Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) nach § 311 Abs. 2, 3 BGB In Kraft
Anspruchsgrundlage
Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. 2 (bzw. Abs. 3) und § 241 Abs. 2 BGB. § 311 Abs. 2 BGB nennt drei Entstehungstatbestände des vorvertraglichen Schuldverhältnisses: die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, bei der ein Teil dem anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder anvertraut (Nr. 2), und ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). Die vor 2002 von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der culpa in contrahendo ist damit seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 gesetzlich verankert. Der Inhalt der Pflichten ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB (Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils).
Anspruchsvoraussetzungen
- Vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB: Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlicher geschäftlicher Kontakt. Ein bloßer unverbindlicher Kontakt (etwa reines Umsehen im Laden ohne Anbahnungsabsicht) genügt nicht; bei der Anbahnung kommt es auf die Möglichkeit der Einwirkung auf Rechtsgüter des anderen an. Gegenüber Dritten kann das Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB entstehen, insbesondere wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
- Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB, etwa:
- Verletzung einer Aufklärungspflicht über Umstände, die für den Entschluss des anderen erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind,
- Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten für Körper, Eigentum und Vermögen des Verhandlungspartners,
- treuwidriger Abbruch von Vertragsverhandlungen, wenn zuvor ein besonderes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags geweckt wurde und kein triftiger Grund für den Abbruch vorliegt (reiner Abbruch ohne weiteres ist wegen der Abschlussfreiheit zulässig).
- Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2, §§ 276, 278 BGB): Das Verschulden wird vermutet; der Schuldner muss sich entlasten. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (Verhandlungsgehilfen) wird nach § 278 BGB zugerechnet.
- Schaden und Kausalität: Der Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen.
Rechtsfolgen
- Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB, grundsätzlich gerichtet auf das negative Interesse (Vertrauensschaden): Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er die Verhandlungen nie geführt bzw. als hätte der Verhandlungspartner pflichtgemäß aufgeklärt. Erfasst sind etwa nutzlose Aufwendungen und entgangene anderweitige Vertragschancen.
- Anpassung des Vertrags (Vertragsaufhebung oder Preisherabsetzung): Hat der Geschädigte wegen einer Aufklärungspflichtverletzung einen Vertrag geschlossen, den er sonst nicht oder nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, kann er sich nach der Rechtsprechung vom Vertrag lösen (Naturalrestitution) oder unter Umständen am Vertrag festhalten und den Minderwert ersetzt verlangen.
- Erfüllungsinteresse (Schaden wie bei ordnungsgemäß erfülltem, günstigerem Vertrag) kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte beweist, dass bei pflichtgemäßem Verhalten ein für ihn günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre.
- Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB (regelmäßige Frist von drei Jahren); abweichende Fristen aus dem Gewährleistungsrecht sind bei Konkurrenzfragen zu beachten (Vorrang der §§ 434 ff. BGB bei Sachmängeln nach Gefahrübergang, soweit der Anwendungsbereich reicht).
Praxisbeispiel
Eine Verkäuferin veräußert Gewerbeeinheiten in einer Wohnungseigentumsanlage für 1,525 Mio. Euro unter Haftungsausschluss. Zur Prüfung stellt sie den Kaufinteressenten einen elektronischen Datenraum bereit. Kurz vor dem Notartermin lädt sie dort ein Eigentümerversammlungsprotokoll hoch, aus dem sich geplante Baumaßnahmen im Umfang von rund 50 Mio. Euro ergeben, ohne die Käuferin darauf hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof (V ZR 77/22, Urteil vom 15.09.2023) sah darin eine mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht: Wer Zugang zu einem Datenraum gewährt, genügt seiner Aufklärungspflicht nur, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangt. Das war bei einem erst drei Tage vor Beurkundung eingestellten, nicht angezeigten Dokument nicht der Fall. Der Schadensersatzanspruch stützt sich auf §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB; der Haftungsausschluss schützt bei Arglist bzw. bei Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht.
Verwandte Normen
- § 241 Abs. 2 BGB — Rücksichtnahmepflichten gegenüber Rechten, Rechtsgütern und Interessen des anderen Teils
- § 280 Abs. 1 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Verschuldensvermutung; siehe pflichtverletzung-verschulden-280-bgb
- § 311 Abs. 1 BGB — Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (Vertragsschluss als Grundfall)
- § 276, § 278 BGB — Verschulden und Zurechnung von Erfüllungsgehilfen
- §§ 249 ff. BGB — Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 123 BGB — Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Konkurrenz zur Haftung aus c. i. c.)
- § 444 BGB — Haftungsausschluss beim Kauf bei Arglist
Stand
- Letzte Prüfung: 07.10.2026
- Gültig ab: 01.01.2002
- Status: in Kraft
- Quellenautorität: A (bundesgerichtshof.de, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Quellen
- § 311 BGB (dejure.org, Permalink-Fallback): https://dejure.org/gesetze/BGB/311.html