Bürgergeld – Regelsätze 2026
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Regelbedarf | § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 und § 28a SGB XII sowie Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 |
| Geltung ab | 1. Januar 2026 |
| Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende) | 563 € / Monat |
| Regelbedarfsstufe 2 (Paare je Partner) | 506 € / Monat |
| Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene in Einrichtungen / unter 25 im Elternhaushalt) | 451 € / Monat |
| Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche 14–17 Jahre) | 471 € / Monat |
| Regelbedarfsstufe 5 (Kinder 6–13 Jahre) | 390 € / Monat |
| Regelbedarfsstufe 6 (Kinder 0–5 Jahre) | 357 € / Monat |
| Schulbedarf 1. Halbjahr 2026 | 130 € |
| Schulbedarf 2. Halbjahr 2026 | 65 € |
| Anpassungsmechanismus | Mischindex aus 70 % regelbedarfsrelevanter Preisentwicklung und 30 % Nettolohnentwicklung (Basisfortschreibung), ergänzt um Preisentwicklung 2. Quartal (ergänzende Fortschreibung) |
| Grund für Nullrunde 2026 | Rechnerisch ergäbe sich für RBS 1 nur 557 € – wegen gesetzlichem Besitzschutz bleibt es bei 563 € |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | zusätzlich in tatsächlicher und angemessener Höhe (§ 22 SGB II) |
Regelbedarfsstufen im Detail
Regelbedarfsstufe 1 – 563 €: Alleinstehende erwachsene Person, die in einer eigenen Wohnung lebt (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz).
Regelbedarfsstufe 2 – 506 €: Erwachsene Person, die als Ehegatte, Lebenspartnerin oder eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (je Partner).
Regelbedarfsstufe 3 – 451 €: Erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII (stationäre Einrichtung) bestimmt, sowie erwachsene Personen unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben.
Regelbedarfsstufe 4 – 471 €: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5 – 390 €: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6 – 357 €: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Wie die Nullrunde 2026 zustande kommt
Der Regelbedarf wird in zwei Schritten fortgeschrieben. Im ersten Schritt erfolgt eine Basisfortschreibung mit einem Mischindex – 70 % regelbedarfsrelevante Preisentwicklung, 30 % Nettolohnentwicklung – über den 12-Monats-Zeitraum Juli bis Juni. Ausgangspunkt ist nicht der aktuell geltende Betrag, sondern das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr. Für Regelbedarfsstufe 1 beträgt dieser Ausgangswert zum 1. Januar 2025 535,50 €. Die Basisfortschreibung 2026 ergibt 2,25 %, woraus 547,55 € folgen.
Im zweiten Schritt wird mit der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung des zweiten Quartals (April bis Juni) ergänzend fortgeschrieben. Diese ergänzende Fortschreibung beträgt 1,8 %, sodass sich rechnerisch ein Wert von gerundet 557 € ergibt – also weniger als die aktuell geltenden 563 €. Wegen des in § 28a Absatz 4 SGB XII verankerten Besitzschutzes darf der Regelbedarf nicht sinken. Daher bleiben die Beträge zum 1. Januar 2026 auf dem Niveau von 2024/2025.
Was zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt wird
- Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II): tatsächliche Aufwendungen, soweit angemessen.
- Mehrbedarfe (§ 21 SGB II): u. a. für Alleinerziehende, werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen, dezentrale Warmwasserbereitung.
- Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II / § 34 SGB XII): Schulbedarfspaket, Schulausflüge, Lernförderung, Mittagessen, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (15 € / Monat).
- Einmalige Leistungen (§ 24 SGB II): z. B. Erstausstattung Wohnung, Erstausstattung Bekleidung, Erstausstattung Schwangerschaft und Geburt.
Quellen
- BMAS – Pressemitteilung „Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld" (mit Tabelle Regelbedarfsstufen 2025 und 2026): bmas.de
- BMAS – Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2026 (Gesetzesvorhaben): bmas.de
- BMAS – FAQ zur Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2026: bmas.de
- BMAS – Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld (Übersicht): bmas.de
- gesetze-im-internet.de – § 20 SGB II (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts): gesetze-im-internet.de
- gesetze-im-internet.de – Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufen): gesetze-im-internet.de