Bestimmungs-, Wahl-, Gattungs- und Zweckvermächtnis (§§ 2151–2156 BGB) – wer das Vermächtnis konkretisieren darf, Fristen und gerichtliche Kontrolle In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Verbot der Drittbestimmung | Der Erblasser darf Person des Bedachten und Gegenstand der Zuwendung nicht einem anderen überlassen [§ 2065 Abs. 2 BGB] |
| Bestimmungsvermächtnis | Beschwerter oder Dritter bestimmt, wer von mehreren Bedachten das Vermächtnis erhält [§ 2151 Abs. 1 BGB] |
| Form der Bestimmung | Beschwerter: Erklärung gegenüber dem Bedachten; Dritter: Erklärung gegenüber dem Beschwerten [§ 2151 Abs. 2 BGB] |
| Wahlweise Bedachte | Im Zweifel bestimmt der Beschwerte, wer von ihnen das Vermächtnis erhält [§ 2152 BGB] |
| Anteilsvermächtnis | Beschwerter oder Dritter bestimmt, was jeder vom vermachten Gegenstand erhält [§ 2153 Abs. 1 BGB] |
| Ausfall der Bestimmung (Anteile) | Bedachte sind zu gleichen Teilen berechtigt [§ 2153 Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Ausfall der Bestimmung (Personen) | Bedachte sind Gesamtgläubiger [§ 2151 Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Fristsetzung | Nachlassgericht setzt auf Antrag eines Beteiligten eine Frist; nach Fristablauf ohne Erklärung gilt die Ausfallregel [§ 2151 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 2153 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 2154 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Wahlvermächtnis | Bedachter erhält nur einen von mehreren Gegenständen; Wahl durch Dritten erfolgt gegenüber dem Beschwerten [§ 2154 Abs. 1 BGB] |
| Ausfall des Dritten (Wahl) | Das Wahlrecht geht auf den Beschwerten über [§ 2154 Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Gattungsvermächtnis | Zu leisten ist eine Sache, die den Verhältnissen des Bedachten entspricht [§ 2155 Abs. 1 BGB] |
| Offenbar unpassende Bestimmung | Beschwerter leistet, als hätte der Erblasser nichts bestimmt [§ 2155 Abs. 3 BGB] |
| Zweckvermächtnis | Zweck vom Erblasser bestimmt, Leistung nach billigem Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten; §§ 315–319 BGB gelten entsprechend [§ 2156 BGB] |
| Gerichtliche Kontrolle | Unbillige Bestimmung ist nicht verbindlich, Bestimmung dann durch Urteil [§ 315 Abs. 3 BGB; bei Dritten: § 319 Abs. 1 BGB] |
| Auflage | Die §§ 2154–2156 BGB gelten für die Auflage entsprechend [§ 2192 BGB] |
| Erbschaftsteuer | Erwerb von Todes wegen [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]; Freibeträge 2026: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 € [§ 16 ErbStG] |
Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten für Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) in Testament und Erbvertrag. Sie ergänzen den Grundsatz, dass der Erblasser seine Verfügung selbst treffen muss (§ 2065 BGB). Den Rahmen, innerhalb dessen ein anderer entscheiden darf, muss der Erblasser selbst festlegen: etwa den Kreis der möglichen Bedachten, die zur Wahl stehenden Gegenstände oder den Zweck. Eine völlig offene Ermächtigung („mein Bruder soll entscheiden, wer was bekommt") genügt nicht und ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Zur Einordnung des Vermächtnisses insgesamt siehe [Vermächtnis (§§ 2147–2191 BGB)](/fakten/vermaechtnis-2147-bgb).
Die Varianten im Überblick
1. Bestimmungsvermächtnis (§ 2151 BGB). Der Erblasser benennt mehrere mögliche Bedachte, etwa „eines meiner drei Enkelkinder", und überlässt die Auswahl dem Beschwerten oder einem Dritten. Der Beschwerte erklärt die Bestimmung gegenüber dem Gewählten, ein Dritter erklärt sie gegenüber dem Beschwerten (§ 2151 Abs. 2 BGB). Der gewählte Bedachte muss im Zweifel das Vermächtnis nicht mit den anderen teilen (§ 2151 Abs. 3 Satz 3 BGB).
2. Wahlweise Bedachte (§ 2152 BGB). Soll „nur der eine oder der andere" das Vermächtnis erhalten, bestimmt im Zweifel der Beschwerte, wer es bekommt. Das ist eine Auslegungsregel, der Erblasser kann auch einen Dritten bestimmen.
3. Anteilsvermächtnis (§ 2153 BGB). Mehrere sind bedacht, aber die Aufteilung des vermachten Gegenstands soll ein anderer festlegen. Fällt die Bestimmung aus, sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt.
4. Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB). Ein Bedachter soll aus mehreren Gegenständen nur einen erhalten, zum Beispiel „eines meiner Bilder". Die Wahl kann dem Bedachten, dem Beschwerten oder einem Dritten zustehen. Kann der Dritte nicht wählen, geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über.
5. Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB). Der Erblasser vermacht nur eine Sache der Gattung nach, etwa „ein Auto" oder „ein Klavier". Zu leisten ist eine Sache, die den Verhältnissen des Bedachten entspricht. Auch hier darf der Bedachte oder ein Dritter die Sache bestimmen; passt die Bestimmung offenbar nicht zu den Verhältnissen des Bedachten, leistet der Beschwerte so, als gäbe es keine Anordnung (§ 2155 Abs. 3 BGB). Zur Abgrenzung vom Stückvermächtnis siehe [Verschaffungsvermächtnis](/fakten/verschaffungsvermaechtnis-2170-bgb).
6. Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB). Der Erblasser bestimmt den Zweck (zum Beispiel „Ausbildung des Enkels" oder „Pflege meiner Lebensgefährtin") und überlässt Art und Höhe der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten. Es gelten die §§ 315–319 BGB entsprechend: Im Zweifel ist nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 315 Abs. 1, § 317 Abs. 1 BGB); entspricht die Bestimmung nicht der Billigkeit oder wird sie verzögert, entscheidet das Gericht durch Urteil (§ 315 Abs. 3 BGB, bei einem Dritten § 319 Abs. 1 BGB).
Ablauf: Wer erklärt was gegenüber wem?
- Anfall: Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an (§ 2176 BGB), der Bedachte hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (§ 2174 BGB). Beim Bestimmungsvermächtnis ist der Anspruch solange offen, bis die Bestimmung erfolgt ist.
- Bestimmung: Der Beschwerte oder Dritte gibt die Erklärung ab, jeweils an den in § 2151 Abs. 2 BGB genannten Adressaten.
- Streit oder Stillstand: Jeder Beteiligte kann beim Nachlassgericht beantragen, dem Bestimmungsberechtigten eine Frist zu setzen. Verstreicht sie ohne Erklärung, gilt die Ausfallregel (Gesamtgläubiger, gleiche Teile oder Wahlrecht des Beschwerten).
- Unbillige Bestimmung: Beim Zweckvermächtnis kann der Bedachte die Bestimmung durch Klage auf gerichtliche Bestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB bzw. § 319 Abs. 1 BGB überprüfen lassen.
Gesamtgläubiger bedeutet: Jeder Bedachte kann die ganze Leistung fordern, der Beschwerte muss aber nur einmal leisten und darf nach Belieben an einen von ihnen leisten (§ 428 BGB). Die Bedachten müssen sich dann untereinander einigen.
Pflichtteil und Steuer
Pflichtteilsberechtigter Bedachter. Wer pflichtteilsberechtigt ist und ein Vermächtnis erhält, hat die Wahl nach § 2307 BGB: Vermächtnis annehmen (mit Anrechnung) oder ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen. Siehe [Vermächtnis ausschlagen (§ 2180 BGB)](/fakten/vermaechtnis-ausschlagung-2180-bgb).
Erbschaftsteuer. Das Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Steuerklasse und die Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis des tatsächlich Bedachten zum Erblasser. Wer das ist, steht erst mit der Bestimmung fest. 2026 gelten persönliche Freibeträge von 500.000 € (Ehegatte), 400.000 € (Kind) und 200.000 € (Enkel) nach § 16 ErbStG. Einzelheiten der Entstehung und Bewertung sollten bei offener Bestimmung steuerlich geprüft werden. Siehe [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026).
Häufige Fehler
- „Mein Testamentsvollstrecker oder Bruder darf frei entscheiden, wer erbt." Falsch. Bei der Erbeinsetzung ist die Drittbestimmung unzulässig (§ 2065 Abs. 2 BGB). Nur beim Vermächtnis gelten die Ausnahmen der §§ 2151–2156 BGB, und auch dort muss der Erblasser den Rahmen vorgeben.
- „Wenn niemand bestimmt, ist das Vermächtnis unwirksam." Falsch. Das Gesetz sieht Auffangregeln vor (Gesamtgläubiger, gleiche Teile, Wahlrecht des Beschwerten).
- „Der Beschwerte darf beim Zweckvermächtnis machen, was er will." Falsch. Er ist an den vom Erblasser genannten Zweck und das billige Ermessen gebunden; das Gericht kann die Bestimmung ersetzen.
- „Die Bestimmung muss an alle Bedachten gerichtet werden." Falsch. Der Beschwerte erklärt sich gegenüber dem Gewählten, ein Dritter gegenüber dem Beschwerten (§ 2151 Abs. 2 BGB).
Beispiel
Erblasser E vermacht „einem meiner drei Enkel, den meine Tochter T auswählt, mein Ferienhaus". T ist Alleinerbin und damit Beschwerte. Sie erklärt gegenüber Enkel A, dass er das Haus erhalten soll (§ 2151 Abs. 2 BGB). Damit ist A allein Vermächtnisnehmer, die beiden anderen Enkel gehen leer aus. Hätte T die Auswahl nicht getroffen und hätte das Nachlassgericht auf Antrag einer Beteiligten eine Frist gesetzt, die ungenutzt verstreicht, wären alle drei Enkel Gesamtgläubiger (§ 2151 Abs. 3 BGB). Hätte E stattdessen geschrieben „eines meiner Bilder für A", läge ein Wahlvermächtnis vor (§ 2154 BGB), bei dem im Zweifel der Beschwerte oder ein bestimmter Dritter wählt.
Siehe auch
- [Vermächtnis (§§ 2147–2191 BGB)](/fakten/vermaechtnis-2147-bgb)
- [Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169–2171 BGB)](/fakten/verschaffungsvermaechtnis-2170-bgb)
- [Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)](/fakten/vorausvermaechtnis-2150-bgb)
- [Bestimmtheit der Erbeinsetzung (§ 2065 BGB)](/fakten/bestimmtheit-erbeinsetzung-2065-bgb)
- [Auflage im Testament (§§ 2192–2196 BGB)](/fakten/auflage-2192-bgb)
- [Testamentsauslegung (§§ 133, 2084 BGB)](/fakten/testamentsauslegung-2084-bgb)
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026)
Änderungsverlauf
- 2026-10-18: Erstveröffentlichung. Normtexte §§ 2065, 2151–2156, 315, 317, 319 BGB am 18.10.2026 im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de abgeglichen; § 2192 BGB nur sinngemäß, §§ 428 BGB, 3 und 16 ErbStG nicht erneut abgerufen; keine Zweitquelle (dejure.org/Kommentar) und keine Rechtsprechung geprüft, daher factcheck_status review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (Routine Erbrecht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-10-18
- Gültig ab: 1900-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, ErbStG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2065 BGB – Bestimmung durch Dritte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2065.html
- § 2151 BGB – Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2151.html
- § 2152 BGB – Wahlweise Bedachte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2152.html
- § 2153 BGB – Bestimmung der Anteile: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2153.html
- § 2154 BGB – Wahlvermächtnis: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2154.html
- § 2155 BGB – Gattungsvermächtnis: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2155.html
- § 2156 BGB – Zweckvermächtnis: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2156.html
- § 315 BGB – Bestimmung der Leistung durch eine Partei: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html
- § 317 BGB – Bestimmung der Leistung durch einen Dritten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html
- § 319 BGB – Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__319.html
- § 428 BGB – Gesamtgläubiger: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__428.html
- § 2192 BGB – Anwendbare Vorschriften (Auflage): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2192.html
- § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2174.html
- § 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2176.html
- § 2307 BGB – Zuwendung eines Vermächtnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2307.html
- § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html