BAföG-Höchstsatz und Bedarfssätze 2026
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Bedarf Studierende | § 13 BAföG |
| Rechtsgrundlage Bedarf Schüler | § 12 BAföG |
| Rechtsgrundlage KV/PV-Zuschlag | § 13a BAföG |
| Rechtsgrundlage Einkommens-Freibeträge | § 23 BAföG (Auszubildende) und § 25 BAföG (Eltern, Ehegatte) |
| Förderungshöchstbetrag (Höchstsatz) Studierende | 992 € / Monat |
| Grundbedarf Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen | 475 € / Monat |
| Grundbedarf Fachschulklassen mit Berufsabschluss, Abendgymnasien, Kollegs | 442 € / Monat |
| Wohnpauschale auswärts Wohnende | 380 € / Monat |
| Wohnpauschale bei den Eltern wohnend | 59 € / Monat |
| KV/PV-Zuschlag Pflichtmitglied gesetzliche KV/PV | 137 € / Monat (102 € KV + 35 € PV) |
| KV/PV-Zuschlag freiwillig gesetzlich Versicherte | 233 € / Monat (185 € KV + 48 € PV) |
| Einkommensfreibetrag Auszubildende ab 1.1.2026 | 389 € / Monat (Anpassung an Minijob-Grenze 603 €) |
| Freibetrag Eltern (verheiratet, nicht getrennt) | 2.540 € / Monat (§ 25 Absatz 1 Nummer 1 BAföG) |
| Freibetrag je Elternteil in sonstigen Fällen | 1.690 € / Monat |
| Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner des Auszubildenden | 1.690 € / Monat |
| Zusatzfreibetrag Ehegatte des Einkommensbeziehers | 850 € / Monat |
| Zusatzfreibetrag je nicht förderfähig in Ausbildung stehendes Kind | 770 € / Monat |
| Anwendung Bedarfssätze | seit 1.8.2024 (neue Bewilligungszeiträume) bzw. 1.10.2024 (laufende Zeiträume) — unverändert in 2026 |
Bedarfssätze nach Ausbildungsstätte (§§ 12, 13 BAföG)
Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen (Studierende, § 13 Absatz 1 Nummer 2): Grundbedarf 475 € — zuzüglich Wohnpauschale 59 € bei den Eltern (insgesamt 534 €) bzw. 380 € auswärts (insgesamt 855 €). Mit KV/PV-Zuschlag von 137 € ergibt sich ein Höchstsatz von 992 € für Pflichtmitglieder.
Fachschulklassen mit abgeschlossener Berufsausbildung, Abendgymnasien, Kollegs (§ 13 Absatz 1 Nummer 1): Grundbedarf 442 € — zuzüglich Wohnpauschale 59 € bei den Eltern (insgesamt 501 €) bzw. 380 € auswärts (insgesamt 822 €). Mit KV/PV-Zuschlag 137 €: bis 959 €.
Abendhaupt-, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie Fachoberschulklassen mit Berufsausbildung (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 / Absatz 2 Nummer 2): 498 € bei den Eltern, 775 € auswärts. Mit KV/PV-Zuschlag bis 912 € (auswärts).
Berufsfachschul- und Fachschulklassen mit zweijährigem berufsqualifizierenden Abschluss ohne Berufsabschluss-Voraussetzung (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 / Absatz 2 Nummer 1): 276 € bei den Eltern, 666 € auswärts. Mit KV/PV-Zuschlag bis 803 € (auswärts).
Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach-/Fachoberschulen ohne Berufsabschluss-Voraussetzung (§ 12 Absatz 2 Nummer 1): keine Förderung bei den Eltern, 666 € auswärts. Mit KV/PV-Zuschlag bis 803 € (auswärts).
So setzt sich der Höchstsatz von 992 € zusammen
Der maximale BAföG-Betrag entsteht beim auswärts wohnenden, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversicherten Studierenden:
- Grundbedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG: 475 €
- Erhöhung für Unterkunft auswärts nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG: 380 €
- Zuschlag KV nach § 13a Absatz 1 Satz 1 BAföG: 102 €
- Zuschlag PV nach § 13a Absatz 1 Satz 2 BAföG: 35 €
- Summe: 992 €
Bei freiwillig gesetzlich versicherten Auszubildenden, für die § 13a Absatz 2 BAföG gilt, beläuft sich der KV/PV-Zuschlag auf 233 € (185 € KV + 48 € PV); der rechnerische Höchstbetrag steigt dann auf 1.088 €.
Was ist 2026 neu, was bleibt gleich
Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurden die Bedarfssätze zum 1. August 2024 (für neue Bewilligungszeiträume) beziehungsweise 1. Oktober 2024 (für laufende Bewilligungszeiträume) um 5 Prozent angehoben, die Wohnpauschale für auswärts Wohnende von 360 € auf 380 € erhöht und die Einkommensfreibeträge nach § 25 BAföG um 5,25 Prozent gesteigert. Diese Beträge gelten unverändert in 2026 weiter — eine erneute Anhebung der Bedarfssätze sieht das Gesetz für 2026 nicht vor.
Geändert wird zum 1. Januar 2026 lediglich der Einkommensfreibetrag für Auszubildende nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG: Er ist an die Minijob-Grenze gekoppelt (§ 8 Absatz 1a SGB IV); mit der Anhebung der Minijob-Grenze auf 603 € (durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns) steigt der entsprechende monatliche Freibetrag auf 389 €. Auszubildende können bis zu diesem Betrag hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.
Freibeträge vom Elterneinkommen (§ 25 BAföG, Stand 2026)
Vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners werden monatlich folgende Grundfreibeträge abgezogen, bevor das Resteinkommen auf den Bedarf angerechnet wird:
- 2.540 € für nicht dauernd getrennt lebende, verheiratete oder verpartnerte Eltern gemeinsam (§ 25 Absatz 1 Nummer 1 BAföG)
- 1.690 € für jedes Elternteil in sonstigen Fällen sowie für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden (§ 25 Absatz 1 Nummer 2 BAföG)
- 850 € zusätzlich für den Ehegatten/Lebenspartner des Einkommensbeziehers, sofern dieser nicht zum Auszubildenden in einer Eltern-Kind-Beziehung steht
- 770 € zusätzlich für jedes Kind bzw. jeden Unterhaltsberechtigten des Einkommensbeziehers, sofern nicht selbst in BAföG-fähiger Ausbildung
Vom verbleibenden Einkommen der Eltern bleiben nach § 25 Absatz 4 BAföG zusätzlich 50 Prozent sowie 5 Prozent je berücksichtigtem Kind anrechnungsfrei. Das Einkommen minderjähriger Geschwister ohne förderfähige Ausbildung wird seit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz nicht mehr auf den Elternfreibetrag angerechnet.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 13 BAföG (Bedarf für Studierende): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 12 BAföG (Bedarf für Schüler): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 13a BAföG (Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 23 BAföG (Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – § 25 BAföG (Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten): gesetze-im-internet.de
- BAföG-Portal (BMFTR) – „Was sind Bedarfssätze und wie hoch sind sie?" (Übersichtstabelle inkl. KV/PV-Zuschlag): bafög.de
- BAföG-Portal (BMFTR) – „Verbesserte BAföG-Leistungen … 29. BAföG-Änderungsgesetz": bafög.de
- BAföG-Portal (BMFTR) – „Welche Freibeträge werden gewährt?" (Elternfreibeträge nach § 25 BAföG): bafög.de
- BMFTR – BAföG-Übersichtsseite des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt: bmftr.bund.de