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Schlussformel im Arbeitszeugnis – Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

Schlussformel im Arbeitszeugnis – Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

Kurzantwort

Die Schlussformel ist der Abschlusssatz eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, in dem der Arbeitgeber üblicherweise für die Zusammenarbeit dankt, das Ausscheiden bedauert und dem Arbeitnehmer für die Zukunft alles Gute wünscht (sog. Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel). Rechtlich gilt: Der Arbeitnehmer hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine solche Schlussformel. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 109 GewO den Inhalt des qualifizierten Zeugnisses abschließend regelt und persönliche Empfindungen des Arbeitgebers (Dank, Bedauern, gute Wünsche) nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören (BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11; bestätigt durch BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21). Weil die Formel Ausdruck der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit des Arbeitgebers ist, kann er nicht zu einer bestimmten Formulierung gezwungen werden. Wichtig – die andere Richtung: Enthält das Zeugnis eine Schlussformel, die im Widerspruch zur (guten) Gesamtbewertung steht oder diese entwertet, kann der Arbeitnehmer die Streichung verlangen – also ein Zeugnis ohne die beanstandete Formel, nicht deren Umformulierung.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Zeugnis§ 109 GewO [gesetze-im-internet.de]
Anspruch auf SchlussformelNein – kein gesetzlicher Anspruch [BAG 9 AZR 227/11]
Bestätigende EntscheidungBAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21
Begründung§ 109 GewO regelt Zeugnisinhalt abschließend; Dank/Bedauern = persönliche Empfindung
Schutz des ArbeitgebersMeinungsfreiheit (Art. 5 GG), unternehmerische Freiheit
Bestandteile der FormelDank + Bedauern (des Ausscheidens) + Zukunftswünsche
Ist die Formel bewertungsneutral?Nein – sie kann die Bewertung bestätigen oder relativieren
Anspruch bei widersprüchlicher FormelNur auf Zeugnis ohne die Formel, nicht auf Umformulierung
Fehlende Schlussformel bei gutem ZeugnisZulässig – begründet keinen Berichtigungsanspruch
Wahrheits-/Wohlwollenspflicht§ 109 Abs. 2 GewO (gilt für den übrigen Zeugnistext)
Durchsetzung StreichungAufforderung mit Frist → Zeugnisberichtigungsklage, Arbeitsgericht
Verjährung3 Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit Aushändigung

Geltungsbereich

Die Grundsätze gelten für alle qualifizierten Arbeitszeugnisse nach § 109 GewO in Deutschland – unabhängig von Betriebsgröße, Branche oder Befristung. Sie betreffen sowohl End- als auch Zwischenzeugnisse. Für Auszubildende (§ 16 BBiG) gilt derselbe Maßstab analog: Auch hier besteht kein Anspruch auf eine Dankes- oder Wunschformel. Die Rechtsprechung ist gefestigt: Das BAG hat seine Linie aus dem Jahr 2012 mit der Entscheidung vom 25.01.2022 ausdrücklich bekräftigt und eine anderslautende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Eine gesetzliche Neuregelung, die einen Anspruch auf die Schlussformel einführen würde, existiert nicht (Stand 2026).

Warum die Schlussformel trotzdem wichtig ist

Obwohl kein Anspruch besteht, ist die Schlussformel in der Personalpraxis aussagekräftig. Bei einem überdurchschnittlichen Zeugnis (Note 1 oder 2) gehört die Dankes- und Wunschformel zum branchenüblichen Standard. Das BAG stellt selbst klar: Schlusssätze sind nicht bewertungsneutral – sie können die objektiven Aussagen zu Leistung und Verhalten bestätigen oder relativieren.

Daraus folgt für die Praxis:

Was der Arbeitnehmer verlangen kann – und was nicht

SituationDurchsetzbar?
„Bitte fügen Sie eine Dankesformel hinzu."Nein – kein Anspruch [BAG 9 AZR 227/11]
„Bitte formulieren Sie die Schlussformel wärmer."Nein – Arbeitgeber kann nicht zu bestimmter Formulierung gezwungen werden
„Die Schlussformel widerspricht meinem Note-1-Zeugnis – bitte streichen."Ja – Anspruch auf Zeugnis ohne die widersprüchliche Formel
„Das restliche Zeugnis ist unwahr/abwertend."Ja – Berichtigungsanspruch (§ 109 Abs. 2 GewO)

Praktisch bleibt Arbeitnehmern damit nur, die Aufnahme einer Schlussformel im Zeugnis freundlich zu erbitten oder – bei kooperativen Arbeitgebern – im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs eine konkrete Zeugnisformulierung (inkl. Schlusssatz) vertraglich zu vereinbaren. Ist die Zeugnisformulierung im gerichtlichen Vergleich festgehalten, ist der Arbeitgeber daran gebunden.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand