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Aufhebungsvertrag 2026 – Abfindung, Sperrzeit, Ruhen des ALG, Turbo-/Sprinterklausel

Aufhebungsvertrag 2026 – Abfindung, Sperrzeit, Ruhen des ALG, Turbo-/Sprinterklausel

Kurzantwort

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und unabhängig von den Kündigungsfristen des § 622 BGB. Er bedarf zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten (§ 623 BGB) — E-Mail oder mündliche Absprache sind unwirksam. Der größte Nachteil: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst beim Arbeitslosengeld I regelmäßig eine 12-wöchige Sperrzeit aus (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), weil die Beendigung als „Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund" gilt. Zusätzlich kann der ALG-Anspruch nach § 158 SGB III ruhen, wenn eine Abfindung gezahlt wird und dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Eine Abfindung ist im Aufhebungsvertrag frei verhandelbar — ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht; als Orientierung dient häufig die Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (angelehnt an § 1a KSchG). Seit 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die steuerliche Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an; sie wird erst über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt (§ 34 EStG i. V. m. § 39b EStG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsnaturEinvernehmliche Beendigung, kein einseitiges Kündigungsrecht
Form-PflichtSchriftform, eigenhändige Unterschrift beider Parteien [§ 623 BGB]
UnwirksamE-Mail, Scan, WhatsApp, mündlich [§ 125 BGB]
Kündigungsfristen § 622 BGBGelten nicht — Beendigungsdatum frei vereinbar
WiderrufKein gesetzliches Widerrufsrecht (BAG: kein Verbraucher-Widerruf)
Sperrzeit ALG IRegelmäßig 12 Wochen [§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III]
Sperrzeit-VerkürzungAuf 3 bzw. 6 Wochen bei besonderer Härte / naher Beendigung [§ 159 Abs. 3 SGB III]
Wichtiger GrundVermeidet Sperrzeit (z. B. drohende rechtmäßige AG-Kündigung, Mobbing, Gesundheit)
Ruhen bei AbfindungWenn ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten [§ 158 SGB III]
Ruhen – HöchstdauerMaximal 1 Jahr; endet, wenn 60 % der Abfindung „verdient" wären [§ 158 Abs. 2 SGB III]
Abfindung – AnspruchKein gesetzlicher Anspruch; frei verhandelbar
Abfindung – Faustformel0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre (Orientierung, § 1a KSchG)
§ 1a KSchG AufrundungMehr als 6 Monate = volles Jahr [§ 1a Abs. 2 KSchG]
Fünftelregelung ab 2025Nicht mehr im Lohnsteuerabzug; erst bei Einkommensteuer-Veranlagung [§ 34, § 39b EStG]
LohnsteuerbescheinigungAbfindung weiter gesondert als „sonstiger Bezug" auszuweisen
Turbo-/SprinterklauselVorzeitiges Ausscheiden gegen Erhöhung der Abfindung
ResturlaubWird abgegolten, sofern nicht vor Beendigung genommen [§ 7 Abs. 4 BUrlG]
ArbeitszeugnisAnspruch bleibt; Wortlaut kann im Vertrag fixiert werden [§ 109 GewO]

Geltungsbereich

Der Aufhebungsvertrag (gesetzlich „Auflösungsvertrag", § 623 BGB) ist für alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisse möglich. Anders als bei der Kündigung gibt es keine Fristen (§ 622 BGB findet keine Anwendung) und keinen Kündigungsschutz — das Kündigungsschutzgesetz greift nicht, weil keine einseitige Kündigung, sondern eine Vereinbarung vorliegt. Auch Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft § 17 MuSchG, Schwerbehinderung § 168 SGB IX, Betriebsrat § 15 KSchG) steht einem Aufhebungsvertrag nicht entgegen, weil die betroffene Person selbst zustimmt. Genau deshalb ist besondere Vorsicht geboten: Wer sonst nur schwer kündbar wäre, gibt seinen Schutz mit der Unterschrift auf.

Sperrzeit und Ruhen — die zwei Fallstricke beim ALG I

Beim Arbeitslosengeld drohen zwei unabhängige Nachteile, die kumulieren können:

1. Sperrzeit (§ 159 SGB III): Wer das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag löst, hat es „gelöst" im Sinne des Gesetzes und erhält regelmäßig eine 12-wöchige Sperrzeit. In dieser Zeit ruht der Anspruch und die Anspruchsdauer verkürzt sich um mindestens ein Viertel. Die Sperrzeit verkürzt sich auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis binnen 12 Wochen ohnehin geendet hätte oder 12 Wochen eine besondere Härte wären, und auf 3 Wochen bei Beendigung binnen 6 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Sie entfällt bei nachgewiesenem wichtigem Grund — etwa wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung konkret drohte und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern je Jahr liegt (Geschäftsanweisung der BA zu § 159).

2. Ruhen bei Abfindung (§ 158 SGB III): Zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung und wird dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der ALG-Anspruch zusätzlich vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag, an dem bei Einhaltung der Frist beendet worden wäre — längstens ein Jahr und höchstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem 60 % der Abfindung durch fiktives Weiterarbeiten „verdient" gewesen wären. Wird die reguläre Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag eingehalten, tritt kein Ruhen ein.

Abfindung und Steuer 2026

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag — sie ist reine Verhandlungssache. Als Verhandlungsanker dient die Regelabfindung des § 1a KSchG: 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr, wobei ein angefangenes Jahr von mehr als sechs Monaten aufgerundet wird. Die Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei (echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes).

Wichtige Änderung seit 1. Januar 2025 (Wachstumschancengesetz): Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an. Die Steuerermäßigung für die zusammengeballte Einmalzahlung wird nun erst über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt gewährt (§ 34 EStG). Praktisch heißt das: Bei Auszahlung wird zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten; die Ermäßigung holt man sich über die Veranlagung zurück. Die Abfindung muss weiterhin gesondert als sonstiger Bezug in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Turbo- / Sprinterklausel

Eine Turboklausel (auch „Sprinterklausel") gibt dem Arbeitnehmer das Recht, vor dem vereinbarten Beendigungstermin auszuscheiden — etwa weil er früher eine neue Stelle antreten kann. Als Ausgleich wird die Abfindung um das eingesparte Gehalt erhöht, das der Arbeitgeber bis zum ursprünglichen Enddatum sonst hätte zahlen müssen. Vorteil für beide Seiten: Der Arbeitnehmer startet früher neu, der Arbeitgeber spart Lohnkosten. Achtung Sperrzeit: Nutzt der Arbeitnehmer die Klausel und beendet aus eigenem Entschluss vorzeitig, kann die Bundesagentur dies als sperrzeitauslösende Eigenlösung werten — der Sprinterbonus selbst ist regelmäßig kein „echter" Abfindungsteil im Sinne des § 158 SGB III, wird aber im Einzelfall geprüft.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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