ 5 ArbZG)
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Absatz 1 ArbZG). In bestimmten Branchen – Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in Landwirtschaft und Tierhaltung – kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Absatz 2 ArbZG).
Ausnahmen und abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden (§ 7 ArbZG) – etwa eine andere Verteilung der Arbeitszeit oder ein längerer Ausgleichszeitraum. Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten, darf von §§ 3 bis 5 abgewichen werden (§ 14 ArbZG). Für Sonn- und Feiertagsarbeit gelten die gesonderten Regelungen der §§ 9 bis 13 ArbZG. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nicht das ArbZG, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz mit eigenen, strengeren Grenzen.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Die 10-Stunden-Grenze ist die Regel." Falsch – die Regelobergrenze sind acht Stunden; zehn Stunden sind nur zulässig, wenn der Sechs-Monats-Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird.
- „Pausen sind bezahlte Arbeitszeit." Ruhepausen nach § 4 ArbZG zählen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit und werden nicht vergütet, sofern keine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung besteht.
- „Eine kurze Zigaretten- oder Kaffeepause erfüllt die Pausenpflicht." Nur im Voraus feststehende Unterbrechungen von mindestens 15 Minuten zählen als Ruhepause im Sinne des Gesetzes.
- „Die elf Stunden Ruhezeit gelten nur nachts." Die Ruhezeit muss nach jedem Arbeitstag liegen, unabhängig von der Tageszeit.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin arbeitet an einem Tag von 8:00 bis 18:30 Uhr. Die reine Anwesenheit beträgt 10,5 Stunden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben; zieht man diese ab, verbleibt eine Arbeitszeit von 9,75 Stunden – das liegt innerhalb der zulässigen Höchstgrenze von zehn Stunden (§ 3 Satz 2 ArbZG), sofern der Sechs-Monats-Durchschnitt von acht Stunden gewahrt bleibt. Nach Arbeitsende um 18:30 Uhr darf die nächste Arbeit frühestens um 5:30 Uhr des Folgetags beginnen (11 Stunden Ruhezeit, § 5 Absatz 1 ArbZG).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 3 ArbZG (Arbeitszeit der Arbeitnehmer): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 4 ArbZG (Ruhepausen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 ArbZG (Ruhezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 ArbZG (Zweck des Gesetzes): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 ArbZG (Abweichende Regelungen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__22.html
- gesetze-im-internet.de – Arbeitszeitgesetz (Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html
- BMAS – Arbeitszeitschutz (Themenseite Bundesministerium für Arbeit und Soziales): https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/arbeitszeitschutz.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Werte zu §§ 3, 4, 5 ArbZG direkt aus dem amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de) übernommen, alle Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects).
Stand
- Stand: 2026-06-01
- Gültig ab: 1994-07-01 (Inkrafttreten ArbZG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0