Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) – sechs Wochen, Fristbeginn, Auslandsfall, Hemmung und Fristversäumung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelfrist | 6 Wochen [§ 1944 Abs. 1 BGB] |
| Fristbeginn | Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund [§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Berufung durch Verfügung von Todes wegen | Nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht [§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Hemmung | §§ 206, 210 BGB entsprechend (höhere Gewalt, fehlender gesetzlicher Vertreter) [§ 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB] |
| Verlängerte Frist | 6 Monate bei letztem Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland bei Fristbeginn [§ 1944 Abs. 3 BGB] |
| Früheste Ausschlagung | Sobald der Erbfall eingetreten ist [§ 1946 BGB] |
| Folge des Fristablaufs | Erbschaft gilt als angenommen [§ 1943 BGB] |
| Form | Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form [§ 1945 Abs. 1 BGB] |
| Vollmacht | Öffentlich beglaubigt; der Erklärung beizufügen oder innerhalb der Frist nachzubringen [§ 1945 Abs. 3 BGB] |
| Zuständiges Gericht | Nachlassgericht; zusätzlich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, das die Erklärung weiterleitet [§ 344 Abs. 7 FamFG] |
| Minderjährige | Familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 BGB; Ausnahme in Abs. 3 beim Nachrücken nach Ausschlagung eines Elternteils |
Wann beginnt die Frist?
Entscheidend ist die positive Kenntnis – bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Der Erbe muss wissen, dass der Erblasser gestorben ist (Anfall) und auf welchem Grund er selbst berufen ist, also ob er gesetzlicher Erbe oder durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt ist. Bei der gesetzlichen Erbfolge läuft die Frist daher regelmäßig ab Kenntnis vom Tod und vom Verwandtschafts- oder Ehegattenverhältnis. Wer nur nachrückt, weil ein vorrangiger Erbe ausgeschlagen hat, kennt den Berufungsgrund erst mit Kenntnis von dieser Ausschlagung. Bei Berufung durch Testament oder Erbvertrag beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (üblicherweise durch Übersendung der Eröffnungsniederschrift, vgl. § 348 FamFG).
Hemmung und Auslandsfall
Auf den Lauf der Frist sind die verjährungsrechtlichen Vorschriften der §§ 206 und 210 BGB entsprechend anzuwenden. Die Frist ist danach gehemmt, wenn der Erbe innerhalb der letzten sechs Wochen der Frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, oder wenn er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat. Die Sechs-Monats-Frist nach Abs. 3 greift in zwei Fällen: der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, oder der Erbe hält sich bei Fristbeginn im Ausland auf. Maßgeblich ist der Aufenthalt zu Beginn der Frist; eine spätere Rückkehr verkürzt die Frist nicht.
Folgen der Fristversäumung
Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB); eine spätere Ausschlagung ist wirkungslos. Der Erbe haftet dann grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen für Nachlassschulden, kann die Haftung aber durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken. Ein Ausweg kann die Anfechtung der Fristversäumung sein (§ 1956 BGB, der auf die Anfechtung der Annahme verweist), etwa bei einem Irrtum über die Bedeutung des Schweigens oder über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses (insbesondere Überschuldung). Dazu siehe [[anfechtung-annahme-ausschlagung-1954-bgb]].
Minderjährige Erben
Eltern können für ihr Kind ausschlagen, benötigen dafür jedoch grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB iVm § 1851 BGB). Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser Elternteil neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Genehmigung muss rechtzeitig beantragt werden, da die Frist des Kindes parallel läuft; Details unter [[minderjaehrige-erben-1643-bgb]].
Häufige Fehler
- „Die Frist beginnt mit dem Todestag." Falsch – maßgeblich ist die Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund.
- „Bei einem Testament läuft die Frist ab Kenntnis vom Tod." Falsch – sie beginnt nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
- „Ein einfacher Brief an das Gericht genügt." Falsch – erforderlich ist Niederschrift oder öffentliche Beglaubigung (§ 1945 BGB); maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim Nachlassgericht.
- „Wer schweigt, hat ausgeschlagen." Falsch – Schweigen führt zur Annahmefiktion (§ 1943 BGB).
- „Die Auslandsfrist gilt immer, wenn Verwandte im Ausland leben." Falsch – es kommt auf den letzten Wohnsitz des Erblassers oder den Aufenthalt des Erben bei Fristbeginn an.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; wegen der kurzen Frist empfiehlt sich frühzeitig die Rücksprache mit Nachlassgericht oder Notar.
Änderungsverlauf
- 2026-11-01: Erstveröffentlichung. §§ 1943–1946, 1643, § 344 Abs. 7 FamFG gegen gesetze-im-internet.de geprüft; § 1956 BGB und Stand-Datum der Normen nicht separat verifiziert, daher factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-11-01
- Gültig ab: 1900-01-01 (BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html
- § 1945 BGB – Form der Ausschlagung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1945.html
- § 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1943.html
- § 1946 BGB – Zeitpunkt: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1946.html
- § 1956 BGB – Anfechtung der Fristversäumung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1956.html
- § 1643 BGB – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (Eltern): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1643.html
- § 344 FamFG – Besondere örtliche Zuständigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__344.html
- §§ 206, 210 BGB – Hemmung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__206.html