Vermögenswirksame Leistungen (VWL) & Arbeitnehmer-Sparzulage 2026 – Höchstbeträge, Einkommensgrenzen, Sperrfrist
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) & Arbeitnehmer-Sparzulage 2026 – Höchstbeträge, Einkommensgrenzen, Sperrfrist
Kurzantwort
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) sind ein oft übersehener, voll verhandelbarer Gehaltsbestandteil: Der Arbeitgeber zahlt einen Betrag – üblicherweise bis zu 40 €/Monat (480 €/Jahr) – in einen VL-fähigen Sparvertrag des Arbeitnehmers ein. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht; er entsteht erst aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag – und ist damit ein klassisches Thema der Gehaltsverhandlung. Zusätzlich fördert der Staat das VL-Sparen mit der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG), sofern das zu versteuernde Einkommen unter den Grenzen liegt. Seit 01.01.2024 gilt eine einheitliche Einkommensgrenze von 40.000 € (Ledige) bzw. 80.000 € (Zusammenveranlagte) zu versteuerndes Einkommen (angehoben durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz). Die Sparzulage beträgt 20 % auf bis zu 400 €/Jahr beim Beteiligungssparen (Aktienfonds/ETF, Beteiligungen – max. 80 €/Jahr) und 9 % auf bis zu 470 €/Jahr beim wohnwirtschaftlichen Sparen (Bausparvertrag, Tilgung Baukredit – max. 42,30 €/Jahr). Beide Förderwege sind kombinierbar (max. rund 122,30 €/Jahr). Wichtig: Die VWL selbst sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn; nur die Sparzulage ist steuerfrei. Für die Sparzulage gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren (§ 4 5. VermBG); die Auszahlung erfolgt nach Antrag über die Anlage VL zur Einkommensteuererklärung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) |
| Gesetzlicher Anspruch auf VWL | nein – nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag |
| Übliche Arbeitgeberzahlung | bis zu 40 €/Monat = 480 €/Jahr (frei verhandelbar, nicht gedeckelt) |
| VWL = Bestandteil des Arbeitslohns | ja – steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 2 Abs. 6 5. VermBG) |
| Arbeitnehmer-Sparzulage Beteiligungssparen | 20 % auf bis zu 400 €/Jahr = max. 80 €/Jahr [§ 13 Abs. 2 5. VermBG] |
| Arbeitnehmer-Sparzulage wohnwirtschaftlich | 9 % auf bis zu 470 €/Jahr = max. 42,30 €/Jahr [§ 13 Abs. 2 5. VermBG] |
| Beide Wege kombinierbar | ja – max. rund 122,30 €/Jahr Sparzulage |
| Einkommensgrenze (ab 01.01.2024, einheitlich) | 40.000 € (Ledige) / 80.000 € (Zusammenveranlagte) zu versteuerndes Einkommen [§ 13 Abs. 1 5. VermBG] |
| Änderung seit 2024 | Angleichung der Grenzen durch Zukunftsfinanzierungsgesetz (zuvor 20.000/40.000 € beim Beteiligungssparen) |
| Sperrfrist | 7 Jahre (6 Jahre Einzahlung + 1 Ruhejahr, „6+1") [§ 4 Abs. 4 5. VermBG] |
| Beginn Sperrfrist | 1. Januar des Jahres des Vertragsabschlusses |
| Auszahlung Sparzulage | erst nach Ablauf der Sperrfrist, gebündelt für alle Sparjahre |
| Antrag | über Anlage VL zur Einkommensteuererklärung (elektronische VL-Bescheinigung seit 2017) |
| Steuerfreiheit der Sparzulage | ja – Sparzulage selbst ist steuer- und sozialabgabenfrei |
| Kein Sparzulagenanspruch bei | reinem Banksparplan / VL-Sparkonto ohne Wertpapier- oder Wohnbezug |
| Mindestlohn 2026 (zum Vergleich) | 13,90 €/h (Sparzulage ist eine zusätzliche staatliche Förderung, kein Entgelt) |
Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt für die Arbeitnehmer-Sparzulage sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter und Soldaten, sofern ihre vermögenswirksamen Leistungen in eine förderfähige Anlageform fließen und das zu versteuernde Einkommen die Grenzen des § 13 Abs. 1 5. VermBG nicht übersteigt (ab 2024 einheitlich 40.000 € / 80.000 €). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen – nicht das Brutto- oder Nettogehalt; durch Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge liegt es meist deutlich darunter.
Die Zahlung der VWL selbst begründet keinen gesetzlichen Anspruch: Sie ergibt sich aus Tarifvertrag (z. B. Metall- und Elektroindustrie bis 40 €/Monat, öffentlicher Dienst TVöD 6,65 €/Monat), aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem individuellen Arbeitsvertrag. Ohne eine solche Grundlage muss der Arbeitgeber keine VWL leisten – hier setzt die Verhandlung an. Zahlt der Arbeitgeber weniger als 40 €, kann der Arbeitnehmer bis zur Höchstgrenze aus eigenem Nettoeinkommen aufstocken, um die volle Sparzulage auszuschöpfen.
Förderfähige Anlageformen
Nicht jeder VL-Vertrag ist sparzulagenbegünstigt. Entscheidend ist die Anlageform (§ 2 Abs. 1 5. VermBG):
- Beteiligungssparen (20 %) – Aktienfonds/ETF-Sparpläne, Aktien des Arbeitgebers, Genossenschaftsanteile, GmbH-Beteiligungen, Genussrechte. Gefördert bis 400 €/Jahr.
- Wohnwirtschaftliches Sparen (9 %) – VL-Bausparvertrag, Tilgung eines laufenden Baudarlehens, Wohnungsbau-Sparverträge. Gefördert bis 470 €/Jahr.
- Keine Sparzulage erhalten reine Banksparpläne / VL-Sparkonten und die meisten Kapitallebensversicherungen – hier fließt nur der Arbeitgeberzuschuss, keine staatliche Zulage.
Steuer und Sozialversicherung — der entscheidende Unterschied
Ein häufig verwechselter Punkt: Die VWL des Arbeitgebers gehören zum Arbeitslohn und sind damit steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 2 Abs. 6 5. VermBG). Sie erhöhen also das Brutto und werden ganz normal verbeitragt. Steuer- und abgabenfrei ist allein die Arbeitnehmer-Sparzulage – die staatliche Förderung selbst. Der Vorteil des VL-Sparens liegt daher im „geschenkten" Arbeitgeberbeitrag plus der Sparzulage, nicht in einer Steuerersparnis auf die VWL.
Verhandlungstaktik — VWL im Gehaltsgespräch
1. VWL aktiv ansprechen. Viele Arbeitgeber zahlen VWL nur, wenn danach gefragt wird – ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
2. Auf die volle 40-€-Marke zielen. Die 40 €/Monat sind steuerlich unkritisch und für den Arbeitgeber günstig; höhere Beträge sind frei verhandelbar.
3. Anlageform mit Sparzulage wählen. Nur Aktienfonds/ETF (20 %) oder Bausparen (9 %) bringen die staatliche Zulage – ein reiner Banksparplan nicht.
4. Einkommensgrenze prüfen. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 40.000 € (ledig) / 80.000 € (verheiratet), entfällt die Sparzulage – die VWL des Arbeitgebers lohnen sich aber weiterhin.
Häufige Fehler
- „Ich habe Anspruch auf VWL." Falsch – es gibt keinen gesetzlichen Anspruch; er entsteht nur aus Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsvertrag.
- „Die VWL sind steuerfrei." Falsch – die VWL des Arbeitgebers sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn; nur die Sparzulage ist steuerfrei.
- „Jeder VL-Vertrag bringt die Sparzulage." Falsch – nur Beteiligungs- (20 %) und wohnwirtschaftliches Sparen (9 %); ein reiner Banksparplan wird nicht bezuschusst.
- „Für die Grenze zählt mein Bruttogehalt." Falsch – maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen (40.000 € / 80.000 € ab 2024), das meist deutlich niedriger ist.
- „Die Sparzulage kommt jedes Jahr aufs Konto." Falsch – sie wird erst nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist gebündelt ausgezahlt.
- „Ich muss die Sparzulage nicht beantragen." Falsch – sie wird nur auf Antrag über die Anlage VL zur Einkommensteuererklärung gewährt.
Quellen
- § 2 5. VermBG – Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen, Arbeitslohneigenschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2/__2.html
- § 4 5. VermBG – Anlage nach dem Wertpapier-Kaufvertrag, Sperrfrist (7 Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2/__4.html
- § 13 5. VermBG – Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, Sätze und Einkommensgrenzen: https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2/__13.html
- 5. VermBG – Gesamtausgabe (Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer): https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2/
- Bundesfinanzministerium – Arbeitnehmer-Sparzulage (Glossar): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/A/arbeitnehmer-sparzulage.html
- Zukunftsfinanzierungsgesetz (Anhebung der Einkommensgrenzen ab 01.01.2024): https://www.bgbl.de/
- Finanzamt NRW – Arbeitnehmer-Sparzulage: https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/privatpersonen/arbeitnehmende/arbeitnehmer-sparzulage
Änderungsverlauf
- 2026-07-09: Erstveröffentlichung mit Werten 2026. Sparzulagensätze (20 % auf 400 €, 9 % auf 470 €; kombiniert max. rund 122,30 €/Jahr), einheitliche Einkommensgrenze 40.000 €/80.000 € zvE seit 01.01.2024 (Zukunftsfinanzierungsgesetz), Sperrfrist 7 Jahre (§ 4 5. VermBG), Steuer-/SV-Pflicht der VWL (§ 2 Abs. 6 5. VermBG) dargestellt. factcheck_status=review_needed, da die amtlichen Einzelnormen auf gesetze-im-internet.de nicht maschinell abrufbar waren; Sätze über amtliche Zitate (§ 13) und BMF/Finanzverwaltung gegengeprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-09
- Gültig ab: 1965 (5. VermBG-Systematik); Einkommensgrenzen 40.000/80.000 € seit 01.01.2024; Werte 2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (5. VermBG, EStG, BMF, Landesfinanzverwaltung)
- Lizenz: CC BY 4.0