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Erbschaft im Zugewinnausgleich (§ 1374 Abs. 2 BGB) – privilegierter Erwerb, Anfangsvermögen, Beweislast und Wertsteigerung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer **während der Ehe** im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft etwas **erbt**, muss den Wert der Erbschaft bei einer späteren **Scheidung nicht teilen**: Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands **von Todes wegen**, **mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht**, **durch Schenkung** oder **als Ausstattung** erwirbt, wird nach **§ 1374 Abs. 2 BGB** dem **Anfangsvermögen hinzugerechnet** (abzüglich der Verbindlichkeiten) und erhöht deshalb den **Zugewinn** nicht (§ 1373 BGB). Das gilt nicht für Vermögen, das den Umständen nach **zu den Einkünften** zu rechnen ist. Bewertet wird der privilegierte Erwerb mit dem Wert **im Zeitpunkt des Erwerbs** (§ 1376 Abs. 1 BGB) – bei der Erbschaft also zum Erbfall. Nicht privilegiert sind dagegen **Wertsteigerungen** nach dem Erwerb: Sie können als Zugewinn auszugleichen sein, soweit sie über den bloßen Kaufkraftverlust hinausgehen. Wer die Privilegierung geltend macht, muss den Erwerb nach allgemeinen Grundsätzen **darlegen und beweisen**; ein gemeinsames **Verzeichnis** (§ 1377 Abs. 1 BGB) erleichtert das erheblich, ohne Verzeichnis gilt das Endvermögen als Zugewinn (§ 1377 Abs. 3 BGB).

Kernfakten

PunktWert
ZugewinnBetrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt [§ 1373 BGB]
Anfangsvermögen (Grundregel)Vermögen bei Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten [§ 1374 Abs. 1 BGB]
Privilegierter ErwerbErwerb nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, nach Abzug der Verbindlichkeiten [§ 1374 Abs. 2 BGB]
Ausnahme von der PrivilegierungVermögen, das den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist [§ 1374 Abs. 2 BGB]
Verbindlichkeitenauch über die Höhe des Vermögens hinaus abziehbar [§ 1374 Abs. 3 BGB]
Bewertungszeitpunkt des privilegierten ErwerbsZeitpunkt des Erwerbs, bei der Erbschaft der Erbfall [§ 1376 Abs. 1 BGB]
Bewertungszeitpunkt EndvermögenBeendigung des Güterstands; bei Scheidung Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags [§ 1376 Abs. 2 BGB, § 1384 BGB]
Landwirtschaftlicher BetriebAnsatz mit dem Ertragswert unter den Voraussetzungen des § 1376 Abs. 4 BGB [§ 1376 Abs. 4 i. V. m. § 2049 Abs. 2 BGB]
AusgleichsforderungHälfte des Überschusses; begrenzt auf das bei Beendigung vorhandene Vermögen [§ 1378 Abs. 1, 2 BGB]
Gemeinsames VerzeichnisVermutung der Richtigkeit zwischen den Ehegatten [§ 1377 Abs. 1 BGB]
Kein VerzeichnisVermutung, dass das Endvermögen den Zugewinn bildet [§ 1377 Abs. 3 BGB]
Erbfall bei Tod eines Ehegattenpauschaler Zugewinnausgleich über ein zusätzliches Viertel (erbrechtliche Lösung); bei Ausschlagung oder Nichterbenstellung konkreter Ausgleich [§ 1371 Abs. 1–3 BGB]
Vorausempfänge unter EhegattenAnrechnung auf die Ausgleichsforderung bei entsprechender Bestimmung; Wertansatz zum Zeitpunkt der Zuwendung [§ 1380 BGB]

Geltungsbereich

Die Privilegierung betrifft nur den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Haben die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, gibt es keinen Zugewinnausgleich und damit auch kein Anfangsvermögen. Praktisch relevant ist die Regel vor allem bei der Scheidung (Ausgleich nach §§ 1372 ff. BGB), daneben bei jeder anderen Beendigung des Güterstands zu Lebzeiten und bei der güterrechtlichen Lösung im Todesfall (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB), weil dort der Zugewinn konkret berechnet wird.

Zeitlich unterscheidet § 1374 BGB zwei Fälle. Was ein Ehegatte bei Eheschließung bereits besitzt – auch eine früher angefallene Erbschaft – bildet das Anfangsvermögen nach Absatz 1. Was er nach Eintritt des Güterstands erbt, wird nach Absatz 2 zusätzlich hinzugerechnet. Beide Fälle führen im Ergebnis zu demselben Ziel: Der Wert fließt in das Anfangsvermögen und nicht in den Zugewinn. Der Unterschied liegt im Bewertungszeitpunkt: Das bei Eheschluss vorhandene Vermögen wird zu diesem Zeitpunkt bewertet, der später hinzukommende privilegierte Erwerb zum Zeitpunkt seines Erwerbs (§ 1376 Abs. 1 BGB).

Die Privilegierung gilt auch, wenn die Erbschaft nach der Trennung, aber vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags anfällt, denn der Güterstand besteht bis zu seiner Beendigung fort und § 1374 Abs. 2 BGB verlangt nur einen Erwerb nach Eintritt des Güterstands. Für das Endvermögen entscheidet bei der Scheidung dagegen die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Wie die Hinzurechnung rechnerisch wirkt

Das Anfangsvermögen ist keine eigene Vermögensmasse, sondern nur eine Rechengröße: Es wird vom Endvermögen abgezogen, um den Zugewinn zu ermitteln (§ 1373 BGB). Die Erbschaft verbleibt also tatsächlich im Vermögen des Erben; sie wird nur beim Rechenvorgang auf der Abzugsseite berücksichtigt. Das Endvermögen enthält den Nachlass – oder dessen Surrogate, etwa den Erlös aus einem Verkauf – weiterhin; weil gleichzeitig der Wert bei Erwerb vom Endvermögen abgezogen wird, bleibt nur die Wertveränderung als Zugewinn übrig.

Die Verbindlichkeiten sind nach § 1374 Abs. 2 BGB bei der Hinzurechnung abzuziehen. Ist der Nachlass überschuldet und hat der Ehegatte die Erbschaft angenommen, mindert der Saldo daher das Anfangsvermögen. Seit der Reform 2009 sind Verbindlichkeiten auch über die Höhe des Vermögens hinaus abziehbar (§ 1374 Abs. 3 BGB); das Anfangsvermögen kann deshalb negativ sein. Wer die Erbschaft ausschlägt (§§ 1942 ff. BGB), erwirbt nichts und hat keine privilegierte Hinzurechnung.

Was nicht privilegiert ist

1. Wertsteigerung nach dem Erwerb. Steigt der Wert eines ererbten Grundstücks während der Ehe, gehört der Mehrwert zum Endvermögen, ohne durch die Hinzurechnung neutralisiert zu werden. Er kann Zugewinn sein. Nach ständiger Rechtsprechung wird allerdings der Kaufkraftschwund durch eine Indexierung des Anfangsvermögens ausgeglichen, sodass nur die reale Wertsteigerung als Zugewinn bleibt. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich anhand des Verbraucherpreisindex; für privilegierte Erwerbe wird vom Zeitpunkt des Erwerbs an gerechnet. *(Der Rechtsprechungsnachweis zur Indexierung konnte in diesem Lauf nicht aus einem amtlichen Volltext belegt werden – daher factcheck_status review_needed.)*

2. Einkünfte. § 1374 Abs. 2 BGB nimmt Vermögen aus, das den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Laufende Erträge – Mieteinnahmen aus der ererbten Wohnung, Zinsen, Dividenden – sind deshalb kein privilegierter Erwerb.

3. Originärer Erwerb statt Erbfall. Privilegiert ist nur, was über den Erbfall erworben wird. Der BGH hat dies für einen Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz klargestellt: Er entstand beim Erben erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes originär und gehörte im Erbfall nicht mehr zum Nachlass; er war daher nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert, sondern im Zugewinn zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20.06.2007 – XII ZR 32/05).

4. Zuwendungen unter Ehegatten. Was ein Ehegatte vom anderen Ehegatten geschenkt bekommt, ist nach den Maßstäben der Schenkung ebenfalls Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB; dessen Anrechnung auf die Ausgleichsforderung regelt aber § 1380 BGB gesondert (Anrechnung bei entsprechender Bestimmung oder bei über das Übliche hinausgehendem Wert, Wertansatz zum Zeitpunkt der Zuwendung).

Darlegung und Beweis

Die Privilegierung ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Endvermögen den Zugewinn bildet. Wer sich auf sie beruft, muss deshalb den privilegierten Erwerb mit Gegenstand, Wert und Zeitpunkt darlegen und im Streitfall beweisen. Die Beweislage verbessert das gemeinsame Verzeichnis des Anfangsvermögens und der hinzuzurechnenden Gegenstände: Es begründet zwischen den Ehegatten die Vermutung der Richtigkeit (§ 1377 Abs. 1 BGB). Jeder Ehegatte kann Mitwirkung verlangen und Werte auf eigene Kosten durch Sachverständige ermitteln lassen (§ 1377 Abs. 2 BGB). Fehlt das Verzeichnis, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn bildet (§ 1377 Abs. 3 BGB) – der Erbe muss dann die Gegenrechnung belegen.

Praktisch bedeutet das: Erbscheine, Testamentseröffnungsprotokolle, Nachlassverzeichnisse, Bewertungsgutachten und Kontoauszüge zum Zeitpunkt des Erbfalls sollten aufbewahrt werden. Lässt sich der Wert bei Erwerb nicht mehr belegen, droht, dass der Erwerb im Zugewinn „aufgeht".

Erbfall beim Tod eines Ehegatten

Endet die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten, wird der Zugewinn im Regelfall pauschal ausgeglichen: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft, unabhängig davon, ob ein Zugewinn entstanden ist (erbrechtliche Lösung, § 1371 Abs. 1 BGB). Auf die Höhe von Anfangsvermögen und privilegiertem Erwerb kommt es dann nicht an. Sie werden nur relevant, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird oder die Erbschaft ausschlägt: Dann kann er den Zugewinnausgleich konkret nach §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB verlangen (güterrechtliche Lösung, § 1371 Abs. 2, 3 BGB). Hier entscheidet die Berechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsforderung besteht – insbesondere, wenn der überlebende Ehegatte selbst während der Ehe geerbt hat.

Häufige Fehler

Beispiel

*Konstruierter Fall mit frei gewählten Werten; keine Steuer- oder Rechtsberatung. Indexierung (Kaufkraftausgleich) bleibt zur Vereinfachung außer Betracht.*

Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand und werden geschieden. Der Ehemann hatte bei der Heirat ein Vermögen von 20.000 €. Während der Ehe erbt er von seiner Mutter ein Mietshaus im Wert von 100.000 € (Wert zum Erbfall). Bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags beträgt sein Endvermögen 150.000 €. Die Ehefrau hatte bei der Heirat 10.000 €; ihr Endvermögen beträgt 90.000 €.

Schritt 1 – Anfangsvermögen des Mannes: 20.000 € + 100.000 € (Erbschaft, § 1374 Abs. 2 BGB) = 120.000 €.

Schritt 2 – Zugewinn des Mannes: 150.000 € − 120.000 € = 30.000 €. Zugewinn der Frau: 90.000 € − 10.000 € = 80.000 €.

Schritt 3 – Ausgleich: Der Zugewinn der Frau übersteigt den des Mannes um 50.000 €. Der Mann hat daher einen Anspruch auf die Hälfte, also 25.000 € (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Gegenprobe ohne Privilegierung: Wäre die Erbschaft nicht hinzugerechnet, läge der Zugewinn des Mannes bei 150.000 € − 20.000 € = 130.000 €. Er müsste der Frau dann die Hälfte des Überschusses von 50.000 € zahlen – also 25.000 €. Die Hinzurechnung der Erbschaft kehrt die Richtung der Ausgleichsforderung also um.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-21
Letzte Prüfung:
2026-10-21
In Kraft seit:
2009-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0