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Anordnungsrecht des Bestellers und Nachtragsvergütung (§§ 650b, 650c BGB) – 30-Tage-Frist, tatsächlich erforderliche Kosten und die 80-Prozent-Regel In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-08 · letzte Prüfung: 2026-09-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Beim **Bauvertrag** (§ 650a BGB) darf der Besteller Änderungen nicht einfach anordnen – er muss zunächst **Einvernehmen anstreben**. Begehrt er eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine zur Erreichung des Werkerfolgs **notwendige** Änderung, sind beide Seiten nach **§ 650b Abs. 1 BGB** zu einem Einigungsversuch verpflichtet; der Unternehmer muss ein **Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung** erstellen – bei einer bloßen Wunschänderung allerdings nur, wenn ihm die Ausführung **zumutbar** ist, und bei Bestellerplanung erst nach Vorlage der geänderten Planung. Erst wenn binnen **30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens** keine Einigung zustande kommt, kann der Besteller die Änderung **in Textform anordnen** (§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB) – und der Unternehmer muss ihr folgen, bei einer bloßen Wunschänderung allerdings nur, wenn ihm die Ausführung **zumutbar** ist. Die Vergütung für den Nachtrag richtet sich dann nach den **tatsächlich erforderlichen Kosten** zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (**§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB**); wahlweise darf der Unternehmer auf eine **vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation** zurückgreifen, deren Fortschreibung dann als zutreffend vermutet wird (§ 650c Abs. 2 BGB). Solange über die Höhe gestritten wird, darf der Unternehmer **80 Prozent** der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung in Abschlagsrechnungen ansetzen (**§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB**). Für den Streit über Anordnung und Vergütung ist nach Beginn der Bauausführung im einstweiligen Verfügungsverfahren **kein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen** (§ 650d BGB).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 650b, 650c, 650d BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, BGB]
Geltende Fassung seit01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); auf vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt altes Recht [Art. 229 § 39 EGBGB]
AnwendungsvoraussetzungEs muss ein Bauvertrag vorliegen: Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon [§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB]
Instandhaltungist Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist [§ 650a Abs. 2 BGB]
Zwei ÄnderungstypenNr. 1: Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2 BGB) – Nr. 2: Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist [§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB]
Erste StufeParteien streben Einvernehmen über Änderung und Mehr-/Mindervergütung an [§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB]
Angebotspflicht des UnternehmersPflicht zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung; bei einer Änderung nach Nr. 1 nur, wenn die Ausführung zumutbar ist [§ 650b Abs. 1 Satz 2 BGB]
Beweislast UnzumutbarkeitBeruft sich der Unternehmer zur Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf betriebsinterne Vorgänge, trägt er dafür die Beweislast [§ 650b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BGB]
Planungsverantwortung beim BestellerAngebotspflicht erst, wenn der Besteller die erforderliche Planung vorgenommen und zur Verfügung gestellt hat [§ 650b Abs. 1 Satz 4 BGB]
Frist bis zur Anordnung30 Tage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer ohne Einigung [§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB]
Form der AnordnungTextform (§ 126b BGB) [§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB]
FolgepflichtUnternehmer muss der Anordnung nachkommen; bei Nr.-1-Anordnungen nur bei Zumutbarkeit [§ 650b Abs. 2 Satz 2 BGB]
Vergütungsmaßstabtatsächlich erforderliche Kosten + angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn [§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB]
Ausnahme ohne MehrvergütungUmfasst die Leistungspflicht auch die Planung, besteht bei einer Nr.-2-Änderung kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand [§ 650c Abs. 1 Satz 2 BGB]
Folge dieser AusnahmeDann wird nur Einvernehmen über die Änderung angestrebt; keine Angebotspflicht [§ 650b Abs. 1 Satz 5 BGB]
UrkalkulationRückgriff auf vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zulässig; Vermutung, dass die fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Abs. 1 entspricht [§ 650c Abs. 2 BGB]
80-Prozent-RegelBei Abschlagszahlungen darf der Unternehmer 80 % der im Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen, solange keine Einigung und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung vorliegt [§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB]
Preis dieser WahlWählt der Unternehmer diesen Weg, wird die endgültige Mehrvergütung erst nach der Abnahme fällig [§ 650c Abs. 3 Satz 2 BGB]
ÜberzahlungZahlungen nach Satz 1, die die nach Abs. 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind zurückzugewähren und ab Eingang beim Unternehmer zu verzinsen [§ 650c Abs. 3 Satz 3 BGB]
Zinssatz der Rückzahlung§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 289 Satz 1 BGB gelten entsprechend: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB nennt 9 Prozentpunkte für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung; kein Zinseszins [§ 650c Abs. 3 Satz 4 BGB]
Einstweiliger RechtsschutzNach Beginn der Bauausführung ist der Verfügungsgrund nicht glaubhaft zu machen [§ 650d BGB]
Abschlagszahlungen allgemeinAnspruch in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen; Nachweis durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht [§ 632a Abs. 1 Sätze 1 und 5 BGB]
Architekten und Ingenieure§ 650b BGB gilt entsprechend; die Vergütungsanpassung richtet sich vorrangig nach der HOAI, im Übrigen nach § 650c BGB [§ 650q Abs. 1 und 2 BGB]
Bauträgervertrag§§ 650b bis 650e BGB finden keine Anwendung [§ 650u Abs. 2 BGB]
Abdingbarkeit§§ 650b, 650c BGB sind in § 650o BGB nicht genannt; auch sonst ordnet das Gesetz für sie keine Unabdingbarkeit an – sie sind grundsätzlich dispositiv, auch gegenüber Verbrauchern (Grenze: AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB) [§ 650o BGB]
Kündigung statt AnordnungDie Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form [§ 650h BGB]

Geltungsbereich

Die §§ 650b bis 650d BGB stehen im Kapitel 2 des Untertitels „Werkvertrag" und gelten damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB. Nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB ist das ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon; § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet an: „Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels." Ein reiner Reparatur- oder Wartungsauftrag fällt nur dann darunter, wenn das Werk nach § 650a Abs. 2 BGB für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist – der Austausch einer Heizungsanlage oder die Erneuerung eines Dachs erfüllt das regelmäßig, der Anstrich eines Kellerraums typischerweise nicht.

Verbraucherbauvertrag. Ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB (Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude) erfüllt regelmäßig zugleich die Merkmale des § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kapitel bauen aufeinander auf: § 650i Abs. 3 BGB lässt die Vorschriften des Kapitels 3 „ergänzend" gelten, ersetzt die Regeln des Kapitels 2 also nicht. Das Anordnungsrecht steht damit auch dem privaten Bauherrn zur Verfügung.

Architekten- und Ingenieurverträge. Für sie gilt § 650b BGB nach § 650q Abs. 1 BGB entsprechend. Bei der Vergütungsanpassung nach einer Anordnung greifen jedoch vorrangig die Entgeltberechnungsregeln der HOAI in der jeweils geltenden Fassung, soweit die betroffenen Leistungen vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst sind; nur im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend (§ 650q Abs. 2 BGB).

Bauträgervertrag – ausdrücklich ausgenommen. Beim Bauträgervertrag (§ 650u Abs. 1 BGB) finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1 sowie die §§ 650l und 650m Abs. 1 BGB keine Anwendung (§ 650u Abs. 2 BGB). Wer eine Wohnung vom Bauträger kauft, hat also kein Anordnungsrecht nach § 650b BGB – Sonderwünsche sind dort reine Verhandlungssache.

Zeitliche Anwendung. Die §§ 650a ff. BGB stammen aus dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts. Nach Art. 229 § 39 EGBGB gilt: „Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Januar 2018 entstanden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung." Für Altverträge gibt es das gesetzliche Anordnungsrecht daher nicht.

Das zweistufige Verfahren des § 650b BGB

Das Gesetz zwingt die Parteien in ein Stufenverhältnis: erst verhandeln, dann anordnen.

Stufe 1 – Einigungsversuch (§ 650b Abs. 1 BGB). Der Besteller äußert ein Änderungsbegehren. Es gibt zwei Kategorien:

Beide Seiten „streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an" (§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen (Satz 2). Beruft er sich zur Abwehr einer Nr.-1-Anordnung auf die Unzumutbarkeit und stützt sich dabei auf betriebsinterne Vorgänge, trifft ihn dafür die Beweislast (Satz 3); für Nr.-2-Änderungen gilt diese Regel nicht.

Trägt der Besteller die Planungsverantwortung, entsteht die Angebotspflicht erst, wenn er die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat (Satz 4). Und: Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin keine Mehrvergütung zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an – eine Angebotspflicht besteht dann nicht (Satz 5).

Stufe 2 – Anordnung (§ 650b Abs. 2 BGB). Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (Satz 1). Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen – bei einer Nr.-1-Anordnung jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist (Satz 2). Auch hier gilt die Beweislastregel für betriebsinterne Vorgänge entsprechend (Satz 3).

Die Frist beginnt mit dem Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer, nicht mit dem Zugang eines Nachtragsangebots beim Besteller. Sie ist eine reine Verhandlungsfrist: Der Besteller kann anordnen, er muss nicht.

Wie die Nachtragsvergütung berechnet wird (§ 650c BGB)

Grundregel: tatsächlich erforderliche Kosten. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge der Anordnung vermehrten oder verminderten Aufwand ist „nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln" (§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB). Maßgeblich ist also nicht die ursprüngliche Angebotskalkulation, sondern der reale Aufwand – ein bewusster Bruch mit der früher üblichen vorkalkulatorischen Preisfortschreibung.

Ausnahme bei Planungsverantwortung des Unternehmers. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht ihm im Fall einer notwendigen Änderung nach § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu (§ 650c Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Gedanke: Wer die Planung schuldet, schuldet eine Planung, die den vereinbarten Werkerfolg trägt – und darf für das Nachbessern seiner eigenen Planung nicht zusätzlich kassieren. Das ist der wirtschaftlich wichtigste Unterschied zwischen einem schlüsselfertigen Bauvertrag mit Planungsleistung und einem Vertrag nach Bestellerplanung.

Erleichterung: die Urkalkulation. Der Unternehmer kann zur Berechnung des Nachtrags auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen (§ 650c Abs. 2 Satz 1 BGB). Dann wird vermutet, dass die auf dieser Basis fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht (Satz 2). Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung, die dem Unternehmer die Darlegung der tatsächlichen Kosten erspart – Voraussetzung ist aber, dass die Hinterlegung vereinbart war. Ohne solche Vereinbarung gibt es diese Beweiserleichterung nicht.

Die 80-Prozent-Regel (§ 650c Abs. 3 BGB). Der Streit über die Nachtragshöhe soll die Baustelle nicht lahmlegen. Deshalb darf der Unternehmer bei der Berechnung von vereinbarten oder nach § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen 80 Prozent einer in seinem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht (Satz 1). Das hat drei Konsequenzen:

  1. Aufschub der Fälligkeit. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig (Satz 2).
  2. Rückgewähr. Zahlungen nach Satz 1 – also gerade die nach der 80-Prozent-Regel geleisteten Abschläge –, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren (Satz 3). Die Vorschrift erfasst nur diese Abschläge, nicht jede beliebige Überzahlung.
  3. Verzinsung ab Eingang. Die Überzahlung ist ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen (Satz 3); § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 289 Satz 1 BGB gelten entsprechend (Satz 4). Der Grundzinssatz beträgt damit fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB); § 288 Abs. 2 BGB sieht neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor, dies allerdings nur für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist – ob der Rückgewähranspruch des § 650c Abs. 3 Satz 3 BGB über die bloße Verweisung in diese höhere Stufe fällt, ist nicht abschließend geklärt. Zinseszinsen fallen in keinem Fall an (§ 289 Satz 1 BGB).

Die 80 Prozent knüpfen an das Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB an. Ohne ein hinreichend bestimmtes Nachtragsangebot fehlt die Bezugsgröße – und damit die Grundlage für den Abschlag.

Einstweiliger Rechtsschutz nach § 650d BGB

„Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird" (§ 650d BGB).

Praktisch heißt das: Beide Seiten können nach Baubeginn schnell eine gerichtliche Klärung erzwingen, ohne die sonst nach § 935, § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen zu müssen. Der Verfügungsanspruch – also das materielle Recht auf Ausführung der Anordnung bzw. auf die angepasste Vergütung – bleibt davon unberührt und ist weiterhin glaubhaft zu machen. Vor Beginn der Bauausführung gilt die Erleichterung nicht.

Verhältnis zur VOB/B

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses; ihr Wortlaut ist urheberrechtlich geschützt und wird hier nicht wiedergegeben. Sie gilt nur bei wirksamer Einbeziehung und unterliegt der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Sie enthält ein eigenes System für Leistungsänderungen und Preisanpassungen, das dem gesetzlichen Modell der §§ 650b, 650c BGB vorgeht, soweit es wirksam vereinbart ist.

Bemerkenswert ist die Parallelbewegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Mit Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Preisbestimmung bei Mengenmehrungen im VOB/B-Einheitspreisvertrag entschieden, dass es auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge ankommt und nicht auf die vorkalkulatorische Fortschreibung der ursprünglichen Kalkulation, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Damit nähert sich der VOB/B-Maßstab dem gesetzlichen Maßstab des § 650c Abs. 1 Satz 1 BGB an. Die Entscheidung betrifft die VOB/B, nicht unmittelbar § 650c BGB.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Eigentümer beauftragt ein Fachunternehmen mit der energetischen Sanierung seines Einfamilienhauses – Fassadendämmung und Fenstertausch, Pauschalpreis 120.000 Euro. Die Planung stammt vom Architekten des Eigentümers; das Unternehmen schuldet nur die Ausführung. Der Vertrag ist ein Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB (Umbau eines Bauwerks).

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die 30-Tage-Frist, die 80-Prozent-Quote, die Textform und der Vergütungsmaßstab stammen unverändert aus den §§ 650b und 650c BGB in der am 08.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Vertragspreis, Nachtragssummen und Datum sind frei gewählte Rechengrößen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-08
Letzte Prüfung:
2026-09-08
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0