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DSGVO Art. 19 (VO 2016/679) – Mitteilungspflicht an Empfänger bei Berichtigung, Löschung und Einschränkung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-16 · letzte Prüfung: 2026-10-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO) verpflichtet den Verantwortlichen, **allen Empfängern**, denen er personenbezogene Daten offengelegt hat, **jede Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17 Abs. 1) oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)** mitzuteilen. Die Pflicht entfällt nur, wenn die Mitteilung sich **als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist** (Art. 19 Satz 1). Außerdem muss der Verantwortliche die betroffene Person **auf Verlangen über diese Empfänger unterrichten** (Art. 19 Satz 2). Die Norm sorgt dafür, dass ein Betroffenenrecht nicht an der Grenze des einzelnen Verantwortlichen endet: Wer Daten an Dienstleister, Konzerngesellschaften, Auskunfteien oder Vertragspartner weitergegeben hat, muss die Korrektur oder Sperrung „nachziehen". Art. 19 gewährt dabei **keinen eigenen Antrag** – die Mitteilungspflicht entsteht, sobald eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung erfolgt ist. Nur die **Empfängerauskunft** (Satz 2) setzt ein Verlangen der betroffenen Person voraus. Für die Frist gilt **Art. 12 Abs. 3 DSGVO** (unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, verlängerbar um bis zu zwei Monate). Ein Verstoß gegen Betroffenenrechte der Art. 12–22 DSGVO kann nach **Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO** mit Geldbußen bis **20 Mio. Euro** oder **4 %** des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 19 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), CELEX 32016R0679
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; kein deutsches Umsetzungsgesetz erforderlich
Anwendbar seit25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO)
Auslösererfolgte Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17 Abs. 1) oder Einschränkung (Art. 18) [Art. 19 Satz 1]
PflichtMitteilung an alle Empfänger, denen Daten offengelegt wurden [Art. 19 Satz 1]
AusnahmeMitteilung unmöglich oder unverhältnismäßiger Aufwand [Art. 19 Satz 1]
Empfängerauskunftauf Verlangen der betroffenen Person [Art. 19 Satz 2]
Antrag nötig?Mitteilungspflicht: nein; Empfängerauskunft: ja (Verlangen)
Fristunverzüglich, spätestens 1 Monat; Verlängerung um bis zu 2 Monate mit Begründung binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 3]
Kostengrundsätzlich unentgeltlich [Art. 12 Abs. 5]
Nicht erfasstBerichtigung/Löschung ohne vorherige Offenlegung an Dritte (keine Empfänger = keine Pflicht)
Verwandte PflichtInformation anderer Verantwortlicher bei öffentlich gemachten Daten [Art. 17 Abs. 2]
Empfängerauskunft im Auskunftsrechtkonkrete Empfänger nennen, nicht nur Kategorien (Regelfall) [EuGH, 12.01.2023, C-154/21 zu Art. 15 Abs. 1 lit. c]
Bußgeldrahmenbis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes [Art. 83 Abs. 5 lit. b]
ErwägungsgrundEG 66 DSGVO (zu Art. 17 Abs. 2)

Geltungsbereich

Art. 19 DSGVO gilt für jeden Verantwortlichen im Anwendungsbereich der Verordnung – Unternehmen, Vereine, Behörden, Arbeitgeber, Online-Dienste. Empfänger ist nach der Definition des Art. 4 Nr. 9 DSGVO jede Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob sie Dritter ist. Dazu zählen in der Praxis typischerweise Auftragsverarbeiter und Dienstleister (z. B. Hosting, Lohnabrechnung, Newsletter-Versand), Konzerngesellschaften, Auskunfteien, Zahlungsdienstleister und Vertriebspartner.

Die Mitteilung betrifft nur die drei in Satz 1 genannten Maßnahmen. Sie wird nicht durch einen Widerspruch (Art. 21) oder eine Datenübertragung (Art. 20) als solche ausgelöst; kommt es infolge eines Widerspruchs allerdings zu Löschung oder Einschränkung, greift Art. 19 für diese Folgemaßnahme.

Die Ausnahme: „unmöglich oder unverhältnismäßiger Aufwand"

Die Ausnahme ist eng auszulegen und trifft den Verantwortlichen mit einer Dokumentations- und Rechtfertigungslast, weil Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) auch hier gilt. Praktische Leitplanken:

Empfängerauskunft (Art. 19 Satz 2) und Auskunftsrecht

Verlangt die betroffene Person Auskunft über die Empfänger nach Art. 19 Satz 2, stellt sich die Frage, wie konkret zu antworten ist. Der EuGH hat in der Rechtssache C-154/21 (Österreichische Post, Urteil vom 12.01.2023) zum parallelen Auskunftsrecht entschieden, dass der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO grundsätzlich die konkrete Identität der Empfänger mitteilen muss und sich nicht auf bloße Empfängerkategorien beschränken darf; eine Beschränkung auf Kategorien kommt nur in Betracht, wenn sich die Empfänger noch nicht identifizieren lassen oder der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Es ist naheliegend, diese Wertung auch für die Empfängerunterrichtung nach Art. 19 Satz 2 heranzuziehen (Praxisempfehlung; eine ausdrückliche EuGH-Entscheidung zu Art. 19 Satz 2 ist hier nicht festgestellt).

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Onlinehändler berichtigt am 05.10.2026 auf Antrag einer Kundin die falsche Lieferadresse (Art. 16 DSGVO). Die alte Adresse wurde zuvor an einen Paketdienstleister und eine Zahlungsauskunft übermittelt.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-16
Letzte Prüfung:
2026-10-16
In Kraft seit:
2018-05-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0