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Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-06 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Mahnverfahren Einspruch Vollstreckungsbescheid § 700 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Der statthafte Rechtsbehelf dagegen ist deshalb der Einspruch – nicht mehr der Widerspruch. Der Einspruch ist schriftlich bei dem Gericht einzulegen, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat (Mahngericht), und zwar innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 339 Abs. 1, § 340 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung ist für die Zulässigkeit nicht zwingend, sollte aber erfolgen (§ 340 Abs. 3 ZPO). Wird Einspruch eingelegt, gibt das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht ab (§ 700 Abs. 3 ZPO); dort läuft das Verfahren nach Anspruchsbegründung wie ein normaler Zivilprozess (§§ 697, 700 Abs. 4 ZPO). Wichtig: Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung – der Vollstreckungsbescheid ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO), die Zwangsvollstreckung läuft also weiter. Der Schuldner kann aber die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragen (§ 719 Abs. 1 i. V. m. § 707 ZPO). Ein verspäteter Einspruch wird als unzulässig verworfen (§ 341 ZPO); dann wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.

Kernfakten

PunktWert
RechtsbehelfEinspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 338 ff. ZPO)
GrundDer Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO)
FristNotfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 339 Abs. 1 ZPO); bei Auslandszustellung mindestens ein Monat (§ 339 Abs. 2 ZPO)
FormSchriftlich durch Einspruchsschrift bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat; Bezeichnung des Bescheids + Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird (§ 340 Abs. 1, 2 ZPO)
BegründungFür die Zulässigkeit nicht erforderlich; Angriffs- und Verteidigungsmittel sollen angegeben werden (§ 340 Abs. 3 ZPO)
AbgabeDas Gericht gibt den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht ab (§ 700 Abs. 3 ZPO)
Weiteres VerfahrenNach Anspruchsbegründung Fortgang wie nach Klageerhebung (§§ 697, 700 Abs. 4 ZPO)
Wirkung des EinspruchsKeine aufschiebende Wirkung – der Vollstreckungsbescheid ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO)
VollstreckungsschutzEinstweilige Einstellung/Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Antrag (§ 719 Abs. 1 i. V. m. § 707 ZPO), i. d. R. gegen Sicherheitsleistung
Verspäteter/formwidriger EinspruchWird als unzulässig verworfen (§ 341 Abs. 1 ZPO); der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig
Fristversäumung ohne VerschuldenWiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§§ 233 ff. ZPO)
AnwaltVor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang; vor dem Landgericht Anwaltszwang für das streitige Verfahren (§ 78 ZPO)

Warum Einspruch – und nicht Widerspruch (§ 700 Abs. 1 ZPO)

Im gerichtlichen Mahnverfahren gibt es zwei aufeinanderfolgende Rechtsbehelfe, die leicht verwechselt werden:

Gegen den Mahnbescheid ist der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf (§ 694 ZPO). Erhebt der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 ZPO). Dieser ist ein vollstreckbarer Titel: Nach § 700 Abs. 1 ZPO steht er einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Deshalb gelten ab diesem Zeitpunkt die Regeln über das Versäumnisurteil (§§ 338 ff. ZPO) – der statthafte Rechtsbehelf ist jetzt der Einspruch, nicht mehr der Widerspruch.

Wer versehentlich „Widerspruch" gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, ist dadurch nicht rechtlos: Eine solche Erklärung wird nach ihrem erkennbaren Zweck als Einspruch ausgelegt und behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO für den verspäteten Widerspruch). Entscheidend ist der erkennbare Wille, sich gegen den Vollstreckungsbescheid zu wehren.

Frist: die zwei Wochen als Notfrist (§ 339 ZPO)

Für den Einspruch gilt die Notfrist von zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO). Sie beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner. Bei einer im Ausland zu bewirkenden Zustellung beträgt die Frist mindestens einen Monat; das Gericht kann sie im Bescheid länger bestimmen (§ 339 Abs. 2 ZPO).

Als Notfrist ist die Zwei-Wochen-Frist nicht verlängerbar. Wird sie ohne Verschulden versäumt – etwa weil die Zustellung den Schuldner nachweislich nicht erreicht hat –, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§§ 233 ff. ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Einspruchshandlung nachzuholen. Aus Beweisgründen sollte der Einspruch fristwahrend und nachweisbar (z. B. per Fax mit Sendebericht oder Einwurf-Einschreiben) eingelegt werden.

Form und Inhalt der Einspruchsschrift (§ 340 ZPO)

Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift eingelegt (§ 340 Abs. 1 ZPO). Sie ist schriftlich bei dem Gericht einzureichen, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat (Mahngericht); dieses leitet die Sache anschließend weiter (§ 700 Abs. 3 ZPO).

Die Einspruchsschrift muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt wird (§ 340 Abs. 2 ZPO). Eine inhaltliche Begründung ist für die Zulässigkeit nicht erforderlich. § 340 Abs. 3 ZPO bestimmt allerdings, dass die zur Rechtfertigung dienenden Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Anträge angegeben werden sollen – das ist eine Soll-Vorschrift, deren Versäumung den Einspruch nicht unzulässig macht, im weiteren Verfahren aber zu einer Zurückweisung verspäteten Vorbringens führen kann.

Nach dem Einspruch: Abgabe an das Streitgericht (§ 700 Abs. 3, 4 ZPO)

Wird Einspruch eingelegt, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen ab – an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht (§ 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder an ein anderes Gericht, wenn die Parteien dies übereinstimmend beantragen (§ 700 Abs. 3 ZPO). Damit endet die automatisierte Phase des Mahnverfahrens.

Beim Streitgericht wird der Rechtsstreit wie nach einer Klageerhebung fortgeführt: Der Antragsteller (Gläubiger) muss seinen Anspruch begründen (Anspruchsbegründung, §§ 697, 700 Abs. 4 ZPO); solange keine Anspruchsbegründung vorliegt, kann in der Sache nicht verhandelt werden. Danach folgen Klageerwiderung, mündliche Verhandlung und Urteil.

Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO): Über den Anspruch wird nun streitig verhandelt und entschieden. Das Gericht bestätigt den Vollstreckungsbescheid, hebt ihn auf oder ändert ihn ab – je nachdem, ob der Anspruch tatsächlich besteht.

Wirkung des Einspruchs auf die Zwangsvollstreckung (§§ 708, 719 ZPO)

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Weil der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht (§ 700 Abs. 1 ZPO) und Versäumnisurteile ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (§ 708 Nr. 2 ZPO), kann der Gläubiger trotz des Einspruchs weiter vollstrecken – etwa das Konto oder den Lohn pfänden lassen.

Um dies zu verhindern, kann der Schuldner die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung beantragen (§ 719 Abs. 1 i. V. m. § 707 ZPO). Das Gericht ordnet die Einstellung in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung an; ohne Sicherheit kommt sie nur in Betracht, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder der Schuldner glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (§ 719 Abs. 1 Satz 2, § 707 Abs. 1 ZPO). Der Einspruch allein stoppt die Vollstreckung also nicht – der Einstellungsantrag muss zusätzlich gestellt werden.

Wenn kein (rechtzeitiger) Einspruch kommt

Wird kein oder ein verspäteter Einspruch eingelegt, prüft das Gericht die Zulässigkeit von Amts wegen und verwirft einen unzulässigen Einspruch durch Urteil (§ 341 Abs. 1 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid wird dann rechtskräftig. Der titulierte Anspruch verjährt anschließend erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), und der Gläubiger kann bis dahin aus dem Titel vollstrecken. Deshalb ist es entscheidend, die Zwei-Wochen-Frist ernst zu nehmen und den Einspruch rechtzeitig einzulegen, wenn die Forderung ganz oder teilweise unberechtigt ist.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-06
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0