Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 330–347 ZPO (Versäumnisurteil und Einspruch) |
| Kläger säumig | Klage wird auf Antrag abgewiesen (§ 330 ZPO) |
| Beklagter säumig | Geständnisfiktion: Vorbringen des Klägers gilt als zugestanden (§ 331 Abs. 1) |
| Schlüssigkeitsprüfung | Urteil nur, soweit der Antrag gerechtfertigt ist; sonst Klageabweisung (§ 331 Abs. 2) – „unechtes" Versäumnisurteil |
| Wann kein Versäumnisurteil | fehlende ordnungsgemäße Ladung, nicht rechtzeitig mitgeteiltes Vorbringen, fehlende Amtsnachweise (§ 335 ZPO) |
| Rechtsbehelf | Einspruch (§ 338 ZPO) – kein Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelf in derselben Instanz |
| Einspruchsfrist | 2 Wochen, Notfrist, ab Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 Abs. 1) |
| Auslandszustellung | Frist richterlich zu bestimmen, mindestens länger (§ 339 Abs. 2, 3) |
| Form des Einspruchs | Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht; Angriffs-/Verteidigungsmittel und Zulässigkeitsrügen vorzubringen (§ 340) |
| Wirkung zulässiger Einspruch | Prozess zurück in die Lage vor Säumnis (§ 342 ZPO) |
| Unzulässiger Einspruch | wird durch Urteil verworfen (§ 341 ZPO) |
| Ausgang nach Einspruch | Versäumnisurteil wird aufrechterhalten oder aufgehoben (§ 343 ZPO) |
| Kosten der Säumnis | trägt die säumige Partei – auch bei Erfolg des Einspruchs (§ 344 ZPO) |
| Zweite Säumnis | zweites Versäumnisurteil, kein weiterer Einspruch (§ 345 ZPO) |
| Rechtsmittel gg. 2. VU | Berufung nur mit Behauptung, es lag kein Fall der Versäumung vor (§ 514 Abs. 2, § 345 ZPO) |
| Vollstreckbarkeit | echtes Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO) |
| Verhältnis Vollstreckungsbescheid | der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) |
Wann ein Versäumnisurteil ergeht (§§ 330, 331, 333 ZPO)
Ein Versäumnisurteil setzt voraus, dass eine Partei säumig ist und die erschienene Partei den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt. Säumig ist, wer im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder wer zwar erscheint, aber nicht verhandelt (§ 333 ZPO). Das Gericht erlässt ein Versäumnisurteil nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Gegenseite.
Der Inhalt hängt davon ab, welche Partei säumig ist:
- Kläger säumig (§ 330 ZPO): Erscheint der Kläger nicht, ist auf Antrag des Beklagten ein Versäumnisurteil des Inhalts zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abgewiesen wird. Eine inhaltliche Prüfung der Klage findet dabei nicht statt – die Klage scheitert allein an der Säumnis.
- Beklagter säumig (§ 331 ZPO): Erscheint der Beklagte nicht, ist auf Antrag des Klägers das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen (Geständnisfiktion). Ausgenommen sind Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit (§ 29 Abs. 2, § 38 ZPO) und zur Gerichtssprache (§ 184a Abs. 3 GVG).
Die Schlüssigkeitsprüfung: echtes und unechtes Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 2 ZPO)
Auch wenn der Beklagte säumig ist, bekommt der Kläger nicht automatisch Recht. Nach § 331 Abs. 2 ZPO ist nur dann antragsgemäß zu erkennen, soweit das (als zugestanden geltende) Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Das Gericht prüft also die Schlüssigkeit der Klage: Ergibt sich aus dem Klägervortrag – seine Wahrheit unterstellt – der geltend gemachte Anspruch?
- Ist die Klage schlüssig, ergeht ein echtes Versäumnisurteil zugunsten des Klägers.
- Ist die Klage nicht schlüssig, wird sie abgewiesen – trotz Säumnis des Beklagten. Ein solches klageabweisendes Urteil wird als „unechtes" Versäumnisurteil bezeichnet; es ergeht nicht wegen, sondern trotz der Säumnis und ist deshalb mit den normalen Rechtsmitteln (Berufung), nicht mit dem Einspruch, anzugreifen.
Wann trotz Säumnis kein Versäumnisurteil ergeht (§ 335 ZPO)
Der Antrag auf ein Versäumnisurteil ist zurückzuweisen, wenn (§ 335 Abs. 1 ZPO)
- die nicht erschienene Partei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig, geladen war,
- der säumigen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag der Gegenseite nicht rechtzeitig durch Schriftsatz mitgeteilt worden war, oder
- die erschienene Partei einen vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand nicht nachweisen kann.
In diesen Fällen darf das Gericht der säumigen Partei keinen Nachteil aus dem Nichterscheinen machen; der Termin wird in der Regel vertagt. Damit schützt § 335 ZPO den Anspruch auf rechtliches Gehör – niemand soll durch ein Versäumnisurteil überrascht werden, ohne von Termin und Vorbringen der Gegenseite Kenntnis gehabt zu haben.
Der Einspruch: Frist, Form, Wirkung (§§ 338–343 ZPO)
Gegen ein echtes Versäumnisurteil steht der unterlegenen Partei der Einspruch zu (§ 338 ZPO). Der Einspruch ist kein Rechtsmittel (keine höhere Instanz), sondern ein Rechtsbehelf vor demselben Gericht.
- Frist: Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 Abs. 1 ZPO). Muss im Ausland zugestellt werden, bestimmt das Gericht die Frist im Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 2 ZPO); sie ist länger als zwei Wochen. Als Notfrist ist die Frist nicht verlängerbar; bei unverschuldeter Versäumung kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) in Betracht.
- Form: Der Einspruch wird durch Einspruchsschrift beim Prozessgericht eingelegt (§ 340 Abs. 1 ZPO). In ihr sollen bereits Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen zur Zulässigkeit der Klage vorgebracht werden (§ 340 Abs. 3 ZPO). Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
- Zulässigkeitsprüfung: Das Gericht prüft von Amts wegen, ob der Einspruch statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 341 Abs. 1 ZPO) – durch Urteil, das seinerseits mit der Berufung angreifbar ist.
- Wirkung des zulässigen Einspruchs: Der Prozess wird, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Es wird also neu verhandelt, als hätte es die Säumnis nicht gegeben.
- Endentscheidung: Nach der neuen Verhandlung erhält das Gericht das Versäumnisurteil aufrecht, soweit seine Entscheidung mit dem Versäumnisurteil übereinstimmt; im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben (§ 343 ZPO).
Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO)
Auch wenn der Einspruch Erfolg hat und das Versäumnisurteil aufgehoben wird, trägt die säumige Partei die durch ihre Säumnis zusätzlich entstandenen Kosten (§ 344 ZPO). Diese Säumniskosten sind unabhängig vom endgültigen Ausgang zu tragen, es sei denn, die Säumnis war durch einen unbegründeten Antrag der Gegenseite veranlasst. Die Säumnis ist also selbst dann nicht „gratis", wenn man den Prozess am Ende gewinnt.
Zweites Versäumnisurteil und Berufung (§§ 345, 514 ZPO)
Erscheint die Partei, die Einspruch eingelegt hat, im Einspruchstermin erneut nicht oder verhandelt sie nicht, ergeht auf Antrag ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird. Gegen dieses zweite Versäumnisurteil ist ein weiterer Einspruch nicht statthaft (§ 345 ZPO).
Das zweite Versäumnisurteil kann nur noch mit der Berufung angegriffen werden – und auch das nur eingeschränkt: Nach § 514 Abs. 2 ZPO kann die Berufung allein darauf gestützt werden, dass kein Fall der Versäumung vorgelegen habe (etwa weil die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert war). Eine inhaltliche Überprüfung des Anspruchs findet in dieser Konstellation grundsätzlich nicht statt. Wer zweimal säumig ist, verliert damit faktisch die Möglichkeit, sich in der Sache zu verteidigen.
Vollstreckbarkeit (§§ 708, 700 ZPO)
Echte Versäumnisurteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger kann also bereits vor Rechtskraft aus dem Versäumnisurteil vollstrecken; die säumige Partei kann Schutz nur über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 719, 707 ZPO) im Rahmen des Einspruchs suchen.
Praktisch eng verwandt ist der Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren: Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO), und der Einspruch gegen ihn folgt denselben Regeln.
Häufige Fehler
- „Wenn der Beklagte nicht kommt, gewinne ich automatisch." Nicht ganz. Bei Säumnis des Beklagten gilt sein Schweigen zwar als Zugeständnis, aber das Gericht prüft die Schlüssigkeit: Ist die Klage nicht schlüssig, wird sie trotz Säumnis abgewiesen (§ 331 Abs. 2 ZPO).
- „Gegen ein Versäumnisurteil lege ich Berufung ein." In der Regel falsch. Gegen das echte Versäumnisurteil ist der Einspruch der richtige Rechtsbehelf (§ 338 ZPO), nicht die Berufung. Nur das klageabweisende unechte Versäumnisurteil und das zweite Versäumnisurteil sind mit der Berufung anzugreifen.
- „Zwei Wochen sind verlängerbar." Nein. Die Einspruchsfrist ist eine Notfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) und kann nicht verlängert werden. Wer sie unverschuldet versäumt, ist auf die Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO) angewiesen.
- „Beim zweiten Mal kann ich wieder Einspruch einlegen." Falsch. Gegen das zweite Versäumnisurteil ist kein Einspruch mehr möglich (§ 345 ZPO); die Berufung ist auf die Behauptung beschränkt, es habe kein Fall der Versäumung vorgelegen (§ 514 Abs. 2 ZPO).
- „Gewinne ich den Einspruch, zahle ich nichts." Nicht bei den Säumniskosten: Die durch die Säumnis entstandenen Mehrkosten trägt die säumige Partei auch dann, wenn ihr Einspruch Erfolg hat (§ 344 ZPO).
- „Vor der Vollstreckung habe ich Ruhe, bis das Urteil rechtskräftig ist." Falsch. Das echte Versäumnisurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO); der Gläubiger kann sofort vollstrecken.
Quellen
- § 330 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Kläger: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__330.html
- § 331 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Beklagten (Geständnisfiktion, Schlüssigkeitsprüfung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__331.html
- § 333 ZPO – Nichtverhandeln der erschienenen Partei: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__333.html
- § 335 ZPO – Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__335.html
- § 338 ZPO – Einspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__338.html
- § 339 ZPO – Einspruchsfrist (zwei Wochen, Notfrist, ab Zustellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__339.html
- § 340 ZPO – Einspruchsschrift: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__340.html
- § 341 ZPO – Einspruchsprüfung (Verwerfung als unzulässig): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__341.html
- § 342 ZPO – Wirkung des zulässigen Einspruchs (Zurückversetzung in die Lage vor Säumnis): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__342.html
- § 343 ZPO – Versäumnisurteil aufrechterhalten oder aufheben: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__343.html
- § 344 ZPO – Versäumniskosten: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__344.html
- § 345 ZPO – Zweites Versäumnisurteil (kein weiterer Einspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__345.html
- § 514 ZPO – Versäumnisurteile (Berufung nur bei Behauptung, dass kein Fall der Versäumung vorlag): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__514.html
- § 700 ZPO – Vollstreckungsbescheid steht dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html
- § 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (Nr. 2: Versäumnisurteile): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__708.html