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Einwilligung für Endeinrichtungen (§ 25 TDDDG) – Ausnahmen des Absatzes 2, Verhältnis zu Art. 6 DSGVO und Einwilligungsverwaltungsdienste

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG sind „die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, … nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat". Satz 2 bestimmt, dass Information und Einwilligung „gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen" haben – die Wirksamkeitsanforderungen der DSGVO gelten also auch dort, wo gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

§ 25 Abs. 2 TDDDG kennt genau zwei Ausnahmen: die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz als alleinigen Zweck (Nr. 1) und die unbedingte Erforderlichkeit für einen „vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst" (Nr. 2). Eine Interessenabwägung wie bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sieht § 25 TDDDG nicht vor.

Für die nachgelagerte Verarbeitung der ausgelesenen Daten braucht es zusätzlich eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Verstöße gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG sind nach § 28 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. Abs. 2 TDDDG mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro bewehrt. Seit dem 1. April 2025 regelt die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) die Anerkennung von Einwilligungsverwaltungsdiensten nach § 26 TDDDG; ihre Einbindung durch Diensteanbieter ist nach § 18 Abs. 1 EinwV freiwillig.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 25 TDDDG (Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen) [gesetze-im-internet.de, TDDDG § 25]
Gesetz in Kraft seit1. Dezember 2021 (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes v. 23.06.2021) [gesetze-im-internet.de, TDDDG-Gesamtausgabe, Fußnote]
Bezeichnung „TDDDG" seit14. Mai 2024 (Art. 8 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 06.05.2024, BGBl. 2024 I Nr. 149); vorher TTDSG [gesetze-im-internet.de, TDDDG-Gesamtausgabe]
Fassungsstandzuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64); §§ 25, 26 unverändert [gesetze-im-internet.de, TDDDG-Gesamtausgabe]
Maßstab der Einwilligung„gemäß der Verordnung (EU) 2016/679" [§ 25 Abs. 1 Satz 2 TDDDG]
Ausnahme 1alleiniger Zweck: Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz [§ 25 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG]
Ausnahme 2„unbedingt erforderlich", damit der Anbieter einen „vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann" [§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG]
Zahl der Legitimationswegezwei: wirksame Einwilligung oder eine der beiden Ausnahmen; keine Interessenabwägung [DSK, OH Digitale Dienste v1.2, Rn. 68]
Verhältnis zur DSGVOArt. 95 DSGVO als Kollisionsregel; § 25 TDDDG geht für Speichern und Auslesen vor, die Folgeverarbeitung richtet sich nach der DSGVO [DSK, OH Digitale Dienste v1.2, Rn. 14 f.]
Bußgeldrahmenbis zu 300.000 Euro [§ 28 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. Abs. 2 TDDDG]
Aufsicht (Bund)BfDI, soweit Speicherung/Zugriff durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder öffentliche Stellen des Bundes erfolgt [§ 29 Abs. 2 TDDDG]
Einwilligungsverwaltung§ 26 TDDDG i. V. m. EinwV vom 06.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32), in Kraft seit 01.04.2025 [gesetze-im-internet.de, EinwV-Gesamtausgabe, Fußnote]
AnerkennungsstelleBundesbeauftragte(r) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit [§ 8 EinwV]
Öffentliches Registervon der zuständigen Stelle geführt [§ 13 EinwV]
Anerkannte Dienste (Stand 04.09.2026)ein Dienst: „Consenter", Anbieter Law & Innovation Technology GmbH, anerkannt am 17. Oktober 2025 [BfDI, Register nach § 13 EinwV]
Einbindung durch Diensteanbieterfreiwillig [§ 18 Abs. 1 EinwV]
Erneute Abfrage durch den anerkannten Dienstfrühestens nach einem Jahr, wenn der Endnutzer nichts anderes eingestellt hat [§ 4 Abs. 2 EinwV]

Geltungsbereich

§ 25 TDDDG erfasst jede Speicherung von Informationen in einer Endeinrichtung und jeden Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen – unabhängig von der eingesetzten Technik. Cookies sind nur der bekannteste Fall; erfasst sind ebenso Local Storage, IndexedDB, Zählpixel, Device Fingerprinting und Zugriffe aus Apps heraus.

Ein Personenbezug ist nicht erforderlich: Die Norm schützt nach der Systematik des TDDDG die Privatsphäre und Vertraulichkeit bei der Nutzung der Endeinrichtung, nicht (nur) personenbezogene Daten. Werden durch den Zugriff keine personenbezogenen Daten verarbeitet, gilt allein das TDDDG, nicht die DSGVO (DSK, OH Digitale Dienste v1.2, Rn. 14).

Adressat der Einwilligung ist der Endnutzer der Endeinrichtung – also die Person, die das Gerät objektiv nutzt. Eigentumsverhältnisse am Gerät und die Frage, wer Vertragspartner des Telekommunikationsdienstes ist, sind nach der Auffassung der Aufsichtsbehörden grundsätzlich unerheblich (DSK, OH Digitale Dienste v1.2, Rn. 35).

Die Zuständigkeit ist geteilt: Für Anbieter von Telekommunikationsdiensten und öffentliche Stellen des Bundes ist nach § 29 Abs. 2 TDDDG die oder der BfDI Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des § 25; im Übrigen bleibt es bei den Aufsichtsbehörden der Länder. Dieselbe Aufteilung wiederholt § 28 Abs. 3 Nr. 2 TDDDG für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 13.

Ausnahmen

Nr. 1 – Nachrichtenübertragung. Keine Einwilligung ist erforderlich, wenn der alleinige Zweck des Speicherns oder Auslesens die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist. Die Ausnahme richtet sich nach der DSK vornehmlich an Anbieter von Telekommunikationsdiensten (OH Digitale Dienste v1.2, Rn. 64 f.).

Nr. 2 – unbedingt erforderlicher Dienst. Die Ausnahme verlangt zwei Tatbestandsmerkmale, die untrennbar zusammenhängen: einen „vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst" und die „unbedingte Erforderlichkeit" gerade für diesen Dienst. Der deutsche Gesetzgeber hat sich nach Feststellung der Aufsichtsbehörden bewusst eng an Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG angelehnt und keine darüber hinausgehenden Ausnahmen aufgenommen (OH Digitale Dienste v1.2, Rn. 67).

Wichtige Abgrenzungen aus der Orientierungshilfe:

Häufige Fehler

§ 25 TDDDG und Art. 6 DSGVO werden gleichgesetzt. Beide Prüfungen sind nacheinander zu führen: § 25 TDDDG legitimiert nur das Speichern und Auslesen auf dem Endgerät; für die anschließende Verarbeitung der ausgelesenen Daten ist eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO nötig (DSK, OH Digitale Dienste v1.2, Rn. 15).

„Berechtigtes Interesse" als Ersatz für die Einwilligung. § 25 TDDDG sieht nur zwei Legitimationsmöglichkeiten vor – wirksame Einwilligung oder eine der beiden Ausnahmen des Absatzes 2. Ein Pendant zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO existiert nicht (Rn. 68).

Cookies werden vor der Einwilligung gesetzt. Die Willenserklärung muss bereits erteilt sein, bevor der einwilligungsbedürftige Zugriff erfolgt; ein Setzen einwilligungsbedürftiger Cookies schon beim erstmaligen Seitenaufruf ist unzulässig (Rn. 36).

Ablehnen erst auf der zweiten Banner-Ebene. Die Ablehnoption muss als gleichwertige Alternative eindeutig erkennbar und leicht wahrnehmbar sein – etwa als in Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild vergleichbarer Button neben „Einwilligung erteilen". Eine Schaltfläche „Einstellungen oder Ablehnen", die auf eine weitere Ebene führt, genügt nach Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht (Rn. 135, 137).

Eine einmal erteilte Einwilligung wird als dauerhaft behandelt. Eine feste Gültigkeitsdauer nennt weder das TDDDG noch die DSGVO. Weil sich die Einwilligung stets auf „den bestimmten Fall" bezieht, führt nach der DSK jede Änderung der eingesetzten Cookies oder eingebundenen Drittdienste dazu, dass für den neuen Fall eine neue – bei gebündelter Abfrage: eine erneute gebündelte – Einwilligung einzuholen ist (Rn. 63).

Das TDDDG-Bußgeld wird mit dem DSGVO-Bußgeld verwechselt. Der Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG ist eine Ordnungswidrigkeit nach nationalem Recht mit einem Rahmen bis 300.000 Euro (§ 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG). Die umsatzabhängigen Rahmen des Art. 83 DSGVO greifen daneben für Verstöße gegen die DSGVO selbst, etwa bei der Folgeverarbeitung.

Ein anerkannter Einwilligungsverwaltungsdienst gilt als Pflichtprogramm. Die Einbindung ist nach § 18 Abs. 1 EinwV ausdrücklich freiwillig. Und sie entlastet nicht: Nach § 1 Abs. 2 EinwV bleibt der Anbieter des digitalen Dienstes verantwortlich für die Erfüllung der Informationspflichten und für die Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung nach der DSGVO.

Beispiel

Ein Online-Shop bindet drei Skripte ein: ein Warenkorb-Cookie, ein Analyse-Werkzeug eines Drittanbieters und einen Werbe-Pixel.

  1. Warenkorb-Cookie: Es dient unmittelbar dem vom Nutzer aufgerufenen Bestellvorgang. Die Ausnahme des § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG kommt in Betracht, weil die Speicherung für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Eine Einwilligung ist insoweit nicht nötig.
  2. Analyse-Werkzeug: Die Aufsichtsbehörden treffen zur „Reichweitenmessung" keine pauschale Freigabe; maßgeblich ist der konkret verfolgte Zweck (OH Digitale Dienste v1.2, Rn. 87–90). Dient die Auswertung der Bewertung von Werbeflächen, liegt darin nach der Orientierungshilfe im Regelfall ein primäres Interesse des Betreibers, nicht ein vom Nutzer gewünschter Dienst (Rn. 90) – dann ist eine Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG erforderlich.
  3. Werbe-Pixel: Einwilligungsbedürftig nach § 25 Abs. 1 TDDDG; zusätzlich braucht die anschließende Profilbildung eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

Wird der Werbe-Pixel bereits beim ersten Seitenaufruf ausgelöst, liegt ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG vor – die Einwilligung müsste vorher vorliegen (Rn. 36). Die Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden (§ 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG); zuständig ist bei einem privaten Shop-Betreiber die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes.

Einwilligungsverwaltung nach § 26 TDDDG und EinwV

§ 26 Abs. 1 TDDDG erlaubt die Anerkennung von Diensten zur Verwaltung von Einwilligungen nach § 25 Abs. 1 TDDDG, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren (Nr. 1), kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten sowie Unabhängigkeit von Unternehmen mit einem solchen Interesse (Nr. 2), Zweckbindung auf die Einwilligungsverwaltung (Nr. 3) und ein Sicherheitskonzept (Nr. 4).

Die dazu ermächtigte Rechtsverordnung ist die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32), in Kraft seit dem 1. April 2025. Kernpunkte:

Quellen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand