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Grundversorgung und Ersatzversorgung bei Strom und Gas – Anspruch, Preise und Ende nach drei Monaten (§§ 36, 38 EnWG, § 2 Abs. 5, § 5, § 20 StromGVV/GasGVV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-11 · letzte Prüfung: 2026-10-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Jeder Haushaltskunde hat gegenüber dem örtlichen **Grundversorger** Anspruch auf Belieferung mit Strom und Gas zu dessen öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Bedingungen und Preisen (**§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG**). Grundversorger ist das Unternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert (**§ 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG**). Die **Ersatzversorgung** nach **§ 38 EnWG** füllt die Lücke, wenn Energie bezogen wird, ohne dass der Bezug einem Liefervertrag zugeordnet werden kann, etwa nach dem Ausfall des bisherigen Lieferanten: Dann gilt die Energie als vom Grundversorger geliefert. Wer dagegen als Haushaltskunde beim **Einzug ohne Vertrag** Strom oder Gas entnimmt, schließt dadurch einen **Grundversorgungsvertrag** (§ 2 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Dieses Rechtsverhältnis endet, sobald ein Liefervertrag besteht, **spätestens drei Monate nach Beginn** der Ersatzversorgung (**§ 38 Abs. 4 Satz 1 EnWG**). Die Grundversorgung kann der Kunde jederzeit mit **zwei Wochen Frist** kündigen (**§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV**).

Kernfakten

PunktWert
Anspruch auf Grundversorgungjeder Haushaltskunde im Netzgebiet [§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG]
GrundversorgerUnternehmen mit den meisten Haushaltskunden im Netzgebiet [§ 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG]
Feststellung des Grundversorgersalle drei Jahre zum 1. Juli durch den Netzbetreiber; Veröffentlichung bis 30. September [§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG]
Einwände gegen die Feststellungbis 31. Oktober bei der zuständigen Landesbehörde [§ 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG]
Gleichbehandlungkeine Unterscheidung der Allgemeinen Preise und Bedingungen nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses [§ 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG]
Ausnahme von der Pflichtwirtschaftliche Unzumutbarkeit [§ 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG]
Pause nach Beginn der Ersatzversorgung3 Monate in dem in § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG beschriebenen Fall (Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrags des bisherigen Lieferanten); konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme dann ausgeschlossen [§ 36 Abs. 1 Sätze 5, 6 EnWG]
ErsatzversorgungEnergie gilt als vom Grundversorger geliefert, wenn der Bezug keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann [§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG]
Anspruch auf ErsatzversorgungHaushaltskunde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG [§ 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG]
Preise der Ersatzversorgunggesonderte Allgemeine Preise zulässig; weist der Grundversorger für Haushaltskunden höhere Preise aus, sind die Beschaffungskosten gesondert auszuweisen und kalkulatorisch höchstens in Höhe kurzfristiger Börsenbeschaffung anzusetzen [§ 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EnWG]
Preisanpassung in der Ersatzversorgungjeweils zum 1. und 15. eines Kalendermonats, ohne Frist; Preise der letzten sechs Monate vorhalten [§ 38 Abs. 3 EnWG]
Ende der Ersatzversorgungbei Lieferung auf Grundlage eines Liefervertrags, spätestens 3 Monate nach Beginn [§ 38 Abs. 4 Satz 1 EnWG]
Verbrauchsschätzungrechnerische Abgrenzung für die Ersatzversorgungsmengen zulässig [§ 38 Abs. 4 Satz 2 EnWG]
Preisänderung in der Grundversorgungzum Monatsbeginn, öffentliche Bekanntgabe mindestens 6 Wochen vorher, zeitgleich Brief an den Kunden [§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV]
Sonderkündigung bei Preisänderungohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Änderung [§ 5 Abs. 3 Satz 1 StromGVV/GasGVV]
Kündigung der Grundversorgung durch den Kunden2 Wochen, Textform, keine Kündigungsentgelte [§ 20 Abs. 1–3 StromGVV/GasGVV]
Kündigung durch den Grundversorgernur, soweit die Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG nicht besteht [§ 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV]
Altschulden des VormietersVertragsschluss darf nicht davon abhängen [§ 2 Abs. 5 StromGVV/GasGVV]

Wer ist betroffen?

Die Regeln gelten für Haushaltskunden im Niederspannungs- und Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung (§ 36 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Für geschlossene Verteilernetze gelten die Absätze 1 bis 3 des § 36 EnWG nicht (§ 36 Abs. 4 EnWG). Die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses regeln die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV).

Grundversorgung

Wie der Vertrag zustande kommt. Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform geschlossen werden. Kommt er anders zustande, etwa durch Entnahme von Strom, muss der Grundversorger den Vertragsschluss unverzüglich in Textform bestätigen (§ 2 Abs. 1 StromGVV). Wer Strom entnimmt, ohne zuvor einen Vertrag geschlossen zu haben, muss dies dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen; die Pflicht gilt auch, wenn eine Belieferung endet und kein neuer Lieferant gefunden wurde (§ 2 Abs. 2 StromGVV).

Keine Altschulden. Der Grundversorger darf den Vertragsschluss nicht davon abhängig machen, dass Zahlungsrückstände eines früheren Anschlussnutzers beglichen werden (§ 2 Abs. 5 StromGVV).

Preise. Der Grundversorger muss seine Allgemeinen Preise und Bedingungen veröffentlichen und darf nicht danach unterscheiden, wann der Vertrag zustande kam (§ 36 Abs. 1 Sätze 1, 2 EnWG). Änderungen werden nur zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der Änderung erfolgen muss; zugleich muss der Kunde einen Brief erhalten (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Der Kunde kann dann ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen, und die Änderung wird gegenüber ihm nicht wirksam, wenn er innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung den Abschluss eines neuen Liefervertrags nachweist (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV).

Kündigung. Der Kunde kann mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen; der Grundversorger bestätigt unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes und darf kein Entgelt für die Kündigung, insbesondere wegen eines Lieferantenwechsels, verlangen (§ 20 Abs. 1–3 StromGVV/GasGVV).

Ersatzversorgung

Wann sie eintritt. Wer Energie bezieht, ohne dass der Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt als vom Grundversorger beliefert (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Typisch ist der Ausfall des bisherigen Lieferanten, etwa bei dessen Insolvenz. Beim Einzug ohne Vertrag kommt bei Haushaltskunden dagegen durch die Entnahme ein Grundversorgungsvertrag zustande (§ 2 Abs. 2 StromGVV; so auch die Bundesnetzagentur).

Preise. Der Grundversorger darf für die Ersatzversorgung gesonderte Allgemeine Preise veröffentlichen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Setzt er für Haushaltskunden höhere Preise an, muss er die berücksichtigten Beschaffungskosten gesondert ausweisen; kalkulatorisch dürfen sie nicht höher angesetzt werden als bei kurzfristiger Beschaffung der Mengen über Börsenprodukte (§ 38 Abs. 2 EnWG). Er darf die Preise zum Ersten und zum 15. eines Monats ohne Frist neu ermitteln; die Änderung wird mit Veröffentlichung auf seiner Internetseite wirksam, und die Preise der letzten sechs Monate sind vorzuhalten (§ 38 Abs. 3 EnWG).

Dauer. Die Ersatzversorgung endet, sobald die Lieferung auf einem Liefervertrag des Kunden beruht, spätestens drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 4 Satz 1 EnWG). Der Versorger darf den Verbrauch rechnerisch abgrenzen und anteilig abrechnen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 EnWG).

Sonderfall Lieferantenausfall. Wurde ein Haushaltskunde bislang beliefert und konnte die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten wegen Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrags nicht mehr zugeordnet werden, besteht die Pflicht zur Grundversorgung für drei Monate ab Beginn der Ersatzversorgung nicht; ein stillschweigender Vertragsschluss durch Entnahme ist ausgeschlossen. Der Haushaltskunde hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatzversorgung (§ 36 Abs. 1 Sätze 5, 6, § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG). Nach Ende der Ersatzversorgung ist zur Fortsetzung des Strombezugs ein Bezugsvertrag erforderlich; auf diese Folge und auf § 2 Abs. 2 StromGVV (Vertragsschluss durch Entnahme) muss der Grundversorger hinweisen (§ 3 Abs. 2 StromGVV). Sinnvoll ist ein rechtzeitiger Abschluss eines neuen Liefervertrags.

Beispiel

Frau K. zieht zum 1. März in eine Wohnung, ohne sich um einen Stromvertrag zu kümmern. Ab dem Einzug entnimmt sie Strom. Durch die Entnahme kommt ein Grundversorgungsvertrag mit dem örtlichen Grundversorger zustande; sie muss die Entnahme unverzüglich in Textform melden, der Grundversorger bestätigt den Vertragsschluss (§ 2 Abs. 1, 2 StromGVV). Findet sie am 20. März einen günstigeren Anbieter, kann sie die Grundversorgung mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen, ohne Kündigungsentgelt (§ 20 Abs. 1–3 StromGVV).

Anders bei Herrn L.: Sein bisheriger Stromlieferant wird insolvent, der Netzbetreiber kündigt dessen Netznutzungsvertrag. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Strom als vom Grundversorger in der Ersatzversorgung geliefert (§ 38 Abs. 1 EnWG); die Grundversorgungspflicht ruht für drei Monate (§ 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG). Die Ersatzversorgung endet mit dem Beginn eines neuen Liefervertrags, spätestens nach drei Monaten (§ 38 Abs. 4 Satz 1 EnWG).

Häufige Fehler

Was Betroffene tun können

  1. Beim Einzug oder nach einer Lieferantenkündigung die Entnahme unverzüglich in Textform dem Grundversorger melden (§ 2 Abs. 2 StromGVV).
  2. Preise des Grundversorgers auf dessen Internetseite prüfen; bei Ersatzversorgung die Beschaffungskosten-Ausweisung und die Preishistorie der letzten sechs Monate verlangen (§ 38 Abs. 2, 3 EnWG).
  3. Zügig einen Liefervertrag abschließen; die Grundversorgung ist mit zwei Wochen Frist kündbar (§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV), eine Ersatzversorgung endet mit dem neuen Liefervertrag, spätestens nach drei Monaten (§ 38 Abs. 4 Satz 1 EnWG).
  4. Bei Preisänderung in der Grundversorgung Sonderkündigung nutzen und innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung den neuen Vertrag nachweisen (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV).
  5. Bei Streit mit dem Versorger kann die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG angerufen werden; auf sie ist im Vertrag hinzuweisen (§ 2 Abs. 3 Satz 6 Nr. 4 StromGVV).

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Wortlaut von § 36 und § 38 EnWG sowie § 2, § 5 und § 20 StromGVV und § 5, § 20 GasGVV am 09.10.2026 auf gesetze-im-internet.de im Browser gelesen.
  2. Das Inkrafttreten der heutigen Fassung der §§ 36, 38 EnWG (29.07.2022, Art. 1 G. v. 19.07.2022, BGBl. I S. 1214) wurde am 10.10.2026 über die Fassungshistorie auf buzer.de ermittelt; die EnWG-Änderungen 2025/2026 haben §§ 36, 38 nicht berührt.
  3. Der Wortlaut von § 38 Abs. 2 EnWG verweist in Satz 1 auf „Sätze 2 und 3"; die Auslegung dieser Verweisung und Rechtsprechung dazu (insbesondere zur Billigkeit der Ersatzversorgungspreise nach § 315 BGB) wurden nicht ausgewertet.
  4. § 2 Abs. 5 GasGVV wurde am 10.10.2026 gelesen und ist wortgleich mit § 2 Abs. 5 StromGVV.
  5. Die Einordnung des Einzugs ohne Vertrag als Grundversorgung (§ 2 Abs. 2 StromGVV) wurde am 11.10.2026 gegen die FAQ der Bundesnetzagentur (Verbraucherportal, Grundversorgung) abgeglichen; BGH-Rechtsprechung wurde nicht ausgewertet.

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-11
Letzte Prüfung:
2026-10-11
In Kraft seit:
2022-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0