Qualifizierungschancengesetz 2026 (§ 82 SGB III) – Weiterbildungsförderung Beschäftigter
Qualifizierungschancengesetz 2026 (§ 82 SGB III) – Weiterbildungsförderung Beschäftigter
Kurzantwort
Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) hat mit § 82 SGB III eine Förderung geschaffen, mit der die Agentur für Arbeit die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten unterstützt – unabhängig von Betriebsgröße, Alter oder Qualifikation. Gefördert werden Lehrgangskosten und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit. Die Förderhöhe ist nach Betriebsgröße gestaffelt: In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten werden bis zu 100 % der Lehrgangskosten übernommen, bei 50 bis unter 500 Beschäftigten 50 %, ab 500 Beschäftigten 25 %. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert, über eine reine arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgeht, der letzte Berufsabschluss in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt und Maßnahme wie Träger nach AZAV zugelassen sind. Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit gestellt und bewilligt werden. Seit den Fachlichen Weisungen mit Gültigkeit ab 01.01.2026 ist der Arbeitsentgeltzuschuss enger an die tatsächlich ausgefallene reguläre Arbeitszeit geknüpft.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 82 SGB III (eingeführt durch das Qualifizierungschancengesetz, in Kraft 01.01.2019) |
| Fördermittelgeber | Bundesagentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service) |
| Geförderter Personenkreis | sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, unabhängig von Betriebsgröße, Alter und Qualifikation |
| Lehrgangskosten < 50 Beschäftigte | bis zu 100 % (keine Arbeitgeberbeteiligung) |
| Lehrgangskosten 50 – unter 500 | bis zu 50 % (Arbeitgeber trägt 50 %) |
| Lehrgangskosten ab 500 | bis zu 25 % (Arbeitgeber trägt 75 %) |
| Arbeitsentgeltzuschuss < 50 Beschäftigte | bis zu 75 % |
| Arbeitsentgeltzuschuss 50 – unter 500 | bis zu 50 % |
| Arbeitsentgeltzuschuss ab 500 | bis zu 25 % |
| Bonus bei Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung | Arbeitgeberanteil an Lehrgangskosten −5 Prozentpunkte; Entgeltzuschuss +5 Prozentpunkte (§ 82 Abs. 4) |
| Sonderregel 45+ oder schwerbehindert | in Betrieben < 500 Beschäftigten keine Arbeitgeberbeteiligung an Lehrgangskosten (→ bis 100 %) |
| Mindestdauer der Maßnahme | mehr als 120 Stunden |
| Inhalt der Maßnahme | über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus |
| Wartezeit zum letzten Abschluss | Berufsabschluss (Ausbildungsdauer ≥ 2 Jahre) i. d. R. mind. 4 Jahre her |
| Sperre bei Vorförderung | keine QCG-Förderung in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung |
| Zulassung | Maßnahme und Träger AZAV-zertifiziert (Fachkundige Stelle) |
| Antragsteller | Arbeitgeber oder Beschäftigte; bei Sammelantrag der Arbeitgeber (§ 82 Abs. 5) |
| Antragszeitpunkt | vor Maßnahmenbeginn (Bewilligung muss vorliegen) |
| Ausschluss | gesetzlich vorgeschriebene Pflichtfortbildungen des Arbeitgebers |
| Neuerung 2026 | Fachliche Weisung ab 01.01.2026: Entgeltzuschuss nur für tatsächlich ausgefallene reguläre Arbeitszeit mit Entgeltfortzahlung |
Geltungsbereich
§ 82 SGB III gilt bundesweit und richtet sich an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Anders als das reguläre Weiterbildungsrecht (§ 81 SGB III), das vor allem Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen adressiert, öffnet § 82 die Förderung „abweichend von § 81" ausdrücklich für Beschäftigte – unabhängig von Betriebsgröße, Lebensalter und beruflicher Qualifikation.
Die Leistung ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit; es besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig ist der Arbeitgeber-Service der örtlichen Agentur. Gefördert werden zwei Komponenten: die Lehrgangskosten (Abs. 2) und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit (Abs. 3). Beide sind nach Betriebsgröße gestaffelt.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ohnehin verpflichtet ist (z. B. gesetzliche Pflichtunterweisungen).
Wie funktioniert die Förderung nach § 82 SGB III
Schritt 1 — Voraussetzungen prüfen. Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern, über eine rein arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen, der letzte für die Förderung relevante Berufsabschluss muss in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegen, und in den letzten zwei Jahren darf keine QCG-geförderte Weiterbildung stattgefunden haben. Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zugelassen sein.
Schritt 2 — Angebot und Träger wählen. Der Kurs muss von einem zertifizierten Bildungsträger stammen; die Zulassung erfolgt über eine Fachkundige Stelle. Das Weiterbildungsangebot der Agentur (KURSNET) hilft bei der Auswahl.
Schritt 3 — Antrag VOR Beginn stellen. Der Antrag wird beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit gestellt – in der Regel durch den Arbeitgeber, bei vergleichbaren Bedarfen als Sammelantrag für mehrere Beschäftigte (§ 82 Abs. 5). Die Bewilligung muss vor Maßnahmenbeginn vorliegen; nachträgliche Anträge sind ausgeschlossen.
Schritt 4 — Förderhöhe nach Betriebsgröße. Die Agentur übernimmt die Lehrgangskosten anteilig (< 50 Beschäftigte bis 100 %, 50 – unter 500 bis 50 %, ab 500 bis 25 %) und kann einen Arbeitsentgeltzuschuss leisten (bis 75 % / 50 % / 25 %). Liegt eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur betrieblichen Weiterbildung vor, sinkt der Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten um 5 Prozentpunkte und der Entgeltzuschuss kann um 5 Prozentpunkte steigen (Abs. 4).
Schritt 5 — Durchführung und Abrechnung. Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt während der Freistellung fort und erhält den bewilligten Zuschuss. Seit der Fachlichen Weisung mit Gültigkeit ab 01.01.2026 wird der Entgeltzuschuss nur für die tatsächlich ausgefallene reguläre Arbeitszeit gewährt, für die der Arbeitgeber Entgelt fortzahlt.
Häufige Fehler
- „Nur Kleinbetriebe oder gering Qualifizierte werden gefördert." Falsch — § 82 SGB III fördert unabhängig von Betriebsgröße, Alter und Qualifikation. Die Betriebsgröße bestimmt nur die Höhe der Förderung, nicht den Zugang.
- „Ich kann den Antrag auch nach Kursbeginn nachreichen." Falsch — der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt und bewilligt sein. Nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen.
- „Ein zweitägiges Seminar reicht." Falsch — die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern und über eine reine Anpassungsfortbildung hinausgehen.
- „Jeder beliebige Anbieter ist förderfähig." Falsch — Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zugelassen sein.
- „Die Betriebsgrößengrenzen liegen bei 10 / 250 / 2.500 Beschäftigten." Falsch — der Gesetzestext in § 82 Abs. 2 und 3 SGB III stellt auf weniger als 50, 50 bis unter 500 und 500 oder mehr Beschäftigte ab. (Kursierende 10/250/2.500-Staffeln stammen aus der EU-KMU-Definition und gelten hier nicht.)
- „Pflichtschulungen zahlt die Agentur." Falsch — Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- „Der Arbeitsentgeltzuschuss deckt das volle Gehalt." Falsch — bezuschusst wird nur das anteilige Entgelt für die weiterbildungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit, gestaffelt nach Betriebsgröße; seit 2026 nur für tatsächlich ausgefallene reguläre Arbeitszeit.
Quellen
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82.html
- § 81 SGB III – Grundsatz der Weiterbildungsförderung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__81.html
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen § 82 SGB III (gültig ab 01.01.2026): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba031590.pdf
- Bundesagentur für Arbeit – Weiterbildung von Beschäftigten (Arbeitgeber-Service): https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung
- BMAS – Qualifizierungschancengesetz: https://www.bmas.de/
Änderungsverlauf
- 2026-07-12: Erstveröffentlichung mit Stand 2026. Betriebsgrößen-Staffelung (< 50 / 50 – unter 500 / ab 500) und Fördersätze für Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschuss direkt aus § 82 Abs. 2–4 SGB III (gesetze-im-internet.de) verifiziert; Voraussetzungen (> 120 Stunden, Über-Anpassungsfortbildung, 2-Jahres-Sperre, AZAV-Zulassung) aus Abs. 1 übernommen. Neuerung 2026 (Fachliche Weisung ab 01.01.2026, Kopplung des Entgeltzuschusses an tatsächlich ausgefallene reguläre Arbeitszeit) ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-12
- Gültig ab: 2019-01-01 (§ 82 SGB III i. d. F. seit Qualifizierungschancengesetz)
- Status: aktuell (factcheck_status: ok — statutorische Fördersätze gegen § 82 SGB III geprüft; konkrete Bewilligung ist Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit)
- Quellenautorität: A (Bundesgesetz, Bundesagentur für Arbeit, BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0