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Ein- und Aussteigen, Türöffnen & Fahrzeug verlassen 2026 – Sorgfaltspflichten, Bußgeld und Haftung (§ 14 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-06 · letzte Prüfung: 2026-10-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer **ein- oder aussteigt**, muss sich so verhalten, dass eine **Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen** ist (**§ 14 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO**). Das betrifft vor allem das **Öffnen der Fahrzeugtür** neben Radwegen, Gehwegen und fließendem Verkehr. Wer ein Fahrzeug **führt** und es verlässt, muss zudem die **nötigen Maßnahmen** treffen, um **Unfälle oder Verkehrsstörungen** zu vermeiden; **Kraftfahrzeuge** sind auch **gegen unbefugte Benutzung zu sichern** (**§ 14 Abs. 2 StVO**). Verstöße sind **Ordnungswidrigkeiten** (§ 49 Abs. 1 Nr. 14 StVO). Nach der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) gilt der Regelsatz **40 €** beim Gefährden eines anderen Verkehrsteilnehmers beim Ein- oder Aussteigen (lfd. Nr. 64), **50 €** mit Sachbeschädigung (Nr. 64.1), **15 €** beim Verlassen des Fahrzeugs ohne die nötigen Maßnahmen (Nr. 65) und **25 €** mit Sachbeschädigung (Nr. 65.1). **Punkte** im Fahreignungsregister sieht die Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für diese Nummern **nicht** vor.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Grundregel beim Ein- und AussteigenGefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden muss ausgeschlossen sein (§ 14 Abs. 1 StVO)
Wer ist verpflichtet?Jede Person, die ein- oder aussteigt – Fahrer, Beifahrer, Fahrgäste im Pkw, Taxi oder Bus
Pflicht des Fahrzeugführers beim Verlassennötige Maßnahmen gegen Unfälle und Verkehrsstörungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StVO)
Sicherung gegen unbefugte Benutzunggilt für Kraftfahrzeuge (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StVO)
Rechtsfolge bei VerstoßOrdnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 14 StVO
Bußgeld: Gefährdung beim Ein-/Aussteigen40 € (BKat Nr. 64)
… mit Sachbeschädigung50 € (BKat Nr. 64.1; zusätzlich § 1 Abs. 2 StVO, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO)
Bußgeld: Fahrzeug verlassen ohne nötige Maßnahmen15 € (BKat Nr. 65)
… mit Sachbeschädigung25 € (BKat Nr. 65.1)
Punkte in Flensburgkeine – die Nummern 64 bis 65.1 stehen nicht in Anlage 13 FeV
Eigener Tatbestand für fehlende Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Satz 2)in der Anlage zur BKatV nicht als eigene laufende Nummer aufgeführt
Zivilrechtliche HaftungHalterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG), Mitverschulden (§ 9 StVG), Abwägung mehrerer Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG)
Strafrechtliche Folge bei Verletzungzusätzlich fahrlässige Körperverletzung möglich (§ 229 StGB)

Der Wortlaut des § 14 StVO

Absatz 1: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist."

Absatz 2: Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Auffällig ist der Maßstab in Absatz 1: Die Vorschrift verlangt nicht, eine Gefährdung zu „vermeiden" oder „möglichst gering zu halten", sondern sie auszuschließen. Das ist eine der strengsten Formulierungen der StVO. Daneben gilt das allgemeine Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO) sowie das Verbot, andere zu schädigen, zu gefährden oder mehr als unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen (§ 1 Abs. 2 StVO).

Türöffnen: der typische Konflikt mit dem Radverkehr

Im Alltag spielt § 14 Abs. 1 StVO vor allem dort eine Rolle, wo geparkte Fahrzeuge neben einem Radweg, Radfahrstreifen oder einer Fahrbahn mit Radverkehr stehen. Wird die Fahrertür geöffnet, ohne dass zuvor nach hinten geschaut wurde, kann eine herannahende Radfahrerin oder ein Radfahrer nicht mehr ausweichen. Typische Folgen sind Stürze, Verletzungen und Schäden an Rad und Tür.

Die Pflicht trifft jede Person, die aussteigt – auch Beifahrer und Fahrgäste auf der Rückbank, die die Tür zur Straßenseite öffnen. Wer auf der Fahrbahnseite aussteigt, muss auf den nachfolgenden Verkehr achten; wer auf der Gehwegseite aussteigt, auf Fußgänger und, wo Radwege am Fahrbahnrand verlaufen, auf Radfahrende.

Praktische Hinweise, die nicht im Gesetz stehen, aber der Pflicht aus § 14 Abs. 1 StVO dienen:

Zu den Verhaltensregeln für Radfahrende selbst: [Radfahren im Straßenverkehr](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html); zu Fahrradstraßen: [Fahrradstraße und Fahrradzone](/fakten/fahrradstrasse-fahrradzone-stvo.html).

Fahrzeug verlassen (§ 14 Abs. 2 StVO)

Absatz 2 richtet sich an den Fahrzeugführer. Er muss beim Verlassen die Maßnahmen treffen, die nötig sind, damit keine Unfälle oder Verkehrsstörungen entstehen. Was nötig ist, hängt von der Situation ab: Typisch sind das Sichern gegen Wegrollen (Handbremse, Gang oder Parkstellung), das Abstellen des Motors und das Schließen der Türen, damit niemand an einem offenen Fahrzeug zu Schaden kommt.

Für Kraftfahrzeuge nennt Satz 2 eine zusätzliche Pflicht: Sie sind gegen unbefugte Benutzung zu sichern. In der Praxis heißt das: abschließen und Schlüssel nicht stecken lassen. Ein Fahrzeug, das mit steckendem Schlüssel auf der Straße steht, lädt zur Schwarzfahrt ein – zu den Haftungsfolgen für den Halter siehe [Halterhaftung und Gefährdungshaftung](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html) (§ 7 Abs. 3 StVG: Benutzung ohne Wissen und Willen des Halters).

Wer nur kurz hält, ohne das Fahrzeug zu verlassen, parkt im Sinne der StVO nicht: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt" (§ 12 Abs. 2 StVO). Verlässt der Fahrer das Fahrzeug, gelten damit zugleich die Park- und Haltvorschriften: [Halten und Parken](/fakten/halten-parken-12-stvo.html).

Bußgeld nach der BKatV

Alle Beträge stammen aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Abschnitt „Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen"):

| Lfd. Nr. | Tatbestand | Norm | Regelsatz | |---|---|---|---| | 64 | Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | § 14 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 14 StVO | 40 € | | 64.1 | – mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 StVO | 50 € | | 65 | Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden | § 14 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 14 StVO | 15 € | | 65.1 | – mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 StVO | 25 € |

Wichtig: Die Regelsätze gelten für fahrlässiges Handeln und gewöhnliche Tatumstände. Die Behörde kann bei besonderen Umständen abweichen. Die Anlage enthält für § 14 kein Fahrverbot. Für die Pflicht aus Absatz 2 Satz 2 (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) führt die Anlage keine eigene laufende Nummer auf; maßgeblich bleibt dann der Rahmen der Bußgeldvorschriften, den die Behörde im Einzelfall ausfüllt.

Punkte im Fahreignungsregister

Anlage 13 FeV listet die punktebewehrten Ordnungswidrigkeiten abschließend nach laufenden Nummern des Bußgeldkatalogs auf. Die Nummern 64, 64.1, 65 und 65.1 kommen dort nicht vor. Ein Verstoß gegen § 14 StVO führt deshalb für sich genommen nicht zu einem Punkt. Das ändert sich nicht, wenn der Vorfall zugleich einen Strafprozess auslöst – eine Verurteilung nach § 229 StGB ist ein eigener Vorgang. Zum Punktesystem: [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html); zum Gesamtbild der Sätze: [Bußgeldkatalog StVO](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html).

Haftung nach einem „Dooring“-Unfall

Zivilrecht. Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter zum Schadensersatz verpflichtet (§ 7 Abs. 1 StVG), es sei denn, der Unfall wurde durch höhere Gewalt verursacht (§ 7 Abs. 2 StVG). Hat beim Entstehen des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, kommt Mitverschulden nach § 254 BGB in Betracht (§ 9 StVG). Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt die Verteilung davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde (§ 17 Abs. 1 StVG). Ob und in welchem Umfang ein Radfahrer, der gegen eine geöffnete Tür fährt, mithaftet, ist Einzelfallfrage; Quoten nennt das Gesetz nicht und diese Seite gibt keine an. Gedeckt sind solche Schäden in der Regel über die [Kfz-Haftpflichtversicherung](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html); zum Ablauf: [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html) und [Verhalten nach einem Unfall](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html).

Strafrecht. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB). Wird jemand durch eine unachtsam geöffnete Tür verletzt, kann das neben der Ordnungswidrigkeit eine Straftat sein. Wer sich nach einem Unfall unerlaubt entfernt, riskiert zusätzlich § 142 StGB: [Unfallflucht](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html).

Sonderfälle

Häufige Fehler

Beispiel

Herr M. parkt am Fahrbahnrand neben einem Radfahrstreifen. Er öffnet die Fahrertür, ohne nach hinten zu schauen; eine Radfahrerin kann nicht mehr ausweichen und stürzt. Die Tür hat einen Kratzer. Das ist ein Gefährden eines anderen Verkehrsteilnehmers beim Aussteigen mit Sachbeschädigung (BKat Nr. 64.1: 50 €, kein Punkt). Wurde die Radfahrerin verletzt, kommt zusätzlich ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht. Die Schadensersatzfrage richtet sich nach §§ 7, 9, 17 StVG sowie den allgemeinen Vorschriften; die Kfz-Haftpflichtversicherung wird in der Regel eingeschaltet.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-06
Letzte Prüfung:
2026-10-06
In Kraft seit:
2026-10-06
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0