EEG 2023 – Photovoltaik-Einspeisevergütung und Marktprämie In Kraft
Kurzantwort
Das **Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023)** regelt die **Vergütung für Solarstrom aus Photovoltaik-Anlagen** in Deutschland. Maßgeblich ist der **Zeitpunkt der Inbetriebnahme**: Seit dem **1. Februar 2024** sinken die Fördersätze nach § 49 EEG 2023 **alle sechs Monate um ein Prozent**. Für Anlagen mit Inbetriebnahme **vom 01.08.2026 bis 31.01.2027** gelten bis 10 kWp **7,70 ct/kWh** bei **Teileinspeisung** und **12,22 ct/kWh** bei **Volleinspeisung**. Der einmal geltende Satz bleibt danach **20 Jahre** fest. Anlagen über **100 kWp** müssen **direktvermarkten** (Marktprämienmodell). Die **Umsatzsteuer** auf Lieferung und Installation kleiner PV-Anlagen liegt seit 01.01.2023 bei **0 %** (§ 12 Abs. 3 UStG).
Zwei Änderungen, die viele Darstellungen noch nicht abbilden: Seit dem **25.02.2025** (Solarspitzengesetz) entfällt für Neuanlagen die Einspeisevergütung **für Stunden mit negativen Börsenstrompreisen**; die nicht vergüteten Zeiträume werden hinten an die 20-jährige Förderdauer angehängt. Und die **feste Einspeisevergütung für neue Anlagen unter 25 kWp soll ab 2027 entfallen** – die entsprechende EEG-Novelle war am 11.09.2026 noch im Gesetzgebungsverfahren.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) [gesetze-im-internet.de, EEG 2023] |
| Inkrafttreten Vergütungsänderung | 30. Juli 2022 [§ 100 EEG 2023] |
| Degression | 1 % alle sechs Monate, jeweils zum 1. Februar und 1. August, erstmals 01.02.2024 [§ 49 EEG 2023] |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Inbetriebnahme – der dann geltende Satz bleibt 20 Jahre fest |
| PV-Vergütung Teileinspeisung bis 10 kWp (Inbetriebnahme 01.08.2026–31.01.2027) | 7,70 ct/kWh [BNetzA, Fördersätze – Einspeisevergütung; § 21 Abs. 1, § 53 EEG 2023] |
| PV-Vergütung Teileinspeisung 10–40 kWp | 6,66 ct/kWh [BNetzA, ebenda] |
| PV-Vergütung Teileinspeisung 40–100 kWp | 5,44 ct/kWh [BNetzA, ebenda] |
| PV-Vergütung Volleinspeisung bis 10 kWp | 12,22 ct/kWh [BNetzA, ebenda] |
| PV-Vergütung Volleinspeisung 10–100 kWp | 10,24 ct/kWh – gilt für die Stufe 10–40 kWp und 40–100 kWp gleichermaßen [BNetzA, ebenda] |
| Anzulegende Werte (Marktprämie), gleicher Zeitraum | Teileinspeisung 8,10 / 7,06 / 5,84 ct/kWh, Volleinspeisung 12,62 / 10,64 / 10,64 ct/kWh [BNetzA, Anzulegende Werte – Marktprämie; § 20 EEG 2023] |
| Verhältnis beider Werte | Die feste Einspeisevergütung liegt durchgehend genau 0,4 ct/kWh unter dem anzulegenden Wert – der Abschlag deckt die vom Netzbetreiber übernommenen Vermarktungskosten [§ 53 EEG 2023] |
| Anteilige Berechnung | Leistungsanteile bis 10 kWp und darüber werden anteilig vergütet – bei 15 kWp Teileinspeisung also 10 kWp zu 7,70 ct und 5 kWp zu 6,66 ct (Mischsatz rund 7,36 ct/kWh) |
| Frühere Werte (Inbetriebnahme 30.07.2022–31.01.2024) | Teileinspeisung 8,2 / 7,1 / 5,8 ct, Volleinspeisung 13,0 / 10,9 ct – gelten für Bestandsanlagen weiter, nicht für Neuanlagen |
| Negative Börsenstrompreise | seit 25.02.2025 keine Einspeisevergütung für diese Stunden bei Neuanlagen; die Zeiträume verlängern die 20-jährige Förderdauer [Solarspitzengesetz] |
| Einspeisekappung ohne Smart Meter | neue Anlagen 2–100 kWp dürfen ohne intelligentes Messsystem höchstens 60 % der installierten Leistung einspeisen [Solarspitzengesetz, seit 25.02.2025] |
| Wechselanreiz für Bestandsanlagen | + 0,6 ct/kWh bei freiwilligem Wechsel in das neue Vergütungssystem |
| Geplante EEG-Novelle 2027 | Wegfall der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen unter 25 kWp, Übergangsfrist bis 36 Monate mit rund 5,2 ct/kWh, 50-%-Kappungsgrenze – noch im Gesetzgebungsverfahren, Bestandsschutz für Inbetriebnahmen bis 31.12.2026 |
| Volleinspeisung Vergütungsbindung | jährliche Festlegung nötig [§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023] |
| Förderdauer | 20 Jahre + Restjahr [§ 25 EEG 2023] |
| Direktvermarktungspflicht | ab 100 kWp [§ 21b EEG 2023] |
| Direktvermarktung freiwillig | unter 100 kWp Marktprämienmodell wählbar |
| Solarpaket I (in Kraft seit Mai 2024) | Bürokratieabbau, Repowering vereinfacht, Steckersolargeräte erleichtert |
| Steckersolar-Anmeldung | nur vereinfachte Marktstammdatenregister-Anmeldung, kein Netzbetreiber-Antrag mehr [§ 8 Abs. 5a EEG 2023] |
| Maximalleistung Steckersolar | 800 W Wechselrichter-Leistung [VDE AR-N 4105 Stand 2024] |
| EEG-Umlage | seit 01.07.2022 entfallen für Endverbraucher |
| KWK-Bonus | bei Erfüllung KWKG-Anforderungen |
| Umsatzsteuer auf PV-Lieferung/Installation | 0 % seit 01.01.2023 [§ 12 Abs. 3 UStG] |
| Voraussetzung für 0 %-USt-Satz | Anlage auf/an/in Wohngebäude, öffentliches Gebäude oder gemeinnützig genutztes Gebäude bzw. < 30 kWp |
| Einkommensteuer-Befreiung | Photovoltaik bis 30 kWp EFH oder 15 kWp je Wohneinheit MFH steuerfrei [§ 3 Nr. 72 EStG] |
| Gewerbesteuer-Befreiung | bei steuerbefreiten PV-Anlagen [§ 9 Nr. 3 GewStG] |
| Anlagenregister | Marktstammdatenregister der BNetzA Pflicht [§ 8 EEG 2023] |
| Anmeldefrist Marktstammdatenregister | binnen 1 Monat nach Inbetriebnahme [§ 5 Abs. 1 MaStRV] |
| Bußgeld fehlende Anmeldung | bis 50.000 € [§ 8 MaStRV] |
| Vergütungsabschlag bei Nicht-Anmeldung | ja, ggf. komplett [§ 52 EEG 2023] |
| Netzanschluss-Pflicht | Netzbetreiber kostenlos für Kleinanlagen [§ 8 EEG 2023] |
| Repowering | erleichtert seit Solarpaket I |
| Eigenverbrauch-Anteil | bei Wohngebäuden typisch 25-35 %, mit Batterie 50-70 % |
Häufige Fehler
- „PV-Anlage muss beim Finanzamt angemeldet werden." Bei steuerbefreiter Anlage (§ 3 Nr. 72 EStG) keine Einkommensteuer-Pflicht.
- „0 % USt gilt für alle PV-Anlagen." Nur bei Wohngebäuden/öffentlich/gemeinnützig oder < 30 kWp.
- „Steckersolar braucht Netzbetreiber-Genehmigung." Seit Solarpaket I 2024 entfällt; nur noch MaStR-Anmeldung.
Änderungsverlauf
- 2026-09-12: Faktencheck-Nachlauf, freigegeben. Der am 11.09.2026 allein verbliebene Hinderungsgrund – die fünf Centbeträge ruhten auf der ADAC-Tabelle statt auf der amtlichen Quelle – ist ausgeräumt. Die Bundesnetzagentur führt die Werte nicht nur in der nicht auswertbaren Downloaddatei, sondern im Fließtext ihrer Seite „EEG-Förderung und -Fördersätze" in zwei Tabellen; diese wurden am 12.09.2026 gegengelesen. Tabelle „Fördersätze – Einspeisevergütung, bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 (§ 21 Abs. 1, § 53 EEG 2023)": bis 10 kW 7,70 (Teileinspeisung) / 12,22 (Volleinspeisung), bis 40 kW 6,66 / 10,24, bis 100 kW 5,44 / 10,24 ct/kWh. Alle fünf Beträge der Seite sind damit amtlich bestätigt, keiner musste korrigiert werden; die am 11.09.2026 vorgenommene Korrektur war richtig. Präzisiert: Der Wert 10,24 ct/kWh gilt für die Volleinspeisung in der Stufe 10–40 kW und 40–100 kW gleichermaßen – anders als bei der Teileinspeisung fällt er in der obersten Stufe nicht weiter ab. Ergänzt: die anzulegenden Werte des Marktprämienmodells für denselben Zeitraum (Teileinspeisung 8,10 / 7,06 / 5,84, Volleinspeisung 12,62 / 10,64 / 10,64 ct/kWh) aus der zweiten BNetzA-Tabelle „Anzulegende Werte – Marktprämie" (§ 20 EEG 2023) sowie die daraus ablesbare Systematik: Die feste Einspeisevergütung liegt durchgehend exakt 0,4 ct/kWh unter dem anzulegenden Wert (Vermarktungskostenabschlag, § 53 EEG 2023). Diese Differenz ist zugleich die Erklärung für die am 11.09.2026 notierte Rechenabweichung: Die damalige Gegenprobe (7,72 statt 7,70; 12,24 statt 12,22) war keine Ungenauigkeit der Zahlen, sondern eine Folge davon, dass die Degression nach § 49 EEG 2023 auf den anzulegenden Wert angewendet und erst danach der Abschlag abgezogen wird; rechnet man in dieser Reihenfolge, gehen die Werte glatt auf. Ein Rundungsproblem besteht nicht. Die ADAC-Tabelle bleibt als ergänzender Beleg in der Quellenliste, ist aber nicht mehr tragend. `factcheck_status` von `review_proposed` auf `ok`, `last_reviewed` auf 2026-09-12. Weiterhin offen, aber kein Freigabehindernis: Die EEG-Novelle 2027 (Wegfall der festen Einspeisevergütung unter 25 kWp) ist auf der Seite als Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren gekennzeichnet und behauptet keine geltende Rechtslage; die Zahl 5,2 ct/kWh und die 36-Monats-Übergangsfrist stammen aus dem Referentenstand und sind als solche ausgewiesen. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 12.09.2026)"
- 2026-09-11: Faktencheck (Korrektur, weiterhin keine Freigabe). Der automatische Reklassifizierer hatte die Seite zu Recht angehalten: Die ausgewiesenen Vergütungssätze waren veraltet und zugleich falsch etikettiert. Die Werte 8,2 / 7,1 / 5,8 ct (Teileinspeisung) und 13,0 / 10,9 ct (Volleinspeisung) trugen den Zusatz „Stand 2026", stammen tatsächlich aber aus dem Zeitraum der Inbetriebnahme 30.07.2022 bis 31.01.2024, also aus der Zeit vor Beginn der halbjährlichen Degression nach § 49 EEG 2023 am 01.02.2024. Korrigiert auf die Sätze für Inbetriebnahmen vom 01.08.2026 bis 31.01.2027: Teileinspeisung 7,70 (bis 10 kWp) / 6,66 (10–40 kWp) / 5,44 ct (40–100 kWp), Volleinspeisung 12,22 (bis 10 kWp) / 10,24 ct (10–100 kWp). Ergänzt, weil bisher vollständig fehlend: der Degressionsmechanismus selbst (1 % alle sechs Monate zum 1. Februar und 1. August seit 01.02.2024), die Klarstellung, dass der Satz an die Inbetriebnahme anknüpft und dann 20 Jahre fest bleibt, die anteilige Berechnung über die Leistungsstufen, der Fortbestand der alten Sätze für Bestandsanlagen, sowie drei Regelungen aus dem Solarspitzengesetz (seit 25.02.2025): keine Einspeisevergütung in Stunden mit negativen Börsenstrompreisen bei Neuanlagen mit Verlängerung der Förderdauer, 60-%-Einspeisekappung für neue Anlagen von 2 bis 100 kWp ohne intelligentes Messsystem, und der Wechselanreiz von 0,6 ct/kWh für Bestandsanlagen. Zusätzlich als Vorhaben ausgewiesen: die EEG-Novelle 2027 mit geplantem Wegfall der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen unter 25 kWp, einer Übergangsfrist von bis zu 36 Monaten bei rund 5,2 ct/kWh und einer 50-%-Kappungsgrenze – noch im Gesetzgebungsverfahren, mit Bestandsschutz für Inbetriebnahmen bis 31.12.2026. Warum trotzdem keine Freigabe: Die konkreten Centbeträge konnten nicht an der amtlichen Quelle verifiziert werden. Die BNetzA-Seite „EEG-Förderung und -Fördersätze" verlinkt die Werte in der Datei „Anzulegende Werte für Solaranlagen", die in der Prüfumgebung nicht auswertbar war; die eingesetzten Zahlen stammen aus der ADAC-Tabelle vom 01.09.2026, die ihrerseits die Bundesnetzagentur als Quelle nennt. Für ein Förderthema mit Geldbeträgen, nach denen Leserinnen und Leser Investitionsentscheidungen treffen, reicht das nicht für `ok`. Eine Gegenprobe über die Degressionsformel bestätigt die Größenordnung, trifft die Werte aber nicht auf den Cent genau (schrittweise Rundung ergibt 7,72 bzw. 12,24 statt 7,70 bzw. 12,22) – ein weiterer Grund, die amtliche Tabelle abzuwarten statt zu rechnen. Empfohlen für den nächsten Lauf: Die BNetzA-Datei „Anzulegende Werte für Solaranlagen" direkt öffnen und die fünf Beträge sowie den Geltungszeitraum gegenlesen. | change_type=factcheck field="verguetungssaetze" old="8,2/7,1/5,8/13,0/10,9 ct (Stand 30.07.2022–31.01.2024, falsch als Stand 2026 ausgewiesen)" new="7,70/6,66/5,44/12,22/10,24 ct (Inbetriebnahme 01.08.2026–31.01.2027)" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 11.09.2026)"
- 2026-06-06: Erstveröffentlichung. Werte gegen EEG 2023, § 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG (gesetze-im-internet.de), BNetzA-Vergütungssätze und BMWK-Solarpaket I geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-12
- Gültig ab: 2023-01-01 (EEG 2023); Solarpaket I 2024; Solarspitzengesetz seit 25.02.2025
- Vergütungssätze: Inbetriebnahme 01.08.2026 bis 31.01.2027; nächste Degressionsstufe zum 01.02.2027
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EEG, EStG, UStG, BMWK/BMWE, Solarspitzengesetz über recht.bund.de; die fünf Centbeträge und die anzulegenden Werte seit 12.09.2026 unmittelbar an den Tabellen der Bundesnetzagentur belegt)
- Nächste Prüfung: zum 01.02.2027, wenn die nächste Degressionsstufe nach § 49 EEG 2023 greift, und sobald die EEG-Novelle 2027 verkündet ist.
- Lizenz:
Quellen
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html
- § 3 Nr. 72 EStG – Einkommensteuerbefreiung PV: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- § 12 Abs. 3 UStG – 0 %-Steuersatz PV: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
- BNetzA – EEG-Förderung und -Fördersätze, Tabelle „Fördersätze – Einspeisevergütung, bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 (§ 21 Abs. 1, § 53 EEG 2023)" sowie Tabelle „Anzulegende Werte – Marktprämie" für denselben Zeitraum (am 12.09.2026 im Seitentext gegengelesen): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html
- BMWK – Solarpaket I: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/solarpaket-1.html
- Solarspitzengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 51 (keine Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen, 60-%-Kappung ohne Smart Meter, seit 25.02.2025): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/51/VO.html
- BMWE – EEG-Novelle 2026 (Gesetzesvorhaben, Stand 18.07.2026): https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/2026/20260718-eeg-novelle.html
- ADAC, 01.09.2026 – Einspeisevergütung 2026 & 2027, Tabelle der EEG-Fördersätze für Inbetriebnahme 01.08.2026–31.01.2027 mit Quellenangabe Bundesnetzagentur (seit dem 12.09.2026 nur noch ergänzender Beleg; maßgeblich ist die BNetzA-Seite): https://www.adac.de/rund-ums-haus/energie/spartipps/einspeiseverguetung-pv-anlagen/
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