DSGVO Art. 27 (VO 2016/679) – EU-Vertreter für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter aus Drittländern In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 27, Art. 4 Nr. 17, ErwG 80 [EUR-Lex, CELEX:32016R0679] |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung → unmittelbar anwendbar in Deutschland (kein Umsetzungsgesetz nötig) |
| Geltung ab | 25. Mai 2018 |
| Verpflichtete | Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ohne EU-Niederlassung, die unter Art. 3 Abs. 2 fallen |
| Form | schriftliche Benennung (Abs. 1) |
| Ausnahme (Abs. 2 lit. a) | Verarbeitung gelegentlich, ohne umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien (Art. 9 Abs. 1) oder Straftaten-Daten (Art. 10) und voraussichtlich kein Risiko für Rechte und Freiheiten |
| Ausnahme (Abs. 2 lit. b) | Behörden und öffentliche Stellen |
| Sitz des Vertreters (Abs. 3) | in einem Mitgliedstaat, in dem sich die betroffenen Personen befinden |
| Aufgabe (Abs. 4) | Anlaufstelle zusätzlich oder anstelle des Verantwortlichen für Aufsichtsbehörden und Betroffene in allen Fragen der Verarbeitung |
| Haftung (Abs. 5) | Benennung lässt rechtliche Schritte gegen den Verantwortlichen selbst unberührt |
| Durchsetzung | ErwG 80: Vertreter soll bei Verstößen des Auftraggebers Durchsetzungsverfahren unterliegen |
| Transparenz | Kontaktdaten des Vertreters in Informationspflichten (Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 1 lit. a) und im Verzeichnis (Art. 30 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a) |
| Bußgeldrahmen | bis 10 Mio. € oder 2 % weltweiter Jahresumsatz [Art. 83 Abs. 4 lit. a] |
| Zuständige Behörde in DE | Landesdatenschutzbehörde bzw. BfDI je nach Zuständigkeit (Prüfung im Einzelfall) |
Geltungsbereich
Art. 27 greift nur, wenn kein Sitz und keine Niederlassung in der EU besteht und die DSGVO über Art. 3 Abs. 2 anwendbar ist: (a) Angebot von Waren oder Dienstleistungen an betroffene Personen in der Union (auch unentgeltlich), oder (b) Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in der Union (z. B. Tracking, Profiling). Für Verantwortliche mit EU-Niederlassung gilt Art. 3 Abs. 1, dort ist kein Vertreter nötig.
Typische Fälle: Online-Shops, SaaS-Anbieter, Apps und Plattformen mit Sitz z. B. in den USA, Indien oder – nach dem Brexit – im Vereinigten Königreich, sofern sie sich an Nutzer in der EU richten. Ein Angemessenheitsbeschluss oder ein Datenübermittlungsinstrument (Kapitel V) ersetzt die Benennung nicht; das sind getrennte Regelungsbereiche.
Die Ausnahme nach Abs. 2 im Detail
Die Ausnahme ist eng. Sie erfordert, dass die Verarbeitung gelegentlich ist, nicht umfangreich besondere Datenkategorien oder Strafdaten umfasst und voraussichtlich nicht zu einem Risiko führt. Ein dauerhaft betriebener Shop, ein Newsletter-Dienst oder ein Tracking-Setup ist regelmäßig nicht „gelegentlich". Die Beweislast für das Vorliegen der Ausnahme trägt im Streitfall der Verantwortliche (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2). Hinweis: Die genaue Auslegung durch den EDPB (Leitlinien 3/2018 zum räumlichen Anwendungsbereich, Abschnitt 5) sollte vor Anwendung im Einzelfall gegen den Originaltext geprüft werden – daher factcheck_status = review_needed.
Anforderungen an den Vertreter
- Schriftliches Mandat des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters (Abs. 1, Abs. 4); üblich ist ein Dienstleistungsvertrag.
- Niederlassung in einem betroffenen Mitgliedstaat (Abs. 3): Der Vertreter muss in einem Land sitzen, in dem sich Betroffene befinden, deren Daten verarbeitet werden. Bei Kunden in mehreren Ländern genügt ein Mitgliedstaat der betroffenen Länder.
- Kontaktfunktion: Aufsichtsbehörden und Betroffene können sich an den Vertreter wenden (Abs. 4); auch die Mitwirkungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden (Art. 31) sind darauf ausgerichtet.
- Nach EDPB-Ansicht ist die Rolle des Vertreters mit der eines Datenschutzbeauftragten unvereinbar (Interessenkonflikt) – Pinpoint bitte in den Leitlinien 3/2018 verifizieren.
- Kein Haftungsschirm (Abs. 5): Behörden und Gerichte können weiterhin direkt gegen den Drittland-Verantwortlichen vorgehen; ErwG 80 hält zudem Durchsetzungsverfahren gegen den Vertreter für möglich.
Beweislast und Nachweispflichten
Wer sich auf die Ausnahme beruft oder einen Vertreter benannt hat, muss dies dokumentieren: schriftliches Mandat, Nachweis der Kontaktdaten in Datenschutzerklärung (Art. 13/14) und im Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30), Begründung der Ausnahme nach Abs. 2. Fehlt der Vertreter, drohen Bußgelder bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (höherer Wert) sowie aufsichtsbehördliche Anordnungen nach Art. 58.
Häufige Fehler
- Vertreter mit „Niederlassung" verwechseln: Ein Vertreter begründet für sich genommen keine Niederlassung im Sinne von Art. 3 Abs. 1.
- Vertreter für Haftungsfreistellung halten: Abs. 5 stellt klar, dass Verfahren gegen den Verantwortlichen selbst möglich bleiben.
- Datenschutzbeauftragten als Vertreter einsetzen: nach EDPB-Sicht problematisch (Interessenkonflikt).
- Kontaktdaten nicht angeben: Der Vertreter gehört in die Informationen nach Art. 13/14 und in das Verzeichnis nach Art. 30.
- Ausnahme zu weit auslegen: „gelegentlich" und „kein Risiko" müssen kumulativ vorliegen.
- Falscher Bußgeldrahmen: Art. 27 unterliegt Art. 83 Abs. 4 (10 Mio. €/2 %), nicht Abs. 5.
- Vertreter im falschen Land: Der Sitz muss in einem Mitgliedstaat liegen, in dem betroffene Personen ansässig sind (Abs. 3).
Änderungsverlauf
- 2026-09-29: Erstveröffentlichung. Art. 27 Abs. 1–5, Ausnahmen, Bußgeldrahmen Art. 83 Abs. 4 lit. a. EDPB-Pinpoints (Leitlinien 3/2018) nicht vollständig gegen Originaltext verifiziert (Server-Fehler beim Abruf) – factcheck_status review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-29
- Gültig ab: 2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, EDPB, EU-Kommission)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – Art. 27, Art. 4 Nr. 17, ErwG 80, Volltext (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 83 (Geldbußen, Abs. 4 lit. a), Volltext (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
- EDPB – Leitlinien 3/2018 zum räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO (Art. 3), Abschnitt 5 (Vertreter): https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-32018-territorial-scope-gdpr-article-3-version_de
- Europäische Kommission – Pflichten nach der DSGVO (Datenschutz für Unternehmen und Organisationen): https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/rules-business-and-organisations/obligations_de
- Nationale Umsetzung: keine erforderlich (EU-Verordnung); ergänzend BDSG (Aufsichtsbehörden, § 40): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__40.html