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Gemeinschaftliches Testament – Errichtung durch Ehegatten (§§ 2265–2267 BGB) – Wer darf, Formerleichterung, Nottestament, Verwahrung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-06 · letzte Prüfung: 2026-10-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **gemeinschaftliches Testament** kann **nur von Ehegatten** errichtet werden (§ 2265 BGB); für **Lebenspartner** gilt über **§ 10 Abs. 4 LPartG** dasselbe. Nichteheliche Partner, Verlobte, Geschwister oder Eltern und Kinder können kein gemeinschaftliches Testament errichten – sie bleiben auf Einzeltestamente oder den **Erbvertrag** (§§ 2274 ff. BGB) angewiesen. Für die **Form** gibt es drei Wege: das **öffentliche Testament** vor dem Notar (§ 2232 BGB), das **eigenhändige** gemeinschaftliche Testament mit der **Formerleichterung des § 2267 BGB** und das **gemeinschaftliche Nottestament** (§ 2266 BGB). Die Erleichterung des § 2267 BGB besteht darin, dass es genügt, wenn **ein** Ehegatte das Testament **eigenhändig schreibt und unterschreibt** und der andere die gemeinschaftliche Erklärung **eigenhändig mitunterzeichnet** (§ 2267 Satz 1 BGB). Der mitunterzeichnende Ehegatte **soll** Zeit und Ort seiner Unterschrift angeben (§ 2267 Satz 2 BGB) – das ist eine **Soll-Vorschrift**; fehlen die Angaben, bleibt das Testament nach der Rechtsprechung wirksam (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017 – I-3 Wx 55/16). Wer **nur einen Text tippt und beide unterschreiben**, erfüllt die Form dagegen **nicht**: Ein maschinenschriftliches gemeinschaftliches Testament ist formunwirksam, weil mindestens ein Ehegatte den **gesamten Text** nach § 2247 BGB eigenhändig schreiben muss. Welche **Bindung** das gemeinschaftliche Testament auslöst, ergibt sich nicht aus der Errichtung, sondern aus der **Wechselbezüglichkeit** der einzelnen Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2265–2268, 2272 BGB; § 2247 BGB (eigenhändiges Testament); § 2232 BGB (öffentliches Testament); §§ 344, 349 FamFG [gesetze-im-internet.de]
Wer darf (§ 2265 BGB)„Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden." (verbatim)
Eingetragene Lebenspartner§ 10 Abs. 4 LPartG: „Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." (verbatim)
Nicht möglich fürnichteheliche Lebensgefährten, Verlobte, Verwandte – Alternative: Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)
Formwege(1) notariell, § 2232 BGB; (2) eigenhändig mit Erleichterung, § 2267 BGB; (3) gemeinschaftliches Nottestament, § 2266 BGB i. V. m. §§ 2249, 2250 BGB
Erleichterung (§ 2267 Satz 1 BGB)Es genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet (eigenhändig geschrieben und unterschrieben) und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet
Soll-Angaben (§ 2267 Satz 2 BGB)Der Mitunterzeichner soll angeben, wann (Tag, Monat, Jahr) und wo er unterschrieben hat – Soll-Vorschrift, kein Wirksamkeitserfordernis (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 55/16)
Eigenhändigkeit (§ 2247 Abs. 1 BGB)„eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung" – Computer-, Schreibmaschinen- oder fremdhändiger Text genügt nicht
Zeit und Ort (§ 2247 Abs. 2, 5 BGB)Soll-Angaben des Schreibenden; bei Zweifeln an der Gültigkeit müssen die Feststellungen anderweitig getroffen werden
Nottestament (§ 2266 BGB)Ein gemeinschaftliches Testament kann nach §§ 2249, 2250 BGB auch errichtet werden, wenn die Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen
Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)beide Ehegatten müssen testierfähig sein; Minderjährige erst ab 16 Jahren (Abs. 1), Testierunfähigkeit bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit (Abs. 4)
Besondere amtliche Verwahrungnotarielles Testament: § 34 BeurkG; eigenhändiges Testament: auf Verlangen beim Amtsgericht (§ 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG: „jedes Gericht")
Rücknahme aus der Verwahrung (§ 2272 BGB)„Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden." (verbatim)
Eröffnung nach dem ersten Todesfall (§ 349 Abs. 1 FamFG)Verfügungen des überlebenden Ehegatten werden, soweit trennbar, den Beteiligten nicht bekannt gegeben
Erneute Verwahrung (§ 349 Abs. 2 FamFG)Das Testament wird wieder verschlossen und erneut in besondere amtliche Verwahrung gebracht (§ 344 Abs. 2 FamFG) – nicht, wenn es nur den ersten Erbfall betrifft (§ 349 Abs. 3 FamFG)
Notarkosten (GNotKG)gemeinschaftliches Testament: Gebühr 2,0, mindestens 120 € (KV Nr. 21100); Einzeltestament: 1,0, mindestens 60 € (KV Nr. 21200)
§ 2273 BGBweggefallen

Wer darf ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB)

> § 2265 BGB: „Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden."

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und abschließend. Das gemeinschaftliche Testament ist dem Ehepaar vorbehalten, weil die §§ 2265 ff. BGB eine besondere Nähe voraussetzen, die später auch die Bindungswirkung rechtfertigt (§§ 2270, 2271 BGB). Für eingetragene Lebenspartner ordnet § 10 Abs. 4 LPartG ausdrücklich an, dass sie ein gemeinschaftliches Testament errichten können und dass die §§ 2266 bis 2272 BGB entsprechend gelten.

Nicht ausreichend sind nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobungen oder Verwandtschaft. Wollen sich solche Personen gegenseitig binden, kommt nur der Erbvertrag in Betracht (§ 2274 BGB: persönlicher Abschluss; zur Form § 2276 BGB). Wird ein Text trotzdem „gemeinsam" von Nichtehegatten unterschrieben, ist er allenfalls als Einzeltestament des Schreibenden denkbar, wenn dessen Verfügung formwirksam ist – eine Bindung des anderen entsteht nicht.

Hinzu kommt, dass beide Beteiligten testierfähig sein müssen (§ 2229 BGB). Fehlt es bei einem Ehegatten an der Testierfähigkeit, ist dessen Verfügung unwirksam; ob die Verfügung des anderen dann Bestand hat, richtet sich nach der Wechselbezüglichkeit (§ 2270 Abs. 1 BGB: Nichtigkeit der einen Verfügung führt zur Unwirksamkeit der anderen, soweit wechselbezüglich).

Drei Formwege

1. Öffentliches Testament (§ 2232 BGB). Beide Ehegatten erklären dem Notar ihren letzten Willen oder übergeben eine Schrift mit der Erklärung, dass sie ihren letzten Willen enthalte. Der Notar verschließt die Niederschrift und veranlasst die besondere amtliche Verwahrung (§ 34 Abs. 1 BeurkG). Die Gebühr beträgt für das gemeinschaftliche Testament 2,0 (mindestens 120 €; Nr. 21100 KV GNotKG), für ein Einzeltestament nur 1,0 (mindestens 60 €; Nr. 21200 KV GNotKG). Nach der Anmerkung zu Nr. 21200 KV GNotKG ist unerheblich, ob die Erklärung von einer oder mehreren Personen abgegeben wird – für das gemeinschaftliche Testament greift die höhere Gebühr der Nr. 21100.

2. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament (§ 2267 BGB). Das ist der häufigste Weg ohne Notar. Es genügt, wenn einer der Ehegatten den gesamten Text eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

> § 2267 BGB: „Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat."

Der mitunterzeichnende Ehegatte muss den Text nicht selbst schreiben. Er muss ihn aber als gemeinsame Erklärung gelten lassen wollen und eigenhändig unterschreiben. Der Schreibende erfüllt § 2247 BGB: „eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung" (Abs. 1), mit den Soll-Angaben zu Zeit und Ort (Abs. 2) und der Unterschrift mit Vor- und Familiennamen (Abs. 3, mit der Ausnahme für anderweitige, die Urheberschaft sichernde Unterzeichnung).

Die Angaben von Tag, Monat, Jahr und Ort bei der zweiten Unterschrift (§ 2267 Satz 2 BGB) sind Soll-Angaben. Fehlen sie, ist das Testament nach OLG Düsseldorf nicht unwirksam. Bei Zweifeln über die Gültigkeit, etwa weil sich mehrere widersprüchliche Testamente gegenüberstehen, kann aber das fehlende Datum Beweisprobleme auslösen (vgl. § 2247 Abs. 5 BGB für den Schreibenden).

3. Gemeinschaftliches Nottestament (§ 2266 BGB). Nach § 2266 BGB kann ein gemeinschaftliches Testament nach den §§ 2249, 2250 BGB auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen – etwa bei naher Todesgefahr eines Ehegatten. Das Nottestament verliert seine Gültigkeit nach der Dreimonatsfrist des § 2252 BGB, wenn der Erblasser danach noch lebt (Einzelheiten: [Nottestament](./nottestament-2249-bgb.md)).

Was die Formerleichterung nicht erlaubt

Die Erleichterung des § 2267 BGB betrifft allein die Mitunterzeichnung durch den zweiten Ehegatten. Nicht genügt:

Entscheidend ist der gemeinschaftliche Testierwille: Die Eheleute müssen ihre Verfügungen als gemeinsame Erklärung gewollt haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt darauf ab, ob es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute im Sinne der §§ 2265 ff. BGB handelt – auch wenn die Unterschrift des zweiten Ehegatten zu einem anderen Zeitpunkt hinzugefügt wurde.

Verwahrung, Rücknahme und Eröffnung

Verwahrung. Ein notarielles Testament kommt in die besondere amtliche Verwahrung (§ 34 BeurkG). Ein eigenhändiges Testament kann dort auf Verlangen hinterlegt werden; zuständig ist jedes Amtsgericht (§ 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG), und die Ehegatten können jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Gericht verlangen (§ 344 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Zur Registrierung siehe [Zentrales Testamentsregister](./zentrales-testamentsregister.md).

Rücknahme. Die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ist beim gemeinschaftlichen Testament nur durch beide Ehegatten gemeinsam möglich (§ 2272 BGB i. V. m. § 2256 BGB). Bei einem notariellen oder Nottestament gilt die Rückgabe an den Erblasser als Widerruf (§ 2256 Abs. 1 BGB) – die Behörde soll darüber belehren.

Eröffnung. Nach dem Tod des ersten Ehegatten eröffnet das Nachlassgericht das Testament. Dabei werden die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt gegeben (§ 349 Abs. 1 FamFG). War das Testament in besonderer amtlicher Verwahrung, wird von den Verfügungen des Verstorbenen eine beglaubigte Abschrift angefertigt und das Testament wieder verschlossen und erneut verwahrt (§ 349 Abs. 2 FamFG). Das entfällt, wenn das Testament nur den ersten Erbfall betrifft, etwa nur die gegenseitige Erbeinsetzung (§ 349 Abs. 3 FamFG). Wer ein nicht verwahrtes Testament besitzt, muss es nach dem Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB; siehe [Testamentseröffnung](./testamentseroeffnung-348-famfg.md)).

Was nach der Errichtung gilt

Die §§ 2265–2267 BGB regeln nur die Errichtung. Für die inhaltlichen Folgen sind drei Folgeseiten maßgeblich:

Einseitig bleibt der Widerruf zu Lebzeiten ohnehin nur eingeschränkt möglich: Ein Testament ist grundsätzlich jederzeit widerruflich (§ 2253 BGB), beim gemeinschaftlichen Testament gilt für wechselbezügliche Verfügungen jedoch § 2271 Abs. 1 BGB. Ein späteres Testament hebt das frühere nur insoweit auf, als es mit ihm im Widerspruch steht (§ 2258 Abs. 1 BGB).

Rechtsprechung (Auswahl)

Häufige Fehler

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Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-06
Letzte Prüfung:
2026-10-06
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0