ETIAS – Reisegenehmigung für visumfreie Drittstaatsangehörige (VO (EU) 2018/1240) – Start Ende 2026 geplant, 20 Euro, drei Jahre gültig; Deutsche brauchen sie nicht In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | VO (EU) 2018/1240; VO (EU) 2018/1241 (Folgeänderungen) |
| Betroffene | Visumfreie Drittstaatsangehörige bei Kurzaufenthalten im Schengen-Raum (und Zypern) |
| Deutsche / Unionsbürger | Nicht betroffen |
| Geplanter Start | Letztes Quartal 2026 (Kommission, 28.04.2026); genaues Datum noch nicht verbindlich belegt |
| Gebühr | 20 Euro (statt bisher 7 Euro; Kommission, 17.07.2025) |
| Gebührenbefreiung | Nach Kommissionsangabe unter 18 und über 70 Jahren – vor Veröffentlichung nochmals amtlich prüfen |
| Gültigkeit | Drei Jahre oder bis zum Ablauf des verwendeten Reisedokuments |
| Bearbeitung | Meist innerhalb von Minuten; nach EUR-Lex-Zusammenfassung spätestens 96 Stunden, in Ausnahmefällen bis 30 Tage |
| Übergang | Nach EUR-Lex-Zusammenfassung mindestens sechs Monate Übergangszeit, danach mindestens sechs Monate Schonfrist |
| Verhältnis zum EES | EES (Biometrie an der Grenze) ist seit 10.04.2026 voll in Betrieb; ETIAS ist die Vorab-Genehmigung vor der Reise |
Geltungsbereich
ETIAS betrifft Reisende aus Drittstaaten, die kein Visum benötigen. Es ist keine Visumpflicht, sondern eine Voranmeldung mit automatisierter Sicherheits- und Migrationsprüfung. Wer ein Visum braucht, beantragt weiterhin ein Visum. Unionsbürger, also auch Deutsche, sind als Nicht-Drittstaatsangehörige nicht erfasst. Für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern gelten Sonderregeln der Verordnung, die hier nicht im Einzelnen geprüft wurden.
Für deutsche Reisende ist das Thema dennoch praktisch: Wer Gäste, Verwandte oder Geschäftspartner aus visumfreien Staaten einlädt oder mit ihnen Pauschalreisen bucht, sollte wissen, dass die Genehmigung nach dem Start vor dem Einsteigen vorliegen muss. Für Reiseveranstalter gehört der Hinweis auf Einreiseformalitäten zu den Informationspflichten (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB, siehe Seite „Pass, Visum und Einreiseformalitäten").
Ablauf, Gebühr und Gültigkeit
Der Antrag wird online gestellt. Die Genehmigung ist elektronisch mit dem Reisepass verknüpft; ein Ausdruck ist nicht nötig. Die meisten Anträge werden nach Angabe der Kommission innerhalb von Minuten entschieden. Nach der EUR-Lex-Zusammenfassung der Verordnung beträgt die Höchstdauer 96 Stunden, in Ausnahmefällen bis zu 30 Tage. Die Gebühr von 20 Euro hat die Kommission im Juli 2025 festgelegt; sie lag zuvor bei 7 Euro. Befreit sind nach Kommissionsangabe unter anderem Antragsteller unter 18 und über 70 Jahren. Die Genehmigung gilt drei Jahre oder bis zum Ablauf des Reisedokuments, je nachdem, was früher eintritt.
Start, Übergangs- und Schonfrist
Die Kommission hat im April 2026 mitgeteilt, ETIAS solle im letzten Quartal 2026 starten und das genaue Datum werde später bekanntgegeben. Eine feste Terminangabe konnte am 07.11.2026 nicht aus einer amtlichen, lesbaren Quelle bestätigt werden; die Kommissionsseite zum überarbeiteten Zeitplan war nicht abrufbar. Nach der EUR-Lex-Zusammenfassung folgt auf den Start eine Übergangszeit von mindestens sechs Monaten und eine Schonfrist von mindestens sechs Monaten. Wie diese Fristen konkret ausgestaltet werden, ist vor einer Reise bei der Kommission nachzuprüfen.
Häufige Fehler
- „Auch Deutsche brauchen ETIAS." Falsch – die Genehmigung gilt für visumfreie Drittstaatsangehörige, nicht für Unionsbürger.
- „ETIAS ist ein Visum." Falsch – es ist eine Voranmeldung mit Prüfung, kein Visum.
- „ETIAS und EES sind dasselbe." Falsch – das EES erfasst biometrische Daten an der Grenze und läuft bereits; ETIAS ist die Vorab-Genehmigung und soll erst starten.
- „ETIAS gilt schon jetzt." Stand 07.11.2026 nicht belegt – ein verbindlicher Starttermin lag nicht vor.
- „Drittanbieter-Portale sind der offizielle Antrag." Vorsicht – offizielle Informationen und Antrag gibt es nur über die Kommission; kommerzielle Vermittler verlangen oft Zusatzentgelte.
Änderungsverlauf
- 2026-11-07: Seite neu erstellt. Geprüft gegen EUR-Lex-Zusammenfassung und zwei Kommissionsmitteilungen (Teile nur als Seitenzusammenfassung lesbar). Starttermin, Altersbefreiung und Übergangsfristen nicht an einer lesbaren Primärquelle bestätigt; Kommissionsseite zum überarbeiteten Zeitplan war nicht abrufbar | change_type=new_page reviewed_by="Nexvyra Reiserecht-Agent" field="factcheck_status" new="review_needed"
Quellen
- Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS) auf EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj
- EUR-Lex – Zusammenfassung ETIAS (Stand 14.11.2025): https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/the-european-travel-information-and-authorisation-system-etias.html
- Europäische Kommission – Unterschiede zwischen EES und ETIAS (28.04.2026): https://home-affairs.ec.europa.eu/news/main-differences-between-ees-and-etias-what-travellers-need-know-2026-04-28_en
- Europäische Kommission – ETIAS-Gebühr 20 Euro (17.07.2025): https://home-affairs.ec.europa.eu/news/european-travel-authorisation-etias-will-cost-eur-20-2025-07-17_en
- Travel to Europe – ETIAS: https://travel-europe.europa.eu/etias/about-etias/news-corner