Anordnungsrecht des Bestellers und Nachtragsvergütung (§§ 650b, 650c BGB) – 30-Tage-Frist, tatsächlich erforderliche Kosten und die 80-Prozent-Regel In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | §§ 650b, 650c, 650d BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, BGB] |
| Geltende Fassung seit | 01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); auf vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt altes Recht [Art. 229 § 39 EGBGB] |
| Anwendungsvoraussetzung | Es muss ein Bauvertrag vorliegen: Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon [§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Instandhaltung | ist Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist [§ 650a Abs. 2 BGB] |
| Zwei Änderungstypen | Nr. 1: Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2 BGB) – Nr. 2: Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist [§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Erste Stufe | Parteien streben Einvernehmen über Änderung und Mehr-/Mindervergütung an [§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Angebotspflicht des Unternehmers | Pflicht zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung; bei einer Änderung nach Nr. 1 nur, wenn die Ausführung zumutbar ist [§ 650b Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Beweislast Unzumutbarkeit | Beruft sich der Unternehmer zur Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf betriebsinterne Vorgänge, trägt er dafür die Beweislast [§ 650b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BGB] |
| Planungsverantwortung beim Besteller | Angebotspflicht erst, wenn der Besteller die erforderliche Planung vorgenommen und zur Verfügung gestellt hat [§ 650b Abs. 1 Satz 4 BGB] |
| Frist bis zur Anordnung | 30 Tage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer ohne Einigung [§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Form der Anordnung | Textform (§ 126b BGB) [§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Folgepflicht | Unternehmer muss der Anordnung nachkommen; bei Nr.-1-Anordnungen nur bei Zumutbarkeit [§ 650b Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Vergütungsmaßstab | tatsächlich erforderliche Kosten + angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn [§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Ausnahme ohne Mehrvergütung | Umfasst die Leistungspflicht auch die Planung, besteht bei einer Nr.-2-Änderung kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand [§ 650c Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Folge dieser Ausnahme | Dann wird nur Einvernehmen über die Änderung angestrebt; keine Angebotspflicht [§ 650b Abs. 1 Satz 5 BGB] |
| Urkalkulation | Rückgriff auf vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zulässig; Vermutung, dass die fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Abs. 1 entspricht [§ 650c Abs. 2 BGB] |
| 80-Prozent-Regel | Bei Abschlagszahlungen darf der Unternehmer 80 % der im Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen, solange keine Einigung und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung vorliegt [§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Preis dieser Wahl | Wählt der Unternehmer diesen Weg, wird die endgültige Mehrvergütung erst nach der Abnahme fällig [§ 650c Abs. 3 Satz 2 BGB] |
| Überzahlung | Zahlungen nach Satz 1, die die nach Abs. 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind zurückzugewähren und ab Eingang beim Unternehmer zu verzinsen [§ 650c Abs. 3 Satz 3 BGB] |
| Zinssatz der Rückzahlung | § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 289 Satz 1 BGB gelten entsprechend: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB nennt 9 Prozentpunkte für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung; kein Zinseszins [§ 650c Abs. 3 Satz 4 BGB] |
| Einstweiliger Rechtsschutz | Nach Beginn der Bauausführung ist der Verfügungsgrund nicht glaubhaft zu machen [§ 650d BGB] |
| Abschlagszahlungen allgemein | Anspruch in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen; Nachweis durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht [§ 632a Abs. 1 Sätze 1 und 5 BGB] |
| Architekten und Ingenieure | § 650b BGB gilt entsprechend; die Vergütungsanpassung richtet sich vorrangig nach der HOAI, im Übrigen nach § 650c BGB [§ 650q Abs. 1 und 2 BGB] |
| Bauträgervertrag | §§ 650b bis 650e BGB finden keine Anwendung [§ 650u Abs. 2 BGB] |
| Abdingbarkeit | §§ 650b, 650c BGB sind in § 650o BGB nicht genannt; auch sonst ordnet das Gesetz für sie keine Unabdingbarkeit an – sie sind grundsätzlich dispositiv, auch gegenüber Verbrauchern (Grenze: AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB) [§ 650o BGB] |
| Kündigung statt Anordnung | Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form [§ 650h BGB] |
Geltungsbereich
Die §§ 650b bis 650d BGB stehen im Kapitel 2 des Untertitels „Werkvertrag" und gelten damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB. Nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB ist das ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon; § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet an: „Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels." Ein reiner Reparatur- oder Wartungsauftrag fällt nur dann darunter, wenn das Werk nach § 650a Abs. 2 BGB für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist – der Austausch einer Heizungsanlage oder die Erneuerung eines Dachs erfüllt das regelmäßig, der Anstrich eines Kellerraums typischerweise nicht.
Verbraucherbauvertrag. Ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB (Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude) erfüllt regelmäßig zugleich die Merkmale des § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kapitel bauen aufeinander auf: § 650i Abs. 3 BGB lässt die Vorschriften des Kapitels 3 „ergänzend" gelten, ersetzt die Regeln des Kapitels 2 also nicht. Das Anordnungsrecht steht damit auch dem privaten Bauherrn zur Verfügung.
Architekten- und Ingenieurverträge. Für sie gilt § 650b BGB nach § 650q Abs. 1 BGB entsprechend. Bei der Vergütungsanpassung nach einer Anordnung greifen jedoch vorrangig die Entgeltberechnungsregeln der HOAI in der jeweils geltenden Fassung, soweit die betroffenen Leistungen vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst sind; nur im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend (§ 650q Abs. 2 BGB).
Bauträgervertrag – ausdrücklich ausgenommen. Beim Bauträgervertrag (§ 650u Abs. 1 BGB) finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1 sowie die §§ 650l und 650m Abs. 1 BGB keine Anwendung (§ 650u Abs. 2 BGB). Wer eine Wohnung vom Bauträger kauft, hat also kein Anordnungsrecht nach § 650b BGB – Sonderwünsche sind dort reine Verhandlungssache.
Zeitliche Anwendung. Die §§ 650a ff. BGB stammen aus dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts. Nach Art. 229 § 39 EGBGB gilt: „Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Januar 2018 entstanden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung." Für Altverträge gibt es das gesetzliche Anordnungsrecht daher nicht.
Das zweistufige Verfahren des § 650b BGB
Das Gesetz zwingt die Parteien in ein Stufenverhältnis: erst verhandeln, dann anordnen.
Stufe 1 – Einigungsversuch (§ 650b Abs. 1 BGB). Der Besteller äußert ein Änderungsbegehren. Es gibt zwei Kategorien:
- Nr. 1 – Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2 BGB): der klassische Sonderwunsch, etwa eine andere Fassadendämmung oder ein zusätzliches Bad. Der Unternehmer schuldet hier nur dann ein Angebot, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.
- Nr. 2 – notwendige Änderung: eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich ist, etwa weil sich der Baugrund als tragfähigkeitsschwächer erweist als geplant. Hier gibt es keinen Zumutbarkeitsvorbehalt.
Beide Seiten „streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an" (§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen (Satz 2). Beruft er sich zur Abwehr einer Nr.-1-Anordnung auf die Unzumutbarkeit und stützt sich dabei auf betriebsinterne Vorgänge, trifft ihn dafür die Beweislast (Satz 3); für Nr.-2-Änderungen gilt diese Regel nicht.
Trägt der Besteller die Planungsverantwortung, entsteht die Angebotspflicht erst, wenn er die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat (Satz 4). Und: Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin keine Mehrvergütung zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an – eine Angebotspflicht besteht dann nicht (Satz 5).
Stufe 2 – Anordnung (§ 650b Abs. 2 BGB). Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (Satz 1). Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen – bei einer Nr.-1-Anordnung jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist (Satz 2). Auch hier gilt die Beweislastregel für betriebsinterne Vorgänge entsprechend (Satz 3).
Die Frist beginnt mit dem Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer, nicht mit dem Zugang eines Nachtragsangebots beim Besteller. Sie ist eine reine Verhandlungsfrist: Der Besteller kann anordnen, er muss nicht.
Wie die Nachtragsvergütung berechnet wird (§ 650c BGB)
Grundregel: tatsächlich erforderliche Kosten. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge der Anordnung vermehrten oder verminderten Aufwand ist „nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln" (§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB). Maßgeblich ist also nicht die ursprüngliche Angebotskalkulation, sondern der reale Aufwand – ein bewusster Bruch mit der früher üblichen vorkalkulatorischen Preisfortschreibung.
Ausnahme bei Planungsverantwortung des Unternehmers. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht ihm im Fall einer notwendigen Änderung nach § 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu (§ 650c Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Gedanke: Wer die Planung schuldet, schuldet eine Planung, die den vereinbarten Werkerfolg trägt – und darf für das Nachbessern seiner eigenen Planung nicht zusätzlich kassieren. Das ist der wirtschaftlich wichtigste Unterschied zwischen einem schlüsselfertigen Bauvertrag mit Planungsleistung und einem Vertrag nach Bestellerplanung.
Erleichterung: die Urkalkulation. Der Unternehmer kann zur Berechnung des Nachtrags auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen (§ 650c Abs. 2 Satz 1 BGB). Dann wird vermutet, dass die auf dieser Basis fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht (Satz 2). Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung, die dem Unternehmer die Darlegung der tatsächlichen Kosten erspart – Voraussetzung ist aber, dass die Hinterlegung vereinbart war. Ohne solche Vereinbarung gibt es diese Beweiserleichterung nicht.
Die 80-Prozent-Regel (§ 650c Abs. 3 BGB). Der Streit über die Nachtragshöhe soll die Baustelle nicht lahmlegen. Deshalb darf der Unternehmer bei der Berechnung von vereinbarten oder nach § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen 80 Prozent einer in seinem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht (Satz 1). Das hat drei Konsequenzen:
- Aufschub der Fälligkeit. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig (Satz 2).
- Rückgewähr. Zahlungen nach Satz 1 – also gerade die nach der 80-Prozent-Regel geleisteten Abschläge –, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren (Satz 3). Die Vorschrift erfasst nur diese Abschläge, nicht jede beliebige Überzahlung.
- Verzinsung ab Eingang. Die Überzahlung ist ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen (Satz 3); § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 289 Satz 1 BGB gelten entsprechend (Satz 4). Der Grundzinssatz beträgt damit fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB); § 288 Abs. 2 BGB sieht neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor, dies allerdings nur für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist – ob der Rückgewähranspruch des § 650c Abs. 3 Satz 3 BGB über die bloße Verweisung in diese höhere Stufe fällt, ist nicht abschließend geklärt. Zinseszinsen fallen in keinem Fall an (§ 289 Satz 1 BGB).
Die 80 Prozent knüpfen an das Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB an. Ohne ein hinreichend bestimmtes Nachtragsangebot fehlt die Bezugsgröße – und damit die Grundlage für den Abschlag.
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 650d BGB
„Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird" (§ 650d BGB).
Praktisch heißt das: Beide Seiten können nach Baubeginn schnell eine gerichtliche Klärung erzwingen, ohne die sonst nach § 935, § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen zu müssen. Der Verfügungsanspruch – also das materielle Recht auf Ausführung der Anordnung bzw. auf die angepasste Vergütung – bleibt davon unberührt und ist weiterhin glaubhaft zu machen. Vor Beginn der Bauausführung gilt die Erleichterung nicht.
Verhältnis zur VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses; ihr Wortlaut ist urheberrechtlich geschützt und wird hier nicht wiedergegeben. Sie gilt nur bei wirksamer Einbeziehung und unterliegt der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Sie enthält ein eigenes System für Leistungsänderungen und Preisanpassungen, das dem gesetzlichen Modell der §§ 650b, 650c BGB vorgeht, soweit es wirksam vereinbart ist.
Bemerkenswert ist die Parallelbewegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Mit Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Preisbestimmung bei Mengenmehrungen im VOB/B-Einheitspreisvertrag entschieden, dass es auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge ankommt und nicht auf die vorkalkulatorische Fortschreibung der ursprünglichen Kalkulation, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Damit nähert sich der VOB/B-Maßstab dem gesetzlichen Maßstab des § 650c Abs. 1 Satz 1 BGB an. Die Entscheidung betrifft die VOB/B, nicht unmittelbar § 650c BGB.
Häufige Fehler
- Sofort anordnen. Nach dem Wortlaut des § 650b BGB gibt es keine unmittelbare Anordnungsbefugnis: Vor der Anordnung steht der Einigungsversuch, das Anordnungsrecht entsteht erst 30 Tage nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer ohne Einigung (§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB). Ob bei einer endgültigen und ernsthaften Verweigerung des Unternehmers schon vor Fristablauf angeordnet werden darf, ist in der Literatur umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt.
- Die 30-Tage-Frist falsch berechnen. Fristbeginn ist der Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer – nicht der Zugang des Nachtragsangebots beim Besteller und nicht der Tag der Baubesprechung.
- Die Anordnung mündlich erklären. Das Gesetz verlangt Textform (§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Anordnung „auf Zuruf" auf der Baustelle erfüllt diese Anforderung nicht.
- Nr. 1 und Nr. 2 verwechseln. Der Zumutbarkeitsvorbehalt gilt nur für die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (Nr. 1). Bei einer zur Erreichung des Werkerfolgs notwendigen Änderung (Nr. 2) muss der Unternehmer ausführen (§ 650b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Bei Nr.-2-Änderungen automatisch Mehrvergütung erwarten. Schuldet der Unternehmer auch die Planung, hat er bei einer notwendigen Änderung keinen Anspruch auf Vergütung des vermehrten Aufwands (§ 650c Abs. 1 Satz 2 BGB) – und dann besteht auch keine Angebotspflicht (§ 650b Abs. 1 Satz 5 BGB).
- Auf die Urkalkulation vertrauen, ohne sie hinterlegt zu haben. Die Vermutung des § 650c Abs. 2 Satz 2 BGB greift nur bei einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation. Ohne entsprechende Vereinbarung bleibt es bei der Darlegung der tatsächlich erforderlichen Kosten.
- Die 80 Prozent für endgültig halten. § 650c Abs. 3 BGB regelt nur die Abschlagszahlung. Übersteigt der Abschlag die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung, ist der Überschuss zurückzugewähren und ab Eingang zu verzinsen (§ 650c Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB).
- Übersehen, dass die 80-Prozent-Wahl die Fälligkeit verschiebt. Wer sie zieht, bekommt die endgültige Mehrvergütung erst nach der Abnahme (§ 650c Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 80 Prozent ohne bestimmtes Angebot ansetzen. Bezugsgröße ist ausdrücklich „einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung" (§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB) – ohne hinreichend bestimmtes Nachtragsangebot fehlt die Berechnungsgrundlage.
- Beim Bauträgervertrag ein Anordnungsrecht annehmen. § 650u Abs. 2 BGB schließt die §§ 650b bis 650e BGB dort ausdrücklich aus.
- §§ 650b, 650c BGB für unabdingbar halten. § 650o BGB nennt nur § 640 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 650i bis 650l und 650n BGB. Die Anordnungs- und Vergütungsregeln sind grundsätzlich dispositiv – abweichende Klauseln unterliegen aber der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.
- Vor Baubeginn auf § 650d BGB setzen. Die Erleichterung beim Verfügungsgrund greift erst nach Beginn der Bauausführung; der Verfügungsanspruch ist ohnehin stets glaubhaft zu machen.
- Statt anzuordnen einfach kündigen – ohne Form. Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form (§ 650h BGB), nicht nur der Textform.
Beispiel
Ein Eigentümer beauftragt ein Fachunternehmen mit der energetischen Sanierung seines Einfamilienhauses – Fassadendämmung und Fenstertausch, Pauschalpreis 120.000 Euro. Die Planung stammt vom Architekten des Eigentümers; das Unternehmen schuldet nur die Ausführung. Der Vertrag ist ein Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB (Umbau eines Bauwerks).
- Variante 1 – Sonderwunsch (Nr. 1). Nach Baubeginn möchte der Eigentümer statt der geplanten Dämmstärke eine stärkere Dämmung. Das ist eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Er teilt das Begehren am 1. Oktober mit; das Unternehmen legt ein Nachtragsangebot über 9.000 Euro vor, der Eigentümer hält 6.000 Euro für angemessen. Kommt bis zum Ablauf des 30. Tages nach Zugang des Begehrens keine Einigung zustande, kann der Eigentümer die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Unternehmen muss ausführen, sofern ihm das zumutbar ist (Satz 2).
- Abrechnung dieser Variante. Die Vergütung bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (§ 650c Abs. 1 Satz 1 BGB). Bis zur Klärung darf das Unternehmen in Abschlagsrechnungen 80 Prozent der angebotenen 9.000 Euro, also 7.200 Euro, ansetzen (§ 650c Abs. 3 Satz 1 BGB). Stellt sich später heraus, dass nur 6.500 Euro geschuldet waren, muss es die Differenz von 700 Euro zurückzahlen und ab Eingang verzinsen (§ 650c Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB). Zugleich wird die endgültige Mehrvergütung erst nach der Abnahme fällig (Satz 2).
- Variante 2 – notwendige Änderung (Nr. 2) bei Bestellerplanung. Beim Abnehmen der alten Fassade zeigt sich, dass der Untergrund eine zusätzliche Grundierung braucht, damit das Dämmsystem überhaupt hält. Das ist eine zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige Änderung. Da die Planung beim Eigentümer liegt, greift die Ausnahme des § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB nicht: Das Unternehmen kann die Mehrkosten nach § 650c Abs. 1 Satz 1 BGB abrechnen.
- Variante 3 – dieselbe Änderung beim schlüsselfertigen Vertrag. Hätte dasselbe Unternehmen auch die Planung geschuldet, stünde ihm für den vermehrten Aufwand aus dieser notwendigen Änderung keine Vergütung zu (§ 650c Abs. 1 Satz 2 BGB) – und der Eigentümer müsste nur Einvernehmen über die Änderung selbst anstreben, ohne Angebotspflicht des Unternehmens (§ 650b Abs. 1 Satz 5 BGB).
Der Sachverhalt ist konstruiert. Die 30-Tage-Frist, die 80-Prozent-Quote, die Textform und der Vergütungsmaßstab stammen unverändert aus den §§ 650b und 650c BGB in der am 08.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Vertragspreis, Nachtragssummen und Datum sind frei gewählte Rechengrößen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-08: Erstveröffentlichung. Erste Nexvyra-Themenseite zum gesetzlichen Anordnungsrecht und zur Nachtragsvergütung am Bau (Slug- und Volltextprüfung in public/fakten auf „650b", „650c", „Anordnungsrecht" und „Nachtrag" ergab nur beiläufige Erwähnungen in verbraucherbauvertrag-650i-bgb und hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure – keine eigene Seite). Sämtliche Normzitate stammen aus den am 08.09.2026 per curl abgerufenen konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de (§§ 650a, 650b, 650c, 650d, 650h, 650i, 650o, 650q, 650u, 632a, 288, 289 BGB sowie Art. 229 § 39 EGBGB, je HTTP 200, Volltext gegen die Tabellenwerte abgeglichen). Die BGH-Entscheidung VII ZR 34/18 wurde vor der Aufnahme über Datum, Aktenzeichen, Senat und Vorinstanz verifiziert und ausdrücklich als VOB/B-Entscheidung gekennzeichnet; sie trägt keinen Wert der Kernfakten-Tabelle. Anschließend zweiter Prüflauf durch einen unabhängigen Abgleich sämtlicher Tabellenzeilen und Fließtext-Fundstellen gegen den Normwortlaut; dabei präzisiert: Beschränkung der Beweislastregel des § 650b Abs. 1 Satz 3 BGB auf Nr.-1-Anordnungen, Beschränkung der Rückgewährpflicht des § 650c Abs. 3 Satz 3 BGB auf „Zahlungen nach Satz 1", Merkmal „für Entgeltforderungen" in § 288 Abs. 2 BGB nebst Hinweis auf die ungeklärte Reichweite der Verweisung, Urkalkulation als Wahlrecht statt Hilfsmaßstab, Zumutbarkeitsvorbehalt bereits in der Kurzantwort, Wortlaut der Aufstellungspflicht nach § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB statt des VOB/B-Begriffs „prüfbar", vollständige Gliederungs- und Normtitelangaben sowie wortgetreue Zitate. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-08
- Gültig ab: 2018-01-01 (Fassung nach dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; für vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt altes Recht, Art. 229 § 39 EGBGB)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- § 650a BGB – Bauvertrag; Definition (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung, Umbau) und Instandhaltung von wesentlicher Bedeutung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html
- § 650b BGB – Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers: Einigungsversuch, Angebotspflicht, Zumutbarkeit, Beweislast bei betriebsinternen Vorgängen, Bestellerplanung, 30-Tage-Frist, Textform: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650b.html
- § 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2: tatsächlich erforderliche Kosten mit Zuschlägen, Ausnahme bei Planungsverantwortung, Urkalkulation und Vermutungswirkung, 80-Prozent-Regel, Fälligkeit nach Abnahme, Rückgewähr und Verzinsung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html
- § 650d BGB – Einstweilige Verfügung; kein Glaubhaftmachen des Verfügungsgrundes nach Beginn der Bauausführung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650d.html
- § 650h BGB – Schriftform der Kündigung des Bauvertrags: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650h.html
- § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag; Definition, Textform, ergänzende Geltung des Kapitels 3: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650i.html
- § 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen; Aufzählung der zum Nachteil des Verbrauchers unabdingbaren Vorschriften (§ 640 Abs. 2 Satz 2, §§ 650i bis 650l, 650n BGB) – §§ 650b und 650c BGB sind darin nicht enthalten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650o.html
- § 650q BGB – Anwendbare Vorschriften beim Architekten- und Ingenieurvertrag; entsprechende Geltung des § 650b BGB, Vorrang der HOAI-Entgeltberechnungsregeln: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650q.html
- § 650u BGB – Bauträgervertrag; Absatz 2 schließt die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1, 650l und 650m Abs. 1 BGB aus: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen; Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen, Nachweis durch Aufstellung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html
- § 288 BGB – Verzugszinsen; fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, neun Prozentpunkte bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html
- § 289 BGB – Zinseszinsverbot: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__289.html
- Art. 229 § 39 EGBGB – „Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren"; Stichtag 1. Januar 2018 (Gesamtausgabe des EGBGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
- Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe („in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226"): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 (VII. Zivilsenat; Vorinstanz OLG Celle, Urteil vom 21.12.2017 – Aktenzeichen der Vorinstanz hier nicht wiedergegeben, da nicht amtlich verifiziert); Preisbestimmung bei Mengenmehrungen im VOB/B-Einheitspreisvertrag nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge – Abkehr von der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung; betrifft die VOB/B, nicht unmittelbar § 650c BGB: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.08.2019&Aktenzeichen=VII+ZR+34%2F18
- Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB): https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md
- Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers nach § 634 BGB: https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md
- Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB): https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: https://nexvyra.de/fakten/hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure.md