DSGVO Art. 19 (VO 2016/679) – Mitteilungspflicht an Empfänger bei Berichtigung, Löschung und Einschränkung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), CELEX 32016R0679 |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; kein deutsches Umsetzungsgesetz erforderlich |
| Anwendbar seit | 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) |
| Auslöser | erfolgte Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17 Abs. 1) oder Einschränkung (Art. 18) [Art. 19 Satz 1] |
| Pflicht | Mitteilung an alle Empfänger, denen Daten offengelegt wurden [Art. 19 Satz 1] |
| Ausnahme | Mitteilung unmöglich oder unverhältnismäßiger Aufwand [Art. 19 Satz 1] |
| Empfängerauskunft | auf Verlangen der betroffenen Person [Art. 19 Satz 2] |
| Antrag nötig? | Mitteilungspflicht: nein; Empfängerauskunft: ja (Verlangen) |
| Frist | unverzüglich, spätestens 1 Monat; Verlängerung um bis zu 2 Monate mit Begründung binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 3] |
| Kosten | grundsätzlich unentgeltlich [Art. 12 Abs. 5] |
| Nicht erfasst | Berichtigung/Löschung ohne vorherige Offenlegung an Dritte (keine Empfänger = keine Pflicht) |
| Verwandte Pflicht | Information anderer Verantwortlicher bei öffentlich gemachten Daten [Art. 17 Abs. 2] |
| Empfängerauskunft im Auskunftsrecht | konkrete Empfänger nennen, nicht nur Kategorien (Regelfall) [EuGH, 12.01.2023, C-154/21 zu Art. 15 Abs. 1 lit. c] |
| Bußgeldrahmen | bis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes [Art. 83 Abs. 5 lit. b] |
| Erwägungsgrund | EG 66 DSGVO (zu Art. 17 Abs. 2) |
Geltungsbereich
Art. 19 DSGVO gilt für jeden Verantwortlichen im Anwendungsbereich der Verordnung – Unternehmen, Vereine, Behörden, Arbeitgeber, Online-Dienste. Empfänger ist nach der Definition des Art. 4 Nr. 9 DSGVO jede Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob sie Dritter ist. Dazu zählen in der Praxis typischerweise Auftragsverarbeiter und Dienstleister (z. B. Hosting, Lohnabrechnung, Newsletter-Versand), Konzerngesellschaften, Auskunfteien, Zahlungsdienstleister und Vertriebspartner.
Die Mitteilung betrifft nur die drei in Satz 1 genannten Maßnahmen. Sie wird nicht durch einen Widerspruch (Art. 21) oder eine Datenübertragung (Art. 20) als solche ausgelöst; kommt es infolge eines Widerspruchs allerdings zu Löschung oder Einschränkung, greift Art. 19 für diese Folgemaßnahme.
Die Ausnahme: „unmöglich oder unverhältnismäßiger Aufwand"
Die Ausnahme ist eng auszulegen und trifft den Verantwortlichen mit einer Dokumentations- und Rechtfertigungslast, weil Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) auch hier gilt. Praktische Leitplanken:
- Unmöglichkeit liegt etwa vor, wenn Empfänger nicht mehr feststellbar sind (z. B. weil keinerlei Protokollierung der Offenlegung existiert oder der Empfänger nicht mehr existiert). Wer die Offenlegung nicht nachvollziehen kann, hat allerdings häufig bereits ein Problem mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30) und den Informationspflichten (Art. 13/14).
- Unverhältnismäßiger Aufwand setzt eine Abwägung zwischen Aufwand für den Verantwortlichen und dem Schutzinteresse der betroffenen Person voraus. Bei einer Handvoll bekannter Dienstleister und elektronisch protokollierten Übermittlungen wird der Aufwand regelmäßig gering sein.
- Die Ausnahme betrifft ausdrücklich die Mitteilung (Satz 1), nicht die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung im eigenen System.
Empfängerauskunft (Art. 19 Satz 2) und Auskunftsrecht
Verlangt die betroffene Person Auskunft über die Empfänger nach Art. 19 Satz 2, stellt sich die Frage, wie konkret zu antworten ist. Der EuGH hat in der Rechtssache C-154/21 (Österreichische Post, Urteil vom 12.01.2023) zum parallelen Auskunftsrecht entschieden, dass der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO grundsätzlich die konkrete Identität der Empfänger mitteilen muss und sich nicht auf bloße Empfängerkategorien beschränken darf; eine Beschränkung auf Kategorien kommt nur in Betracht, wenn sich die Empfänger noch nicht identifizieren lassen oder der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Es ist naheliegend, diese Wertung auch für die Empfängerunterrichtung nach Art. 19 Satz 2 heranzuziehen (Praxisempfehlung; eine ausdrückliche EuGH-Entscheidung zu Art. 19 Satz 2 ist hier nicht festgestellt).
Häufige Fehler
- „Nur auf Antrag muss ich Empfänger informieren." Falsch: Die Mitteilung nach Satz 1 ist von Amts wegen geschuldet; nur die Auskunft über die Empfänger (Satz 2) setzt ein Verlangen voraus.
- „Löschung im eigenen System genügt." Nein – wurden Daten weitergegeben, sind die Empfänger zu informieren, sofern nicht unmöglich oder unverhältnismäßig.
- „Aufwand ist immer unverhältnismäßig." Die Ausnahme ist eng und nachweispflichtig; pauschale Berufung auf „zu viel Arbeit" genügt nicht.
- „Auftragsverarbeiter sind keine Empfänger." Auch Auftragsverarbeiter erhalten personenbezogene Daten und fallen in der Praxis unter den Empfängerbegriff; Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28) sollten die Weitergabe von Berichtigungs-, Lösch- und Sperranweisungen ausdrücklich regeln.
- „Mitteilung ist Sache der Empfänger." Die Pflicht trifft den Verantwortlichen; die Empfänger sind ihrerseits oft selbst Verantwortliche und müssen die Maßnahme dann in ihren Systemen umsetzen.
- Fehlende Protokollierung: Ohne Übermittlungsprotokoll lässt sich weder Art. 19 erfüllen noch die Ausnahme „unmöglich" belastbar begründen.
Beispiel
Ein Onlinehändler berichtigt am 05.10.2026 auf Antrag einer Kundin die falsche Lieferadresse (Art. 16 DSGVO). Die alte Adresse wurde zuvor an einen Paketdienstleister und eine Zahlungsauskunft übermittelt.
- Der Händler muss beiden Empfängern die Berichtigung mitteilen (Art. 19 Satz 1), ohne dass die Kundin das gesondert verlangen müsste.
- Die Kundin kann zusätzlich verlangen, dass ihr die beiden Empfänger genannt werden (Art. 19 Satz 2).
- Umsetzung und Antwort: unverzüglich, spätestens bis 05.11.2026; bei Komplexität Verlängerung bis 05.01.2027, über die bis zum 05.11.2026 zu unterrichten ist (Art. 12 Abs. 3).
- Beruft sich der Händler bei der Auskunfts-Zahlungsstelle auf „unverhältnismäßigen Aufwand", muss er das begründen und dokumentieren können.
Siehe auch
- [Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)](/fakten/dsgvo-berichtigung-art-16.html)
- [Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO)](/fakten/dsgvo-loeschungsrecht-art-17.html)
- [Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)](/fakten/dsgvo-einschraenkung-verarbeitung-art-18.html)
- [Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)](/fakten/dsgvo-auskunftsrecht-art-15.html)
- [Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)](/fakten/dsgvo-auftragsverarbeitung-art-28.html)
- [Modalitäten der Betroffenenrechte (Art. 12 DSGVO)](/fakten/dsgvo-betroffenenrechte-modalitaeten-art-12.html)
- [Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)](/fakten/dsgvo-verzeichnis-verarbeitungstaetigkeiten-art-30.html)
- [DSGVO-Bußgelder](/fakten/dsgvo-bussgelder.html)
Änderungsverlauf
- 2026-10-16: Seite erstellt. Mitteilungspflicht nach Art. 19 Satz 1, Empfängerauskunft nach Satz 2, Ausnahme „unmöglich/unverhältnismäßig", Bezug zu EuGH C-154/21. EUR-Lex/gesetze-im-internet.de nicht verlässlich abrufbar – factcheck_status=review_needed. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-16
- Gültig ab: 2018-05-25
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Diese Seite gibt geltende Normen, Rechtsprechung und die veröffentlichte Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden wieder. Sie ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), amtlicher Verordnungstext auf EUR-Lex, CELEX 32016R0679 (Autorität A): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679
- DSGVO Art. 19 – Normtext-Spiegel (Autorität B): https://lxgesetze.de/dsgvo/19
- EuGH, Urteil vom 12.01.2023, C-154/21 (Österreichische Post), Volltext auf EUR-Lex, CELEX 62021CJ0154 (Autorität A): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0154
- EuGH-Rechtsprechungsdatenbank, Suche nach Rs. C-154/21 (Autorität A): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-154/21
- LTO, „EuGH bejaht DSGVO-Auskunftsanspruch: Unternehmen müssen konkrete Identität von Datenempfängern offenlegen" (Autorität C): https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-C15421-dsgvo-recht-auf-auskunft-von-empfaengerdaten
- EDSA/EDPB, Leitlinien 01/2022 zum Auskunftsrecht (Autorität B): https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-012022-data-subject-rights-right-access_en
- BfDI, Betroffenenrechte der DSGVO (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Basiswissen/Betroffenenrechte/BetroffenenRechte_node.html