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BAföG-Höchstsatz und Bedarfssätze 2026

Sozialrecht BAföG Bedarfssätze Studierende Schüler-BAföG BMFTR Deutschland
Kurzantwort Der BAföG-Höchstsatz für Studierende beträgt 2026 weiterhin 992 € pro Monat. Er setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf von 475 € (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG), der Wohnpauschale von 380 € für auswärts Wohnende (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG) und dem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 137 € für pflichtversicherte Auszubildende (§ 13a Absatz 1 BAföG). Die mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz zum 1. August 2024 angehobenen Bedarfssätze gelten unverändert weiter; eine erneute Anhebung zum Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2026 sieht das Gesetz nicht vor. Geändert wurde zum 1. Januar 2026 nur der Einkommensfreibetrag für Auszubildende: Er steigt mit der Anpassung an die Minijob-Grenze (603 €) auf 389 € pro Monat (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Bedarf Studierende§ 13 BAföG
Rechtsgrundlage Bedarf Schüler§ 12 BAföG
Rechtsgrundlage KV/PV-Zuschlag§ 13a BAföG
Rechtsgrundlage Einkommens-Freibeträge§ 23 BAföG (Auszubildende) und § 25 BAföG (Eltern, Ehegatte)
Förderungshöchstbetrag (Höchstsatz) Studierende992 € / Monat
Grundbedarf Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen475 € / Monat
Grundbedarf Fachschulklassen mit Berufsabschluss, Abendgymnasien, Kollegs442 € / Monat
Wohnpauschale auswärts Wohnende380 € / Monat
Wohnpauschale bei den Eltern wohnend59 € / Monat
KV/PV-Zuschlag Pflichtmitglied gesetzliche KV/PV137 € / Monat (102 € KV + 35 € PV)
KV/PV-Zuschlag freiwillig gesetzlich Versicherte233 € / Monat (185 € KV + 48 € PV)
Einkommensfreibetrag Auszubildende ab 1.1.2026389 € / Monat (Anpassung an Minijob-Grenze 603 €)
Freibetrag Eltern (verheiratet, nicht getrennt)2.540 € / Monat (§ 25 Absatz 1 Nummer 1 BAföG)
Freibetrag je Elternteil in sonstigen Fällen1.690 € / Monat
Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner des Auszubildenden1.690 € / Monat
Zusatzfreibetrag Ehegatte des Einkommensbeziehers850 € / Monat
Zusatzfreibetrag je nicht förderfähig in Ausbildung stehendes Kind770 € / Monat
Anwendung Bedarfssätzeseit 1.8.2024 (neue Bewilligungszeiträume) bzw. 1.10.2024 (laufende Zeiträume) — unverändert in 2026

Bedarfssätze nach Ausbildungsstätte (§§ 12, 13 BAföG)

Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen (Studierende, § 13 Absatz 1 Nummer 2): Grundbedarf 475 € — zuzüglich Wohnpauschale 59 € bei den Eltern (insgesamt 534 €) bzw. 380 € auswärts (insgesamt 855 €). Mit KV/PV-Zuschlag von 137 € ergibt sich ein Höchstsatz von 992 € für Pflichtmitglieder.

Fachschulklassen mit abgeschlossener Berufsausbildung, Abendgymnasien, Kollegs (§ 13 Absatz 1 Nummer 1): Grundbedarf 442 € — zuzüglich Wohnpauschale 59 € bei den Eltern (insgesamt 501 €) bzw. 380 € auswärts (insgesamt 822 €). Mit KV/PV-Zuschlag 137 €: bis 959 €.

Abendhaupt-, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie Fachoberschulklassen mit Berufsausbildung (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 / Absatz 2 Nummer 2): 498 € bei den Eltern, 775 € auswärts. Mit KV/PV-Zuschlag bis 912 € (auswärts).

Berufsfachschul- und Fachschulklassen mit zweijährigem berufsqualifizierenden Abschluss ohne Berufsabschluss-Voraussetzung (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 / Absatz 2 Nummer 1): 276 € bei den Eltern, 666 € auswärts. Mit KV/PV-Zuschlag bis 803 € (auswärts).

Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach-/Fachoberschulen ohne Berufsabschluss-Voraussetzung (§ 12 Absatz 2 Nummer 1): keine Förderung bei den Eltern, 666 € auswärts. Mit KV/PV-Zuschlag bis 803 € (auswärts).

So setzt sich der Höchstsatz von 992 € zusammen

Der maximale BAföG-Betrag entsteht beim auswärts wohnenden, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversicherten Studierenden:

Bei freiwillig gesetzlich versicherten Auszubildenden, für die § 13a Absatz 2 BAföG gilt, beläuft sich der KV/PV-Zuschlag auf 233 € (185 € KV + 48 € PV); der rechnerische Höchstbetrag steigt dann auf 1.088 €.

Was ist 2026 neu, was bleibt gleich

Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurden die Bedarfssätze zum 1. August 2024 (für neue Bewilligungszeiträume) beziehungsweise 1. Oktober 2024 (für laufende Bewilligungszeiträume) um 5 Prozent angehoben, die Wohnpauschale für auswärts Wohnende von 360 € auf 380 € erhöht und die Einkommensfreibeträge nach § 25 BAföG um 5,25 Prozent gesteigert. Diese Beträge gelten unverändert in 2026 weiter — eine erneute Anhebung der Bedarfssätze sieht das Gesetz für 2026 nicht vor.

Geändert wird zum 1. Januar 2026 lediglich der Einkommensfreibetrag für Auszubildende nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG: Er ist an die Minijob-Grenze gekoppelt (§ 8 Absatz 1a SGB IV); mit der Anhebung der Minijob-Grenze auf 603 € (durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns) steigt der entsprechende monatliche Freibetrag auf 389 €. Auszubildende können bis zu diesem Betrag hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.

Freibeträge vom Elterneinkommen (§ 25 BAföG, Stand 2026)

Vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners werden monatlich folgende Grundfreibeträge abgezogen, bevor das Resteinkommen auf den Bedarf angerechnet wird:

Vom verbleibenden Einkommen der Eltern bleiben nach § 25 Absatz 4 BAföG zusätzlich 50 Prozent sowie 5 Prozent je berücksichtigtem Kind anrechnungsfrei. Das Einkommen minderjähriger Geschwister ohne förderfähige Ausbildung wird seit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz nicht mehr auf den Elternfreibetrag angerechnet.

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2026-01-01 (Bedarfssätze unverändert seit 1.8.2024; Einkommensfreibetrag Auszubildende neu ab 1.1.2026)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de und BMFTR/BAföG-Portal als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0

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