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eWpG — Elektronische Wertpapiere und Kryptowertpapiere (Gesetz über elektronische Wertpapiere)

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eWpG — Elektronische Wertpapiere und Kryptowertpapiere (Gesetz über elektronische Wertpapiere)

Kurzantwort

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, BGBl. 2021 I Nr. 29 vom 09.06.2021, S. 1423) und beendet den bis dahin geltenden Urkundenzwang für Wertpapiere. Ein elektronisches Wertpapier entsteht nicht mehr durch Ausstellung einer Papierurkunde, sondern durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister. Das eWpG kennt zwei Registertypen: das zentral geführte Zentralregister (Zentralregisterwertpapier, § 4 Abs. 2 eWpG) und das dezentrale, typischerweise auf Distributed-Ledger-/Blockchain-Technologie basierende Kryptowertpapierregister (Kryptowertpapier, § 4 Abs. 3 eWpG). Das Kryptowertpapier ist ein Finanzinstrument und fällt deshalb nicht unter die MiCA-Verordnung, sondern unter eWpG, MiFID II, Prospekt- und Marktmissbrauchsrecht. Die Führung eines Kryptowertpapierregisters ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG unter Aufsicht der BaFin.

Kernfakten

PunktWert
GesetzGesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) [BGBl. 2021 I Nr. 29 v. 09.06.2021, S. 1423]
In Kraft seit10.06.2021 [Art. 15 EinfEWpG]
Zwei RegistertypenZentralregister (§ 4 Abs. 2) und Kryptowertpapierregister (§ 4 Abs. 3) [eWpG]
Kryptowertpapierelektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist [§ 4 Abs. 3 eWpG]
Kryptowertpapierregisterfälschungssicheres Aufzeichnungssystem, chronologische Protokollierung, Schutz gegen Löschung/Änderung [§ 16 eWpG]
Rechtsnaturelektronische Wertpapiere gelten als Sachen i. S. d. § 90 BGB [§ 2 Abs. 3 eWpG]
Ursprünglich erfasstInhaberschuldverschreibungen; erweitert auf Anteilscheine an Investmentvermögen (KAGB) und durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (2023) auf elektronische Aktien und Namensschuldverschreibungen
Erlaubnispflicht RegisterführungFinanzdienstleistung § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG, Erlaubnis nach § 32 KWG [seit 10.06.2021]
Anfangskapital Registerführer150.000 EUR [§ 33 KWG i. V. m. WpIG]
BaFin-Kryptowertpapierlisteöffentliche Liste über im Bundesanzeiger bekanntgemachte Eintragungen [§ 20 Abs. 3 eWpG]
Technische AnforderungenVerordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) auf Grundlage § 15, § 23 eWpG
Verhältnis zu MiCAKryptowertpapiere sind Finanzinstrumente → ausgenommen von MiCAR (Art. 2 Abs. 4 lit. a VO (EU) 2023/1114)

Rechtsgrundlage

eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere): Das Gesetz erlaubt, ein Wertpapier statt durch Ausstellung einer Urkunde durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begründen (§ 2 eWpG). Nach § 2 Abs. 3 eWpG gilt ein elektronisches Wertpapier als Sache im Sinne des § 90 BGB — obwohl es körperlich nicht existiert. Damit bleiben die sachenrechtlichen Regeln über Eigentum, gutgläubigen Erwerb und Übertragung anwendbar.

Zwei Registertypen (§ 4 eWpG): Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register (geführt von einem Zentralverwahrer oder einer verwahrenden Stelle) eingetragen ist (§ 4 Abs. 2). Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3).

Kryptowertpapierregister (§ 16 eWpG): Das Gesetz ist technologieneutral, adressiert aber ausdrücklich dezentrale, fälschungssichere Aufzeichnungssysteme (Distributed-Ledger-/Blockchain-Technologie). Das Register muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.

Erlaubnispflicht der Registerführung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG): Die Kryptowertpapierregisterführung wurde durch das eWpG als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz eingefügt. Wer ein Kryptowertpapierregister führt, benötigt seit dem 10.06.2021 eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG; das erforderliche Anfangskapital beträgt 150.000 Euro. Registerführer kann der Emittent selbst oder eine von ihm benannte Stelle sein.

Bekanntmachung und BaFin-Liste (§ 20 eWpG): Die Eintragung eines Kryptowertpapiers ist der BaFin mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 S. 2 eWpG) und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die BaFin führt hierüber eine öffentlich einsehbare Kryptowertpapierliste im Internet (§ 20 Abs. 3 eWpG).

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

  1. Emittenten von Wertpapieren: Wer Inhaberschuldverschreibungen, Anteilscheine an Investmentvermögen, Namensschuldverschreibungen oder (seit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz 2023) Aktien begibt, kann diese elektronisch statt als Papierurkunde ausgeben — wahlweise als Zentralregisterwertpapier oder als Kryptowertpapier.
  2. Kryptowertpapierregisterführer: Wer ein Kryptowertpapierregister betreibt, erbringt eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG) und benötigt eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG.
  3. Zentralverwahrer und verwahrende Stellen: Für Zentralregisterwertpapiere führen Zentralverwahrer (CSD) oder verwahrende Stellen das zentrale Register.
  4. Anleger/Inhaber: Sie erwerben und übertragen elektronische Wertpapiere über die im Register geführten Eintragungen; sachenrechtlicher Schutz besteht über § 2 Abs. 3 eWpG (Sachqualität).
  5. Abgrenzung zu MiCA: Da Kryptowertpapiere Finanzinstrumente sind, gelten für sie nicht die MiCA-Regeln, sondern eWpG, WpHG/MiFID II, Prospekt- und Marktmissbrauchsrecht.

Pflichten und Rechtsfolgen

Pflichten des Kryptowertpapierregisterführers:

Rechtsfolgen bei Verstoß: Die Führung eines Kryptowertpapierregisters ohne die erforderliche Erlaubnis ist unerlaubtes Betreiben von Finanzdienstleistungen; die BaFin kann nach § 37 KWG einschreiten (Untersagung, Abwicklung), und das unerlaubte Erbringen ist nach § 54 KWG strafbewehrt. Verstöße gegen registerbezogene Pflichten können zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zivilrechtlich bleibt die Wirksamkeit von Eintragung und Übertragung an die Vorgaben des eWpG gebunden.

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen möchte eine Anleihe (Inhaberschuldverschreibung) ohne Papierurkunde direkt auf einer Blockchain begeben. Es lässt die Anleihe als Kryptowertpapier in ein Kryptowertpapierregister eintragen (§ 4 Abs. 3, § 16 eWpG). Führt das Unternehmen das Register nicht selbst, beauftragt es einen zugelassenen Kryptowertpapierregisterführer, der hierfür eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG (Finanzdienstleistung § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG) besitzt. Die Ersteintragung wird der BaFin mitgeteilt (§ 20 Abs. 1 S. 2 eWpG) und im Bundesanzeiger bekanntgemacht; die BaFin nimmt das Papier in ihre öffentliche Kryptowertpapierliste auf (§ 20 Abs. 3 eWpG). Die Einordnungsfragen zur erlaubnispflichtigen Registerführung konkretisiert die BaFin in ihren Merkblättern zur Kryptowertpapierregisterführung (Merkblatt 02/2022 zum Erlaubnisverfahren; Merkblatt 03/2023 zum Tatbestand § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG).

Verwandte Normen

Quellen

Änderungsverlauf

Stand