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Bürgergeld – Regelsätze 2026

Sozialrecht Bürgergeld SGB II SGB XII Regelbedarf BMAS Deutschland
Kurzantwort Die Regelbedarfe im Bürgergeld (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII) bleiben zum 1. Januar 2026 unverändert auf dem Niveau von 2024 und 2025. Alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) erhalten weiterhin 563 € pro Monat. Rechnerisch hätte sich aus dem gesetzlichen Fortschreibungsmechanismus mit Mischindex ein niedrigerer Wert ergeben (557 €); der gesetzliche Besitzschutz friert die Regelbedarfe auf 563 € ein. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden zusätzlich in tatsächlicher und angemessener Höhe übernommen. Rechtsgrundlage ist die Fortschreibungs-Verordnung des BMAS nach § 28a SGB XII in Verbindung mit § 20 Absatz 5 SGB II.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Regelbedarf§ 20 SGB II in Verbindung mit § 28 und § 28a SGB XII sowie Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025
Geltung ab1. Januar 2026
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende)563 € / Monat
Regelbedarfsstufe 2 (Paare je Partner)506 € / Monat
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene in Einrichtungen / unter 25 im Elternhaushalt)451 € / Monat
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche 14–17 Jahre)471 € / Monat
Regelbedarfsstufe 5 (Kinder 6–13 Jahre)390 € / Monat
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder 0–5 Jahre)357 € / Monat
Schulbedarf 1. Halbjahr 2026130 €
Schulbedarf 2. Halbjahr 202665 €
AnpassungsmechanismusMischindex aus 70 % regelbedarfsrelevanter Preisentwicklung und 30 % Nettolohnentwicklung (Basisfortschreibung), ergänzt um Preisentwicklung 2. Quartal (ergänzende Fortschreibung)
Grund für Nullrunde 2026Rechnerisch ergäbe sich für RBS 1 nur 557 € – wegen gesetzlichem Besitzschutz bleibt es bei 563 €
Kosten der Unterkunft und Heizungzusätzlich in tatsächlicher und angemessener Höhe (§ 22 SGB II)

Regelbedarfsstufen im Detail

Regelbedarfsstufe 1 – 563 €: Alleinstehende erwachsene Person, die in einer eigenen Wohnung lebt (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz).

Regelbedarfsstufe 2 – 506 €: Erwachsene Person, die als Ehegatte, Lebenspartnerin oder eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (je Partner).

Regelbedarfsstufe 3 – 451 €: Erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII (stationäre Einrichtung) bestimmt, sowie erwachsene Personen unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben.

Regelbedarfsstufe 4 – 471 €: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5 – 390 €: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6 – 357 €: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Wie die Nullrunde 2026 zustande kommt

Der Regelbedarf wird in zwei Schritten fortgeschrieben. Im ersten Schritt erfolgt eine Basisfortschreibung mit einem Mischindex – 70 % regelbedarfsrelevante Preisentwicklung, 30 % Nettolohnentwicklung – über den 12-Monats-Zeitraum Juli bis Juni. Ausgangspunkt ist nicht der aktuell geltende Betrag, sondern das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr. Für Regelbedarfsstufe 1 beträgt dieser Ausgangswert zum 1. Januar 2025 535,50 €. Die Basisfortschreibung 2026 ergibt 2,25 %, woraus 547,55 € folgen.

Im zweiten Schritt wird mit der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung des zweiten Quartals (April bis Juni) ergänzend fortgeschrieben. Diese ergänzende Fortschreibung beträgt 1,8 %, sodass sich rechnerisch ein Wert von gerundet 557 € ergibt – also weniger als die aktuell geltenden 563 €. Wegen des in § 28a Absatz 4 SGB XII verankerten Besitzschutzes darf der Regelbedarf nicht sinken. Daher bleiben die Beträge zum 1. Januar 2026 auf dem Niveau von 2024/2025.

Was zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt wird

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2026-01-01 (Beträge unverändert seit 2024 wegen Besitzschutz)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (BMAS und gesetze-im-internet.de als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0

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