Aufhebungsvertrag 2026 – Abfindung, Sperrzeit, Ruhen des ALG, Turbo-/Sprinterklausel
Aufhebungsvertrag 2026 – Abfindung, Sperrzeit, Ruhen des ALG, Turbo-/Sprinterklausel
Kurzantwort
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und unabhängig von den Kündigungsfristen des § 622 BGB. Er bedarf zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten (§ 623 BGB) — E-Mail oder mündliche Absprache sind unwirksam. Der größte Nachteil: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst beim Arbeitslosengeld I regelmäßig eine 12-wöchige Sperrzeit aus (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), weil die Beendigung als „Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund" gilt. Zusätzlich kann der ALG-Anspruch nach § 158 SGB III ruhen, wenn eine Abfindung gezahlt wird und dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Eine Abfindung ist im Aufhebungsvertrag frei verhandelbar — ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht; als Orientierung dient häufig die Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (angelehnt an § 1a KSchG). Seit 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die steuerliche Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an; sie wird erst über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt (§ 34 EStG i. V. m. § 39b EStG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsnatur | Einvernehmliche Beendigung, kein einseitiges Kündigungsrecht |
| Form-Pflicht | Schriftform, eigenhändige Unterschrift beider Parteien [§ 623 BGB] |
| Unwirksam | E-Mail, Scan, WhatsApp, mündlich [§ 125 BGB] |
| Kündigungsfristen § 622 BGB | Gelten nicht — Beendigungsdatum frei vereinbar |
| Widerruf | Kein gesetzliches Widerrufsrecht (BAG: kein Verbraucher-Widerruf) |
| Sperrzeit ALG I | Regelmäßig 12 Wochen [§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III] |
| Sperrzeit-Verkürzung | Auf 3 bzw. 6 Wochen bei besonderer Härte / naher Beendigung [§ 159 Abs. 3 SGB III] |
| Wichtiger Grund | Vermeidet Sperrzeit (z. B. drohende rechtmäßige AG-Kündigung, Mobbing, Gesundheit) |
| Ruhen bei Abfindung | Wenn ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten [§ 158 SGB III] |
| Ruhen – Höchstdauer | Maximal 1 Jahr; endet, wenn 60 % der Abfindung „verdient" wären [§ 158 Abs. 2 SGB III] |
| Abfindung – Anspruch | Kein gesetzlicher Anspruch; frei verhandelbar |
| Abfindung – Faustformel | 0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre (Orientierung, § 1a KSchG) |
| § 1a KSchG Aufrundung | Mehr als 6 Monate = volles Jahr [§ 1a Abs. 2 KSchG] |
| Fünftelregelung ab 2025 | Nicht mehr im Lohnsteuerabzug; erst bei Einkommensteuer-Veranlagung [§ 34, § 39b EStG] |
| Lohnsteuerbescheinigung | Abfindung weiter gesondert als „sonstiger Bezug" auszuweisen |
| Turbo-/Sprinterklausel | Vorzeitiges Ausscheiden gegen Erhöhung der Abfindung |
| Resturlaub | Wird abgegolten, sofern nicht vor Beendigung genommen [§ 7 Abs. 4 BUrlG] |
| Arbeitszeugnis | Anspruch bleibt; Wortlaut kann im Vertrag fixiert werden [§ 109 GewO] |
Geltungsbereich
Der Aufhebungsvertrag (gesetzlich „Auflösungsvertrag", § 623 BGB) ist für alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisse möglich. Anders als bei der Kündigung gibt es keine Fristen (§ 622 BGB findet keine Anwendung) und keinen Kündigungsschutz — das Kündigungsschutzgesetz greift nicht, weil keine einseitige Kündigung, sondern eine Vereinbarung vorliegt. Auch Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft § 17 MuSchG, Schwerbehinderung § 168 SGB IX, Betriebsrat § 15 KSchG) steht einem Aufhebungsvertrag nicht entgegen, weil die betroffene Person selbst zustimmt. Genau deshalb ist besondere Vorsicht geboten: Wer sonst nur schwer kündbar wäre, gibt seinen Schutz mit der Unterschrift auf.
Sperrzeit und Ruhen — die zwei Fallstricke beim ALG I
Beim Arbeitslosengeld drohen zwei unabhängige Nachteile, die kumulieren können:
1. Sperrzeit (§ 159 SGB III): Wer das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag löst, hat es „gelöst" im Sinne des Gesetzes und erhält regelmäßig eine 12-wöchige Sperrzeit. In dieser Zeit ruht der Anspruch und die Anspruchsdauer verkürzt sich um mindestens ein Viertel. Die Sperrzeit verkürzt sich auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis binnen 12 Wochen ohnehin geendet hätte oder 12 Wochen eine besondere Härte wären, und auf 3 Wochen bei Beendigung binnen 6 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Sie entfällt bei nachgewiesenem wichtigem Grund — etwa wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung konkret drohte und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern je Jahr liegt (Geschäftsanweisung der BA zu § 159).
2. Ruhen bei Abfindung (§ 158 SGB III): Zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung und wird dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der ALG-Anspruch zusätzlich vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag, an dem bei Einhaltung der Frist beendet worden wäre — längstens ein Jahr und höchstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem 60 % der Abfindung durch fiktives Weiterarbeiten „verdient" gewesen wären. Wird die reguläre Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag eingehalten, tritt kein Ruhen ein.
Abfindung und Steuer 2026
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag — sie ist reine Verhandlungssache. Als Verhandlungsanker dient die Regelabfindung des § 1a KSchG: 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr, wobei ein angefangenes Jahr von mehr als sechs Monaten aufgerundet wird. Die Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei (echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes).
Wichtige Änderung seit 1. Januar 2025 (Wachstumschancengesetz): Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an. Die Steuerermäßigung für die zusammengeballte Einmalzahlung wird nun erst über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt gewährt (§ 34 EStG). Praktisch heißt das: Bei Auszahlung wird zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten; die Ermäßigung holt man sich über die Veranlagung zurück. Die Abfindung muss weiterhin gesondert als sonstiger Bezug in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Turbo- / Sprinterklausel
Eine Turboklausel (auch „Sprinterklausel") gibt dem Arbeitnehmer das Recht, vor dem vereinbarten Beendigungstermin auszuscheiden — etwa weil er früher eine neue Stelle antreten kann. Als Ausgleich wird die Abfindung um das eingesparte Gehalt erhöht, das der Arbeitgeber bis zum ursprünglichen Enddatum sonst hätte zahlen müssen. Vorteil für beide Seiten: Der Arbeitnehmer startet früher neu, der Arbeitgeber spart Lohnkosten. Achtung Sperrzeit: Nutzt der Arbeitnehmer die Klausel und beendet aus eigenem Entschluss vorzeitig, kann die Bundesagentur dies als sperrzeitauslösende Eigenlösung werten — der Sprinterbonus selbst ist regelmäßig kein „echter" Abfindungsteil im Sinne des § 158 SGB III, wird aber im Einzelfall geprüft.
Häufige Fehler
- „Einen Aufhebungsvertrag kann ich innerhalb von 14 Tagen widerrufen." Falsch — es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht; das BAG verneint einen Verbraucherwiderruf bei im Betrieb geschlossenen Aufhebungsverträgen. Rücktritt nur bei Anfechtungsgründen oder vereinbartem Widerrufsrecht.
- „Mit Abfindung gibt es keine Sperrzeit." Falsch — Sperrzeit (§ 159) und Abfindung sind unabhängig; die Abfindung kann sogar zusätzlich ein Ruhen (§ 158) auslösen, wenn die Kündigungsfrist unterschritten wird.
- „Die Fünftelregelung wurde abgeschafft." Falsch — sie besteht weiter (§ 34 EStG), wird seit 2025 nur nicht mehr vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung angewandt.
- „Der Aufhebungsvertrag per E-Mail ist gültig." Falsch — § 623 BGB verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- „Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung." Falsch — im Aufhebungsvertrag ist die Abfindung frei verhandelbar; § 1a KSchG dient nur als Orientierung und greift dort nicht automatisch.
- „Sonderkündigungsschutz schützt auch beim Aufhebungsvertrag." Falsch — mit der eigenen Zustimmung entfällt der Schutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat).
Quellen
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung/Auflösungsvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
- § 622 BGB – Kündigungsfristen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
- § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
- § 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html
- § 1a KSchG – Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung: https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
- § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer (Wegfall Fünftelregelung im Abzug ab 2025): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html
- § 7 BUrlG – Urlaubsabgeltung: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
- § 109 GewO – Arbeitszeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt 17: Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-17-entschaedigungen_ba035855.pdf
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen § 159 SGB III: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-07-10: Erstveröffentlichung. § 623 BGB, § 158/§ 159 SGB III und § 1a KSchG gegen gesetze-im-internet.de verifiziert; Fünftelregelung-Umstellung ab 01.01.2025 (Wachstumschancengesetz, § 34/§ 39b EStG) und Abfindungs-/Sperrzeit-Praxis über BA-Merkblatt 17 und Fachliche Weisungen § 159 gegengeprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-10
- Gültig ab: 2000-05-01 (Schriftform-Pflicht § 623 BGB); Fünftelregelung-Umstellung im Lohnsteuerabzug ab 01.01.2025
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, KSchG, SGB III, EStG, BUrlG, GewO, Bundesagentur für Arbeit)
- Lizenz: CC BY 4.0