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Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Versäumnisurteil Einspruch § 330 ZPO § 331 ZPO § 339 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder nicht verhandelt und die erschienene Gegenseite ein Versäumnisurteil beantragt (§§ 330, 331 ZPO). Erscheint der Kläger nicht, wird die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen (§ 330 ZPO). Erscheint der Beklagte nicht, gilt das tatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden (Geständnisfiktion); das Gericht erlässt aber nur dann ein antragsgemäßes Urteil, wenn die Klage schlüssig ist – rechtfertigt das (als zugestanden geltende) Vorbringen den Antrag nicht, wird die Klage trotz Säumnis abgewiesen (§ 331 Abs. 1 und 2 ZPO). Gegen ein (echtes) Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft (§ 338 ZPO); die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und ist eine Notfrist, die mit der Zustellung beginnt (§ 339 Abs. 1 ZPO). Der zulässige Einspruch versetzt den Prozess in die Lage vor der Säumnis zurück (§ 342 ZPO). Bleibt die Partei im Einspruchstermin erneut säumig, ergeht ein zweites Versäumnisurteil, gegen das kein weiterer Einspruch mehr möglich ist (§ 345 ZPO) – dann bleibt nur die Berufung mit der Behauptung, es habe gar kein Fall der Versäumung vorgelegen. Echte Versäumnisurteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 330–347 ZPO (Versäumnisurteil und Einspruch)
Kläger säumigKlage wird auf Antrag abgewiesen (§ 330 ZPO)
Beklagter säumigGeständnisfiktion: Vorbringen des Klägers gilt als zugestanden (§ 331 Abs. 1)
SchlüssigkeitsprüfungUrteil nur, soweit der Antrag gerechtfertigt ist; sonst Klageabweisung (§ 331 Abs. 2) – „unechtes" Versäumnisurteil
Wann kein Versäumnisurteilfehlende ordnungsgemäße Ladung, nicht rechtzeitig mitgeteiltes Vorbringen, fehlende Amtsnachweise (§ 335 ZPO)
RechtsbehelfEinspruch (§ 338 ZPO) – kein Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelf in derselben Instanz
Einspruchsfrist2 Wochen, Notfrist, ab Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 Abs. 1)
AuslandszustellungFrist richterlich zu bestimmen, mindestens länger (§ 339 Abs. 2, 3)
Form des EinspruchsEinspruchsschrift bei dem Prozessgericht; Angriffs-/Verteidigungsmittel und Zulässigkeitsrügen vorzubringen (§ 340)
Wirkung zulässiger EinspruchProzess zurück in die Lage vor Säumnis (§ 342 ZPO)
Unzulässiger Einspruchwird durch Urteil verworfen (§ 341 ZPO)
Ausgang nach EinspruchVersäumnisurteil wird aufrechterhalten oder aufgehoben (§ 343 ZPO)
Kosten der Säumnisträgt die säumige Partei – auch bei Erfolg des Einspruchs (§ 344 ZPO)
Zweite Säumniszweites Versäumnisurteil, kein weiterer Einspruch (§ 345 ZPO)
Rechtsmittel gg. 2. VUBerufung nur mit Behauptung, es lag kein Fall der Versäumung vor (§ 514 Abs. 2, § 345 ZPO)
Vollstreckbarkeitechtes Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO)
Verhältnis Vollstreckungsbescheidder Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO)

Wann ein Versäumnisurteil ergeht (§§ 330, 331, 333 ZPO)

Ein Versäumnisurteil setzt voraus, dass eine Partei säumig ist und die erschienene Partei den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt. Säumig ist, wer im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder wer zwar erscheint, aber nicht verhandelt (§ 333 ZPO). Das Gericht erlässt ein Versäumnisurteil nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Gegenseite.

Der Inhalt hängt davon ab, welche Partei säumig ist:

Die Schlüssigkeitsprüfung: echtes und unechtes Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 2 ZPO)

Auch wenn der Beklagte säumig ist, bekommt der Kläger nicht automatisch Recht. Nach § 331 Abs. 2 ZPO ist nur dann antragsgemäß zu erkennen, soweit das (als zugestanden geltende) Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Das Gericht prüft also die Schlüssigkeit der Klage: Ergibt sich aus dem Klägervortrag – seine Wahrheit unterstellt – der geltend gemachte Anspruch?

Wann trotz Säumnis kein Versäumnisurteil ergeht (§ 335 ZPO)

Der Antrag auf ein Versäumnisurteil ist zurückzuweisen, wenn (§ 335 Abs. 1 ZPO)

In diesen Fällen darf das Gericht der säumigen Partei keinen Nachteil aus dem Nichterscheinen machen; der Termin wird in der Regel vertagt. Damit schützt § 335 ZPO den Anspruch auf rechtliches Gehör – niemand soll durch ein Versäumnisurteil überrascht werden, ohne von Termin und Vorbringen der Gegenseite Kenntnis gehabt zu haben.

Der Einspruch: Frist, Form, Wirkung (§§ 338–343 ZPO)

Gegen ein echtes Versäumnisurteil steht der unterlegenen Partei der Einspruch zu (§ 338 ZPO). Der Einspruch ist kein Rechtsmittel (keine höhere Instanz), sondern ein Rechtsbehelf vor demselben Gericht.

Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO)

Auch wenn der Einspruch Erfolg hat und das Versäumnisurteil aufgehoben wird, trägt die säumige Partei die durch ihre Säumnis zusätzlich entstandenen Kosten (§ 344 ZPO). Diese Säumniskosten sind unabhängig vom endgültigen Ausgang zu tragen, es sei denn, die Säumnis war durch einen unbegründeten Antrag der Gegenseite veranlasst. Die Säumnis ist also selbst dann nicht „gratis", wenn man den Prozess am Ende gewinnt.

Zweites Versäumnisurteil und Berufung (§§ 345, 514 ZPO)

Erscheint die Partei, die Einspruch eingelegt hat, im Einspruchstermin erneut nicht oder verhandelt sie nicht, ergeht auf Antrag ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird. Gegen dieses zweite Versäumnisurteil ist ein weiterer Einspruch nicht statthaft (§ 345 ZPO).

Das zweite Versäumnisurteil kann nur noch mit der Berufung angegriffen werden – und auch das nur eingeschränkt: Nach § 514 Abs. 2 ZPO kann die Berufung allein darauf gestützt werden, dass kein Fall der Versäumung vorgelegen habe (etwa weil die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert war). Eine inhaltliche Überprüfung des Anspruchs findet in dieser Konstellation grundsätzlich nicht statt. Wer zweimal säumig ist, verliert damit faktisch die Möglichkeit, sich in der Sache zu verteidigen.

Vollstreckbarkeit (§§ 708, 700 ZPO)

Echte Versäumnisurteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger kann also bereits vor Rechtskraft aus dem Versäumnisurteil vollstrecken; die säumige Partei kann Schutz nur über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 719, 707 ZPO) im Rahmen des Einspruchs suchen.

Praktisch eng verwandt ist der Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren: Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO), und der Einspruch gegen ihn folgt denselben Regeln.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-19
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0