Nexvyra

Ausnahmen für selbstnutzende Alteigentümer – Nachrüstpflichten nach GModG (§ 35 Abs. 3/4, § 69 Abs. 3/4) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-15 · letzte Prüfung: 2026-09-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer ein Wohngebäude mit **höchstens zwei Wohnungen** besitzt und darin am **1. Februar 2002 selbst eine Wohnung bewohnt hat**, ist von den Nachrüstpflichten befreit, solange er Eigentümer bleibt – das ist die Schutzklausel für selbstnutzende Alteigentümer. Sie steht seit dem 29. Juli 2026 in **§ 35 Abs. 3 und § 69 Abs. 3 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG)**; so heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) seither, und der Bestandsteil ist dabei umnummeriert worden. Es geht heute nur noch um **zwei** Pflichten: die Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35 Abs. 1 GModG) und die Dämmung bisher ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume (§ 69 Abs. 2 GModG). Die dritte, früher genannte Pflicht – der Austausch alter Konstanttemperatur-Heizkessel – **gibt es nicht mehr**: § 72 GEG und die zugehörige Selbstnutzer-Ausnahme des § 73 GEG sind weggefallen. Von der Schutzklausel **profitiert nicht**, wer mehr als zwei Wohnungen im Gebäude hat, das Haus am Stichtag vermietet oder unbewohnt gelassen hat oder erst nach dem 1.2.2002 Eigentümer geworden ist. Die Pflichten leben erst beim **Eigentümerwechsel** wieder auf und treffen dann den neuen Eigentümer binnen zwei Jahren. Für die Geschossdecke entfällt die Nachrüstung zusätzlich dauerhaft, wenn sie sich wirtschaftlich nicht rechnet (§ 35 Abs. 4 GModG); für die Rohrleitungsdämmung kennt § 69 GModG **keine** solche Wirtschaftlichkeitsklausel – dort hilft nur die Befreiung wegen unbilliger Härte nach § 102 GModG.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage der Ausnahme§ 35 Abs. 3 GModG (oberste Geschossdecke); § 69 Abs. 3 GModG (Rohrleitungsdämmung) – bis 28.7.2026: § 47 Abs. 3 und § 73 GEG
Begünstigte GebäudeWohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen [§ 35 Abs. 3 Satz 1; § 69 Abs. 3 GModG]
Persönliche VoraussetzungEigentümer bewohnte am 1. Februar 2002 selbst eine Wohnung darin [§ 35 Abs. 3 Satz 1; § 69 Abs. 3 GModG]
Betroffene Pflichtennur noch zwei: oberste Geschossdecke (§ 35 Abs. 1 GModG) und Rohrleitungsdämmung außerhalb beheizter Räume (§ 69 Abs. 2 GModG)
Weggefallender Austausch alter Konstanttemperatur-Heizkessel – § 72 GEG ist weggefallen, ebenso die Selbstnutzer-Ausnahme des § 73 GEG
WirkungPflichten ruhen, solange der Alteigentümer Eigentümer bleibt
Ende der AusnahmeEigentümerwechsel nach dem 1.2.2002 → neuer Eigentümer muss binnen 2 Jahren erfüllen [§ 35 Abs. 3 Satz 2; § 69 Abs. 4 GModG]
Wirtschaftlichkeitsklauselnur für die Geschossdecke: § 35 Abs. 4 GModG erklärt die Absätze 1 bis 3 für unanwendbar, soweit sich die Aufwendungen nicht in angemessener Frist erwirtschaften lassen – für § 69 GModG gibt es keine Entsprechung
Auffangventil für die RohrdämmungBefreiung im Einzelfall wegen unbilliger Härte [§ 102 GModG]
Nicht begünstigtmehr als zwei Wohnungen; am Stichtag vermietet oder nicht selbst bewohnt; Eigentumserwerb erst nach dem 1.2.2002
Sanktion bei Verstoß (nach Wegfall der Ausnahme)Bußgeld bis 50.000 € – oberste Geschossdecke über § 108 Abs. 1 Nr. 2, Rohrleitungen über § 108 Abs. 1 Nr. 14, jeweils i. V. m. § 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG

Wer profitiert von der Ausnahme?

Die Schutzklausel ist bewusst eng gefasst. Begünstigt ist nur, wer alle folgenden Bedingungen erfüllt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 GModG, § 69 Abs. 3 GModG):

Trifft das zu, ruhen die beiden verbliebenen Nachrüstpflichten – die Dämmung der obersten Geschossdecke und die Dämmung bisher ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume –, solange dieser Alteigentümer das Haus besitzt. Eine dritte Pflicht, der Austausch alter Konstanttemperatur-Heizkessel, bestand bis zum 28. Juli 2026 nach § 72 GEG; sie ist mit dem Wegfall dieser Vorschrift entfallen und lebt auch beim Eigentümerwechsel nicht wieder auf.

Wer profitiert nicht?

Die Ausnahme greift nicht, sobald eine der Voraussetzungen fehlt:

Für alle diese Fälle bestehen die Nachrüstpflichten also fort – die Schutzklausel schützt ausschließlich den ursprünglichen, selbstnutzenden Bestandseigentümer.

Die zweite Ausnahme: Wirtschaftlichkeit (§ 35 Abs. 4 GModG)

Neben der personenbezogenen Schutzklausel gibt es eine sachliche Ausnahme: Nach § 35 Abs. 4 GModG sind die Absätze 1 bis 3 bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Diese Wirtschaftlichkeitsklausel ist an keinen Stichtag gebunden – anders als die Schutzklausel des Absatzes 3 setzt sie nur die aktuelle Selbstnutzung voraus, nicht die am 1. Februar 2002.

Wichtig ist die Reichweite: Die Klausel steht in § 35 GModG und gilt deshalb nur für die oberste Geschossdecke. Für die Rohrleitungsdämmung nach § 69 Abs. 2 GModG gibt es keine Wirtschaftlichkeitsklausel; die frühere Brücke über § 73 Abs. 3 GEG zu § 72 Abs. 4 GEG existiert nicht mehr, weil beide Vorschriften weggefallen sind. Wer die Rohrdämmung für unzumutbar hält, ist auf die Befreiung im Einzelfall nach § 102 GModG (unbillige Härte) verwiesen – und die setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Im Zweifel sollte eine Energieberatung die Unwirtschaftlichkeit dokumentieren.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Herr M. hat 1990 ein Zweifamilienhaus gekauft, bewohnt seither die obere Wohnung selbst und vermietet die untere. Am 1. Februar 2002 wohnte er dort. Damit ist er selbstnutzender Alteigentümer: Die Dämmung der obersten Geschossdecke und die Rohrleitungsdämmung sind für ihn nicht verpflichtend, solange er Eigentümer bleibt. Verkauft er das Haus 2027, muss der Käufer die beiden Nachrüstpflichten binnen zwei Jahren erfüllen – die Geschossdecke und die Rohrleitungsdämmung. Sein alter Öl-Konstanttemperaturkessel ist davon nicht mehr erfasst: Das Betriebsverbot des § 72 GEG ist weggefallen. Hätte Herr M. das Haus dagegen am Stichtag vermietet und selbst woanders gewohnt, wäre er nie von der Ausnahme erfasst gewesen – die Pflichten hätten von Anfang an bestanden.

Verwandtes Thema

Diese Seite erklärt, wer von der Schutzklausel profitiert. Die Fristmechanik beim Eigentümerwechsel: [2-Jahres-Frist bei Eigentümerwechsel](/fakten/zwei-jahres-frist-eigentuemerwechsel.html). Die einzelnen Pflichten im Detail: [GEG § 47 – Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel](/fakten/geg-47-nachruestpflicht.html), [Rohrleitungsdämmung – Pflicht und Mindestdämmdicken](/fakten/rohrleitungsdaemmung-pflicht.html) und [GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel](/fakten/geg-72-betriebsverbot-altanlagen.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-15
Letzte Prüfung:
2026-09-15
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0