Einschränkungen des Auskunfts- und Löschungsrechts (§§ 34, 35 BDSG) – nationale Ausnahmen zu Art. 15 und Art. 17 DSGVO
Kurzantwort
Die §§ 34 und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) schränken das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO und das Löschungsrecht aus Art. 17 DSGVO für Deutschland zusätzlich ein. Sie stützen sich auf die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 DSGVO, nach der die Rechte aus den Art. 12 bis 22 DSGVO nur durch Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden dürfen, die den Wesensgehalt der Grundrechte achten, verhältnismäßig sind und eines der dort in lit. a bis j abschließend aufgezählten Ziele sicherstellen.
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG entfällt das Auskunftsrecht, wenn die Daten nur wegen gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen – aber nur, wenn zusätzlich die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Eine Aufbewahrungspflicht allein genügt also nicht.
§ 35 Abs. 1 BDSG ersetzt die Löschung durch eine bloße Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn bei nicht automatisierter Verarbeitung die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung gering ist. Bei unrechtmäßig verarbeiteten Daten gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht (§ 35 Abs. 1 Satz 3 BDSG).
Verweigert der Verantwortliche die Auskunft, muss er die Gründe dokumentieren und die Ablehnung gegenüber der betroffenen Person begründen, soweit dadurch nicht der Zweck der Verweigerung gefährdet würde (§ 34 Abs. 2 BDSG). Die Datenschutzkonferenz (DSK) hält § 34 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BDSG für nicht von Art. 23 Abs. 1 DSGVO gedeckt und hat 2021 deren Streichung vorgeschlagen; höchstrichterlich geklärt ist das bislang nicht.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage der Beschränkungen | §§ 34, 35 BDSG, gestützt auf Art. 23 DSGVO [gesetze-im-internet.de, bdsg_2018] |
| Gesetzesfassung | Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) [BDSG-Gesamtausgabe, Vollzitat] |
| Anwendbar seit | 25.05.2018 (zeitgleich mit der DSGVO) |
| Grenze der Öffnungsklausel | abschließender Zielkatalog des Art. 23 Abs. 1 lit. a bis j DSGVO; Beschränkung muss Wesensgehalt achten und verhältnismäßig sein [Art. 23 Abs. 1 DSGVO] |
| Zusätzliche Auskunftsausnahmen außerhalb § 34 | § 27 Abs. 2 BDSG (Forschung, Statistik), § 28 Abs. 2 BDSG (Archiv), § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Geheimhaltung) [§ 34 Abs. 1 Halbsatz 1 BDSG] |
| Ausschluss 1 (Auskunft) | betroffene Person ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. b oder Abs. 3 BDSG nicht zu informieren [§ 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG] |
| Ausschluss 2 (Auskunft) | Daten nur wegen gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften gespeichert oder ausschließlich für Datensicherung/Datenschutzkontrolle [§ 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, b BDSG] |
| Kumulative Zusatzbedingungen zu Ausschluss 2 | unverhältnismäßiger Aufwand der Auskunft und Ausschluss anderer Verarbeitungszwecke durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen [§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Schlusshalbsatz BDSG] |
| Dokumentationspflicht | Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren [§ 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG] |
| Begründungspflicht | Ablehnung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, außer der Verweigerungszweck würde gefährdet [§ 34 Abs. 2 Satz 2 BDSG] |
| Zweckbindung der Auskunftsdaten | nur für Auskunft und Datenschutzkontrolle; sonst Einschränkung nach Art. 18 DSGVO [§ 34 Abs. 2 Satz 3 BDSG] |
| Ersatzkontrolle bei Bundesbehörden | Auskunft auf Verlangen an die oder den BfDI, außer die oberste Bundesbehörde stellt eine Gefährdung der Sicherheit des Bundes oder eines Landes fest [§ 34 Abs. 3 Satz 1 BDSG] |
| Nicht strukturierte Daten öffentlicher Stellen | Auskunft nur bei Auffindeangaben der betroffenen Person und verhältnismäßigem Aufwand [§ 34 Abs. 4 BDSG] |
| Löschungsausnahme (Grundfall) | nicht automatisierte Verarbeitung + besondere Art der Speicherung + Löschung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig + geringes Interesse der betroffenen Person [§ 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG] |
| Rechtsfolge statt Löschung | Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO [§ 35 Abs. 1 Satz 2 BDSG] |
| Rückausnahme | keine Anwendung bei unrechtmäßig verarbeiteten Daten [§ 35 Abs. 1 Satz 3 BDSG] |
| Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person | Einschränkung statt Löschung, solange und soweit der Verantwortliche Grund zur Annahme einer Beeinträchtigung hat; Unterrichtungspflicht [§ 35 Abs. 2 BDSG] |
| Satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen | Einschränkung statt Löschung im Fall des Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO [§ 35 Abs. 3 BDSG] |
| Auslegungsmaßstab der Rechtsprechung | Begriff der personenbezogenen Daten ist weit zu verstehen, nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt [BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rn. 22] |
| Kein Ausschluss wegen Vorkenntnis | Verantwortlicher kann das Auskunftsrecht nicht mit dem Argument begrenzen, die betroffene Person verfüge bereits über die Informationen [BFH, Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Leitsatz 3] |
| Position der Aufsichtsbehörden | § 34 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BDSG sind nicht durch Art. 23 Abs. 1 DSGVO gedeckt, Streichung vorgeschlagen [DSK-Stellungnahme zur BDSG-Evaluierung vom 02.03.2021, S. 27 f.] |
| Eigenes Regime für Polizei und Strafjustiz | Teil 3 BDSG (§§ 57, 58 BDSG), nicht §§ 34, 35 BDSG |
Geltungsbereich
Die §§ 34 und 35 BDSG stehen in Teil 2 des BDSG („Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679") und gelten damit im Anwendungsbereich der DSGVO. Über § 1 Abs. 1 BDSG erfasst das Gesetz die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes, durch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie Bundesrecht ausführen oder als Organe der Rechtspflege außerhalb von Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, sowie durch nichtöffentliche Stellen bei ganz oder teilweise automatisierter Verarbeitung und bei nicht automatisierter Verarbeitung in einem Dateisystem. Unternehmen, Vereine, Arbeitgeber und Behörden können sich also gleichermaßen auf die Ausnahmen berufen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
Zu beachten ist der Anwendungsvorrang bereichsspezifischer Regelungen: Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG gehen andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz den Vorschriften des BDSG vor. Für die Finanzverwaltung gelten deshalb die §§ 32a bis 32c AO, für den Sozialdatenschutz das SGB X. Für Verarbeitungen zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gilt Teil 3 des BDSG mit eigenen Vorschriften zu Auskunft (§ 57 BDSG) und Berichtigung/Löschung (§ 58 BDSG); die §§ 34, 35 BDSG sind dort nicht anwendbar.
§ 34 Abs. 3 und Abs. 4 BDSG betreffen ausschließlich öffentliche Stellen: Absatz 3 richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes und schafft eine Ersatzkontrolle über die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI); Absatz 4 betrifft Daten, die von einer öffentlichen Stelle weder automatisiert noch in einem Dateisystem verarbeitet werden.
Ausnahmen
Die §§ 34, 35 BDSG sind selbst Ausnahmevorschriften. Ihre eigenen Grenzen und Rückausnahmen sind:
- Kumulative Voraussetzungen bei § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Der Schlusshalbsatz („und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist") bezieht sich auf beide Buchstaben. Fehlt eine der drei Bedingungen, bleibt es beim vollen Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO.
- Nur gesetzliche oder satzungsmäßige Aufbewahrungsvorschriften. § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG nennt allein gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften. Rein vertragliche Aufbewahrungsabreden genügen dort nicht; sie tauchen erst in § 35 Abs. 3 BDSG auf, und zwar nur für das Löschungsrecht.
- Keine Löschungsausnahme bei unrechtmäßiger Verarbeitung. § 35 Abs. 1 Satz 3 BDSG stellt klar, dass die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
- Nur nicht automatisierte Verarbeitung. § 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG setzt eine „nicht automatisierte Datenverarbeitung" und eine „besondere Art der Speicherung" voraus. Für Datenbanken und übliche IT-Systeme greift die Vorschrift nicht.
- Unterrichtungspflicht bei § 35 Abs. 2 BDSG. Unterbleibt die Löschung wegen vermuteter schutzwürdiger Interessen, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG).
- Verfahrenspflichten bei Auskunftsverweigerung. § 34 Abs. 2 BDSG verlangt Dokumentation und Begründung. Die Begründung darf nur entfallen, soweit mit der Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
- Vorgelagerte Ausnahmen bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 BDSG gilt „ergänzend" zu den Ausnahmen des § 27 Abs. 2 BDSG (wissenschaftliche Forschung und Statistik), § 28 Abs. 2 BDSG (Archivgut, das nicht über den Namen erschlossen ist) und § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Geheimhaltungspflichten, überwiegende berechtigte Interessen Dritter).
Häufige Fehler
- „Es gilt eine Aufbewahrungspflicht, also muss ich keine Auskunft geben." Falsch. § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG verlangt zusätzlich einen unverhältnismäßigen Aufwand und den technisch-organisatorisch abgesicherten Ausschluss anderer Verarbeitungszwecke. Wer die Daten weiterhin für Werbung, Analysen oder Bonitätsprüfungen nutzen könnte, erfüllt die Voraussetzung nicht.
- „Die betroffene Person kennt die Daten ohnehin schon." Der BFH hat mit Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22 entschieden, dass sich der Verantwortliche zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen kann, dass die betroffene Person über die begehrten Informationen bereits verfügt.
- „§ 35 BDSG erlaubt es, Löschanträge wegen Aufwands abzulehnen." Nur bei nicht automatisierter Verarbeitung mit besonderer Art der Speicherung und geringem Interesse der betroffenen Person. Und selbst dann wird nicht abgelehnt, sondern die Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO eingeschränkt.
- „Statt zu löschen kann ich die Daten einfach liegen lassen." § 35 Abs. 1 Satz 2 BDSG ordnet die Einschränkung der Verarbeitung an. Das ist eine aktive Pflicht mit technischer Umsetzung, keine Untätigkeit.
- „Eine Ablehnung muss nicht begründet werden." § 34 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BDSG verlangen Dokumentation und Begründung; die Ausnahme greift nur bei Gefährdung des Verweigerungszwecks.
- „Die BDSG-Ausnahmen sind unstreitig wirksam." Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hält § 34 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BDSG für nicht durch Art. 23 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt und hat 2021 deren Streichung vorgeschlagen. Wer sich auf diese Normen stützt, sollte die Anwendung eng halten und dokumentieren.
- „Für Polizeidaten gelten dieselben Ausnahmen." Für Verarbeitungen nach Teil 3 BDSG (Richtlinie (EU) 2016/680) gelten § 57 BDSG (Auskunft) und § 58 BDSG (Berichtigung und Löschung), nicht §§ 34, 35 BDSG.
Beispiel
Ein Onlinehändler löscht am 02.09.2026 das Kundenkonto einer Kundin. Die Rechnungen bleiben gespeichert, weil sie als Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 AO acht Jahre aufzubewahren sind. Zwei Wochen später verlangt die Kundin Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Löschung nach Art. 17 DSGVO.
- Löschung: Der Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO scheitert bereits an Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO – die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Auf § 35 BDSG kommt es dafür nicht an; die Rechnungsdaten liegen in einem automatisierten System.
- Auskunft: Sie bleibt bestehen. § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG würde nur greifen, wenn die Auskunft zusätzlich einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte und andere Verarbeitungszwecke technisch-organisatorisch ausgeschlossen wären. Ein Rechnungsdatensatz, der sich über die Kundennummer in Sekunden abrufen lässt, erfüllt das nicht.
- Wenn der Händler die Auskunft dennoch verweigert: Er muss die Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG dokumentieren und die Ablehnung nach Satz 2 begründen. Die Kundin kann sich nach Art. 77 DSGVO bei der Aufsichtsbehörde beschweren und nach Art. 79 DSGVO klagen.
- Abwandlung mit Papierakte: Liegt zusätzlich eine gebundene Papier-Reklamationsakte vor, aus der sich der einzelne Vorgang nicht ohne Zerstörung der Akte entfernen lässt, und ist das Interesse der Kundin gering, kann nach § 35 Abs. 1 BDSG an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO treten – nicht aber, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (§ 35 Abs. 1 Satz 3 BDSG).
Quellen
- § 34 BDSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__34.html
- § 35 BDSG – Recht auf Löschung (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__35.html
- § 33 BDSG – Informationspflicht bei nicht bei der betroffenen Person erhobenen Daten (Verweisungsnorm des § 34 Abs. 1 Nr. 1) (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__33.html
- § 29 BDSG – Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__29.html
- § 28 BDSG – Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__28.html
- § 27 BDSG – Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__27.html
- § 1 BDSG – Anwendungsbereich des Gesetzes (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__1.html
- BDSG – amtliche Gesamtausgabe mit Vollzitat und Stand (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BDSG.pdf
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen des Absatzes 3 (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
- § 32c AO – Recht auf Auskunft der betroffenen Person im Besteuerungsverfahren (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__32c.html
- BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, amtlicher Volltext, Rn. 22 zum weiten Begriff der personenbezogenen Daten (Autorität A): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2019/VI_ZR_576-19.pdf?__blob=publicationFile
- BFH, Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22 (NV), ECLI:DE:BFH:2025:U.090925.IXR26.22.0, Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO (Autorität A): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202550200/
- BfDI, Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz, Texte und Erläuterungen (INFO 1), amtliche Textausgabe (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/INFO1.pdf?__blob=publicationFile&v=23
- BfDI, Betroffenenrechte der DSGVO – Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Auskunftsrecht.html
- BfDI, Betroffenenrechte der DSGVO – Das Recht auf Löschung und Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_L%C3%B6schung_Vergessenwerden.html
- DSK, Stellungnahme zur Evaluierung des BDSG vom 02.03.2021, Abschnitte zu § 34 und § 35 BDSG, S. 27 f. (Autorität C): https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/st/20210316_DSK_evaluierung_BDSG.pdf
Siehe auch
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
- Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
- Speicherbegrenzung und Löschfristen
- Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77–79 DSGVO)
- DSGVO-Bußgelder
- Beschäftigtendatenschutz (§ 26 BDSG)
- Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG)
- Automatisierte Entscheidung und Scoring (Art. 22 DSGVO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-02: Seite erstellt. Wortlaut der §§ 27, 28, 29, 33, 34, 35 BDSG und § 1 BDSG aus der amtlichen Einzelnorm-Fassung und der BDSG-Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de übernommen; DSGVO-Wortlaut der Art. 15, 17, 18 und 23 aus der amtlichen BfDI-Textausgabe INFO 1; BGH VI ZR 576/19 und BFH IX R 26/22 aus den amtlichen Volltexten; DSK-Stellungnahme vom 02.03.2021 als Aufsichtsbehörden-Position ausgewiesen. Kein EUR-Lex-Direktlink wegen HTTP 202 mit leerem Body.
Stand
- Stand: 2026-09-02
- Gültig ab: 2018-05-25
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
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