eWpG — Elektronische Wertpapiere und Kryptowertpapiere (Gesetz über elektronische Wertpapiere)
eWpG — Elektronische Wertpapiere und Kryptowertpapiere (Gesetz über elektronische Wertpapiere)
Kurzantwort
Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, BGBl. 2021 I Nr. 29 vom 09.06.2021, S. 1423) und beendet den bis dahin geltenden Urkundenzwang für Wertpapiere. Ein elektronisches Wertpapier entsteht nicht mehr durch Ausstellung einer Papierurkunde, sondern durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister. Das eWpG kennt zwei Registertypen: das zentral geführte Zentralregister (Zentralregisterwertpapier, § 4 Abs. 2 eWpG) und das dezentrale, typischerweise auf Distributed-Ledger-/Blockchain-Technologie basierende Kryptowertpapierregister (Kryptowertpapier, § 4 Abs. 3 eWpG). Das Kryptowertpapier ist ein Finanzinstrument und fällt deshalb nicht unter die MiCA-Verordnung, sondern unter eWpG, MiFID II, Prospekt- und Marktmissbrauchsrecht. Die Führung eines Kryptowertpapierregisters ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG unter Aufsicht der BaFin.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetz | Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) [BGBl. 2021 I Nr. 29 v. 09.06.2021, S. 1423] |
| In Kraft seit | 10.06.2021 [Art. 15 EinfEWpG] |
| Zwei Registertypen | Zentralregister (§ 4 Abs. 2) und Kryptowertpapierregister (§ 4 Abs. 3) [eWpG] |
| Kryptowertpapier | elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist [§ 4 Abs. 3 eWpG] |
| Kryptowertpapierregister | fälschungssicheres Aufzeichnungssystem, chronologische Protokollierung, Schutz gegen Löschung/Änderung [§ 16 eWpG] |
| Rechtsnatur | elektronische Wertpapiere gelten als Sachen i. S. d. § 90 BGB [§ 2 Abs. 3 eWpG] |
| Ursprünglich erfasst | Inhaberschuldverschreibungen; erweitert auf Anteilscheine an Investmentvermögen (KAGB) und durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (2023) auf elektronische Aktien und Namensschuldverschreibungen |
| Erlaubnispflicht Registerführung | Finanzdienstleistung § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG, Erlaubnis nach § 32 KWG [seit 10.06.2021] |
| Anfangskapital Registerführer | 150.000 EUR [§ 33 KWG i. V. m. WpIG] |
| BaFin-Kryptowertpapierliste | öffentliche Liste über im Bundesanzeiger bekanntgemachte Eintragungen [§ 20 Abs. 3 eWpG] |
| Technische Anforderungen | Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) auf Grundlage § 15, § 23 eWpG |
| Verhältnis zu MiCA | Kryptowertpapiere sind Finanzinstrumente → ausgenommen von MiCAR (Art. 2 Abs. 4 lit. a VO (EU) 2023/1114) |
Rechtsgrundlage
eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere): Das Gesetz erlaubt, ein Wertpapier statt durch Ausstellung einer Urkunde durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begründen (§ 2 eWpG). Nach § 2 Abs. 3 eWpG gilt ein elektronisches Wertpapier als Sache im Sinne des § 90 BGB — obwohl es körperlich nicht existiert. Damit bleiben die sachenrechtlichen Regeln über Eigentum, gutgläubigen Erwerb und Übertragung anwendbar.
Zwei Registertypen (§ 4 eWpG): Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register (geführt von einem Zentralverwahrer oder einer verwahrenden Stelle) eingetragen ist (§ 4 Abs. 2). Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3).
Kryptowertpapierregister (§ 16 eWpG): Das Gesetz ist technologieneutral, adressiert aber ausdrücklich dezentrale, fälschungssichere Aufzeichnungssysteme (Distributed-Ledger-/Blockchain-Technologie). Das Register muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.
Erlaubnispflicht der Registerführung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG): Die Kryptowertpapierregisterführung wurde durch das eWpG als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz eingefügt. Wer ein Kryptowertpapierregister führt, benötigt seit dem 10.06.2021 eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG; das erforderliche Anfangskapital beträgt 150.000 Euro. Registerführer kann der Emittent selbst oder eine von ihm benannte Stelle sein.
Bekanntmachung und BaFin-Liste (§ 20 eWpG): Die Eintragung eines Kryptowertpapiers ist der BaFin mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 S. 2 eWpG) und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die BaFin führt hierüber eine öffentlich einsehbare Kryptowertpapierliste im Internet (§ 20 Abs. 3 eWpG).
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
- Emittenten von Wertpapieren: Wer Inhaberschuldverschreibungen, Anteilscheine an Investmentvermögen, Namensschuldverschreibungen oder (seit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz 2023) Aktien begibt, kann diese elektronisch statt als Papierurkunde ausgeben — wahlweise als Zentralregisterwertpapier oder als Kryptowertpapier.
- Kryptowertpapierregisterführer: Wer ein Kryptowertpapierregister betreibt, erbringt eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG) und benötigt eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG.
- Zentralverwahrer und verwahrende Stellen: Für Zentralregisterwertpapiere führen Zentralverwahrer (CSD) oder verwahrende Stellen das zentrale Register.
- Anleger/Inhaber: Sie erwerben und übertragen elektronische Wertpapiere über die im Register geführten Eintragungen; sachenrechtlicher Schutz besteht über § 2 Abs. 3 eWpG (Sachqualität).
- Abgrenzung zu MiCA: Da Kryptowertpapiere Finanzinstrumente sind, gelten für sie nicht die MiCA-Regeln, sondern eWpG, WpHG/MiFID II, Prospekt- und Marktmissbrauchsrecht.
Pflichten und Rechtsfolgen
Pflichten des Kryptowertpapierregisterführers:
- Erlaubnis nach § 32 KWG vor Aufnahme der Tätigkeit; Anfangskapital 150.000 Euro, geeignete Geschäftsleiter, tragfähiges Geschäftsmodell.
- Ordnungsgemäße Registerführung nach § 16 ff. eWpG: fälschungssicheres Aufzeichnungssystem, chronologische Protokollierung, Schutz gegen Löschung/Veränderung, Sicherstellung von Identität und Authentizität der Eintragungen.
- Einhaltung der technischen und organisatorischen Anforderungen der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV, auf Grundlage von § 15, § 23 eWpG).
- Transparenz- und Mitteilungspflichten: Mitteilung an die BaFin (§ 20 Abs. 1 S. 2 eWpG), Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger.
Rechtsfolgen bei Verstoß: Die Führung eines Kryptowertpapierregisters ohne die erforderliche Erlaubnis ist unerlaubtes Betreiben von Finanzdienstleistungen; die BaFin kann nach § 37 KWG einschreiten (Untersagung, Abwicklung), und das unerlaubte Erbringen ist nach § 54 KWG strafbewehrt. Verstöße gegen registerbezogene Pflichten können zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zivilrechtlich bleibt die Wirksamkeit von Eintragung und Übertragung an die Vorgaben des eWpG gebunden.
Fristen und Übergangsregelungen
- 10.06.2021: Inkrafttreten des eWpG (Art. 1 des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren; BGBl. 2021 I Nr. 29 v. 09.06.2021). Seither können Inhaberschuldverschreibungen elektronisch begeben werden, und die Kryptowertpapierregisterführung ist erlaubnispflichtig (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG).
- 2022: Erlass der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) mit den technischen und organisatorischen Details für Zentral- und Kryptowertpapierregister.
- Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG, in Kraft ab Dezember 2023): Erweiterung des eWpG über Schuldverschreibungen hinaus auf elektronische Aktien (als Zentralregister- oder Kryptowertpapier) sowie Namensschuldverschreibungen.
- Verhältnis zur MiCA (seit 30.12.2024): Mit dem vollständigen Geltungsbeginn der MiCA-Verordnung wurde die Abgrenzung praxisrelevant: Kryptowertpapiere nach eWpG sind Finanzinstrumente und deshalb nach Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR vom Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen; sie unterliegen weiterhin dem eWpG- und MiFID-II-Regime.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen möchte eine Anleihe (Inhaberschuldverschreibung) ohne Papierurkunde direkt auf einer Blockchain begeben. Es lässt die Anleihe als Kryptowertpapier in ein Kryptowertpapierregister eintragen (§ 4 Abs. 3, § 16 eWpG). Führt das Unternehmen das Register nicht selbst, beauftragt es einen zugelassenen Kryptowertpapierregisterführer, der hierfür eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG (Finanzdienstleistung § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG) besitzt. Die Ersteintragung wird der BaFin mitgeteilt (§ 20 Abs. 1 S. 2 eWpG) und im Bundesanzeiger bekanntgemacht; die BaFin nimmt das Papier in ihre öffentliche Kryptowertpapierliste auf (§ 20 Abs. 3 eWpG). Die Einordnungsfragen zur erlaubnispflichtigen Registerführung konkretisiert die BaFin in ihren Merkblättern zur Kryptowertpapierregisterführung (Merkblatt 02/2022 zum Erlaubnisverfahren; Merkblatt 03/2023 zum Tatbestand § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG).
Verwandte Normen
- § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG — Kryptowertpapierregisterführung als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung
- § 1 Abs. 11 KWG — Kryptowerte als Finanzinstrument (nationaler Auffangtatbestand; Abgrenzung Kryptowert vs. Kryptowertpapier)
- § 32, § 37, § 54 KWG — Erlaubnispflicht, Einschreiten der BaFin, Strafbarkeit unerlaubten Betriebs
- § 2 Abs. 3 eWpG — Sachqualität elektronischer Wertpapiere (§ 90 BGB)
- eWpRV — Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (§ 15, § 23 eWpG)
- Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR (VO (EU) 2023/1114) — Ausnahme der Finanzinstrumente vom MiCA-Anwendungsbereich
- MiFID II / WpHG — kapitalmarktrechtlicher Rahmen für elektronische Wertpapiere als Finanzinstrumente
Quellen
- Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg/
- eWpG — Einzeldokument (BGBl.-Verkündungsfassung): https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg/BJNR142310021.html
- BaFin — Kryptowertpapierregisterführung (Aufsicht, Erlaubnisverfahren): https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Markteintritt/Kryptowertpapierregisterfuehrung/kryptowertpapierregisterfuehrung_node.html
- BaFin — Merkblatt 03/2023: Hinweise zum Tatbestand der Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_231114_tatbestand_kryptowertpapierregisterfuehrung.html
- BaFin — Liste der Kryptowertpapiere nach § 20 Abs. 3 eWpG: https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken/Kryptowertpapiere/kryptowerte_node.html
- BaFin — Fachartikel „Jetzt auch elektronisch: Wertpapiere" (Einführung eWpG): https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2021/fa_bj_2107_eWpG.html
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), Art. 2 (Ausnahme Finanzinstrumente): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj/deu
Änderungsverlauf
- 2026-07-20: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen den amtlichen eWpG-Volltext (gesetze-im-internet.de) und BaFin-Quellen (Kryptowertpapierregisterführung, Merkblatt 03/2023, Kryptowertpapierliste § 20 Abs. 3 eWpG, Fachartikel 2021) geprüft; Inkrafttreten 10.06.2021 (BGBl. 2021 I Nr. 29). Abgrenzung Kryptowertpapier (Finanzinstrument, eWpG/MiFID II) vs. Kryptowert (MiCA) über Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR aufgenommen. Aktualität: Erweiterung des eWpG auf elektronische Aktien durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG, 2023) sowie MiCA-Abgrenzung seit 30.12.2024 vermerkt. Q-IDs: Q13479982 (Kryptowährung/cryptocurrency, verifiziert), Q20514253 (Blockchain, verifiziert — ACHTUNG: die AGENT_GUIDE-Angabe Q855769 für Blockchain ist FALSCH/kein Blockchain-Item, Q20514253 verwenden), Q314211 (BaFin, verifiziert). | change_type=new_topic reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 20.07.2026
- Gültig ab: 10.06.2021 (eWpG, BGBl. 2021 I Nr. 29)
- Rechtsstatus: in Kraft (in_force)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bafin.de, eur-lex.europa.eu)
- Lizenz: CC-BY-4.0