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Dreißigster (§ 1969 BGB) – Unterhalt und Wohnungsnutzung für Hausstandsangehörige in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-02 · letzte Prüfung: 2026-10-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Dreißigster** ist ein gesetzlich angeordneter Anspruch von **Familienangehörigen des Erblassers**, die zur Zeit des Todes **zu dessen Hausstand gehörten** und **von ihm Unterhalt bezogen** haben. Der Erbe muss ihnen in den **ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls** in **demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt gewähren** und ihnen **die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten** (§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Erblasser kann durch **letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung** treffen (§ 1969 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auf den Anspruch sind die **Vorschriften über Vermächtnisse entsprechend** anzuwenden (§ 1969 Abs. 2 BGB); er ist damit ein gesetzliches „Vermächtnis" mit eigenem, **einklagbarem Anspruch** des Berechtigten gegen den Erben (§ 2174 BGB). Der Dreißigster überbrückt die erste Zeit nach dem Todesfall, bis die Erbfolge geklärt ist und der Haushalt neu geordnet werden kann.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1969 BGB (Buch 5 Erbrecht, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 1 – Nachlassverbindlichkeiten) [gesetze-im-internet.de]
AnspruchsberechtigteFamilienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]
AnspruchsverpflichteterDer Erbe (bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft) [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]
DauerDie ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]
FristbeginnMit dem Tag nach dem Todestag; der Todestag selbst zählt nicht mit [§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB]
Inhalt – UnterhaltUnterhalt in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat – maßgeblich ist die tatsächliche Gewährung, nicht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Inhalt – WohnungGestattung der Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände [§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Abweichende AnordnungDurch letztwillige Verfügung des Erblassers möglich (Erweiterung, Beschränkung, Ausschluss) [§ 1969 Abs. 1 Satz 2 BGB]
RechtsnaturGesetzliches Vermächtnis; Vermächtnisvorschriften gelten entsprechend [§ 1969 Abs. 2 BGB]
Eigener AnspruchDer Berechtigte kann die Leistung vom Beschwerten fordern [§ 2174 BGB i. V. m. § 1969 Abs. 2 BGB]
NachlassverbindlichkeitAls Vermächtnisanspruch Erbfallschuld [§ 1967 Abs. 2 BGB]
Abgrenzung VorausDer Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) betrifft Haushaltsgegenstände dauerhaft (Eigentum), der Dreißigster nur die Nutzung auf Zeit
Abgrenzung BestattungskostenKostentragung der Bestattung folgt § 1968 BGB, nicht § 1969 BGB
Erbschaftsteuer – EinordnungVermächtnisse sind Erwerb von Todes wegen [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]; die steuerliche Behandlung des Dreißigsten ist im Einzelfall zu prüfen

Geltungsbereich

§ 1969 BGB gilt für jeden Erbfall nach deutschem Erbrecht, unabhängig davon, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ein Testament vorliegt. Die Regelung schützt Personen, die im Haushalt des Erblassers lebten und von ihm wirtschaftlich versorgt wurden – typischerweise den nicht erbenden Ehegatten oder Kinder, Enkel, Eltern oder andere Verwandte, die mit dem Erblasser zusammenwohnten. Begünstigt sind nach dem Gesetzeswortlaut nur Familienangehörige; der nichteheliche Lebensgefährte wird nicht ausdrücklich genannt. Wer ihn für die Übergangszeit absichern will, kann ihn per Vermächtnis oder durch eine abweichende Anordnung nach § 1969 Abs. 1 Satz 2 BGB bedenken (siehe auch [Erbrecht bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft](nichteheliche-lebensgemeinschaft-erbrecht)). Ist der Berechtigte zugleich Erbe, wirkt der Anspruch im Ergebnis nur zu seinen Lasten und ist praktisch kaum relevant; Bedeutung hat der Dreißigster vor allem für Hausstandsangehörige, die nicht erben.

Voraussetzungen im Einzelnen

1. Familienangehöriger des Erblassers. Der Kreis ergibt sich aus dem Begriff der Familie; Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern und weitere Verwandte kommen in Betracht. Ein Erbrecht ist nicht erforderlich.

2. Zugehörigkeit zum Hausstand zur Zeit des Todes. Der Berechtigte muss tatsächlich im Haushalt des Erblassers gelebt haben. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung kommt es nicht an.

3. Unterhaltsbezug vom Erblasser. Der Berechtigte muss von dem Erblasser Unterhalt bezogen haben, also von ihm tatsächlich versorgt worden sein (Verpflegung, Kleidung, Taschengeld usw.). Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist nicht erforderlich; entscheidend ist die tatsächliche Gewährung.

4. Zeitraum. Der Anspruch besteht nur für die ersten 30 Tage nach dem Erbfall. Danach endet er kraft Gesetzes; weitergehende Ansprüche (etwa aus einem Vermächtnis, einem Wohnungsrecht oder gesetzlichem Unterhaltsrecht) bleiben unberührt.

Inhalt und Umfang

Der Erbe schuldet Unterhalt „in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat" (§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Maßstab ist damit der bisherige Lebensstandard im Haushalt, nicht der angemessene Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB. Daneben muss der Erbe die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten. Der Berechtigte erhält dadurch kein Eigentum und kein dauerhaftes Wohnrecht, sondern nur eine Nutzungsbefugnis auf Zeit. Der Erbe darf also nicht schon am Tag nach dem Todesfall die Wohnung räumen lassen oder die Schlösser wechseln, solange ein Hausstandsangehöriger mit Anspruch dort lebt.

Durchsetzung und Haftung

Da nach § 1969 Abs. 2 BGB die Vermächtnisvorschriften entsprechend gelten, hat der Berechtigte einen eigenen Anspruch gegen den Erben (§ 2174 BGB), den er notfalls gerichtlich durchsetzen kann. Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld (§ 1967 Abs. 2 BGB); der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken (siehe [Erbenhaftung](erbenhaftung-1967-bgb)). Schlägt der zunächst berufene Erbe die Erbschaft aus (siehe [Erbausschlagung](erbausschlagung-1942-bgb)), richtet sich der Anspruch gegen den, der stattdessen Erbe wird.

Abweichende Anordnung durch den Erblasser

Nach § 1969 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag (siehe [Testament](testament-form-2247-bgb)) anderes bestimmen: den Anspruch ausschließen, verkürzen, verlängern (zum Beispiel auf sechs Monate) oder auf weitere Personen erstrecken. Eine solche Anordnung ist formgebunden; mündliche Wünsche genügen nicht.

Abgrenzung zu verwandten Ansprüchen

Der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB (siehe [Voraus des Ehegatten](voraus-ehegatte-1932-bgb)) gibt dem überlebenden Ehegatten, der gesetzlicher Erbe ist, die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke dauerhaft. Der Dreißigster gewährt dagegen nur Nutzung und Unterhalt für 30 Tage und hilft auch Personen, die nicht erben. Die Bestattungskosten (siehe [Bestattungskosten](bestattungskosten-1968-bgb)) regelt § 1968 BGB gesondert. Ein Vermächtnis (siehe [Vermächtnis](vermaechtnis-2147-bgb)) ist dagegen vom Erblasser frei gestaltbar und nicht auf 30 Tage beschränkt.

Häufige Fehler

Beispiel

Erblasser E lebte mit seiner volljährigen, nicht erwerbstätigen Tochter T im gemeinsamen Haushalt und kam für ihren Lebensunterhalt auf. In seinem Testament setzt E seinen Sohn S als Alleinerben ein; T erhält nichts. T hat nach § 1969 BGB gegen S für die ersten 30 Tage nach dem Tod Anspruch auf Unterhalt im bisherigen Umfang und darauf, Wohnung und Haushaltsgegenstände weiter zu nutzen. S darf sie in dieser Zeit nicht hinausdrängen. Ab dem 31. Tag endet der Anspruch. Hätte E in seinem Testament bestimmt, dass T drei Monate weiter im Haus wohnen darf, gälte diese abweichende Anordnung (§ 1969 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-02
Letzte Prüfung:
2026-10-02
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0