Nexvyra

EuGH C-487/21 (F.F./Datenschutzbehörde, VO 2016/679) – Recht auf Kopie: originalgetreue Reproduktion statt Datenliste (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **4. Mai 2023** in der Rechtssache **C-487/21 (F.F. ./. Österreichische Datenschutzbehörde)** hat die Erste Kammer des **EuGH** auf Vorlage des österreichischen **Bundesverwaltungsgerichts** klargestellt, was die „Kopie" nach **Art. 15 Abs. 3 DSGVO** ist ([EUR-Lex, CELEX:62021CJ0487](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0487)): 1. **Kopie = originalgetreue und verständliche Reproduktion** aller verarbeiteten personenbezogenen Daten. Eine bloße zusammenfassende Aufstellung oder Datenliste genügt nicht automatisch. 2. **Dokumentauszüge, ganze Dokumente oder Datenbankauszüge** muss der Verantwortliche herausgeben, **wenn dies unerlässlich ist**, damit die betroffene Person ihre DSGVO-Rechte wirksam ausüben kann. 3. **„Informationen" in Art. 15 Abs. 3 Satz 3** meint nur die personenbezogenen Daten, von denen eine Kopie zu erteilen ist, nicht die weiteren Auskünfte nach Art. 15 Abs. 1. 4. **Rechte Dritter** (Art. 15 Abs. 4, Erwägungsgrund 63: Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum, Daten anderer) sind abzuwägen; die Abwägung darf nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jede Auskunft verweigert wird. Wichtig für die Praxis: Die in Deutschland verbreitete Lesart, „Kopie" bedeute keine Dokumentkopie, sondern nur eine strukturierte Wiedergabe, ist nach diesem Urteil **zu eng**.

Kernfakten

PunktWert
GerichtGerichtshof der Europäischen Union, Erste Kammer
AktenzeichenC-487/21 (F.F. ./. Österreichische Datenschutzbehörde), CELEX 62021CJ0487
Urteilsdatum4. Mai 2023
VorlagegerichtBundesverwaltungsgericht (Österreich)
AusgangsfallKreditauskunftei (CRIF) lieferte statt Kopien von E-Mails und Datenbankauszügen nur eine aggregierte Datenliste
Ausgelegte NormenArt. 15 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 12 Abs. 1 und 3 DSGVO (VO 2016/679)
Begriff „Kopie"Originalgetreue und verständliche Reproduktion der verarbeiteten Daten
Dokumente / AuszügeNur wenn unerlässlich für die wirksame Rechtsausübung
Frist1 Monat ab Antrag, Verlängerung um bis zu 2 Monate bei Komplexität (Art. 12 Abs. 3 DSGVO)
KostenErste Kopie unentgeltlich (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO)
BußgeldrahmenVerstoß gegen Betroffenenrechte: bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO)
Betroffener NutzerkreisVerantwortliche aller Branchen (insbesondere Auskunfteien, Banken, Versicherungen, Arbeitgeber), betroffene Personen, Anwaltschaft

Geltungsbereich / Wer ist betroffen?

Die DSGVO ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in Deutschland; ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig. Nationale Beschränkungen des Auskunftsrechts ergeben sich insbesondere aus § 34 BDSG und müssen mit Art. 23 DSGVO vereinbar sein (§ 34 BDSG). Das Urteil gilt für jeden Verantwortlichen, der Auskunftsanträge nach Art. 15 DSGVO bearbeitet.

Detail 1: Was „Kopie" bedeutet

Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der EuGH versteht darunter die originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten selbst – nicht ein Recht auf Herausgabe beliebiger Dokumente. Die Daten müssen so bereitgestellt werden, dass die betroffene Person sie nachvollziehen und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung prüfen kann.

Detail 2: Wann Dokumente und Datenbankauszüge herauszugeben sind

Ist ein Auszug oder Dokument unerlässlich, damit die betroffene Person ihre Rechte aus der DSGVO wirksam ausüben kann (etwa um Kontext, Herkunft oder Richtigkeit von Daten zu prüfen), erstreckt sich die Kopie auch darauf. Das ist keine Pauschalregel: Eine Datenliste genügt, wenn sie die Daten originalgetreu und verständlich wiedergibt und Kontext nicht nötig ist. Eine Begründung des Antrags verlangt Art. 15 DSGVO nicht.

Detail 3: Rechte und Freiheiten Dritter

Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Kopie die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen. Der Verantwortliche muss abwägen und möglichst Wege wählen, die Dritte schützen (z. B. Schwärzung), ohne das Auskunftsrecht auszuhöhlen. Eine pauschale Verweigerung wegen Geschäftsgeheimnissen ist unzulässig.

Detail 4: Nachweis und Risiken für Verantwortliche

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 19.10.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Fassungen bei EUR-Lex, curia.europa.eu und gesetze-im-internet.de.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
2023-05-04
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0