DSGVO Art. 28 (VO 2016/679) – Auftragsverarbeitung (AVV): Pflichtinhalte, Sub-Auftragsverarbeiter & Bußgelder
Kurzantwort
Immer wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten nicht selbst, sondern durch einen externen Dienstleister verarbeiten lässt – etwa durch einen Cloud-Anbieter, ein Rechenzentrum, einen Newsletter-Versender, eine Lohnbuchhaltung oder einen IT-Wartungsdienst – liegt eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679, DSGVO) vor. Der Auftraggeber bleibt „Verantwortlicher" (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), der Dienstleister ist „Auftragsverarbeiter" (Art. 4 Nr. 8 DSGVO).
Nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO muss die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter auf Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments erfolgen – dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), auch „Data Processing Agreement" (DPA) genannt. Dieser Vertrag ist gesetzlich vorgeschrieben und muss schriftlich, auch in elektronischem Format, geschlossen werden. Fehlt der AVV oder ist er unvollständig, ist die Verarbeitung rechtswidrig – und zwar für beide Seiten.
Die DSGVO gilt als EU-Verordnung unmittelbar in Deutschland; ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Verstöße gegen Art. 28 werden nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit Geldbußen von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist) geahndet.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 28 [EUR-Lex, CELEX:32016R0679] |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung → unmittelbar anwendbar in Deutschland (kein Umsetzungsgesetz nötig) |
| Geltung seit | 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) |
| Kernpflicht | schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV/DPA) vor Beginn der Verarbeitung (Art. 28 Abs. 3) |
| Form | schriftlich, ausdrücklich auch elektronisches Format zulässig (Art. 28 Abs. 9) |
| Rollen | Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7) beauftragt Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8) |
| Pflicht-Inhalte AVV | Gegenstand, Dauer, Art und Zweck, Art der Daten, Kategorien Betroffener, Rechte/Pflichten des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 3 Satz 1) |
| 8 Mindestklauseln | Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Art.-32-Sicherheit, Sub-AV-Regeln, Unterstützung Betroffenenrechte, Unterstützung Art. 32–36, Löschung/Rückgabe, Nachweis/Audits (Art. 28 Abs. 3 lit. a–h) |
| Auswahlpflicht | nur Auftragsverarbeiter mit hinreichenden Garantien für DSGVO-konforme Verarbeitung (Art. 28 Abs. 1) |
| Sub-Auftragsverarbeiter | nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen (spezifisch oder allgemein), Art. 28 Abs. 2 |
| Weiterreichung an Sub-AV | Sub-AV muss dieselben Datenschutzpflichten auferlegt bekommen (Art. 28 Abs. 4) |
| Hinweispflicht | Auftragsverarbeiter muss melden, wenn eine Weisung gegen die DSGVO verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h a. E.) |
| „Exzess"-Folge | Überschreitet der AV die Weisungen und bestimmt Zwecke/Mittel selbst, gilt er für diese Verarbeitung als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10) |
| Standardvertragsklauseln | vorab genehmigte SCC der EU-Kommission: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 vom 4. Juni 2021 |
| Bußgeldrahmen | bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. a) |
| Auslegungshilfe | EDSA/EDPB-Leitlinien 07/2020 zu „Verantwortlicher" und „Auftragsverarbeiter" (final 2021) |
| Betroffener Nutzerkreis | alle Unternehmen, Vereine, Behörden, die Datenverarbeitung auslagern (Cloud, IT, Marketing, Payroll, Hosting) – und deren Dienstleister |
Geltungsbereich
Art. 28 DSGVO greift, sobald ein Verantwortlicher einen externen Dienstleister weisungsgebunden personenbezogene Daten verarbeiten lässt. Typische Fälle sind Cloud- und Hosting-Anbieter, Rechenzentren, Software-as-a-Service (SaaS), Newsletter- und E-Mail-Dienste, Lohn- und Gehaltsabrechnung, externe IT-Wartung und Fernwartung, Webanalyse-Dienstleister, Callcenter sowie Akten- und Datenträgervernichter. Entscheidend ist, dass der Dienstleister keine eigene Entscheidungsmacht über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung hat – diese liegen beim Verantwortlichen.
Kein Fall der Auftragsverarbeitung – und damit kein AVV nach Art. 28 – liegt vor, wenn ein Dienstleister die Daten eigenverantwortlich zu eigenen Zwecken verarbeitet (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken, Postdienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben). Nach den EDSA-Leitlinien 07/2020 richtet sich die Einordnung funktional und faktisch nach der tatsächlichen Entscheidungsmacht, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag: Eine Partei wird nicht schon dadurch zum Auftragsverarbeiter, dass ein Vertrag sie so nennt, wenn sie in Wahrheit selbst über die Zwecke der Verarbeitung entscheidet.
Da die DSGVO als Verordnung unmittelbar gilt, ist Art. 28 in Deutschland ohne Umsetzungsgesetz anwendbar. Ergänzende nationale Regelungen bestehen für öffentliche Stellen (z. B. § 62 BDSG), verdrängen die unmittelbar geltenden Vorgaben des Art. 28 aber nicht.
Die acht Mindestklauseln des AVV (Art. 28 Abs. 3 lit. a–h)
Der Auftragsverarbeitungsvertrag muss den Auftragsverarbeiter mindestens zu folgenden acht Punkten verpflichten:
a) Weisungsbindung – Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, auch bei Drittlandübermittlungen. b) Vertraulichkeit – zur Vertraulichkeit verpflichtete oder gesetzlich verpflichtete Personen. c) Datensicherheit – Umsetzung aller nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. d) Sub-Auftragsverarbeiter – Einhaltung der Bedingungen der Abs. 2 und 4 (Genehmigung, Weiterreichung der Pflichten). e) Unterstützung bei Betroffenenrechten – Hilfe bei der Erfüllung von Anträgen nach Kapitel III (Art. 15–22, z. B. Auskunft, Löschung). f) Unterstützung bei Sicherheits- und Meldepflichten – Hilfe bei Art. 32–36 (Sicherheit, Datenpannenmeldung, DPIA). g) Löschung oder Rückgabe – nach Ende der Verarbeitung Löschung oder Rückgabe aller Daten nach Wahl des Verantwortlichen. h) Nachweis und Audits – Bereitstellung aller Nachweise und Ermöglichung von Überprüfungen/Inspektionen; zugleich Hinweispflicht bei rechtswidrigen Weisungen.
Sub-Auftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 2 und 4)
Ein Auftragsverarbeiter darf keinen weiteren Auftragsverarbeiter (Sub-AV) einschalten ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen. Zulässig ist entweder eine spezifische Genehmigung (für einen bestimmten Sub-AV) oder eine allgemeine Genehmigung; im Fall der allgemeinen Genehmigung muss der Auftragsverarbeiter Änderungen der Sub-AV vorab anzeigen und dem Verantwortlichen die Möglichkeit zum Einspruch geben (Art. 28 Abs. 2).
Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Sub-AV, muss er diesem dieselben Datenschutzpflichten auferlegen, die für ihn selbst gelten – insbesondere die Garantien nach Art. 32 (Art. 28 Abs. 4). Erfüllt der Sub-AV diese Pflichten nicht, haftet der ursprüngliche Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung durch den Sub-AV.
Standardvertragsklauseln und „Exzess" des Auftragsverarbeiters
Für den AVV können vorab genehmigte Standardvertragsklauseln (SCC) genutzt werden. Die EU-Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 vom 4. Juni 2021 eigene Standardvertragsklauseln für das Verhältnis Verantwortlicher–Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 3 und 4 erlassen. Werden diese Klauseln unverändert übernommen, gelten die Pflichtinhalte des Art. 28 als erfüllt (Art. 28 Abs. 6–8). Diese Art.-28-SCC sind zu unterscheiden von den SCC für Drittlandübermittlungen nach Art. 46 (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914) – beide wurden 2021 erlassen, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.
Wichtig: Verletzt ein Auftragsverarbeiter die Vorgaben und bestimmt er Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst, so gilt er in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10) – mit allen Pflichten und dem vollen Haftungs- und Bußgeldrisiko eines Verantwortlichen.
Bußgelder und Haftung
Verstöße gegen Art. 28 – etwa ein fehlender oder unvollständiger AVV, die Einschaltung nicht genehmigter Sub-Auftragsverarbeiter oder unzureichende Garantien bei der Dienstleisterauswahl – fallen unter den niedrigeren Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO: bis zu 10 Mio. € oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Im Außenverhältnis gegenüber betroffenen Personen haften Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz; der Auftragsverarbeiter haftet dabei für Schäden, die aus einer nicht DSGVO-konformen Verarbeitung oder aus dem Handeln entgegen rechtmäßiger Weisung entstehen. Für den Verantwortlichen ist zudem die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 zu beachten: Er muss die ordnungsgemäße Auswahl und vertragliche Bindung des Auftragsverarbeiters nachweisen können.
Häufige Fehler
- Kein AVV geschlossen: Wird ein Cloud-, Hosting- oder Marketing-Dienstleister ohne AVV eingesetzt, ist die Verarbeitung von Anfang an rechtswidrig – der AVV muss vor Verarbeitungsbeginn vorliegen (Art. 28 Abs. 3).
- Auftragsverarbeitung mit eigener Verantwortlichkeit verwechseln: Steuerberater, Rechtsanwälte oder Banken sind i. d. R. keine Auftragsverarbeiter, sondern eigene Verantwortliche – ein AVV wäre hier falsch. Maßgeblich ist die tatsächliche Entscheidungsmacht (EDSA-Leitlinien 07/2020), nicht die Vertragsbezeichnung.
- Sub-Auftragsverarbeiter ohne Genehmigung: Der Auftragsverarbeiter darf Sub-AV (z. B. Unter-Hosting, Support-Dienstleister) nur mit vorheriger Genehmigung einschalten und muss Wechsel bei allgemeiner Genehmigung anzeigen (Art. 28 Abs. 2).
- AVV als reine Formsache behandeln: Der Vertrag muss die acht Mindestklauseln (lit. a–h) tatsächlich abbilden; Textbausteine ohne konkrete TOM (Art. 32) und ohne klare Weisungs- und Löschregelungen sind unzureichend.
- Drittland-SCC mit Art.-28-SCC verwechseln: Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 regelt das AVV-Verhältnis; für Drittlandübermittlungen gelten die separaten SCC nach Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 – beide sind zusätzlich, nicht ersetzend.
- „EU-Verordnung braucht Umsetzung": Die DSGVO gilt unmittelbar; maßgeblich sind die Artikel der Verordnung selbst, nicht ein deutsches Umsetzungsgesetz.
- Auswahlpflicht übersehen: Der Verantwortliche darf nur Auftragsverarbeiter beauftragen, die hinreichende Garantien bieten (Art. 28 Abs. 1) – die Auswahl ist zu dokumentieren (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2).
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), **Art. 28 (Auftragsverarbeiter)** – Volltext (EUR-Lex, DE):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- DSGVO Art. 28 – konsolidierte Fassung mit Erwägungsgründen (EUR-Lex):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
- Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern (EUR-Lex, DE):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021D0915
- Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA/EDPB) – Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher" und „Auftragsverarbeiter" (finale Fassung, DE):: https://www.edpb.europa.eu/system/files/documents/2023-10/edpb_guidelines_202007_controllerprocessor_final_de.pdf
- Europäische Kommission – Standardvertragsklauseln für die Auftragsverarbeitung (Übersicht):: https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/standard-contractual-clauses-scc_de
- § 62 BDSG (Verarbeitung im Auftrag, öffentliche Stellen) – amtlicher Text (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__62.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite. EU-Rechtsakt Verordnung (EU) 2016/679, Art. 28 (Geltung ab 25.05.2018) gegen EUR-Lex gegengeprüft; Standardvertragsklauseln nach Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 vom 4. Juni 2021 und EDSA-Leitlinien 07/2020 verifiziert. Kernpunkte: AVV-Pflicht und Form (Art. 28 Abs. 3, 9), acht Mindestklauseln (lit. a–h), Sub-Auftragsverarbeiter (Abs. 2, 4), Verantwortlichkeit bei Weisungsüberschreitung (Abs. 10), Bußgeldrahmen Art. 83 Abs. 4 lit. a (10 Mio. €/2 %). | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-07-21
- Gültig ab: 2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO, Art. 99 Abs. 2)
- Status: in Kraft (unmittelbar geltendes EU-Recht)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, EU-Kommission, EDSA/EDPB, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0