Nexvyra

Vermögenswirksame Leistungen (VWL) & Arbeitnehmer-Sparzulage 2026 – Höchstbeträge, Einkommensgrenzen, Sperrfrist

Vermögenswirksame Leistungen (VWL) & Arbeitnehmer-Sparzulage 2026 – Höchstbeträge, Einkommensgrenzen, Sperrfrist

Kurzantwort

Vermögenswirksame Leistungen (VWL) sind ein oft übersehener, voll verhandelbarer Gehaltsbestandteil: Der Arbeitgeber zahlt einen Betrag – üblicherweise bis zu 40 €/Monat (480 €/Jahr) – in einen VL-fähigen Sparvertrag des Arbeitnehmers ein. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht; er entsteht erst aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag – und ist damit ein klassisches Thema der Gehaltsverhandlung. Zusätzlich fördert der Staat das VL-Sparen mit der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG), sofern das zu versteuernde Einkommen unter den Grenzen liegt. Seit 01.01.2024 gilt eine einheitliche Einkommensgrenze von 40.000 € (Ledige) bzw. 80.000 € (Zusammenveranlagte) zu versteuerndes Einkommen (angehoben durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz). Die Sparzulage beträgt 20 % auf bis zu 400 €/Jahr beim Beteiligungssparen (Aktienfonds/ETF, Beteiligungen – max. 80 €/Jahr) und 9 % auf bis zu 470 €/Jahr beim wohnwirtschaftlichen Sparen (Bausparvertrag, Tilgung Baukredit – max. 42,30 €/Jahr). Beide Förderwege sind kombinierbar (max. rund 122,30 €/Jahr). Wichtig: Die VWL selbst sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn; nur die Sparzulage ist steuerfrei. Für die Sparzulage gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren (§ 4 5. VermBG); die Auszahlung erfolgt nach Antrag über die Anlage VL zur Einkommensteuererklärung.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageFünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
Gesetzlicher Anspruch auf VWLnein – nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag
Übliche Arbeitgeberzahlungbis zu 40 €/Monat = 480 €/Jahr (frei verhandelbar, nicht gedeckelt)
VWL = Bestandteil des Arbeitslohnsja – steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 2 Abs. 6 5. VermBG)
Arbeitnehmer-Sparzulage Beteiligungssparen20 % auf bis zu 400 €/Jahr = max. 80 €/Jahr [§ 13 Abs. 2 5. VermBG]
Arbeitnehmer-Sparzulage wohnwirtschaftlich9 % auf bis zu 470 €/Jahr = max. 42,30 €/Jahr [§ 13 Abs. 2 5. VermBG]
Beide Wege kombinierbarja – max. rund 122,30 €/Jahr Sparzulage
Einkommensgrenze (ab 01.01.2024, einheitlich)40.000 € (Ledige) / 80.000 € (Zusammenveranlagte) zu versteuerndes Einkommen [§ 13 Abs. 1 5. VermBG]
Änderung seit 2024Angleichung der Grenzen durch Zukunftsfinanzierungsgesetz (zuvor 20.000/40.000 € beim Beteiligungssparen)
Sperrfrist7 Jahre (6 Jahre Einzahlung + 1 Ruhejahr, „6+1") [§ 4 Abs. 4 5. VermBG]
Beginn Sperrfrist1. Januar des Jahres des Vertragsabschlusses
Auszahlung Sparzulageerst nach Ablauf der Sperrfrist, gebündelt für alle Sparjahre
Antragüber Anlage VL zur Einkommensteuererklärung (elektronische VL-Bescheinigung seit 2017)
Steuerfreiheit der Sparzulageja – Sparzulage selbst ist steuer- und sozialabgabenfrei
Kein Sparzulagenanspruch beireinem Banksparplan / VL-Sparkonto ohne Wertpapier- oder Wohnbezug
Mindestlohn 2026 (zum Vergleich)13,90 €/h (Sparzulage ist eine zusätzliche staatliche Förderung, kein Entgelt)

Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt für die Arbeitnehmer-Sparzulage sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter und Soldaten, sofern ihre vermögenswirksamen Leistungen in eine förderfähige Anlageform fließen und das zu versteuernde Einkommen die Grenzen des § 13 Abs. 1 5. VermBG nicht übersteigt (ab 2024 einheitlich 40.000 € / 80.000 €). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen – nicht das Brutto- oder Nettogehalt; durch Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge liegt es meist deutlich darunter.

Die Zahlung der VWL selbst begründet keinen gesetzlichen Anspruch: Sie ergibt sich aus Tarifvertrag (z. B. Metall- und Elektroindustrie bis 40 €/Monat, öffentlicher Dienst TVöD 6,65 €/Monat), aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem individuellen Arbeitsvertrag. Ohne eine solche Grundlage muss der Arbeitgeber keine VWL leisten – hier setzt die Verhandlung an. Zahlt der Arbeitgeber weniger als 40 €, kann der Arbeitnehmer bis zur Höchstgrenze aus eigenem Nettoeinkommen aufstocken, um die volle Sparzulage auszuschöpfen.

Förderfähige Anlageformen

Nicht jeder VL-Vertrag ist sparzulagenbegünstigt. Entscheidend ist die Anlageform (§ 2 Abs. 1 5. VermBG):

Steuer und Sozialversicherung — der entscheidende Unterschied

Ein häufig verwechselter Punkt: Die VWL des Arbeitgebers gehören zum Arbeitslohn und sind damit steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 2 Abs. 6 5. VermBG). Sie erhöhen also das Brutto und werden ganz normal verbeitragt. Steuer- und abgabenfrei ist allein die Arbeitnehmer-Sparzulage – die staatliche Förderung selbst. Der Vorteil des VL-Sparens liegt daher im „geschenkten" Arbeitgeberbeitrag plus der Sparzulage, nicht in einer Steuerersparnis auf die VWL.

Verhandlungstaktik — VWL im Gehaltsgespräch

1. VWL aktiv ansprechen. Viele Arbeitgeber zahlen VWL nur, wenn danach gefragt wird – ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.

2. Auf die volle 40-€-Marke zielen. Die 40 €/Monat sind steuerlich unkritisch und für den Arbeitgeber günstig; höhere Beträge sind frei verhandelbar.

3. Anlageform mit Sparzulage wählen. Nur Aktienfonds/ETF (20 %) oder Bausparen (9 %) bringen die staatliche Zulage – ein reiner Banksparplan nicht.

4. Einkommensgrenze prüfen. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 40.000 € (ledig) / 80.000 € (verheiratet), entfällt die Sparzulage – die VWL des Arbeitgebers lohnen sich aber weiterhin.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand