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Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) – sechs Wochen, Fristbeginn, Auslandsfall, Hemmung und Fristversäumung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-01 · letzte Prüfung: 2026-11-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine Erbschaft kann nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Erbe durch Testament oder Erbvertrag berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (Satz 2). Sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (Abs. 3). Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Regelfrist6 Wochen [§ 1944 Abs. 1 BGB]
FristbeginnKenntnis von Anfall und Berufungsgrund [§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Berufung durch Verfügung von Todes wegenNicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht [§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Hemmung§§ 206, 210 BGB entsprechend (höhere Gewalt, fehlender gesetzlicher Vertreter) [§ 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB]
Verlängerte Frist6 Monate bei letztem Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland bei Fristbeginn [§ 1944 Abs. 3 BGB]
Früheste AusschlagungSobald der Erbfall eingetreten ist [§ 1946 BGB]
Folge des FristablaufsErbschaft gilt als angenommen [§ 1943 BGB]
FormErklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form [§ 1945 Abs. 1 BGB]
VollmachtÖffentlich beglaubigt; der Erklärung beizufügen oder innerhalb der Frist nachzubringen [§ 1945 Abs. 3 BGB]
Zuständiges GerichtNachlassgericht; zusätzlich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, das die Erklärung weiterleitet [§ 344 Abs. 7 FamFG]
MinderjährigeFamiliengerichtliche Genehmigung nach § 1643 BGB; Ausnahme in Abs. 3 beim Nachrücken nach Ausschlagung eines Elternteils

Wann beginnt die Frist?

Entscheidend ist die positive Kenntnis – bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Der Erbe muss wissen, dass der Erblasser gestorben ist (Anfall) und auf welchem Grund er selbst berufen ist, also ob er gesetzlicher Erbe oder durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt ist. Bei der gesetzlichen Erbfolge läuft die Frist daher regelmäßig ab Kenntnis vom Tod und vom Verwandtschafts- oder Ehegattenverhältnis. Wer nur nachrückt, weil ein vorrangiger Erbe ausgeschlagen hat, kennt den Berufungsgrund erst mit Kenntnis von dieser Ausschlagung. Bei Berufung durch Testament oder Erbvertrag beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (üblicherweise durch Übersendung der Eröffnungsniederschrift, vgl. § 348 FamFG).

Hemmung und Auslandsfall

Auf den Lauf der Frist sind die verjährungsrechtlichen Vorschriften der §§ 206 und 210 BGB entsprechend anzuwenden. Die Frist ist danach gehemmt, wenn der Erbe innerhalb der letzten sechs Wochen der Frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, oder wenn er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat. Die Sechs-Monats-Frist nach Abs. 3 greift in zwei Fällen: der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, oder der Erbe hält sich bei Fristbeginn im Ausland auf. Maßgeblich ist der Aufenthalt zu Beginn der Frist; eine spätere Rückkehr verkürzt die Frist nicht.

Folgen der Fristversäumung

Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB); eine spätere Ausschlagung ist wirkungslos. Der Erbe haftet dann grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen für Nachlassschulden, kann die Haftung aber durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken. Ein Ausweg kann die Anfechtung der Fristversäumung sein (§ 1956 BGB, der auf die Anfechtung der Annahme verweist), etwa bei einem Irrtum über die Bedeutung des Schweigens oder über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses (insbesondere Überschuldung). Dazu siehe [[anfechtung-annahme-ausschlagung-1954-bgb]].

Minderjährige Erben

Eltern können für ihr Kind ausschlagen, benötigen dafür jedoch grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB iVm § 1851 BGB). Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser Elternteil neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Genehmigung muss rechtzeitig beantragt werden, da die Frist des Kindes parallel läuft; Details unter [[minderjaehrige-erben-1643-bgb]].

Häufige Fehler

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; wegen der kurzen Frist empfiehlt sich frühzeitig die Rücksprache mit Nachlassgericht oder Notar.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-01
Letzte Prüfung:
2026-11-01
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0