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Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) nach § 311 Abs. 2, 3 BGB In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Schon vor Vertragsschluss entsteht ein **vorvertragliches Schuldverhältnis** mit Rücksichts-, Schutz- und Aufklärungspflichten nach **§ 241 Abs. 2 BGB**, sobald Vertragsverhandlungen aufgenommen oder ein Vertrag angebahnt wird (**§ 311 Abs. 2 BGB**). Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, haftet nach **§ 280 Abs. 1 BGB** auf Schadensersatz, in der Regel auf den **Vertrauensschaden** (Ersatz dessen, was der Geschädigte im Vertrauen auf ein redliches Verhalten aufgewendet hat oder an Nachteilen erlitten hat). Nach **§ 311 Abs. 3 BGB** kann die Haftung auch einen **Dritten** treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, aber besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt (Sachwalterhaftung). Typische Fälle sind unterlassene Aufklärung über wesentliche Umstände, der treuwidrige Abbruch fortgeschrittener Verhandlungen und Verletzungen von Obhutspflichten bei der Vertragsanbahnung.

Anspruchsgrundlage

Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. 2 (bzw. Abs. 3) und § 241 Abs. 2 BGB. § 311 Abs. 2 BGB nennt drei Entstehungstatbestände des vorvertraglichen Schuldverhältnisses: die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, bei der ein Teil dem anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder anvertraut (Nr. 2), und ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). Die vor 2002 von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der culpa in contrahendo ist damit seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 gesetzlich verankert. Der Inhalt der Pflichten ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB (Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils).

Anspruchsvoraussetzungen

  1. Vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB: Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlicher geschäftlicher Kontakt. Ein bloßer unverbindlicher Kontakt (etwa reines Umsehen im Laden ohne Anbahnungsabsicht) genügt nicht; bei der Anbahnung kommt es auf die Möglichkeit der Einwirkung auf Rechtsgüter des anderen an. Gegenüber Dritten kann das Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB entstehen, insbesondere wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
  2. Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB, etwa:
  1. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2, §§ 276, 278 BGB): Das Verschulden wird vermutet; der Schuldner muss sich entlasten. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (Verhandlungsgehilfen) wird nach § 278 BGB zugerechnet.
  2. Schaden und Kausalität: Der Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen.

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

Eine Verkäuferin veräußert Gewerbeeinheiten in einer Wohnungseigentumsanlage für 1,525 Mio. Euro unter Haftungsausschluss. Zur Prüfung stellt sie den Kaufinteressenten einen elektronischen Datenraum bereit. Kurz vor dem Notartermin lädt sie dort ein Eigentümerversammlungsprotokoll hoch, aus dem sich geplante Baumaßnahmen im Umfang von rund 50 Mio. Euro ergeben, ohne die Käuferin darauf hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof (V ZR 77/22, Urteil vom 15.09.2023) sah darin eine mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht: Wer Zugang zu einem Datenraum gewährt, genügt seiner Aufklärungspflicht nur, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangt. Das war bei einem erst drei Tage vor Beurkundung eingestellten, nicht angezeigten Dokument nicht der Fall. Der Schadensersatzanspruch stützt sich auf §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB; der Haftungsausschluss schützt bei Arglist bzw. bei Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht.

Verwandte Normen

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0