Schlussformel im Arbeitszeugnis – Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche
Schlussformel im Arbeitszeugnis – Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche
Kurzantwort
Die Schlussformel ist der Abschlusssatz eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, in dem der Arbeitgeber üblicherweise für die Zusammenarbeit dankt, das Ausscheiden bedauert und dem Arbeitnehmer für die Zukunft alles Gute wünscht (sog. Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel). Rechtlich gilt: Der Arbeitnehmer hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine solche Schlussformel. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 109 GewO den Inhalt des qualifizierten Zeugnisses abschließend regelt und persönliche Empfindungen des Arbeitgebers (Dank, Bedauern, gute Wünsche) nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören (BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11; bestätigt durch BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21). Weil die Formel Ausdruck der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit des Arbeitgebers ist, kann er nicht zu einer bestimmten Formulierung gezwungen werden. Wichtig – die andere Richtung: Enthält das Zeugnis eine Schlussformel, die im Widerspruch zur (guten) Gesamtbewertung steht oder diese entwertet, kann der Arbeitnehmer die Streichung verlangen – also ein Zeugnis ohne die beanstandete Formel, nicht deren Umformulierung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Zeugnis | § 109 GewO [gesetze-im-internet.de] |
| Anspruch auf Schlussformel | Nein – kein gesetzlicher Anspruch [BAG 9 AZR 227/11] |
| Bestätigende Entscheidung | BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 |
| Begründung | § 109 GewO regelt Zeugnisinhalt abschließend; Dank/Bedauern = persönliche Empfindung |
| Schutz des Arbeitgebers | Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), unternehmerische Freiheit |
| Bestandteile der Formel | Dank + Bedauern (des Ausscheidens) + Zukunftswünsche |
| Ist die Formel bewertungsneutral? | Nein – sie kann die Bewertung bestätigen oder relativieren |
| Anspruch bei widersprüchlicher Formel | Nur auf Zeugnis ohne die Formel, nicht auf Umformulierung |
| Fehlende Schlussformel bei gutem Zeugnis | Zulässig – begründet keinen Berichtigungsanspruch |
| Wahrheits-/Wohlwollenspflicht | § 109 Abs. 2 GewO (gilt für den übrigen Zeugnistext) |
| Durchsetzung Streichung | Aufforderung mit Frist → Zeugnisberichtigungsklage, Arbeitsgericht |
| Verjährung | 3 Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit Aushändigung |
Geltungsbereich
Die Grundsätze gelten für alle qualifizierten Arbeitszeugnisse nach § 109 GewO in Deutschland – unabhängig von Betriebsgröße, Branche oder Befristung. Sie betreffen sowohl End- als auch Zwischenzeugnisse. Für Auszubildende (§ 16 BBiG) gilt derselbe Maßstab analog: Auch hier besteht kein Anspruch auf eine Dankes- oder Wunschformel. Die Rechtsprechung ist gefestigt: Das BAG hat seine Linie aus dem Jahr 2012 mit der Entscheidung vom 25.01.2022 ausdrücklich bekräftigt und eine anderslautende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Eine gesetzliche Neuregelung, die einen Anspruch auf die Schlussformel einführen würde, existiert nicht (Stand 2026).
Warum die Schlussformel trotzdem wichtig ist
Obwohl kein Anspruch besteht, ist die Schlussformel in der Personalpraxis aussagekräftig. Bei einem überdurchschnittlichen Zeugnis (Note 1 oder 2) gehört die Dankes- und Wunschformel zum branchenüblichen Standard. Das BAG stellt selbst klar: Schlusssätze sind nicht bewertungsneutral – sie können die objektiven Aussagen zu Leistung und Verhalten bestätigen oder relativieren.
Daraus folgt für die Praxis:
- Fehlt die Formel in einem sonst guten Zeugnis, lesen Personaler dies oft als Signal, dass die Trennung nicht im Guten verlief – rechtlich zwingen kann man die Formel aber nicht.
- Eine abgeschwächte Formel (nur „Wir wünschen alles Gute" ohne Dank und ohne Bedauern) wirkt bei einem Note-1-Zeugnis wie eine versteckte Abwertung.
- Steht eine kühle oder widersprüchliche Schlussformel im Zeugnis, ist der einzige durchsetzbare Weg die Streichung – nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers zu wärmeren Worten.
Was der Arbeitnehmer verlangen kann – und was nicht
| Situation | Durchsetzbar? |
|---|---|
| „Bitte fügen Sie eine Dankesformel hinzu." | Nein – kein Anspruch [BAG 9 AZR 227/11] |
| „Bitte formulieren Sie die Schlussformel wärmer." | Nein – Arbeitgeber kann nicht zu bestimmter Formulierung gezwungen werden |
| „Die Schlussformel widerspricht meinem Note-1-Zeugnis – bitte streichen." | Ja – Anspruch auf Zeugnis ohne die widersprüchliche Formel |
| „Das restliche Zeugnis ist unwahr/abwertend." | Ja – Berichtigungsanspruch (§ 109 Abs. 2 GewO) |
Praktisch bleibt Arbeitnehmern damit nur, die Aufnahme einer Schlussformel im Zeugnis freundlich zu erbitten oder – bei kooperativen Arbeitgebern – im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs eine konkrete Zeugnisformulierung (inkl. Schlusssatz) vertraglich zu vereinbaren. Ist die Zeugnisformulierung im gerichtlichen Vergleich festgehalten, ist der Arbeitgeber daran gebunden.
Häufige Fehler
- „Ein gutes Zeugnis muss mit Dank und guten Wünschen enden." Falsch – es gibt keinen einklagbaren Anspruch auf die Schlussformel (BAG 9 AZR 227/11, bestätigt 9 AZR 146/21).
- „Ich kann den Arbeitgeber zu einer wärmeren Formulierung verurteilen lassen." Falsch – durchsetzbar ist nur die Streichung einer widersprüchlichen Formel, nicht deren Neuformulierung.
- „Das Fehlen der Schlussformel ist automatisch rechtswidrig." Falsch – das Fehlen allein begründet keinen Berichtigungsanspruch, auch wenn es in der Praxis negativ gedeutet wird.
- „Die Schlussformel ist neutrale Höflichkeit ohne Bewertungsgehalt." Differenziert – das BAG betont, dass Schlusssätze die Bewertung bestätigen oder relativieren können und damit nicht bewertungsneutral sind.
- „Im Prozessvergleich vereinbarte Formulierungen sind unverbindlich." Falsch – eine im gerichtlichen Vergleich oder Aufhebungsvertrag festgelegte Zeugnisformulierung bindet den Arbeitgeber.
Quellen
- § 109 GewO – Arbeitszeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 (kein Anspruch auf Schlussformel): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-227-11/
- BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 (Bestätigung: kein Anspruch auf Schlussformel): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-146-21/
- § 16 BBiG – Zeugnis für Auszubildende: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- BMAS – Arbeitsrecht / Arbeitszeugnis: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/arbeitsrecht.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-11: Erstveröffentlichung. § 109 GewO sowie BAG 9 AZR 227/11 und BAG 9 AZR 146/21 gegen amtliche/juristische Quellen verifiziert. Kernaussage: kein Anspruch auf Schlussformel, aber Streichungsanspruch bei widersprüchlicher Formel. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-11
- Gültig ab: 2003-01-01 (§ 109 GewO heutige Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (GewO, BBiG, BGB, BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0