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Einschränkungen des Auskunfts- und Löschungsrechts (§§ 34, 35 BDSG) – nationale Ausnahmen zu Art. 15 und Art. 17 DSGVO

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die §§ 34 und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) schränken das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO und das Löschungsrecht aus Art. 17 DSGVO für Deutschland zusätzlich ein. Sie stützen sich auf die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 DSGVO, nach der die Rechte aus den Art. 12 bis 22 DSGVO nur durch Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden dürfen, die den Wesensgehalt der Grundrechte achten, verhältnismäßig sind und eines der dort in lit. a bis j abschließend aufgezählten Ziele sicherstellen.

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG entfällt das Auskunftsrecht, wenn die Daten nur wegen gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen – aber nur, wenn zusätzlich die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Eine Aufbewahrungspflicht allein genügt also nicht.

§ 35 Abs. 1 BDSG ersetzt die Löschung durch eine bloße Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn bei nicht automatisierter Verarbeitung die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung gering ist. Bei unrechtmäßig verarbeiteten Daten gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht (§ 35 Abs. 1 Satz 3 BDSG).

Verweigert der Verantwortliche die Auskunft, muss er die Gründe dokumentieren und die Ablehnung gegenüber der betroffenen Person begründen, soweit dadurch nicht der Zweck der Verweigerung gefährdet würde (§ 34 Abs. 2 BDSG). Die Datenschutzkonferenz (DSK) hält § 34 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BDSG für nicht von Art. 23 Abs. 1 DSGVO gedeckt und hat 2021 deren Streichung vorgeschlagen; höchstrichterlich geklärt ist das bislang nicht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage der Beschränkungen§§ 34, 35 BDSG, gestützt auf Art. 23 DSGVO [gesetze-im-internet.de, bdsg_2018]
GesetzesfassungBundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) [BDSG-Gesamtausgabe, Vollzitat]
Anwendbar seit25.05.2018 (zeitgleich mit der DSGVO)
Grenze der Öffnungsklauselabschließender Zielkatalog des Art. 23 Abs. 1 lit. a bis j DSGVO; Beschränkung muss Wesensgehalt achten und verhältnismäßig sein [Art. 23 Abs. 1 DSGVO]
Zusätzliche Auskunftsausnahmen außerhalb § 34§ 27 Abs. 2 BDSG (Forschung, Statistik), § 28 Abs. 2 BDSG (Archiv), § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Geheimhaltung) [§ 34 Abs. 1 Halbsatz 1 BDSG]
Ausschluss 1 (Auskunft)betroffene Person ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. b oder Abs. 3 BDSG nicht zu informieren [§ 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG]
Ausschluss 2 (Auskunft)Daten nur wegen gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften gespeichert oder ausschließlich für Datensicherung/Datenschutzkontrolle [§ 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, b BDSG]
Kumulative Zusatzbedingungen zu Ausschluss 2unverhältnismäßiger Aufwand der Auskunft und Ausschluss anderer Verarbeitungszwecke durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen [§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Schlusshalbsatz BDSG]
DokumentationspflichtGründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren [§ 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG]
BegründungspflichtAblehnung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, außer der Verweigerungszweck würde gefährdet [§ 34 Abs. 2 Satz 2 BDSG]
Zweckbindung der Auskunftsdatennur für Auskunft und Datenschutzkontrolle; sonst Einschränkung nach Art. 18 DSGVO [§ 34 Abs. 2 Satz 3 BDSG]
Ersatzkontrolle bei BundesbehördenAuskunft auf Verlangen an die oder den BfDI, außer die oberste Bundesbehörde stellt eine Gefährdung der Sicherheit des Bundes oder eines Landes fest [§ 34 Abs. 3 Satz 1 BDSG]
Nicht strukturierte Daten öffentlicher StellenAuskunft nur bei Auffindeangaben der betroffenen Person und verhältnismäßigem Aufwand [§ 34 Abs. 4 BDSG]
Löschungsausnahme (Grundfall)nicht automatisierte Verarbeitung + besondere Art der Speicherung + Löschung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig + geringes Interesse der betroffenen Person [§ 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG]
Rechtsfolge statt LöschungEinschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO [§ 35 Abs. 1 Satz 2 BDSG]
Rückausnahmekeine Anwendung bei unrechtmäßig verarbeiteten Daten [§ 35 Abs. 1 Satz 3 BDSG]
Schutzwürdige Interessen der betroffenen PersonEinschränkung statt Löschung, solange und soweit der Verantwortliche Grund zur Annahme einer Beeinträchtigung hat; Unterrichtungspflicht [§ 35 Abs. 2 BDSG]
Satzungsgemäße oder vertragliche AufbewahrungsfristenEinschränkung statt Löschung im Fall des Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO [§ 35 Abs. 3 BDSG]
Auslegungsmaßstab der RechtsprechungBegriff der personenbezogenen Daten ist weit zu verstehen, nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt [BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rn. 22]
Kein Ausschluss wegen VorkenntnisVerantwortlicher kann das Auskunftsrecht nicht mit dem Argument begrenzen, die betroffene Person verfüge bereits über die Informationen [BFH, Urteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Leitsatz 3]
Position der Aufsichtsbehörden§ 34 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BDSG sind nicht durch Art. 23 Abs. 1 DSGVO gedeckt, Streichung vorgeschlagen [DSK-Stellungnahme zur BDSG-Evaluierung vom 02.03.2021, S. 27 f.]
Eigenes Regime für Polizei und StrafjustizTeil 3 BDSG (§§ 57, 58 BDSG), nicht §§ 34, 35 BDSG

Geltungsbereich

Die §§ 34 und 35 BDSG stehen in Teil 2 des BDSG („Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679") und gelten damit im Anwendungsbereich der DSGVO. Über § 1 Abs. 1 BDSG erfasst das Gesetz die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes, durch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie Bundesrecht ausführen oder als Organe der Rechtspflege außerhalb von Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, sowie durch nichtöffentliche Stellen bei ganz oder teilweise automatisierter Verarbeitung und bei nicht automatisierter Verarbeitung in einem Dateisystem. Unternehmen, Vereine, Arbeitgeber und Behörden können sich also gleichermaßen auf die Ausnahmen berufen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

Zu beachten ist der Anwendungsvorrang bereichsspezifischer Regelungen: Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG gehen andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz den Vorschriften des BDSG vor. Für die Finanzverwaltung gelten deshalb die §§ 32a bis 32c AO, für den Sozialdatenschutz das SGB X. Für Verarbeitungen zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gilt Teil 3 des BDSG mit eigenen Vorschriften zu Auskunft (§ 57 BDSG) und Berichtigung/Löschung (§ 58 BDSG); die §§ 34, 35 BDSG sind dort nicht anwendbar.

§ 34 Abs. 3 und Abs. 4 BDSG betreffen ausschließlich öffentliche Stellen: Absatz 3 richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes und schafft eine Ersatzkontrolle über die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI); Absatz 4 betrifft Daten, die von einer öffentlichen Stelle weder automatisiert noch in einem Dateisystem verarbeitet werden.

Ausnahmen

Die §§ 34, 35 BDSG sind selbst Ausnahmevorschriften. Ihre eigenen Grenzen und Rückausnahmen sind:

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Onlinehändler löscht am 02.09.2026 das Kundenkonto einer Kundin. Die Rechnungen bleiben gespeichert, weil sie als Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 AO acht Jahre aufzubewahren sind. Zwei Wochen später verlangt die Kundin Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Löschung nach Art. 17 DSGVO.

Quellen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand