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Arbeitszeitgesetz – Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Arbeitszeitgesetz – Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit

Kurzantwort

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden (§ 3 Satz 1 ArbZG). Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen: 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeitszeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG). Nach Arbeitsende muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen (§ 5 Absatz 1 ArbZG). Als Werktage gelten die Tage Montag bis Samstag, sodass die zulässige Wochenarbeitszeit rechnerisch bei 48 Stunden (6 × 8) bzw. vorübergehend bei 60 Stunden (6 × 10) liegt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArbeitszeitgesetz (ArbZG), in Kraft seit 1. Juli 1994 [gesetze-im-internet.de, ArbZG]
Regelmäßige werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 1 ArbZG)8 Stunden
Verlängerte werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 ArbZG)bis 10 Stunden, wenn im Schnitt über 6 Kalendermonate oder 24 Wochen 8 Stunden/Werktag nicht überschritten werden
Ausgleichszeitraum (§ 3 Satz 2 ArbZG)6 Kalendermonate oder 24 Wochen
Rechnerische Wochenhöchstarbeitszeit48 Stunden im Schnitt (6 Werktage × 8 h); vorübergehend bis 60 h (6 × 10 h)
Ruhepause bei > 6 bis 9 Stunden (§ 4 ArbZG)mindestens 30 Minuten
Ruhepause bei > 9 Stunden (§ 4 ArbZG)mindestens 45 Minuten
Aufteilung der Pausen (§ 4 Satz 2 ArbZG)in Zeitabschnitte von je mindestens 15 Minuten möglich
Höchste Arbeitsdauer ohne Pause (§ 4 Satz 3 ArbZG)6 Stunden am Stück
Ruhezeit nach Arbeitsende (§ 5 Absatz 1 ArbZG)mindestens 11 Stunden ununterbrochen
Verkürzung der Ruhezeit (§ 5 Absatz 2 ArbZG)um bis zu 1 Stunde in bestimmten Branchen, mit Ausgleich auf 12 h innerhalb von 1 Kalendermonat / 4 Wochen
Pausen zählen als Arbeitszeit?Nein – Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht vergütet (sofern nicht abweichend vereinbart)
Bußgeldrahmen bei Verstößen (§ 22 Absatz 2 ArbZG)bis zu 30.000 Euro

Geltungsbereich

Das ArbZG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte). Nicht erfasst sind unter anderem leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, Chefärzte sowie Beschäftigte unter 18 Jahren (für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG). Zweck des Gesetzes ist nach § 1 ArbZG die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten. Das ArbZG setzt die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG in deutsches Recht um.

Höchstarbeitszeit im Detail (§ 3 ArbZG)

Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Da das ArbZG von Werktagen Montag bis Samstag ausgeht, ergibt sich eine zulässige Regelarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden je Werktag ist möglich, muss aber innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder auf den Durchschnitt von acht Stunden ausgeglichen werden. Vorübergehend sind damit bis zu 60 Wochenstunden zulässig, solange der Ausgleich gesichert ist.

Ruhepausen (§ 4 ArbZG)

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen:

Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Eine Ruhepause ist eine im Voraus festgelegte Unterbrechung, in der der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen kann; sie zählt nicht als Arbeitszeit.

Ruhezeit (§ 5 ArbZG)

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Absatz 1 ArbZG). In bestimmten Branchen – Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in Landwirtschaft und Tierhaltung – kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Absatz 2 ArbZG).

Ausnahmen und abweichende Regelungen

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden (§ 7 ArbZG) – etwa eine andere Verteilung der Arbeitszeit oder ein längerer Ausgleichszeitraum. Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten, darf von §§ 3 bis 5 abgewichen werden (§ 14 ArbZG). Für Sonn- und Feiertagsarbeit gelten die gesonderten Regelungen der §§ 9 bis 13 ArbZG. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nicht das ArbZG, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz mit eigenen, strengeren Grenzen.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin arbeitet an einem Tag von 8:00 bis 18:30 Uhr. Die reine Anwesenheit beträgt 10,5 Stunden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben; zieht man diese ab, verbleibt eine Arbeitszeit von 9,75 Stunden – das liegt innerhalb der zulässigen Höchstgrenze von zehn Stunden (§ 3 Satz 2 ArbZG), sofern der Sechs-Monats-Durchschnitt von acht Stunden gewahrt bleibt. Nach Arbeitsende um 18:30 Uhr darf die nächste Arbeit frühestens um 5:30 Uhr des Folgetags beginnen (11 Stunden Ruhezeit, § 5 Absatz 1 ArbZG).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand