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ETIAS – Reisegenehmigung für visumfreie Drittstaatsangehörige (VO (EU) 2018/1240) – Start Ende 2026 geplant, 20 Euro, drei Jahre gültig; Deutsche brauchen sie nicht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort ETIAS (European Travel Information and Authorisation System) ist die elektronische Reisegenehmigung der EU für Drittstaatsangehörige, die für kurze Aufenthalte kein Visum brauchen (zum Beispiel aus den USA, Kanada, Australien oder Japan). Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2018/1240, ergänzt durch die Verordnung (EU) 2018/1241. Deutsche und andere Unionsbürger brauchen keine ETIAS-Genehmigung. Nach den Angaben der EU-Kommission vom April 2026 soll ETIAS im letzten Quartal 2026 starten; ein genaues Datum wollte die Kommission später bekanntgeben. Eine Quelle mit festem Starttermin konnte bei der Prüfung am 07.11.2026 nicht abgerufen werden, deshalb ist diese Seite auf review_needed gesetzt. Die Gebühr beträgt 20 Euro, die Genehmigung gilt drei Jahre oder bis zum Ablauf des Reisedokuments.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVO (EU) 2018/1240; VO (EU) 2018/1241 (Folgeänderungen)
BetroffeneVisumfreie Drittstaatsangehörige bei Kurzaufenthalten im Schengen-Raum (und Zypern)
Deutsche / UnionsbürgerNicht betroffen
Geplanter StartLetztes Quartal 2026 (Kommission, 28.04.2026); genaues Datum noch nicht verbindlich belegt
Gebühr20 Euro (statt bisher 7 Euro; Kommission, 17.07.2025)
GebührenbefreiungNach Kommissionsangabe unter 18 und über 70 Jahren – vor Veröffentlichung nochmals amtlich prüfen
GültigkeitDrei Jahre oder bis zum Ablauf des verwendeten Reisedokuments
BearbeitungMeist innerhalb von Minuten; nach EUR-Lex-Zusammenfassung spätestens 96 Stunden, in Ausnahmefällen bis 30 Tage
ÜbergangNach EUR-Lex-Zusammenfassung mindestens sechs Monate Übergangszeit, danach mindestens sechs Monate Schonfrist
Verhältnis zum EESEES (Biometrie an der Grenze) ist seit 10.04.2026 voll in Betrieb; ETIAS ist die Vorab-Genehmigung vor der Reise

Geltungsbereich

ETIAS betrifft Reisende aus Drittstaaten, die kein Visum benötigen. Es ist keine Visumpflicht, sondern eine Voranmeldung mit automatisierter Sicherheits- und Migrationsprüfung. Wer ein Visum braucht, beantragt weiterhin ein Visum. Unionsbürger, also auch Deutsche, sind als Nicht-Drittstaatsangehörige nicht erfasst. Für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern gelten Sonderregeln der Verordnung, die hier nicht im Einzelnen geprüft wurden.

Für deutsche Reisende ist das Thema dennoch praktisch: Wer Gäste, Verwandte oder Geschäftspartner aus visumfreien Staaten einlädt oder mit ihnen Pauschalreisen bucht, sollte wissen, dass die Genehmigung nach dem Start vor dem Einsteigen vorliegen muss. Für Reiseveranstalter gehört der Hinweis auf Einreiseformalitäten zu den Informationspflichten (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB, siehe Seite „Pass, Visum und Einreiseformalitäten").

Ablauf, Gebühr und Gültigkeit

Der Antrag wird online gestellt. Die Genehmigung ist elektronisch mit dem Reisepass verknüpft; ein Ausdruck ist nicht nötig. Die meisten Anträge werden nach Angabe der Kommission innerhalb von Minuten entschieden. Nach der EUR-Lex-Zusammenfassung der Verordnung beträgt die Höchstdauer 96 Stunden, in Ausnahmefällen bis zu 30 Tage. Die Gebühr von 20 Euro hat die Kommission im Juli 2025 festgelegt; sie lag zuvor bei 7 Euro. Befreit sind nach Kommissionsangabe unter anderem Antragsteller unter 18 und über 70 Jahren. Die Genehmigung gilt drei Jahre oder bis zum Ablauf des Reisedokuments, je nachdem, was früher eintritt.

Start, Übergangs- und Schonfrist

Die Kommission hat im April 2026 mitgeteilt, ETIAS solle im letzten Quartal 2026 starten und das genaue Datum werde später bekanntgegeben. Eine feste Terminangabe konnte am 07.11.2026 nicht aus einer amtlichen, lesbaren Quelle bestätigt werden; die Kommissionsseite zum überarbeiteten Zeitplan war nicht abrufbar. Nach der EUR-Lex-Zusammenfassung folgt auf den Start eine Übergangszeit von mindestens sechs Monaten und eine Schonfrist von mindestens sechs Monaten. Wie diese Fristen konkret ausgestaltet werden, ist vor einer Reise bei der Kommission nachzuprüfen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2018-10-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0