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Beistandspflicht des Reiseveranstalters (§ 651q BGB) – Hilfe bei Schwierigkeiten auf der Pauschalreise

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Beistandspflicht des Reiseveranstalters (§ 651q BGB) – Hilfe bei Schwierigkeiten auf der Pauschalreise

Kurzantwort

Gerät ein Reisender während einer Pauschalreise in Schwierigkeiten, muss ihm der Reiseveranstalter nach § 651q BGB unverzüglich und in angemessener Weise Beistand gewähren. Das gilt sowohl im Fall des § 651k Abs. 4 BGB (Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich) als auch aus anderen Gründen – etwa bei Krankheit, Unfall, Verlust der Reisedokumente, Naturkatastrophen oder politischen Unruhen am Urlaubsort. Der Beistand umfasst insbesondere drei Leistungen: geeignete Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung; Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen; und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten (§ 651q Abs. 1 Nr. 1–3 BGB). Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere"). Die Beistandspflicht ist grundsätzlich kostenlos. Nur wenn der Reisende die Schwierigkeiten schuldhaft selbst herbeigeführt hat, kann der Veranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen – begrenzt auf einen angemessenen und tatsächlich entstandenen Betrag (§ 651q Abs. 2 BGB). Die Vorschrift ist nach § 651y BGB halbzwingend: Zum Nachteil des Reisenden kann davon nicht abgewichen werden. Sie setzt Art. 16 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um und gilt seit dem 1. Juli 2018.

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 651q BGB – Beistandspflicht des Reiseveranstalters [gesetze-im-internet.de]
AnwendungsbereichPauschalreisevertrag (§ 651a BGB); während der Reise
AuslöserReisender in Schwierigkeiten – Fall des § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen [§ 651q Abs. 1 BGB]
Art der PflichtUnverzüglich und in angemessener Weise Beistand gewähren [§ 651q Abs. 1 BGB]
Beistand Nr. 1Geeignete Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort, konsularische Unterstützung [§ 651q Abs. 1 Nr. 1 BGB]
Beistand Nr. 2Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen [§ 651q Abs. 1 Nr. 2 BGB]
Beistand Nr. 3Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten [§ 651q Abs. 1 Nr. 3 BGB]
AufzählungNicht abschließend („insbesondere")
GrundsatzBeistand ist kostenlos zu leisten
Ausnahme KostenAufwendungsersatz nur bei schuldhaft selbst herbeigeführter Lage [§ 651q Abs. 2 BGB]
KostengrenzeNur angemessene und tatsächlich entstandene Aufwendungen [§ 651q Abs. 2 BGB]
Verhältnis § 651k Abs. 3Bleibt unberührt (Ersatzleistungs-/Herabsetzungsansprüche) [§ 651q Abs. 1 a. E. BGB]
HalbzwingendKeine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB]
EU-GrundlageArt. 16 Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302
In Kraft seit1. Juli 2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2394)

Wann greift die Beistandspflicht?

Die Beistandspflicht nach § 651q Abs. 1 BGB knüpft an „Schwierigkeiten" des Reisenden an. Das Gesetz nennt zwei Fallgruppen:

Der Veranstalter muss den Beistand unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – und in angemessener Weise leisten. „Angemessen" bedeutet, dass Art und Umfang der Hilfe zur konkreten Notlage passen müssen.

Welche Hilfe der Veranstalter leisten muss

§ 651q Abs. 1 BGB benennt drei Regelbeispiele („insbesondere"):

  1. Informationen (Nr. 1): Der Veranstalter muss geeignete Auskünfte über Gesundheitsdienste (Ärzte, Kliniken), örtliche Behörden und konsularische Unterstützung (Botschaft, Konsulat) bereitstellen.
  2. Kommunikation (Nr. 2): Er muss dem Reisenden helfen, Fernkommunikationsverbindungen herzustellen – also den Kontakt zu Angehörigen, Ärzten, Versicherungen oder Behörden zu ermöglichen.
  3. Alternative Reisemöglichkeiten (Nr. 3): Er muss bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten unterstützen, etwa nach Ersatzflügen oder alternativen Rückreisewegen.

Weil die Aufzählung nicht abschließend ist, kann je nach Lage weiterer Beistand geschuldet sein. Ausdrücklich klargestellt ist am Ende von Absatz 1: § 651k Abs. 3 BGB bleibt unberührt – die dortigen Ansprüche auf angemessene Ersatzleistungen und ggf. Herabsetzung des Reisepreises bei Reisemängeln bestehen neben der Beistandspflicht fort.

Kosten des Beistands (§ 651q Abs. 2 BGB)

Der Beistand ist im Grundsatz kostenlos. Von diesem Grundsatz macht § 651q Abs. 2 BGB eine Ausnahme:

> Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

Daraus folgt:

Wichtig: Kosten der Ersatzbeförderung, Unterkunft oder ärztlichen Behandlung richten sich nach den jeweils einschlägigen Regeln (z. B. § 651k Abs. 4 BGB für die Beherbergung, EU-Fluggastrechte, Reiseversicherung) – § 651q Abs. 2 BGB regelt nur die Aufwendungen des Veranstalters für den Beistand.

Einordnung im Pauschalreiserecht

§ 651q BGB ist Teil des Untertitels 4 (Pauschalreisevertrag) der §§ 651a–651y BGB. Er wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2394) eingefügt und ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber Art. 16 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um.

Die Norm ist nach § 651y BGB halbzwingend: Von § 651q BGB darf nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Eine AGB-Klausel, die die Beistandspflicht ausschließt oder unzulässig einschränkt, ist unwirksam.

Auf § 651q BGB verweisen innerhalb des BGB die Regelungen zu Gastschulaufenthalten (§ 651u BGB), zur Reisevermittlung (§ 651v BGB) und zur Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w BGB) – dort gilt die Beistandspflicht in modifizierter Form.

Häufige Fehler

Abgrenzung

Quellen

Änderungsverlauf

Stand